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Wissenschaftsphilosophische Bemerkungen zur Geschichte des Rechts

Wissenschaftsphilosophische Anmerkungen zur Geschichte des Rechts

Zur Rechtsentwicklung beim Übergang des „Römischen Reiches“ zum römischen Westreich (ab 400 n.Chr.) : Die beginnende Feudalisierung wird oberflächlich als „ökonomischer Niedergang“ und kulturelle und sprachliche Vulgarisierung gesehen. Tatsächlich aber ist die Feudalzeit auch eine Revitalisierung der engen Verbindung des Einzelnen mit seiner Umwelt, (ähnlich wie in Roms Anfang). Jetzt steht allerdings „der Boden“ als Umwelt im Vordergrund; der„Boden“ als Produktionsmittel E, und „I“ als Einzelinteresse; also „I/E“ als Voraussetzungen für die wissenschaftlichen „Phasen“-Eigenschaften.

Für die Rechtskultur gilt, das „Vulgarrecht“, es ist I- betont. Zur Zeit Karls des Großen galt vielmehr: „Übung- und Gewohnheitsrecht, Sitte statt Rechtsdokumentation,bzw. geschriebenes Recht. Der Sachsenspiegel etwas später kannte keine begriffliche und systematische Geschlossenheit. Es war ein „offenes Recht“, d.h. nur im konkreten Sachverhalt trat es zutage. Durch die neue Betonung der allgemeinen individuellen „Ii“ werden die E-Konstrukte, zu denen die römische Kultur vorgedrungen war obsolet: Die vielen feinen Distinktionen und Systematisierungen des klassischen Rechts wurden zugunsten von „Billigkeitserwägungen“ aufgegeben. Die I-Seite überwog die begriffliche und gedankliche Durchstrukturierung (dadurch „vergangener Epochen“).

Die neuen I/E-gestützten Volksrechte der Völker-Wanderungs-Zeit, als Gewohnheitsrechte, verbanden sich aber auch mit traditionellem Römischen Recht. Dabei entstanden neue erweiterte Gemeinschaften.

Welche Charakter-Züge hatte daher das Mittelalter? (MA). Gesellschaftliche, politische und juristische Probleme drehten sich ständig darum, diese „Gemeinschaftlichkeit“ aufrecht zu erhalten. Gegründet auf den kollektiven Ik, so bei der Verantwortung für die Verwaltung etc. des Grund und Bodens.

Das „Ik“ musste deshalb zugleich jedes individuelle Ii für alle sein.

Daher wurden soziale, sozialpsychologische, juristische Tatbestände und Begriffe wie „Lehen, Treue unmittelbare Folgen für Fehler, Vertrauensverhältnis (zwischen König, Verwaltung, Grafen) Ergebungsakte, Schutz, Dienste zentral wichtig; Parallel zum Lehnswesen/ -recht die Ministerialen .

Die vasallitische Seite, das persönl. Verhältnis, z.T. höchstpersönlich als Heiratserlaubnis u.ä. ist ein weiterer Grundzug zur Stärkung der Unmittelbarkeit, die notwendig ist, um „den Boden“ zu „erarbeiten“: es ist die Stärkung aller „unteren Einheiten“ (->taktische Ii,k). So z.B. als Kampf um Unabhängigkeit des Adels vom König, der Lehensnehmer vom Herrn allgemein. Freie Bauern (allod), vor allem „rodungsfreie“, hatten eine erheblich selbständigere Stellung. Aber andererseits als die Stärkung von allem, was sich auf den Boden ( PM/ E) bezog; also die rechtliche und faktische Abhängigkeit durch die Grundherrschaft für die Masse der Bevölkerung; als Herrschaft der Grundherren über die Gegenstände und Menschen, die sich auf seinem Gebiet befanden. Hofgerichtsbarkeit, Bindung der Grundstücke an die Familien, Hörigkeit der Bauern, soweit sie in den persönlichen Rechtsverhältnissen zur Grundherrschaft Ihre Freiheit (einst oft durch Schutzsuche „freiwillig“) verloren und aufgegeben hatten.

Die Lehre von der Volkssouveränität, nicht der Herrscher , sondern das Volk sei der Gesetzgeber, und das Widerstandsrecht des Volkes gegen den Herrscher, wurde nicht zufällig bereits 1324 von Marsilius v. Padua gelehrt.

Der König war nach m.a. Vorstellungen nicht vom Gesetz ausgenommen; das galt erst später – und früher.

Allerdings, es gab stets Kämpfe darum, sie charakterisieren das MA – so wie die ökomomische und gesellschaftliche Struktur vorher (röm. Reich) und danach (ab 1500) Einfluss nahmen.

Es wechselt sich die E-Betonung und die I-Betonung als Entwicklungs-Dynamik stetig ab. In Zeiten der I-Betonung, der Auflösung der alten I/E-Relationen, wo ist da Gewissheit u.ä.? Als Kategorien, die zum Metasystem des „Jus“ gehören.

Nach dem Ende der Mythen wurden auch die Ordalien durchbrochen, aber was konnte an die Stelle von Gottesgerichten/-entscheiden treten?

Der „Eid“, das Geständnis, die das absichernde Folter? Dass sich ein Täter durch zwei Eide von der Tat „rein“waschen konnte, das scheinen uns heute naive Rechtsauffassungen zu sein. Aber in einer Kultur, Ideologie, Sozialpsychologie, wo der Einzelne mit seiner Emotionalität und dort seiner I- Individualität (Ii) maximal eng an die gesellschaftlichen Stimmungslagen und an Ik,g gesellschaftlich gebunden war – und durch solches Rechtssystem zusätzlich gebunden werden sollte, ist das verstehbar.

Das alles änderte sich mit der nächsten Entwicklungs-Phase, die als Leistungsgesellschaft, Kapitalismus anstand. In ihr steht wieder (und stärker denn je) die E-Entwicklung an. Diese bringt die Produktionsmittel und die Begriffswelt voran, denn diese sind beweglicher als die ökonomischen und technologischen Welten. Wenn damit auch große Unsicherheiten, Willkür, Fehler und daher Kämpfe jeder Art aufkamen. Zum Beispiel wird das, was als sachlich-rationale „Arbeitsteilung“ gesehen wurde, seit Beginn dieser historischen Phase als Gott gegebene Zwiespältigkeit emotional bis zur Selbst-Zerstörung bekämpft.

Eine andere der Konfrontationen, die sachlich niemals innerhalb der historischen Phase gelöst wurden, war die zwischen Fürsten und Kaiser und zwischen Kaiser und Papst. Kaiser und Papst vertraten jetzt verstärkt, durch die Möglichkeit des Kaisers, verkehrstechnisch etc., geographisch sachliche Einheiten (Reich) zu bilden und diesem E-Gebilde strategische Aufgaben (Kreuzzüge, Amerika) abzuverlangen. Und dem „Bürgertum“, sowohl auch dem Papst, wurde es möglich, durch die Übernahme der griechischen Philosophie (Aristoteles/ Scholastik) Strategien („ Frieden“, Vorbereitung der Wissenschaften) gegen die Kleinteiligkeiten des Feudalismus, gegen den Adel, die neuen Ig/Eg der Renaissancegesellschaft vorwärts zu entwickeln.

Das eröffnete das vorzubereiten, was später als Gewaltenteilung wichtig wurde: Die Legislative: Die Kirche, sie hatte eigenes, mehr noch römisches Recht – das kanonische. Und die „Exekutive“, der Kaiser, der ja als „Verwalter“ groß geworden war.

Obwohl das gerade in der Rechtssphäre formuliert wurde: Der Sachsenspiegel mit den zwei Schwertern, dem geistlichen und dem weltlichen, waren es die gesellschaftlichen Klärungskämpfe, welche als solche konstitutiv für das MA waren (Investiturstreit, zwei Rechte, Gegenpäpste, Konzil vs Papst etc.).

Das Entscheidende war, nicht mehr der Boden als solcher, sondern abgeleitet von ihm der Handel, das Handwerk sind die „Mittel-Bereiche“, die bestimmend werden.

Zugrunde liegt dem die erneut beginnende E-Entwicklung in technischen/ technologischen Bereichen. Aber auch im wissenschaftlichen; so zum Teil durch Rückgriffe auf Griechen, Araber u.a.

Das musste neue Formen (E), Normen („I“) und neue „I/E“, Inhalte erzeugen.

Die alten, z.B. die vare, waren total erstarrt in Formalitäten und in der Ableitung, Behandlung, Interpretation der Inhalte.

Schritt- und Kampfweise wurden die neuen früher nur für höhere Schichten etc. geltenden Strukturen der E-betonten Gesellschaft verwirklicht; vom unfreien Landproletariatdann der relativ freie Bauer, der noch an das Land gebunden ist; und dann der „freie“ Bauer, der in die Stadt ziehen kann.

Die I/E-Gemeinschaften und hier deren ( Rechts-) Denken als N/G lösen sich auf in E (die neuen „I“ sind vorerst die E selbst) und in N-G.

Rationalität, Freiheit, Effektivität usw. sind allgemeine und daher noch verschwommene Umschreibungen davon.

Das was jetzt besondere Wichtigkeit hatte und was zuvor unter dem unbestrittenen Leitstern „I-gesellschaftlich“ (Ig) quasi von selbst geregelt wurde, musste nun ausdrücklich gesellschaftlich-bewußt, schriftlich etc. neu geregelt werden, die Formen (->E) werden wichtig, zB als Selbstverwaltungsformen von Städten, Stadtfamilien, als Ratsverfassung, Zunftverfassung, bis zum Marktrecht, den Rechten des Kaufs und Handels.

Ein Beispiel für N-G (statt N/G ->“I/E“ Emotion, I) ist die Neuerung des Beweisverfahrens. Es wurden (nach logischen -> Aristoteles/ Scholastik, Maßstäben) versucht, Identitäten (G/E) zu bilden z.B. „Zeugen“, also empirische Methodik (N-G), z.B. „Notariatsurkunden“, deren authentische Siegel als beweiskräftig (G) angesehen wurde; (-> öffentliches Notariat später). Formen vom N/G-Typ (individuelle und gesellschaftliche Einvernähmlichkeit als vorausgesetzte Selbstverständlichkeit), wie der Eid, traten zurück.

Entscheidend war nicht, dass die menschlichen.Gemeinschaften größer wurden, sondern dass die soziale Kontrolle nicht mehr effektiv war. Früher war das gemeinsame Ik,g“ der Sippe, Familie, Dorfgemeinschaft alles entscheidend. Jetzt wichen die individuellen „Ii“ (z.T. und in Übergangsphasen verstärkt) von den kollektiven Ik,g,w ab. Die „Kriminalität“ war ebenso gestiegen wie alle anderen, die Gesellschaft fördernden neuen individuellen „Ii“.

Die alten germanischen „Bußgeldkataloge“ mussten durch neues Strafrecht, Zivilrecht, Prozessrecht so neu gefaßt werden, dass genaue Identitäten herstellbar waren.

Das Zweckdenken, der Vergeltungsgedanke trat an die Stelle der Erhaltung der Gemeinschaft aller, z.B. durch Schlichtung. Man musste zivil auch „genauer“ sein, da nicht nur die des Rechts,sondern die allgemeine Rationalisierung fortschritt.

Damit trat die „materielle Wahrheit“ (von Amts wegen ermittelt) an die Stelle irrationaler m.a. Beweisverfahren (Reinigungs-Eide, Gottesurteile).

Der Reichtum, als Eigentum ( E ) war geistigen. Deshalb spielten neue Rechte, die dies E schützten etc. eine größere Rolle. Ein typischer E-Entwicklungs-Ablauf war der, der hier auch dazu führte, die Rechtsbereiche als Phänomene zu verstehen, welche zwischen materialer Entwicklung und der Entwicklung als der der Geistesgeschichte zu vermitteln vermochten; beiden zugehörig

Generell kann man sagen, die kapitalistische Leistungsgesellschaft (der „Handel“ hier), zeigte alle jene Strukturzüge: Zum Beispiel „E“ (PM,Geld,Hilfsmittel, Wissen) wächst an, es wird passende „I“ dafür gesucht, „I“ wird tendenziell identisch mit E; „Identitäten“ jeder Art (ökonomische, wissenschaftliche) werden immer wichtiger; die Dynamik dieser Prozesse nimmt zu; (z.B. die Verkehrsfreundlichkeit ersetzt die starre Förmlichkeit).

Alle Möglichkeiten von Produktion, Verteilung, Gewinnmaximierung werden – bis heute – gesucht und genutzt. Die Geistesgeschichte, hier als Rechts-Entwicklung, spiegelt das wider.

Die Geistesgeschichte ist aber die von N-G, E und von N/G, I. Beides muss als analytische Basis daher in der Geschichte des Rechts auftauchen; und es muss gemischte Situationen geben; z.B. im Erbrecht, wo man sich zwischen den allgemeinen Überlegungen pro Individuation (Erbteilung) und ökonomisch Sinnvollerem, z.B. ältester Sohn als Alleinerbe, dazu überging, das ins Belieben des Erblassers zu überweisen, (also ohne Schematik), d.h. keine gewillkürte Erbfolge, überhaupt das Erbanfallprinzip einzuführen („Testament“) oder solche Erbteilung, („der Ältere teilt, der jüngere wählt“), die jedoch undeutlich bleibt.

Eigentums (E)–Rechte rückten immer mehr, bis heute ins Zentrum des Rechts; weil E sich „objektiv“ entwickelt. Und, wie auch immer die Regelung war, es kommt darauf an, dass die Gesellschaft sich damit beschäftigte!

Beispiele für „E“: Die Grundbücher wurden (als Schreinsbücher in Köln) eingeführt und die Publizität, als Verstärkung des Identitätscharakters (E,G) zur Kreditsicherung betont. Andere Beispiele zur geistesgeschichtlichen E-Betonung sind die E-Arten Pfandrechte, die Gütergemeinschaft, das Wohnungseigentum, etc.

Das eine Recht, das kanonische, kann eher an und mit reinen, geistesgeschichtlichen Maßstäben interpretiert werden, bzw. dieses wegen des scholastischen Rückgriffes auf die griechische Antike und auf das Zurückgreifen auf römisches Recht – ecclesia vivit lege romana – erfasste es die gesellschaftliche Realität abstrakter. Die Entwicklung in der weltlichen Rechtssphäre erfasste dagegen das technisch-ökonomische Geschehen genauer.

Insgesamt geht es darum, die I/E des MA, also hauptsächlich die „I“ des MA, abzulösen durch neue „I“.

Während bzw. weil die „I“ des MA ständig variantenreicher wurden, (was auch zum historischen Auflösungsprozess gehört), galt es von diesen „I“ und von den „I“ überhaupt (als neue Entwicklung) abzusehen; um eher die E zu betonen.

Wäre das gelungen, hätte die Verwissenschaftlichung der Gesellschaft bereits schon früher eingesetzt.

Vorläufig aber erstreckte sich die – betonte – E-Entwicklung sowieso eher auf die Erzeugung praktischer E (z.B. als „Verwaltung“).

Im Gegensatz zu anderen Bereichen ist „jus“ I+E als „I/E“ – und zwar unter Praxis – Notwendigkeiten. Während andere Bereiche, eher I-betont oder E-betont und/oder weniger praxis-gezwungen sind.

Die Beispiele für die E-Herausarbeitung ist die (ab 1100 in Bologna) „Wiederentdeckung des römischen Rechts“. Das war zwar als Vulgarrecht in die Volksrechte eingegangen, aber in den wesentlichen N-G, E-Strukturen dort der I-Seite untergeordnet worden. So fand seit dem Untergang des weströmischen Reiches kaum noch eine „wissenschaftliche“ Befassung mit dem römischen Recht z.B. in Gestalt des Corpus-Juris statt. Das ändert sich erst mit der „Renaissance“.

Die Glossartoren arbeiteten vor allem theoretisch. „Grammatische“ Text-Untersuchungen, waren aber fern von gesellschaftlichen I-Durchsetzungen. Es ging um die Übernahme der scholastischen Methode der Texterläuterung aus der Philosophie und der Theologie: Zum Beispiel, Widersprüche dort aufzulösen; während die I-Konkurrenz bisher das historische Feld beherrschte.

Mehr als Gutachter- und Ratgebertätigkeit war den Interpretatoren, Glossatoren nicht vergönbnt. Der Sprung zur methodischen Systematisierung gelang ihnen aber auch innerhalb der (nur quantitativ) ausgebauten E-Sphäre nicht.

Der Gegensatz war auch historisch-geographisch sichtbar. Von Italien drang das bearbeitete römische Recht, vor-wissenschaftlich aber E-gerichtet gegen die noch an I-Strukturen ausgerichteten mitteleuropäischen m. a. einheimischen Rechte vor.

Die Rezeption dort förderte dann die „Rationalisierung der Rechtsfindung“, in prozessualer und materieller Hinsicht; z.B. in der Reichskammergerichtsordnung (1495) und als die Constitutio Crimminalis Carolina (1532).

Im MA: der Richter urteilt nach seinem Rechtsgefühl, also nach „I-Gesellschaft“ (Ig) und individuellen Ii. Jetzt geht es als Aktenprozeß statt mündlichen Verfahren, schriftlich, mit stärkerer Bindung an geschriebenes Recht, Schöffen treten zurück; und Leitsätze/ decisiones von Obergerichten gelten.

Ein weiterer typischer Zug ist, die I-geleitete Rechtssphäre muss nicht nur aus einer Fülle von systemisch unverbundenen Einzelgesetzen und Rechtskreisen bestehen, sondern auch geographisch derart aufgesplittert sein. D.h. umgekehrt, für jene historisch-gesellschaftliche Lage ist die I-Betonung optimal.

Alle technisch, ökonomisch, politischen Bestrebungen der Zusammenschlüsse, – ( der Handel begann die agrarische Ökonomie zu dominieren) – halfen, von den (stets individualen) „Ii,k“ abzusehen – und dadurch von „I“ überhaupt.

Die Entwicklung der Verkehrswirtschaft in Mittel- und Nordeuropa, etc. stand also im Wechselbezug mit dem neuen römischen Recht der Wirtschafts- und Handelsprobleme.

Das Primat der Lehre, so der Universitäten (Aktenversendung von Gerichten an Fakultäten als „Gutachter“) zeigt die vor-wissenschaftlichen Ansätze, diese allerdings auf Wissenschaften hinlaufend.

Das Fehlen einer Systematik, aber zugleich die kolossale Ausdifferenzierung, die Fülle von Infos (Post, Glossatoren, Konsiliatoren etc.), führte zu dem Druck, in Zivilprozessen einen Anwalt zu nehmen, welcher gegenüber dem „Fürsprech“ juristisch ausgebildet war.

Aber die Ausbildung war vor-wissenschaftlich und die Fülle der unsystematischen Gedanken bei keiner „gesicherten Lehre“ musste dazu führen, dass Prozesse als „verschleppt“ erschienen – und die „Rabulisten“ beim Volk unbeliebt wurden.

Das war und ist bis heute die Null-Summen-Rechnung: Bei I-Betonung entsteht notwendig jene Fülle, bei E-Betonung, ( vom „römischen Recht“ an) entsteht jene Abstraktheit, die die Juristen (Advokaten) sozialpsychologisch vom Volk trennt.

Andererseits war die Juristenausbildung als „vor“-wissenschaftlich ein Durchbrechen praktischer und theoretischer Art der I/E-, N/G-, I-Betonungen, gesamtgesellschaftlich und für alle Bereiche vorbereitend, (z.B. auch für die empirischen Naturwissenschaften). Diese „Objektivität“ der Geistesgeschichte bricht sich derart Bahn.

Wie aber sieht es mit der inhaltlichen Seite eines allgemeinen E-Ausrichtung aus? Früher oder später mußten sich den neuen Ausrichtungen auf Verfahren, Methoden, Organisationsstrukturen und neuen „E“ (PM,Kapital) (also N-G, E-betont) sich auch Inhalte zugesellen.

Wobei dadurch I/E und schließlich „I“ neuer Art entstanden.

Der mos gallicus, der zwar noch ( philologisch-historisch methodisch) den ursprünglichen Sinn von Texten herauszuheben suchte, stand bereits im engen Zusammenhang mit dem „Humanismus“.

Die Autorität der Texte und deren Erläuterung, von denen im Praxishandeln ebenso wenig abgewichen werden durfte wie von strikten Verfahrensregeln, wurde eher angezweifelt als zuvor; es gab vom mos gallicus Einwände gegen die herrschende Methode des mos italicus

Die Grundfrage ist, wenn sich offensichtlich I-> E-> I-> derart ablösen, war jetzt bereits schon wieder eine „neue“ Fassung von I‘, beruhend auf I/E, wo das alte I durch neue E zu I‘ führte, als „I-Betonung fällig?

Es ergaben sich seit Mitte des 15. Jh. Streitigkeiten zwischen Partikularrechten und neuem gemeinem Recht, römischen Recht, z.B. als Stadt- und Landrechtsreformationen.

In dem, Maße wie „Handel“ u.ä. in die Gesellschaften vordrang, in die Städte (F, N, FR, Worms) zuerst, um die „Gesellschaft“ mit neuer Ratio/ Verkehrsrecht zu „versöhnen“, wurden germanisch-deutschrechtliche Institute (-> Sachsenspiegel), die in den Reformationen erhalten blieben, vorzugsweise auf gesellschaftlichem Gebiet (Familienrecht, Ehegüterrecht, Liegenschaftsrecht, Erbrecht) übernommen.

Das heißt, es kam stets (u.z.T. regional) zu neuen I/E-Relationen.

Ökonomisch-technische Organisations-Institute, wie die „Arbeitsteilung“, (also kulturell verursacht, während die regionalen Einteilungen historisch-natürlich sind), behalten alte und neue Ratio bei (E), verstärken diese noch. Aber sie gehen auch auf „I“ ein: Die Einordnung/ der individuelle Platz in der Gesellschaft ist ebenso eine I/E-(I=E)-Position, wie dem Staatswesen eine „gute Ordnung und Verwaltung“ zu geben; d.h.aber, das gesellschaftliche Ganze (E) zu erhalten und zu entwickeln.

Die „Polizeiordnungen“ (= öffentliches Recht heute und Zivilrecht und StR) versuchen daher, die verschiedenen Materien (Glücksspiel, Gesundheitswesen, Luxus-Bekämpfung, Kleiderordnungen) zur Aufrechterhaltung der sozialen Arbeitsteilung wie zur soziologischen Identifikation, als Behandlung „unehrlicher Leute“ (Bettler, Narren, Spielleute, Zigeuner) zu organisieren; dabei auch eherechtliche Fragen, Vormundschaftsrechtliches etc. Das alles diente nur traditionellen Sachverhalten, in der jetzt rationaler gefassten Form. Inhaltlich kommen neue Perspektiven -> I , wenn auch widersprüchlich, hinein; zum Beispiel ökonomische Investitionen statt „Luxus, verallgemeinerte Gerechtigkeiten, etc.

Das ökonomische und wirtschaftsverwalterische Denken (als Recht) war im Übergang vom Agrarischen zum Industriellen noch nicht die tendenzielle oder gar reine Verselbständigung der „Rentabilität“, des Gewinn und Profit Machens aus Gründen des Überlebens im Konkurrenzkampf.

Es gab noch große Reste des „Versorgungsdenkens/ -handelns“ zum Beispiel – was als wohlfahrtsstaatliches Denken ja selbst erst mal ein Fortschritt war, und das durch den zunehmenden öffentlichen Reichtum es erst ermöglicht wurde

Wucherische Geschäfte waren durch Reichspolizeiordnung (1530) verboten. Zugleich musste sich der Gedanke des ökonomischen Fortschreitens durch Zins/ Kredit/ Vorfinanzierung erst gegen die ökonomisch-statische Erfahrung durchsetzen, . Was also war als neuer Kompromiss anzusehen?

Auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, feste Preise, Maße, Gewichte u.ä. waren sowohl Fortschritte als auch noch keine hochkapitalistischen Strukturzüge. Kritik an Kapital speist sich in strukturkonservativen Ansichten heute noch aus dieser früh-kapitalistischen Zeit.

Ähnlich das Verbot von Zwischenhandel und Ausfuhr von knappen Gütern, erste Lohntarife, autonome Satzungen der Zünfte.

Das ökonomische „I“ (Ziel, „Norm“,gesellschaftliches Interesse) war die optimale Versorgung der Gesellschaft und ihrer Teile aus den neuen technischen Möglichkeiten. Also unter Einsatz der Produktionsmittel (PM,E), öffentlicher Organisation (E) und deren rechtliche Strukturen (E).

Ebenso wenig wie es die „Wissenschaft“ schon gab, gab es keine mikro-, oder makro-ökonomische Theorie, (obwohl die Fakten eigentlich leicht zu beobachteten waren). Die volkswirtschaftliche Politik und Rechtslage waren letztlich Einzelfallregelungen, Maßnahmegesetze.

Die mittelalterliche Lebenspyramide war Ausdruck der Gesellschaft und deren verstärkende Absicherung. Dass die Gesellschaft – bei relativ statischen E – sich um diese E scharend, eine gemeinsame I-Vertretung haben musste. Die E waren die Territorien, zu den „I“ waren die Rechte entsprechend verteilt, z.B. die Regalien und damit auch die Gerichtsbarkeit.

Die Zunahme des E-Vorrates, (von „Gesetzen“ über „Organisatorisches“, „Institutionen“ bis zum „Eigentum“) verlangte – und darin besteht eine der Quellen der Selbstbeschleunigung der E-Entwicklung – zusätzliche Organisation, E: Für eine direktere, effektivere Verwaltung durch Amtmänner, Beamte in Land und Stadt. Und dieser Beruf wurde zusätzlich durch N-G, E-bestimmt („professionalisiert“). Während der Lehnsmann das nebenbei machte und aus dem Einkünften seines erblichen Lehens lebte, ist der Beamte z.T. gelernter Jurist, weisungsgebunden, besoldet, absetzbar; jedes seiner „Ii“, das nicht der „Sache“ dient, ist irrelevant.

Diese neuen Apparate zogen alte Verfahrensmöglichkeiten an sich, z.B. trat an die Stelle privatrechtlicher Aktion zur Durchsetzung einer Klage die Anzeige des Betreffenden bei einem Amtmann.

Wie stets zeigt sich das Doppelgesicht solcher Fortschritte in der Erleichterung und der Entmündigung, d.h. eben, „E“ tritt an die Stelle von I-Bemühung/Ii-Interesse/ I-Verantwortung.

In dem usus modernus pondectarum wird der römische corpus iuris und der oberitalienisch-römische mos italicus nunmehr deutschem Partikularrecht weiter angeglichen/ angleichbar: Die Diskussion um die Rezipierbarkeit, die praxisorientierte Assimilationen des traditionalen Rechtsstoffes verweisen (bis ins 19. Jh) darauf, dass sich eigene, neue gesellschaftliche und kulturelle I, bzw. I/E, bildeten; neu gegenüber früher und gegenüber Italien und der Kirche.

Dies Recht hatte zwar die Partikularstruktur der vielen „I“ auf mitteleuropäischen, deutschen Boden, aber auch die neuen Vorteile des neuen E: Aus überliefertem Recht wurde geschriebenes Recht. Aus populärer Rechtsfindung nach Billigkeit und richterlichem Ermessen wurde eine Rechtsfindung mit Hilfe von Subsumtionen aus geschriebenem Recht.

Ein Beispiel für modernes E im Privatrecht und wie privatrechtliche Institute sich durchsetzen, welche die sachliche E-Seite besser erfassen: So setzte sich im Kaufrecht die schärfere/strengere (röm.-rechtl.) Sachmängelhaftung (-> § 459 BGB) durch, weil normalerweise der Verkäufer professioneller und vertrauter mit der Sache → E sein musste.

Die bessere Feinabstimmung zwischen „I“ (rechtswidrig, schuldhaft) und E (z.B. Vermögensbeschädigung) war z.B. darin zu sehen, wie das jetzt neu geregelt wurde.

Aber das Interesse des Warenverkehrs, also die E-Sphäre, beeinflusste die Normseite (I) immer mehr, (z.B. in Diskussionen um das Abstraktionsprinzip oder § 932 BGB oder die Abstufung in „Eigentum und Besitz“.

Auch auf der Metaebene der Rechtssphäre, der Philosophie des Rechtes, zeigt sich die I-,E-Strukturierung.

Seit 2500 Jahren wird Naturrecht praktiziert. Im Übergang zu neuen praktischen Möglichkeiten, (der E-PM-Wissen Vorrat ist jetzt so groß, dass eine Lösung von natürlichen Zwangszusammenhängen praktisch handelnd möglich wird), wird die alte Bindung gesellschaftlich bewußt – und daher thematisierbar.

Die Inhaltsbestimmung des Naturrechts ist bisher deshalb nicht in allgemeiner und verbindlicher Weise gelungen, weil das zu erfragen, bereits vom „positiven“/ identifikatorischen Denken ein „Vergleichen“ mit positivem Recht wäre.

Es ginge also nur bei konsequenter philosophischer Einführung des Unterschiedes von E, G (Identifikation) und I.

Weil beides, „I“ und „E“ für uns wichtig ist, (als I/E, womit es kompliziert wird), geht der – vergebliche – Versuch bis heute weiter, sich in der „praktischen Theorie“ festzulegen. Philosophisch ist die crux: Einerseits gibt es die individuellen und gesellschaftlichen freien Setzungsmöglichkeiten E. Womit aber nicht gesagt ist, wie „fest“ gelegt werden darf; ob z.B. ein Obergesetz -> „GG“ festlegt; ist jede Änderung unmöglich? Andererseits gibt es natürlich emotionale, gesellschaftliche Einschränkungen aller „freien Entscheidungen“; als I/E bezeichenbar.

Dazu kommt noch, Kreativität, also auch Erzeugung von Neuem, kann nur aus „I“ und als I/E -> Emotion (auch PM/PV), erfolgen. Und „I“ (als „Norm“) wird E (als gesetzte Norm); also traditionelle Norm hat philosophisch die gleiche Chance wie jede neue.

D.h. es bleibt unklar, wie es theoretisch abzugrenzen ist, ob sich der Gesetzes- und Rechtspositivismus, Gerechtigkeit aus „alter“ o/u. je „neuer“ Normenbildung speist.

Man kommt philosophisch um eine Schichtenbildung ( als Entwicklung), nicht herum: Die „natürlichen“ I/E-Relationen, biologische, emotionale, gesellschaftliche ( d.h. z.B. E=PM, I=PV) sind die älteren Schichten. Aus ihnen werden die „Menschenrechte“ ableitbar; (z.B. als individuelle und gesellschaftliche, kollektive Selbsterhaltung). Sie werden deshalb auch individuell und gesellschaftlich gefühlsmäßig abgesichert. Und formal als „materiale legitime Gerechtigkeit“ u.ä., die „hinter“ den normalen Gesetzen steht, bezeichnet

Die „höheren“ Entwicklungs-Schichten werden „freier“. Daraus können Gesetze frei erzeugt werden. Ohne I/E-Relation bedeutet es, dass diese Freiheit auch „leer“ ist; je freier umso leerer. Es stellt sich dennoch die Frage nach steuernden Metasystemen, „überpositive Kriterien der Gerechtigkeit“, z.B. das „Gewissen“, oder „Macht“ (-> C. Schmidt).

Eine Lösung des Problems ist (formal) I/E, mit jeweiligen I, E zu bilden, als positives Recht. D.h. aber, inhaltlich stets zu fragen, welche „I“; mit welcher I-Basis?

Dann kann eine derartige Abwägung nicht dazu führen, sich (z.B.) auf klerikale Sexualmoral zu berufen .Hinter den sowohl als positives Recht als auch als überpositives Recht angesehenen Rechtsordnungen waren die „I“, allein gemessen am Entwicklungs- Stand der E, mit diesem inkompatibel; es waren oft phantasiegesteuerte Willkür-I/ Ziele/ Triebe.

Die m.a. scholastische Moraltheologie, deren Hauptstück die Naturrechtslehre ist, war dieser historischen Phase der Gesamtentwicklung relativ angemessen. Daher auch die erheblichen Überschneidungen mit der Rechtswissenschaft damals.

Augustinus und Th. v. Aquin machen, in literarischer Form, das was Philosophie in diesem Punkt heute zu leisten hat. Was aber ob eines Mangels an philosophisch-wissenschaftlicher Allgemeinheit bis heute verwirrend wirkt: Ihre Einteilung in göttliches, natürliches, menschliches Recht hebt ab auf jene wp „allgemeine Entwicklung“. Für die Entwicklungs-Phase „vergesellschafteter Mensch“ gilt nun – und das so früh erkannt zu haben, ist kultur-historisches Verdient beider Denker – dass die „vergesellschafteten Menschen“ an natürlichen (physikalischen, biologischen) und emotionalen Abläufen Anteil haben und dass sie „Freiheiten“ haben und dass sie diese allgemeinen Ziele („I“) haben; zum Beispiel auch als „Abstraktion“, als unendliche I-Sphäre.

Was aber stets Schwierigkeiten bereitete, waren die Übergänge zwischen den Phasen, z.B. als „Widersprüche“ oder ähnlich missverstanden / mystifiziert. Am Beispiel der Behauptung „das göttliche Recht ist unabänderlich“ kann man zeigen, „das Naturrecht ist dem „göttlichen Recht“ ähnlich“. Denn die Entwicklung als Abstraktions-Erkenntnis (z.B. „Ganzes“, „Gott“ „existiert“) ist objektiv und damit objektiver Zwang für Denken und Handeln. Und die Entwicklung der „Natur“, der physikalischen Kräfte, des „Lebens ist materialer (-> Sw, Sz, z,w) Ausdruck davon. Die menschlichen Freiheiten werden wp über die R-Aspekte usw. davon geprägt.

Das Jus positivum steht unter dem Korrektiv des Naturrechts. Die freie I-Wahl ist dann auf den E-Standard bezogen, wenn „praktischerseits“ I/E zu bilden ist.

Welche Inhalte hat „Natur“-Recht neben denen der biologisch–emotionalen Art? (Sexualrecht -> fundiert Fortpflanzungsvermehrung und die Selbsterhaltungs-Zwänge). Solche traditionalen Inhalte werden nun als „I/E“ analysiert und die „I/E“ werden zum Beispiel als Forderungen nach Erhaltungen in allen Phasen anzusehen sein. Als Aufgabe des Rechts ist dann „Frieden“, „Gerechtigkeit“ bis zu allgemeinen „order-Vorstellungen“ die Zielsetzung (Ig,w).

Ohne den Bezug auf die traditionelle Moral/ Theologie musste die profane Variante des Naturrechts, (H. Grotius z.B.), zu einer neuen I/E-Relation gesellschaftliche Art werden, die alles (Natur als Voraussetzung) einbeziehend zu einem neuen E, einem „Identischem“ wurde. Das jedoch als „Vernunft“ genau jene Abweichung vom „Willen Gottes“ oder von der „Natur“ besaß – ohne formal anders aufgebaut zu sein. Aber noch war es nicht soweit, dass „Vernunftrecht“ wollte, wie alle „Weltanschauungen“ erst mühsam erarbeitet werden.

Grotius musste, um seine Ansichten zu begründen, Zeugnisse der gesamten Rechtserfahrung, der theologischen und humanistischen heranziehen. Was ergibt sich dann daraus? Entweder ein sich widersprechendes Sammelsurium, Komplexe mit vielen E und mit jeweiligen „I“. Oder deren Abstraktionen, die jedoch aus geistes-historischen Gründen noch nicht auf I, E reduzierbar waren. Die Evidenz der und die naturrechtlichen Prinzipien, mit quasi „gleicher Sicherheit“ erkennbar wie bei der „natürlichen Sinneswahrnehmung“ – und das wiederholt sich verstärkt beim „Vernunft“-Begriff – sind jene „praktische Identifikations“-Vorstellung, auf dem Weg zu „E“.

S. Pufendorf denkt ähnlich; z.B. : „In Naturrecht wird behauptet, dass das getan werden muss, was von der rechten Vernunft als notwendig für die Gemeinschaft für Menschen erkannt wird“. Das sind Kreisschlüsse mit E-Charakter, welche konkrete „I“ nicht „erklären“ können. Aber diese die große E-Phase der „Wissenschaft“ begleitende rechtsphilosophische Arbeit war sachlich und historisch unbedingt erfordert.

Dem Erfahrungsstoff, welcher die vor-/ und feudalen Traditionen fortführte war das Natur- und Vernunftrecht eigentlich keine Alternative zum römischen und positiven Recht. Im Konkreten wurden die Varianten von E, N-G und I, N/G – in (vorbewußter) Wechselbeziehung nebeneinander und aufeinander bezogen – gebraucht.

Es ist sicherlich kein Zufall, dass die Entstehung der menschlichen Gemeinschaften und die rechtliche Stellung des Menschen in ihnen ein Hauptthema der „Lehre vom Gesellschaftsvertrag“ war und als Verhältnis von Naturrecht und positivem Recht disputiert wurde.

Es geht darum, dass Verhältnis von I-Gesellschaft (Ig) zum individuellen „Ii“ zu klären.

Da zeigen sich vorwissenschaftlich entgegengesetzte Ansätze: Ist es das natürliche Verhältnis, nach dem als „appetitus societatis“ (Grotius) das Individuum seine Freiheit der Gesell unterwirft? Oder gar der Urzustand eines Krieges (Homo homini lupus/bellum omnium contra ommes, Hobbes).

Es war offensichtlich historisch notwendig geworden, über die wissenschaftlichen Strukturen von menschlichen Gemeinschaften nachzudenken. Die naturrechtliche Systematik löst das erst mal: Als Unterwerfungsvertrag, der als Gesamtwillen eines quasi absoluten Herrschers, nämlich der Gesellschaft, die Verpflichtungen der Individuen regelt, den positiven Gesetzen des Staates unterordnet.

Das Eigentliche und Wesentliche der I-Sphäre, (z.B. die Kreativität aus individuellem Vermögen und aus Freiheit) wird deshalb noch nicht „denkbar“, weil es für den ökonomischen, technologischen Übergang zur Industrialisierung noch jener gesellschaftlichen Geschlossenheit (→ Ik,Ig,w) bedurfte, die aus der agrarischen Zeit überkommen war.

Und eigenartigerweise ist auch die Geistesgeschichte dann in der entsprechenden Phase von gleichem Charakter: Im Technisch- Naturwissenschaftlichem wird die wohlfunktionierende Maschine, die Physik der Mechanismen, zum Leitbild für Vorstellungen vom Staat, der Gesellschaft und deren juristische Strukturen und Funktionen.

Diese naturrechtliche Rechtfertigung des „Positivismus“, als von den faktischen Machtverhältnissen bestimmt und zugleich das E-Stadium der Wissenschaften aufbauend, fassen wir als die philosophische Erarbeitung von E, N-G auf.

Der ganze naturrechtliche Ansatz, der ja das, was konkret und praktisch erfahrbar ist, also auch die „I“ und damit I/E und zu dem E`, das sich aus den I/E entwickelt wird; „auctoritas („I“) non veritas (E) facit legem“.

Das Bezeichnende daran ist, mit welcher Unausweichlichkeit auf „E“ zugesteuert wird – obwohl es offen z.B. um „Interessen“, also „I“, vor allem um „Ii“ geht.

Auch die vermeintlich „entgegengesetzten“ Theorien, wie die von J. Locke, landen bei „E“, als „I/E“= E´oder als Ig,w). Für Locke ist (nicht allzu „pessimistisch“ gesehen) der Mensch grundsätzlich ein gemeinschaftsbezogenes Wesen (Ig). Bei ihm und bei J.-J. Rousseau ist aber das Statische und das (relativ) Abgeschlossene (E) des Gesellschaftsvertrages (Ig), des Volkswillens/ Volonté générale (Iw), der Staatsgewalt (Ig) bestimmend.

Aber so widersprüchlich „Natur“ ist, gemeint ist selbstverständlich „Welt“, also Natur plus Kultur, als historisch erfahrbare, ihre I und E ändern sich ständig, auch wenn sie stets wieder eine Einheit E‘ bilden. Und entsprechend widersprüchlich sind bis heute „naturrechtliche“ Vorstellungen. Es wurde damals eine geisteswissenschaftliche Bindung an die konkrete Welt vorgenommen, die es dann mit sich brachte, dass es kein Zurück zur reinen Statik u.ä. im Erkennen mehr geben konnte.

Die physische Welt galt es rational und mathematisch zu erforschen (Galilei, Newton etc.) und analog dazu die Gesetze der sozialen Welt, die als ebenso geschlossen und abgrenzbar, überschaubar gelten sollten wie es bei der Mathematik und den Naturwissenschaften vorausgesetzt wurde, (Pufendorf; Thomasius, Wolff). Das beeinflusste alle Kulturwissenschaften, hier die Rechtswissenschaft bis in unsere Zeit.

Die „Vernunft“, das „Vernunftrecht“, welche die rationale Methodik für die „soziale etc. Welt“ fassen wollen, implizieren zwar „I“, aber in dieser historischen Phase ist eine Explizierung von „I“ noch nicht denkbar.

More geometrico war durchaus ein Vorgehen des Kommentierens, der Exegese von Texten, der Demonstration von Rechtssätzen.

Systematisch ging es darum, der „Vernunft“ zu gehorchen, d.h. individuelle und soziale Emotionalitäten (die im MA, aber sogar auch noch im ´16. und 17. Jh. sehr provozierten ) zu reduzieren.

Diese spezifischen I/E-Relationen (-> Psychologie) waren abzuschwächen indem ständig und systematisch neue E neue I erzeugen.

Wie kann nun aus derart allgemeinen Basisstrukturen, („Vernunft“, „I/E“), detaillierte juristische Lehre hervorgehen? Die Möglichkeiten von Vertragsverbindung, Geltung von Verträgen, Leistungspflichten, zur Theorie der Rechtssubjekte, die Willenserklärung, das Rechtsgeschäft, die unerlaubte Handlung, kurz, das Fundament des allgemeinen Teils, z.B. des BGB, wird (so auch von Pufendorf) dadurch gelegt, dass im Detail jene pauschalen I/E-Aussagen („Vernunft“ etc.) auf menschliche, individuelle I, (Willenserklärung, Versprechen), I/E (Annahme/ Angebot u.ä.), auch Irrtum, Versprechen u.ä. als „I/E“, zu analysieren, reduziert wird.

Die philosophische Struktur der Schuldverhältnisse (z.B.) ist gleichfalls eine von jenen bewusst werdenden I/E-Relationen: Das Spiel des einen „I/E“ (Eigentum, Ei, als Basis von Willensfreiheit (Ii), das seine Fähigkeit, ein Ziel durchzusetzen auf eine andere Person überträgt. Um dessen basislose (E fehlt, hier als Eigentum) I-Wünsche zu realisieren, usw.

Diese dynamische innere I/E-Struktur, die hier als „Naturrecht“ gesehen wird, wird als „Relatives Naturrecht“ von C.Thomas (-ius) erkannt und dessen „wechselnder Inhalt“ auf das Verhalten der Einzelwesen/ des Einzelfalls und auf das individuelle Gewissen reduziert.

Zur Überführung des Rechts vom Naturrecht (noch I/E) zum Recht als „mechanistisches“ Wissen, (E, N-G), wird bei C. Wolff einen Höhepunkt in der Systematisierung und in deduktiver Methodik finden: Er geht von einem „geschlossenen absoluten Naturrecht“ ( „E“) aus, bei dem der Geltungsgrund der einzelnen Sätze des Naturrechts weniger die ethische Grundlegung („I“) dieser Sätze als vielmehr ihre logische, widerspruchsfreie Stellung im System hat.

Und zwar damit, dass das Recht an die mathematisierenden, kausal und definitorisch arbeitenden systematischen Wissenschaften angeschlossen wird.

Aber eine derart „reine“ Begriffs- und Konstruktionsjurisprudenz verträgt sich nicht mit dem was „ius“ ist, nämlich eine jeweilige I/E-Vernetzung, sowohl konkreter wie theoretischer Art.

Das Wolffsche etc. Denken, logische Geschlossenheit eines Systems als wichtigen (und konsequenten) Teil der rechtlichen Sphäre anzusehen und zugleich den fehlenden Teil (I, I/E, N/G) kritisch einzufordern, darauf kommt es bis heute an.

„I/E“ heißt, dem Inhalt – (neben den formalen Kriterien -> E, N-G) -, einen Platz einzuräumen Darin, dass in diesem Modell die I sich mit den E ändern, ist die Dynamik inhaltlicher Seiten zu sehen.

Neben der durch das Natur- und Vernunftrecht systematisch und dogmatisch durchgearbeiteten Materie, tritt – bei Montesquieu z.B. – jetzt die Idee auf, „inhaltlich“ zu argumentieren; – also ohne in Kasuistik zu fallen.

Was aber heißt das? Montesquieu macht das Recht, die Regierungsform vom „Wesen“ des betreffenden Volkes abhängig und weiterhin von der „Natur des Landes“, (Klima, Lage, Größe, Bodenbeschaffenheit, Lebensweise des Volkes, Reichtum, Handel, Sitten, Religion etc.) Um das nicht halbherzig aufs „Materielle“ allein zurückzuführen, schlage ich „I/E“ als Modell vor, welches formal die Vielfalt der relationierenden und sich selbst dabei dynamisch verändernden, entwickelnden zwei Haupt-Erscheinungen, des Existierenden (als „E“, Seiendes wahrgenommen) und der Ziele, Wünsche u.ä. („I“) darstellt. E, das nur als Existierendes empirisch durch G erkennbar,„feststellbar“ ist, gilt es, gegenüber „N“ und „I“ zu differieren.

Welche Rolle spielt diese Unterscheidung, z.B. für die Rechtssphäre? Zum Beispiel hat „G,E“ die Tendenz, ständig zu „reduzieren“, auch „abzugrenzen“(auf „Gott“ z.B., oder auf das GG). Während N/G, I/E die Tendenz haben, bis hin zur „Kasuistik“ als Methodik, tendenziell sehr viele Rechtsgebiete zu schaffen. Oder keine Abgrenzungen zu Praxis, -> Interpretation, historisch zu anderen „Wissenschaften“ etc. zu haben, auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit zu haben, auch keinen auf Abschließung.

Da die „Symmetrie“ es verlangt, müsste man auch „I“ beschreiben. Das gelingt aus philosophischen Gründen nur am Rande solcher „praktischen“ Anwendungen wie die Rechtssphäre eine ist. Aber alle drei Positionen, (I, E, I/E), stehen nach meiner Überzeugung hier (wie in allen anderen „Bereichen“) in einem engen theoretischen und praktischen Wechselverhältnis.

Diese I/E-Konstruktionen fielen zum Beispiel im Geistesgeschichtlichen dann als „bürgerliche Revolution“ in neuer Weise auseinander. Die Gleichheit (->G) (z.B. als bürgerliche Rechtsgleichheit und die „Freiheit“ (->N) sind Polarisationen, die aber als gesellschaftliche und individuelle Ziele, Wünsche (Ig, Ii)) dennoch formale Identitäten sind (E), (wenn sie „verwirklicht“ werden sollen).

In der Festschreibung von „1789“ und in den napoleonischen Reformen spielen dann beide, als „Ei“ und „Ii“ eine Hauptrolle. Zum Beispiel für bürgerliche Rechtsgleichheiten und für die Freiheiten (Ii,Ei) der Individualsphäre, und für vertragliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit.

Das Strafrecht, hier in seiner historischen geistes-wissenschaftlichen Entwicklung, wird von mir als Auseinandersetzung zwischen „I-Gesellschaft“ und „I-Individuum“(Ii) gesehen; bei jeweils relativ festgehaltenen, jedenfalls kaum mit reflektierten E.

Während das Zivilrecht noch „Ii“ vs. „Ii“ ist, macht sich die Differenz zum Straf-Recht erst mit dem Ende des MA bewusst. Der Grund ist, die I-Sphäre entsteht als relativ gelöste, befreite erst mit dem Anwachsen der E-Sphäre.

Die wichtigen, zentralen Probleme im Strafrecht und im Strafprozess-Recht sind wenig zahlreich und seit Alters her bis heute immer die gleichen: Das mag daran liegen, dass die direkte Bindung an – die absolute – E-Entwicklung mit deren Vielheiten und Variantenreichtum hier nicht im Mittelpunkt steht. Es geht vielmehr um eine relative und daher gleichbleibende Relation zwischen menschlichem Individuum und Kollektiven.

Das ist – für die Strafprozesse – das Problem der „Gewissheit“; jede Gesell muss (sich) sicher sein, dass sie weiß, wer der Täter ist, und dass er es wirklich ist: Die Identifikation (G). Dafür werden im Vorfeld, aber (hier) auch als Rechtsverhandlungen sehr viel gesellschaftliche Mühe sowie Risiken aufgewandt. Die „Folter“ war dafür ein Brennpunkt. Es ging darum, irgendwie die Gewissheit der Tat abzusichern.

Wie bei jeder Strafe, (auch beim Foltern), geht diese spezifische gesellschaftliche Absicht, „G“, kaum trennbar zusammen mit „Vergeltung“ und „Besserung“.

Da gehen Aspekte des materiellen und des prozessualen Strafrechts deshalb in einander über, weil es insgesamt um die tendenzielle Identität (G->E) von den zwei wichtigsten „I“ (individuelles und kollektives) geht. Die materielle Seite dabei ist „I“, die prozessuale G,E. Es muss stets annähernd „I/E“ gebildet werden, will man „konkret und wirksam“ werden.

Die theoretischen Auseinandersetzungen, Kontrektationstheorie (Berühren der Sache, Besitzergreifen), Ablations- (Wegbringen der Sache), Illations- (Bergen der Beute), Apprehensionstheorie (Bruch fremden und Herstellung neuen Gewahrsams) drehen sich alle, hier zum Beispiel für Diebstahlsdelikte, darum, begrifflich zu fixieren, zu identifizieren (G), was als Differenz zwischen I-Gesellschaft und I-Individuum gilt. Ebenso z.B. „dolus, culpa, casus“. Etc.

Anders gesagt, die relative Armut der Gesellschaft (fehlende „E“), die aber nicht mit reflektiert wird, erlaubt es nicht, dass für jeden alle Mittel bereit stehen, um alle Wünsche (Ii) zu erfüllen. Also geht es um die „Verteilung“ jener Mittel (E).

Eine solche „Verteilung“ zwischen I-gesell. und I.-indiv. und damit zwischen den vielen I-indiv. muss durchsetzbar.Wozu öffentliche Gewalt notwendig ist, die aber auch gesellschaftlich als gerecht empfunden und zweckmäßig sein muss. Um nur einige Basisanforderungen an das materielle Strafrecht und die Prozessordnung zu zeigen.

Wie gesagt, diese Anforderungen hängen absolut vom Stand des allgemeinen Wissens, der PM und des Reichtums der Gesellschaft ab.

Also, dies Letztere und jene Anforderungen selbst – die als „Organisierte“ typische G/E-Konstrukte und als „Gerechte“ I-Varianten sind – drängen sich an eine typische I-Erscheinung (I-gesell „zu“ I-indiv,) um wirksame „I/E-Gebilde“ herstellen zu können.

Noch mal zur „Folter“ als Problem der Prozessordnung: Wenn die Gesellschaft in ihren Überlegungen soweit gekommen ist, dass sie die Aufteilung der vorhandenen Ressourcen, des Reichtums u.ä. in einer bestimmten, „festgelegten“ Art voraussetzt,, (das jedenfalls vorläufig, scheinbar, intuitiv), dann geht es ihr – in abgeleiteter, sekundärer Einstellung und Haltung, aber dennoch im gesellschaftlichen Interessen-Mittelpunkt stehend, das woraus die spezialisierten „juristischen“ Tätigkeiten folgen – so um spezifische prozessuale Phänomene, wie zum Beispiel „das Geständnis“.

Beim Geständnis geht es um die Herstellung der Identitäten („G“); an dieser Grundgröße ist die philosophische Wichtigkeit zu erkennen.

Daher die gesellschaftliche Aufgeregtheit um solche Erscheinungen im Prozessualen, wie das „Geständnis“, die „Zeugen“/ „Zeugnis“, die „Indizien“, und auch die Folterung.

Erst als sich zeigte, die Folterung versagt deshalb, weil individualpsychische Angst vor ihr und vor der Tatbestrafung die „Wahrheitsfindung“ eher stört, wird sie abgeschafft. Wenn Folter und Geständnis, also Mittel (E) und G „Wahrheistfindung“ in Wechselbeziehung treten, ist genau jene grundlegende Trennung, die man will (wie immer psychisch versteckt), hinfällig

Wie alle E (hier „Werkzeuge“ der Identitätsherstellung) hat auch die „Folter“ – beliebig viele andere Wirkungen. Die E als „Mittel“ sind ja so konstruiert, frei tendenziell universell einsetzbar zu sein. So kann die „Folter“ auch für andere gesellschaftliche „Ik,g“, wie Rache, Vergeltung, Generalprävention/Abschreckung, etc. eingesetzt werden.

Es ist aber bezeichnend, dass die „Folter“ (nicht dagegen das schnelle Töten als Leibes- und Lebensstrafen von Menschen im MA), erst nach jener histor ischen Phase allgemeiner wurde, als noch gesellschaftliche „I“ (Emotionen) den Kern der Rechtssphäre bestimmten. Also dann, als man eher und zusätzlich „E-, G“-Projekte entwickelte; also Folter als „Wahrheits-Identifikations-Instrument. (-> Constitutio Criminalis Carolina) –> Inquisitionsprozesse.

Auffällig ist, die angestrebte Genauigkeit und Festgelegtheit die Prozessformen, z.B. des Inquisitionsprozesses durch die Carolina.

Für das Haupt- und Vorverfahren waren genaue Regeln aufgestellt. Dies wie auch die deutlichen Versuche, Tatbestände abstrakt zu formulieren, allgemeine Definitionen zu geben, etc. deuten philosophisch in die gleiche Richtung, und sie werden ihren Abschluss erst in den „allgemeinen Teilen“ der modernen Rechtsvorschriften finden: Der Ausschaltung der „I“- und I/E-Zusammenhänge durch die Betonung der E und G.

Wie ist also eine Tendenz der Entwicklung zu wissenschaftlichen Systematik und Dogmatik, hier des Strafrechts philosophisch vereinbar mit der I-Seite?

Man musste die Teile, die „I“ enthielten – z.B. „Handlung“ und Unterlassung als wissentlich, Schuld (I), Willen des Täters z.B. vs. Fahrlässigkeit, Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit „als I-gesell.– I-indiv.–Differenz“ in Strukturierungen erfassen und festschreiben, als Systematik und Dogmatik

Der Hauptmechanismus aber ist auch in der (prakt. + theor.) Rechtssphäre, dass sich mit der E-Entwicklung auch die Entfaltung der I-Sphäre zeigt; z.B. erkennt man das an den materiellen Entwicklungen von Strafen und Strafzwecken.

Abschreckung und Vergeltung waren stets – wenn z.T. auch heimlich – die Hauptziele der Gesetze. D.h. die „I-indiv“ wurden im Vorfeld „bereits auf die „I-gesell.“ zugeschnitten.

Daneben aber werden bereits (im 18. Jh.!) effektivere Verfahren zur Annäherung der „I-indiv. an die „I-gesell. Vorgeschlagen und ausprobiert; z.B. der Gedanke der „Besserung“ des Täters; also pädagogisch, didaktische

Methoden.

Denn neben der erhöhten Effektivität kommen auch die Nützlichkeitserwägungen in Betracht. Verstümmelungen der Delinquenten belasten die Gesellschaft., aber durch Arbeit sich bessernde Insassen von Gefängnissen und Zuchthäusern, Galeeren etc. dient jetzt der Versorgung der „Industrie“etc. mit zusätzlichen billigen Arbeitskräften.

Die ökonomistische Erklärung ist ebenso richtig wie ein Großteil der Kritik daran, umfassender ist es, die jeweiligen ökonomischen Verhältnisse und die parallel dazu laufenden des Strafsystems, der Rechtssphäre, (als Teil der geisteswissenschaftlichen/ kulturellen Sphäre) gemeinsam auf die sich ablösenden, abwechselnden I-,E-Betonungen zu sehen.

Deshalb gab es stets, ( seit Ende des MA deutlicher zu sehen, weil beide auseinander traten) beides, die E-Entwicklung, z.B. als „Säkularisierung“ und Rationalisierung des Strafrechts; (in der „Aufklärung“ wird der Strafzweck der Vergeltung durch den der Sicherheit, Ordnung, also Erhaltung des Gemeinwesens eingeschränkt).

Und die I-Entfaltung, z.B. war Pufendorf der Ansicht, dass der Anknüpfungspunkt für die Strafe der freie Wille des Täters sei. Die „sittliche Beziehung“ des Täters zur Tat, seine Verantwortlichkeit wurde wichtig.

Tragende Prinzipien für materielles Recht und Verfahrensrecht sind nicht mehr theologische Begründungen. Sondern – neben der Erhaltung und Förderung des Gemeinwesens -> I-gesell. (-> Merkantilismus), vor allem und zunehmend der Wille (Ii) des Individuums: (Grotius hatte seine Lehre von „der Einwilligung des Verbrechers in die Strafe“ begründet.

Und Beccaria war der Ansicht, dass der Einzelne nur so viel von seiner Freiheit auf das Gemeinwesen übertrage, wie zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötig sei.

Der Wahn der Hexenprozesse und solche gegen Zauberei und Ketzerei u.ä. wird als irrationale Auswüchse des Strafrechts gesehen; das ist aber nicht analytisch genug erklärt.

Der „Abfall von Glauben“, „Zauberei“ etc. sind ala unfundierte Versuche, das Wissen (indiv. und gesell.) zu erweitern. Volkstümliche, spontane, kreative, vor-wissenschaftliche Methoden, z.B. „okulter“Art. Das gehört somit zur sozialpsychologischen Seite der allgemeinen Entwicklung.

Geht es um Hintergrund um die Absonderung des Individuums von den verbindlichen historischen und gesellschaftlichen Zwänge ganz allgemein, dann kann man das adäquater fassen: Es geht um die dynamische und spontane Erzeugung von „I-indiv., „freie Willen“ gegenüber „I-gesell“.

Erst in der historischen Phase, in welcher E-Entwicklung und I-Entfaltung allgemein „wichtig“ wurden, kam es überhaupt zu den extremen Verschärfungen ihrer strafrechtlichen Seite. Im MA wurde Ketzerei deshalb nur mit Klosterhaft bestraft, weil an eine Gefährdung des E-Standes (Wissen, Mittel etc.) der Gesellschaft und ihrer I-Seite durch die Grundströmungen nicht zu denken war

Analog dem (feudalen) Kriegsprinzip, dass – viele – Individuum legal zu Tode gebracht werden dürfen, damit das „E“, die jeweilige kollektive „Struktur“ (also völlig unabhängig von deren Inhalten), erhalten bleibt, konnten die – zufällig herausgesuchten – Einzelmenschen sowie die kleinen abweichenden Kollektive dem Tod in diesem historischen – juristischen – Verfahren (praktisch-konkret) nicht entgehen.

Die „Irrationalitäten“ wie z.B. die sich selbst bestätigenden Unzugänglichkeiten rationaler Argumente, ( „der Teufel gibt seinen Geschöpfen die Kraft zu lügen, Folter zu ertragen“ etc.) oder z.B. die Praktizierung sonst nicht erlaubter emotionaler, sexualer Denk- und Verhaltensweisen signalisiert, dass hier veraltete Inhalte erhalten werden sollten. Solche, die strukturell zur methodischen Irrationalität „passten“. Und noch mehr, dass es um „E“ ging: Der einseitige „Erhalt“, fern von der ständig notwendigen I/E-Neubildung, stellt die „irrationalen“ N/G ebenso „frei“ und zügellos, wie es das „E“ sein sollte.

Gemeinsam ist den Gesetzbüchern der Aufklärung (Friedr.II zB.) jedenfalls das allmähliche Durchdringen des Gedanken der Willensfreiheit (I-indiv) und zugleich, dass G-Strukturen mehr denn je betont wurden; z.B. die Verhältnismäßigkeit von Strafe und Tat und des Grundsatzes nulla poena sine lege. Auch die striktere Bindung der Richter an die Gesetze (Josephinisches Gesetzbuch § 13) zeugt für den zentralen Identifikationsgedanken (G).

War das Naturrecht das E‘ von „I/E“, d.h. zwar Gesetztes, Statisches, aber Ergebnis der natürlichen, gesellschaftlichen, kulturellen, politischen Tatsachen (E) und Interessen („I“); (von „der Natur“ bis zur individuellen Emotion), so geht es jetzt, in der historischen Phase die mit und nach dem Herausstellen der individuellen „I“ sowie den kollektiven „Ik,g,w“ – und beider wechselwirkendes Zusammenspiel (auch als Kampf, Konkurrenz etc.) – darum, dennoch ein E‘ zu finden. Also ein „positiv“ geltendes Recht, das alle I-Querelen, (die ja tendenziell unendlich und unendlich relationierbar sind) jeweils abschließt, „auf den Punkt bringt“ u.ä.

Wollte man nicht zur Zeit des Naturrechtes historisch und ideologisch „zurück“ zum „römischen Recht“, ( „Nachrezeption“), sondern, die von mir geschilderten neuen Ursachenschichten mit einbeziehend, zu neuer Fundierung der (stets) relativ oberflächlichen Erscheinungen der rechtlichen Theorie und Praxis, vorstoßen, so bedurfte es kulturell-philosophischer Vorarbeiten (begleitender aber umfassender Art). Diese leistete z.B. die „Historische Rechtsschule“. Sie verstand, wie die Geisteswissenschaften damals überhaupt, das „Seiende als das Gewordene“. Jetzt aber nicht als das „natürliche“ Gewordene oder das aus der „Vernunft“ ableitbare, wie es der Kern des naturrechtlich – philosophischen Versuches, Projektes ist, sondern als gesellschaftlich-kulturelles Projekt.

Kant klärt das philosophisch. Das Recht ist danach der Inbegriff (->E) der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen (-> I- indiv) mit der Willkür des anderen, (-> I-gesell) nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit (-> E-Entwicklung) zusammen vereinigt werden kann (-> = E‘ = I/E = I-gesell.zu E-gesell. etc.)

Bei der Gelegenheit muss nebenher reflektiert werden, was damals (und bis heute) als „Natur“ und was als „Vernunft“ verstanden wird. Genau darin besteht der geisteswissenschaftliche Fortschritt vom praktisch-wirksamen Gebrauch solcher zentraler Begriffe, in einer historischen Phase fort zu schreiten in die nächste historische Phase.

In welcher die Ergebnisse der „Kritik“, der Analyse jener E abgeschlossen und die alles bestimmenden zentralen Begriffe, als neue Teil-Begriffe, jetzt herrschend werden. „Vernunft“ – („Natur“ soll ein andermal analysiert werden) – das zeigt Kant, kann „nie Quelle der Erkenntnis (also auch nicht für rechtliche Regelungen) sein“. Denn (so wir) die „Vernunft“ ist Sammelbegriff für (mindestens) Dreierlei: Denken, Denkerkenntnisse (E, N-G), I- indiv. und die Einflüsse von I-gesell.

Ein Maßstab für rechtliche Regelung ist für Kant die „Autonomie der sittlichen Persönlichkeit“. Wir bezeichnen das allgemeine als „I-indiv/E-indiv“.

Rechtliche Entscheidungen sind zwar stets auch situationsbedingt, also von E abhängig, aber Kant arbeitet den neuen Kern als I- indiv heraus. Und das ist nicht allein. Denn sinnvoll wird es erst durch das Zusammenwirken aller I-indiv: Als das Bestehen der „Freiheit jedes Menschen mit der Freiheit der anderen Menschen“.

Der Begriff des Rechts betrifft „die Form im Verhältnis der beiderseitigen Willkür, sofern sie bloß als frei betrachtet wird, und ob durch die Handlung eines von beiden sich mit der Freiheit des anderen nach einem allgemeinen Gesetze zusammen vereinigen lassen.“ (§ 13, Metaphysik der Sitten, Einleitung).

Das ist das Spezifische der geisteshistorischen Phase, die u.a. von Kant repräsentiert wird, „I-gesell“ und „I-indiv“ sind (letztl zugunsten von I-gesell) untrennbar. Das wirkt sich natürlich z.B. auch auf die philosophische Erkenntnis der I-Sphäre aus, d.h. die allgemeine „I-Seite“ bleibt unklar. Deshalb, weil das „E“ schließlich doch wieder siegt. Es waren jene philosophischen Vorstellungen, die den ideengeschichtlichen Boden für den wissenschaftlichen Formalismus und den rechtswissenschaftlichen Positivismus legten.

Waren zuvor noch materialethische Prinzipien versuchsweise – und scheiternd – zum theoretischen Aufbau dessen was „Recht“ ist, hinzugezogen worden, so musste dieser Versuch scheitern, weil die „I“ (I-indiv, I-gesell, Iw) in der Struktur ihrer I-Sphäre und sogar noch als I/E-Sphäre und die E-Sphäre völlig undurchsichtig waren.

Kurz, die indiv I waren zu so großen Teilen unentwickelt, (nur im politisch-strategischen Führungsschichten nicht, dort aber typischerweise auseinander weisend), so dass „Recht“, Gesetze auf diese materiale Weise nicht darauf zu gründen waren.

Das Abstrakte derartiger ethischer Maximen bei Kant, aber eben auch bis heute (-> Liberalismus ) und, in ihrer fehlenden Durchdachtheit politisch, ideologisch einseitig wirkend, ( „Kat.Imp“: „allg. Rechtsgesetz, freier Gebrauch, Willkür, Freiheit, ->Methaphys d. Sitten) legt zwar den ideengeschichtlichen Boden für den wissenschaftlichen Formalismus und hier den rechtswissenschaftlichen Positivismus, kann aber „material“ keine Auskunft geben; z.B. gibt es in der Leistungsgesellschaft die Konkurrenz der I-indiv und die zwischen I-indiv und I-gesell. „Gewinner“ ist aber nicht nur das „effektivere“ „I“, sondern „E“ in der konkreten Situation. Damit ist aber „I/E“ ins Feld geführt.

Vor allem aber der Inhalt der „Pflicht“, das was „I“ ausmacht, konnte mit einem eher vergesellschaftend wirkenden Mechanismus, wie es der Kantische „Kategorische Imperativ“ ist., nicht deckungsgleich sein.

Allerdings, solches „Allgemeine“, „Vergesellschaftende“ ist eben „das Recht“, das „Gesetz“.

Es stellte sich aber zu dieser ideengeschichtlichen Zeit für die Philosophie bereits die Frage nach dem Verhältnis von Allgemeinen und der „Praxis“ (hier) des Rechts (nicht nur als äußere Nennung: „Recht und Sittlichkeit“, sondern philosophisch inhaltlich und wechselwirkend vermittelt. Die Individuen (und die Kollektive) sind ja nicht nur – abstrakt – „freier“ denn je geworden, (was Kant etc. sehen). Die Zunahme des gesellschaftlichen Reichtums (als E-Entwicklung, in Investitionen und Konsum, sehr wirksam: im Wissen) bewirkte eine Ausweitung der Inhalte der indiv I und der kollekt I. Damit aber auch Neugestaltungsversuche von „Rechten“.

Historisch vereinfacht, kann man sagen, die materialen Freiheiten, (in quantitativer und qualitativer Art) der traditionellen aristokratischen Schichten und Individuen bot jetzt durch die objektive E-Entwicklung die historische Chance, bürgerlichen Kreisen zu gute zu kommen. Und ähnlich in Anfängen: Die bürgerlichen Möglichkeiten auch für „das Volk“.

Derartige I-Perspektiven waren zugleich Rechte und „Pflichten“.

Das alles ging von der „Französischen Revolution“ aus, und verinhaltlichte, materialisierte (→ „I/E“) sich jetzt in den Einzelbereichen (-> Einzelpraxen, Einzelwissenschaften).

Der Kodifikationsstreit, Thibaut, der „das Volk“ betonte, wenn auch nur erst als abstrakte Einheit; und der die Erstarkung bürgerlich demokratischer Auffassungen vertritt. Gegen Savigny, der an den aristokratischen bewahrenden Auffassungen festhaltend, diese mit den E-Entwicklungen zu versöhnen sucht: An die Stelle der aristokratischen Herrschaft tritt die arbeitsteilige und spezialisierte wissenschaftliche der Juristen. Es ist dies eine typische Ausflucht (-> Herder, -> Romantik).

Die „Entwicklung“ wird nicht nur gesehen, sie steht sogar im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Untersuchungen, („innere stillwirkende Kräfte“, in „organischen Zusammenhängen des Rechts mit dem Wesen und Charakter des Volkes“ u.ä.). Solch quasi-naturrechtliche, aber gesellschaftlich- kulturelle Meinung umgeht „E“ und „I“, setzt aber „I/E“ stets schon als unanalysierbar voraus – und beibehält daher die „alten“ I, E, wenn auch diese dann nur als „Macht“ /Herrschaft o.ä. erscheinen können.

Die neuerliche Betonung von I/E, Entwicklung (und damit von „I“) in der philosophisch feststellbaren abwechselnden Reihung, I->E->I`->E`->etc. erscheint (hier) als „Historische Rechtsschule“. Jedoch kann ihre/ die wissenschaftliche Eigenanalyse konsequenterweise nicht derart analytisch sein, sie kann weder I noch E erkennen.

In dem Sumpf „I/E“ steckend, gibt es dann die Möglichkeiten: Die abstrakte Kritik am „ungeschichtlichen Rationalismus“ und die ebenso abstrakten Darstellungen und Beschreibungen.

Oder es gibt die dritte Möglichkeit, wo Savigny versucht, auf ein neues Entwicklungs-Niveau/ Phase zu gelangen. Für Savigny war es der Versuch, eine „Juristische Methodenlehre“ als eine positive Wissenschaft durch Verwirklichung eines historischen Programmes aufzubauen. Als die historische Ermittlung des Stoffes, der überkommenen Texte und deren Fassung in ein System.

Wie bei Herder und Schelling („Geschichte als Offenbarung des Absoluten“) geht es in der Rechts-Sphäre hier um „kontinuierliche Geschichts-Entwicklungsprogramme“. Aber, wie gesagt, es gilt, I, E dabei als/in „Phasen“ aufzuzeigen – sowie die „Antriebskräfte“, die Verbindung mit anderen Bereichen usw.

Ich bin allerdings der Ansicht, diese Erkenntnisse des deutschen Idealismus und hier Savignys sind entscheidende ideengeschichtliche Fortschritte, deren Stoßrichtung z.T. später durch Spezialisierungen (z.B. notwendigerweise auf die E-Sphären-Entwicklung) und – auf die „Dialektik“ aufbauend – durch große Zusammenfassungen, („Arbeit“, „Gesellschaft“,Kultur, „Handeln“) wieder abgeschwächt werden.

Aber der Kampf, den wir als jenen zwischen I- und E-Betonung, besser und zusätzlich als zwischen I, E und I/E analysieren, geht weiter.

Es ist ein philosophisch zu verallgemeinerndes Phänomen. In anderen Bereichen z.B. der Ästhetik, der Sprachphilosophie o/u in begrifflichen und methodischen Fragen des Philosophie allgemein, tritt diese Auseinandersetzung früher (z.B. Rechts-Philosophie) oder später (z.B. Sprachwissenschaften) auf.

Das was für das Recht als Gegensatz von der Entscheidung des Gesetzgebers, der Legislative, auch der Begriffsjurisprudenz einerseits und dem „Gewohnheitsrecht“, der unmittelbaren Volksüberzeugung, ein Ganzes vom gegenseitig sich voraussetzenden und bedingten Sätzen, (->Historismus, Pragmatismus) begriffen wird, ist im sprachtheoretischen Bereich der „Gegensatz“ von sprachstrukturierenden Theorien und der unendlichen Mannigfaltigkeit sich stets weiter erzeugender Alltagssprache.

Dann gilt es, für die Philosophie nur noch ein Metasystem über beide Seiten aller Bereiche, Phasen zu finden. Wir sehen das in „I,E, I/E“ erreicht.

Der vor allem dann von Puchta vertretene Systemgedanke, die „Begriffspyramide“, in der aus produktiver (Re-)Konstruktion die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Begriffen – in Legitimität erzeugender und erhaltender Weise – gefunden und gezeigt wird, ist in seiner philosophischen Grundstruktur ebenso der „E-Seite“ zuzurechnen – wie die „positive“ Legislative Recht „erzeugt“.

Eine unserer wichtigen Hypothesen in diesem Zusammenhang ist, dass – wie verborgen auch immer – es im E-Bereich stets „nur“ um die Abgrenzung von „Anderem“ (anderen Bereichen), grenzhaft vom „Nichts“, geht; und es um das Finden, „Erzeugen“ von „Identitäten“ geht. D.h., Bereichsarbeit besteht darin, im Kreise (als Grenze) in „Netzen“ „Verschiebungen“ vorzunehmen. „Erklärungen“ etc. zu geben, die eben darin bestehen, dass prinzipiell nichts Neues dabei erzeugt wird. Wir bezeichnen zusammenfassend jenen Teil der Methodologie/ Methodik und der Verfahren als „N-G“.

Analog dazu läuft das mit dem zweiten Teil der Methodik, mit „N/G“ und dann mit „N-G zu N/G“.

Jedes der drei hat jeweils „historische“ Begründungen: Meist außerhalb ihres Bereiches (des juristischen hier) und jenseits ihrer Einflussmöglichkeiten, (z.B.ökonomisches ->E-Niveau, z.B. Politik -> „GG“).

Andere Bereiche, z.B. die „Logik“, schließen sich an, bzw. allen gemeinsam ist diese von uns genannte philosophische Basis. So C. Wolff, Puchta, ihre „rechtserzeugende“ Kraft der jurististischen Konstruktion arbeitet mit der wissenschaftlichen Deduktion, mit dem traditionellen und mechanistischen Wahrheitsbegriff, (=Identitätsfindung) und ähnlichen Methoden.

Der Kampf der die Begriffs- und Systembildung propagierenden „historischen Rechtsschule“, richtete sich zwar gegen das Naturrecht u.ä, aber „Praxis“ bedeutet stets „Wirkung“, d.h. aber „I/E“. Das lässt sich geistesgeschichtlich an der „historischen Rechtsschule“ zeigen; sie gilt allgemein als „kryptonaturrechtlich“ fundiert. Wir meinen, das zeigt sich weiterhin im sogenannten „germanistischen“ Zweig der historischen Rechtsschule.

Die Aufarbeitung des historischen Rechtsstoffes (als antiquarisches Bemühen), des altdeutschen Früh- und Hoch- MA, war eben keine „kritische“ Aufarbeitung, Weiterentwicklung, sondern geschah in typischer Identifikations- und Erhaltungs-, Kontinuitäts-Absicht. Aber dies Tun erhielt eine Wendung.

Eine „Summe von höheren Regeln“, Generalisierungen, mit dem Ziel eines geschlossenen Systems, sollten als die gesammelten Grundlagen der „deutsch-rechtlichen Anschauung“, in Analogie zum gemeinen römischen Recht, erfasst werden.

Dieser Verbindungsversuch (Eichhorn, Gerber) war eine typische I/E-Konstruktion. Jedoch hat jede I/E-Variante einen natürlich-kulturellen Hintergrund; sie bildet sich durch diesen, erreicht ihren Höhepunkt und erzeugt daraus „Neues“.

Eine konstruierte I/E-Variante hat den Nachteil ihrer „Künstlichkeit“: Sie kann erst philosophisch-wissenschaftstheoretisch erarbeitet werden, wenn sie als Phänomen einigermaßen durchschaut werden kann. Dies war Anfang des 19.Jh. möglich geworden.Nachdem der „Deutsche Idealismus“ und dessen Kritik alle Begriffe geschärft hatte.

Jedoch die E und I in den historisch gültigen und gesellschaftlich relevanten I/E-Relationen waren da noch nicht auf dem Höhepunkt ihrer Entwicklung und Entfaltung.

Deshalb war die Kritik (von Gierkes u.a.) berechtigt: Durch die I/E -Abschließung (=E`) wurde weder den E noch den I, beide noch in dynamischer Entwicklung, Genüge getan.

Das stellt sich z.B. in solchen grundlegenden (hier in der „Rechtsgeschichte“) methodologischen Problemen wie dem der Unzeitigkeit dar: Die I der „alten Quellen“ müssen zu den E der damaligen Zeit passen. Nimmt man aber „über-historische“ E (z.B. mathematische oder in logischen Methoden) und alte I (z.B. aus der Stammes-Sozialpsyche) oder macht man sogar den Fehler, moderne I aus der politischen, sozialen Gegenwartssituation anstatt der früheren zu sehen, dann eröffnet sich ein Spektrum möglicher wissenschaftlicher Irrtümer.

Der Schulenstreit zwischen „Germanisten“ und „Romanisten“ war also letztlich der zwischen zwei zeitgemäßen I-Komplexen. Dazu gehörten in erster Näherung politisch-ideologische I ( wie die bürgerliche Liberalität, die Nationenbildung etc.) und in grundlegender Weise die ökonomischen I (wie die Bildung größerer Märkte, verstärkte Investitionen und weitere Strategie-Ziele).

Diese I beeinflussten die verschiedenen Rechtsgebiete und Rechtsprobleme.

Was in bestimmbarer Weise als „rechtsfortbildender Volksgeist“ auf abstrahierter Ebene erschien, waren die im Technisch-Ökonomischen neu entstandenen national-regionalen Strategischen Absichten, Möglichkeiten, Hoffnungen,, Erfolge etc.

Solche theoretischen Ableitungen sind deshalb nicht mechanistisch zu interpretieren, weil die E (und damit auch die I), gerade seit dieser Zeit, ständig im Fluss sind; und weil die I-Seite prinzipiell „frei“ ist. Weshalb es im Rechtlichen durchaus Erscheinungen der „Willkür“, bis hin zur „Absurdität“ geben kann; ob das „gesellschaftliche I“, die Vergesellschaftung sowas längerfristig toleriert, ist eine andere Angelegenheit.

Insgesamt aber wird „I/E“ (und das zeichnet den juristischen Bereich vor manchen anderen aus) nicht durch den Streit universitären Schulen hergestellt, sondern durch die Zwänge und Gestaltungschancen der exekutiven Arbeit und der richterlichen Realisierungen.

Der „Positivismus“ ist mit seinen „statischen“, „begrenzten“ u.ä. Eigenschaften (E) eine philosophisch meta-theoretische Größe. Er erscheint im menschlichen Denken immer mal wieder, und er löst sich da – tournusmäßig – mit nur einem anderen Zustand ab, (der allerdings und konsequenterweise aus innersten Gründen schwer darzustellen ist), nämlich die Eigenschaften der „Dynamik“, der „Zielgerichtetheit“. „Grenzenlosigkeit“ u.ä. („I“). Dazu kommen noch die „N“ und „G“ der Methodik.

Man kann in „Annäherung“ dazu nur sagen, die „Methodik“ und die E-I- „Begrifflichkeiten“ sind aufeinander bezogen und dadurch werden aus den metatheoretischen nun „endliche“ Dimensionen.

Das alles spricht für die Möglichkeit, ein erweitertes philosophisches System zu konzipieren: Als „E“ und dagegen „I“ sowie I/E und N,G.

Der „Positivismus“ war und ist also beispielsweise eine Erscheinung aller jeweiligen einzelwissenschaftlichen Bereiche, der Naturwissenschaften und der Geisteswissenschaften. „Begrifflich“ geht es darum, Varianten der Identität zu erarbeiten, zu umschreiben, zu vernetzen. (z.B. als „System“), methodisch um Identifizierungsstrategien (G), z.B. die „empirische Beobachtung“, oder als „N/G“, z.B. als „Analyse“.

Für die Jurisprudenz bedeutete der rechtswissenschaftliche Positivismus als abgeleitet von allgemein wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, denkerischen Selbsvergewisserungen. Aber eben diese Ursachen sind noch derart dunkel, dass man zunächst von einer meta-philosophischen Selbstentwicklung der Materie-Geist-Größen reden muss, ehe man von sich bedingenden Institutionen her, im „Recht“ ein „System“ u.ä. sehen kann.

Die – vorreflektorische – Gewalt dieser historisch-sachlichen Abläufe erkennt man z.B. auch daran, dass es in den geisteswissenschaftlichen Bereichen, (Soziologie →Recht bei Comte) eigentlich um gesellschaftliche I (Interessen, strategische Ziele etc.) geht, die jedoch jetzt völlig umstandslos eliminiert werden – und als Gesetztes, Gegebenes (E) allein Geltung haben.

Die – erkenntnistheoretische – Berufung auf die „Naturwissenschaften“ oder auf den „Alltag“ sind dabei Teile eines Kreisschlusses; allerdings ist die naturwissenschaftliche Methodik bis heute noch auf diese „praktische“ Weise vereinfacht. Das mechanistische Verständnis in den Naturwissenschaften (und zum Teil auch von Mathematik, Logik) wird gerade von „Geisteswissenschaftlern“ und auch vom Alltag – fälschlicherweise – vertreten und prolongiert. Der „Alltag“ ist übrigens eher von I geprägt.

Im Grunde bleibt dann nur als „Erklärung“, (die aber stets relativ vordergründig ist, d.h. die philosophische Systematik nicht verdrängen kann), dass es erstens um die in der damaligen sozialen Realität notwendigen Reduzierungen geht und um die Zusammenfassungen der vielen individuellen Ii zu gesellschaftlichen Ik,g,w.

Es zweitens auch darum geht, das historisch Werdende immer besser „sachlich“ zu durchdringen. D.h. die Basissätze des E-Systems ( trad. Logik und „niedere“ Mathematik), die ihrerseits selbst erst mal ausgearbeitet wurden., auf die Bereiche „Wissenschaft“, „Alltag“) anzuwenden. Für die Rechtswissenschaft sind stets weitere konstruktive dogmatische Leistungen zu erbringen. Beides zusammen – sachlich nachvollziehbar und „gerecht“, weil ohne I-indiv-Bezug – machen „gerechtliche“ Entscheidungen möglicher.

Wenn man dieser Seite der Gesamtphilosophie, also sich auch der E-,G-Seite zuwendet, gibt es den spezifischen Sog, die Rechtsordnung in ein lückenloses, konstruierbares u.ä. System zu verwandeln, „Geschlossenheit“ anstrebend, bei „Unabhängigkeit“ von sonstiger sozialer, persönlicher Realität u.ä. Zum Beispiel eine tendenzielle und unaufhaltsame, weil „objektive“ Entwicklungs-Tendenz zur „Mathematisierung“ als die „analytische Durchdringung des Rechts-Stoffes“, auch die Logifikation, mit Festlegungen, Kodifikationen etc.; auch das „Sammeln“ (-> B. Windscheid) gehört dazu.

Mit deren gleichfalls konsequenten Zunahme der Abstraktheiten, Verkürzungen (in einem Begriff möglichst viele Inhalte erfassen), auch von „Hypostasierungen“. Denn das sind die „Ziele“ der allgemeinen E-Entwicklung, von denen die „Mathematisierung“ nur eine Zwischenphase ist.

Ebenso kräftig ist, nebenbei bemerkt, die parallele Tendenz: Wenn man I, I/E zum Ausgangspunkt hat, werden ständig neue I, I/E „sichtbar“ und erzeugt.

Der „Rechtswissenschaft“ geht es da nicht anders als allen anderen Bereichen. Sie müssen die Balance halten zwischen der notwendigen und forcierten Weiterentwicklung der E-und G-Seite – und dennoch stets I/E bilden; als „Praxis“ und als „schöpferische“ Arbeit, mit deren „ethischen“ „politischen“, „sozialen“ Erwägungen.

Was noch nicht verlangt wurde, war, die I-Seite wirklich systematisch (->wp) darzulegen oder den Erzeugungs-Mechanismus (-> neue Gesetze) zu verstehen.

Ist die allgemeine E-Betonung (→ Ontologie etc.) eine gesellschaftliche, kulturelle, wissenschaftlich-denkerische Nachholbewegung, Konsolidierungsbewegung?

Als solche kann sie in aller Vordergründigkeit verstanden werden.

Auch schmückende Selbstbezeichnungen wie die der „wissenschaftlichen Behandlung des Rechts“ sind dann nichtig, wenn „Wissenschaft“ nicht oder nur zum Teil durch „E“, „I“ und N, G, I/E, N/G beschrieben wird.

Weil aber die „Praxis“ stets beides verlangt, E und I, also auch I/E, bilden die Auseinandersetzungen darum einen erheblichen Anteil an der Geschichte des (jeweiligen) Bereiches; z.B. Überlegung wie die „wissenschaftliche“ Behandlung des Rechts mit der „Auslegung“, der „Entwicklung der Begriffe“ in Übereinstimmung kommen kann. Genauer: Die analytische Vorgehensweise war deshalb nicht nur für die E-Seite ein Fortschritt, sondern auch für die I-Seite. Nur bei wissenschaftlichen Fortschritten – und das gilt für alle Wissenschaften und ihre Bereiche – kann sich eine „philosophische Verallgemeinerung“ neu bilden.

Am Beispiel, wie B.Windscheid arbeitet: Der Rechtssatz stellt sich in „Begriffen“ dar, die sind Zusammenfassungen von „Denkelementen“. Geht man in der Analyse von diesen Bestandteilen nur weit genug, kommt man zu „E“ und „I“.

Tatsächlich braucht das als „Entwicklung“ historische Zeit – aber auch deshalb Überwindung, weil – zumal für eine auch praktische Wissenschaft wie es die Rechtswissenschaft ist – die Erarbeitung abstrakter Denkelemente nutzenfern erscheinen mag.

Zum Beispiel (Windscheid) : „Kaufvertrag“ -> Sache ->E, -> Geld -> E, -> Vertrag -> Rechtsgeschäft -> Übereinstimmung ->G, Willenserklärung (-> Erklärung ->G eines Willens –> I), ( „zu Stande kommend ->G) (rechtliche Wirkung eintretend -> G“..

Dass über der Komplexität konkreter und notwendiger Zusammenhänge, welche eben die einzelne Wissenschaft und Praxis zu erarbeiten und zu bewältigen hat, die philosophische Analyse nicht verloren geht, darauf kommt es mir an. Bei aller je einseitigen Betonung, z.B. in der Begriffsjurisprudenz. Tatsächlich schlich sich die je andere Seite stets ein, anders ist „Praxis“ nicht möglich. So war die theoretische Abstinenz von Wertfreiheit oder von „politischen“ Vorstellungen oder (im Formalen z.B.) der Verzicht auf selbständige richterliche Rechtsfortbildung ein Beitrag zur theoretischen Schärfung der allgemeinen Problematik. Tatsächlich aber setzten sich dabei und dadurch die jeweils und vorbewusst herrschenden Wertungsinhalte in die für die „Praxis“ entstandene Lücke.

Und es entstand eine noch größere Lücke. Der Betonung von Identitäten (E) (als Grundstruktur der Rechtssphäre und dann der davon geprägten konkreteren Institute etc., z.B. der Privatrechtsautonomie) folgte bald wieder die I-Betonung. Aber als „historische Rechtsschule“, war die „Geschichtlichkeit des Rechts“ die scheinbar einzige Substantialisierung der I-und I/E-Sphären.

Um die „I“ mit (je aktuellem) Inhalt zu füllen – und genau das ist die folgerichtige Vorgehensweise – hätte man die gesellschaftlichen Wertungssysteme, die Legitimität, die Interessenkonflikte der Zeit aufgreifen müssen.

Das Analogisieren, Messen an vergangenen, geschichtlichen Wertungen ist dagegen eine Formalisierung der I-Seite und damit ein – kleiner – innerer Widerspruch.

Und darüber hinaus stand am philosophischen, rechts-theoretischen Horizont schon eine mögliche Verallgemeinerung der I-Sphäre an. Noch nicht in neuer Art, das konnte noch nicht gelingen. Eher aus theoretischer Not: Man sah dies beides, die Unhintergehbarkeit der systematisch-theoretischen Ansprüche wie sie die E-Entwicklung durch die idealistische Begriffsjurisprudenz bisher geschaffen hatte, und die wieder ins Gemüt dringenden material-ethischen Postulate als Basis von „Recht“

Daher blieb jetzt, nur auf das „Naturrecht“ noch einmal zurück zu greifen.

Und es gab in der Geistesgeschichte, auch konkret, noch einen typischen (dh. alle Bereiche kennzeichnenden) Ausweg aus diesem Dilemma; gleichfalls „formal“,wie scheinhaft, aber überzeugend: Es wird an Stelle der konkreten „I“ (z.B. technisch bedingte und ökonomische – und am Rande nur die individuelle „Willkür“) von „Macht“, „Herrschaft“ gesprochen. Diese Formalie dient gleichzeitig der Verschleierung der tatsächlichen „I“, die konkret zu ersetzen sind, auch zu Gunsten theoretisch anspruchsvoller philosophischer Analyse.

Dabei kommt es zu solchen Kontroversen, wie zwischen Ihering („Das Recht ist ein Machtbegriff“ und „dem liegen reale Probleme zugrunde“) und Savigny („abstrakte höhere Gerechtigkeitsidee“). Das kann als Ablegerproblem zu „I“ (inhaltlich konkret etc.) und/vs. E (als tend. Abstraktum) angesehen werden.

„Jus“ aber ist beides – I/E – (wie jeder menschliche, gesellschaftliche Bereich, nur ausgeglichener): Der „wissenschaftliche Standpunkt“, die „logische Seite als System abstrakter Sätze“, und die „rauhe Wirklichkeit“, die „Interessen von Tausenden von Individuen“, des „fortgesetzten gesellschaftlichen Kampfes“ (Ihering).

Diese Gleichberechtigung beider Seiten, der „E“ aller Phasen und der „Ii,k,g,w-Einheit“, bzw. hier die Betonung der historisch-materialistischen Konkretisierungen als „I/E“, hat sich – gerade in Deutschland seit Kant, Hegel über Marx in allen Wissenschaften – zu etablieren begonnen. Hegel und Marx waren noch einen Schritt weitergegangen und hatten eine Meta-Systematik geschaffen, die beide Seiten („I“, „E“) koppelte und vergleichsweise fundamental aufeinander bezog.

Aber diese „materialistisch-historisch-kulturelle“ Dialektik hängt deshalb noch etwas in der Luft, weil die „Beweise“ für sie nicht nur aus einem allgemeinen (z.B. logischen und dialektischen) Gefühl heraus kommen müssen, sondern aus der endgültigen Fundierung aller Einzelwissenschaften sowie aller philosophischen Einzeldisziplinen.

Inzwischen war der E-Bereich soweit entwickelt, dass die „I“ immer wichtiger werden konnten. Insbesonders die „I-gesell.“der deutschen. Nation war als kollektives Gebilde historisch in der Lage, „Strategien“ u.ä. zu bilden.

In seiner Schrift „der Zweck im Recht“ (1877/84) erklärte Ihering, die Hauptfunktion des Rechtes sei, „streitende Willen zu schlichten“ und „der Zweck“ sei „Schöpfer des Rechtes“

Und v. Kirchmann, 1848 als „Radikaler im öffentlichen Dienst“ entlassen, sah relativ früh „die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“, „die zersetzende Macht der Gelehrsamkeit“. Er wandte sich dagegen, „Lücken“ zu füllen, „Zweideutigkeiten“ und „Widersprüche“ zu lösen, also gegen die inneren Strukturen der E-Seite, gegen „das Spielwerk der kleineren Details“ gewandt, „Dies eben ist das Klägliche der Jurisprudenz, das sie die Politik von sich aussondert“, es gibt „den Stoff, den Gang der neuen Bildung zu beherrschen“ (-> „I“).

Das liberal Radikale war und ist (1968) zwar einseitig, aber nur so kommt gesellschaftlicher Diskurs (viele Ii zu Ik,g) zustande. Die Garantiefunktion positivierter Normen ( „I“ wurden „E“), der Schutz im materiellen und prozessualen Recht etc. ist ein notwendiges historisch entwickeltes Niveau, das nicht mehr unterlaufen werden durfte. Aber die weiterführenden „Postulate“ (immer neue „I“) sind ebenso unverzichtbar.

Und gleich, wenn „I“ angeschnitten wird, kommt es zu inhaltlichen Auseinandersetzungen. Neben den bürgerlichen Hoffnungen, die schließlich zu ersten, bescheidenen Globalisierungsversuchen führen werden, wird E als „bürgerliches Recht, „Liberalismus“ von „links“ (A.Menger) mit dem Vorwurf konfrontiert, die formale Chancengleichheit bevorzuge den „faktisch und wirtschaftlich Stärkeren in ganz erheblichen Maße“

Auch vom feudalistischen und kleinbürgerlichen Standpunkt kommt die Kritik (auch wieder bezeichnenderweise in „praktischer“ Art) am rechtswissenschaftlichen Positivismus. Für v. Gierke steht der „Organismus“ menschlicher Verbindungen, Verbände, Genossenschaften im Vordergrund rechtlicher Konzepte: Gegen „Individualismus und kapitalistische Tendenz“ „die genossenschaftlich gebundene Struktur“ des Rechts, von der „Familie“ bis zur „Nation“.

Die großen gesellschaftlichen Projekte (I – gesell) werden durch die Entwicklung in Technik und Ökonomie (E), erzwungen. Bereiche wie das „Recht“ (oder auch die Philosophie) werden davon erst später und abgeleitet berührt. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen Ideologie/ Philosophie und dem eher und stets auch „praktisch“ verpflichteten Recht.

Das war die allgemeine Ausgangslage/-analyse auch für die große Partikularität der Privatrechtsordnungen (ALR, Code civil, ABGB, etc.) Die „historische“ Situation drängte nach einem einheitlichen deutschen Recht.

Nur sekundär sind „gesamtdeutsche Erlebnisse“ (wie die Freiheitskriege 1813-1815) oder Diskussionen Kreativer, wie Thibaut vs. Savigny, Erklärungsgrund genug. Vielmehr können auch diese hinterfragt werden, („warum werden x-beliebige Kriege derart interpretierbar?“). Dasselbe gilt für die technisch-ökonomische Seite. Sie ist zwar „notwendige“ Basis für solche ideengeschichtlichen Fortschritte, entscheidend ist aber hier der als „hinreichend“ zu erklärende Übergang von E (z.B. techn. PM) zu I (so das gesell. Projekt des BGB).

Man kann solche „gesellschaftlichen Projekte“, die in allen Bereichen mit ähnlicher Zielrichtung entstehen, wie hier die Kodifikation eines einheitlichen deutschen. Zivilrechts, dadurch erklären, dass man Gesamtsituationen, Wechselwirkungen, Zusammenhänge aufzeigt.

Aber das wären Kreisschlüsse. Analytischer ist es, von der „E-Entwicklung.“ und der jeweils „passenden“ Auswahl an „I“ (aus einem virtuellen unbegrenzten I-Vorrat) auszugehen.

Eine historisch beobachtbare Tatsache ist, es geht um die Einheitsbildungen (E) (hier im Zivilrecht) als gesellschaftliches „I-Projekt“: Als „Ffm-Paulskirche“ bereits; und die deutschen. Einzelstaaten haben es auf ihrer Agenda, jedoch ohne dass diese – gesellschaftlichen – Forderungen nach diesen Gesetzen des Zivilrechts zunächst zustande kommen.

Die E-Seite schuf sich zunächst ihr spezifisches Wirtschafts- und Handelsrecht. Als diese Seite dann und dadurch stärker wurde, war der nächste Schritt von Nöten.

Angesichts der laufenden Stärkung der gesellschaftlichen und der individuellen I-Seite war zwar die entsprechende rechtliche Regelung der „privaten I“ notwendig, aber eine Codifizierung ist stets von der Form her eine E-Bildung.

Dieser Widerspruch führte, z.B. in der Diskussion um die BGB-Entwürfe zur Kritik an deren „lebensfremden, doktrinären, schwerfälligen, lehrbuchhaften, dogmatischen, künstlich und mühsam berechneten“ Methoden. Solche „Verwissenschaftlichung“ ist die Umschreibung von E-Strukturen, die tendenziell zur Abstraktheit, Genauigkeit, Identität auch zu „Geltungskraft“ u.ä. drängen.

Die I-Seite dagegen zielt auf die „materiellen Inhalte“, „frisch aus dem Leben geschöpft, interpretierbar, entwickelbar“. Es reproduziert sich – als Diskussion und schließlich als wirkungsfähiger Kompromiss – als Gegensatz I zu E, der dann als „I/E“ für die nächsten Jahrhunderte durchaus aktzeptabel wird; jedenfalls gegenüber den zurückliegenden Zeiten.

Auch hier ist auffällig, wie sich I,E je fortentwickeln, dann aber als Gegensatz (umso kräftiger) einander entgegentreten. Es ist gewiss ein Fortschritt von den Pandektenkompendium/ -kompendien zum BGB. Um dann ein neues I/E-Verhältnis zu bilden, eines hinlänglichen und das heißt, eines praktisch wirksamen Kompromisses als Zusammenpassen von Form und Inhalt.

Die Interessen des „Mittelstandes“ und die der Arbeiter/ Arbeitnehmer waren jene neuen Ik, die nicht adäquat berücksichtigt wurden. Die knappen, dürftigen Regelungen des Arbeitsvertrages z.B. Was daher bereits wieder über das E „BGB“ hinaus wies.

Dieses E war ja als Vereinheitlichungskodifikation gedacht, also eher zurückblickend und statisch angelegt. Als Zusammenfassung unter Berücksichtigung der „wissenschaftlichen Anforderungen“ der damaligen Zeit.

Nebenbei und exkursiv bemerkt, die historisch-materialistische Erklärung als „Klassenkampf“ ist mit unserer Analyse kompatibel. Die PK sind Teil der E-Seite, die PV sind Teil der I-Seite.

Der „Kapitalismus“ und alle ihm entsprechenden „herrschenden“ Klassen zuvor sind in der Leistungsgesellschaft die Vertreter der „Investition“ als strategische Zielsetzung (Ii, aber vor allem Ig und auch Iw). Das wird von uns als „E-Entwicklung“ verallgemeinert. Das „Proletariat“ vertritt die Seite der methodischen Verwirklichung der E-Entwicklung sowie die „Konsumseite“ ( Ii ). Beides mal geht es um das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen I-Varianten mit den N/G-Methoden; mit dem abstrakten Hauptziel des „Fortschritts“ in der E-Entwicklung.

Die Ausklammerung von sozialpolitischen Fragen, die Nichtregelung des Lohnvertrages im BGB, ist ein Beispiel für die Begrenztheit des ideengeschichtlichen Teils (hier des „rechtlichen“) der gesellschaftlichen Realität. Denn in der Leistungsgesellschaft, d.h. in jenen gesellschaftlichen Formen, in welchen sich E-Entwicklungen (Investitionen) vom „Konsum“ tendenziell immer mehr abtrennten, um (vor allem) die E-Entwicklung voran zu treiben und dabei beschleunigt ihrem Höhepunkt zuzustreben, waren Probleme und Strukturen der „Konsum-“ und Sozialgesellschaft noch nicht auf der historischen Tagesordnung.

Aber eben jene Trennung in Investition/E und I/Konsum bewirkte ebenso die Verstärkungs-Möglichkeit der „Konsum“-Seite. Dieser Gegensatz musste daher alle kommenden Jahrzehnte intensiv, als politischer, gesellschaftlicher historisch beschäftigen.

Vor allem „der Staat“/ die öffentliche Hand (relativ als Mittel / E anzusehen) wurde von beiden Seiten beansprucht und auch zurückgewiesen; zB als Interventions- und Sozialstaat.

Mit der ausgleichenden, sachlichen (am E-Stand orientierten) öffentlichen Hand („Staat“), zeigte sich eine neue Variante der „E“ in diesem Gebiet, als Institute, Organisationen, Recht. Als soziale oder als imperiale oder als monopolistisch-staatliche, je nach den Anforderungen. Und eben darin zeigt sich die prinzipiell höhere E-Fähigkeit, als „Mittel“ möglichst vielen historischen Situationen elastisch gewachsen zu sein; das versucht die öffentliche Hand, gebunden an Demokratie Wahlen u.ä., dabei alle Rechtsbereiche ständig fortzuschreiben.

Dieses evolutionäre Verfahren ist strukturell-typisch für diese hochentwickelte E-Konfiguration. Sie zeigt Züge, die den „Sozialismus“ vorbereiten; z.B. Widersprüchliches durch vermehrte Erarbeitung (z.B. Diskurse) zur Einheit dynamischer Entwicklungs-Art zu bringen. Obwohl I-Bereich und E-Bereich dennoch kräftig und ständig weiter auseinander weisen

Die Frage ist, kann das gut gehen? Tatsächlich sind die Weltkriege, der Kolonialismus, der globale Imperialismus, sogar Rassismus, Faschismus, (nach innen und außen), aber auch „unpolitische“ Profit-Systeme“ wie der Keynesianismus, der Sozialstaat, mit der Betonung der großen E-Strukturen in Verbindung zu bringen. Sie alle wollen sich selbst erhalten (E); da das aber aus ökonomischen Gründen nur geht, wenn sie expandieren, werden die politischen, strategischen „I“ (Ii,k,g) reduziert auf „sinnlose“ Expansionen, z.B. die „Durchkapitalisierung der Welt“ als verborgene Staatsideologie.

Hat ein E-Gebilde (Staat u.ä.) selbst keine „I“ oder gibt es in der Gesellschaft zum Beispiel den Ausgleich der großen Zielsetzungen, hier zum Beispiel den der „Investition“ mit der des „Konsums“. Oder es gilt allgemein vor allem und zunehmend Gleichgewichte mit den jeweiligen „Verlierern“ herzustellen. Als Ziel/ I der Gesellschaft den „sozialen“ Ausgleich, zum Beispiel aus Überschüssen, herzustellen, dann neigt eine E-Struktur zu einer „ständestaatlichen Ordnung“. Wenn sie nicht quasi feudalistisch einseitig bevorteilen will oder sogar nur „Macht“ anwendet, gilt es, „formal“ zu agieren: Es gelten für alle nur formal die gleichen Rechte ->zum Beispiel die liberalen Freiheiten.

Moderne Versionen des „positiven Rechts“ werden dann vorherrschend. Die „Ik“ der vielen Kollektive treten kontinuierlich zurück.

Die Kritik daran und die Chance, historisch weiterführende Überlegungen zu konzipieren, ist dann oft missverstehbar. Es kann jetzt nicht mehr „gegen“ „liberale“ (GG Hauptsache) oder „positives“ Recht gehen.Vielmehr muss auf dieser Basis weitergebaut werden.

Wieso wachsen in dieser zunehmenden und zwangsläufigen Beschäftigung mit solchen Problemen im 20. Jh. die Rechts- und Sozialwissenschaften zusammen?

Die Anzahl der E war so groß geworden und die Dynamik der Möglichkeiten, E zu erzeugen ebenfalls, (-> E-Entwicklung. als quantitative und auch in qualitativer Zunahme, und das in Beschleunigung), dass deshalb die individuellen und kollektiven „Ii,k,g“, (Klasse, Nation), ausdifferenzierbar, formulierbar und wichtiger wurden.

Beide Bereiche beschäftigen sich damit. Und kommen auf Grund der Sachlage zusammen

Die objektive E-Entwicklung verlangte (beschleunigt mit Beginn der industriellen Revolution) den Übergang des Schwergewichts vom Land auf die Industrie, Handwerk, Handel u.ä.; genauer gesagt, der Agrarsektor wurde „rationalisiert“, nach industriellem Vorbild.

Der Kern der Angelegenheit ist, in der Konkurrenz- und Leistungsgesellschaft musste der Mehrwert und damit die „Investition“ kontinuierlich gesteigert werden. Deren Begrenzung konnte nur von technischen und ökonomischen Sachgesichtspunkten geschehen, nicht von „rechtlichen“ oder moralisch-ethischen.

Zugleich ( sogar kurz zuvor) war die allgemeine E-Entwicklung zu ihren abstrakteren Zielen gelangt; z.B. in den wissenschaftlichen Methodologien. Dazu gehörten auch allgemein-psychologische Erkenntnisse; welche beispielsweise „der Liberalismus“ „politisch“ vertrat: Freiheit, Gleichheit, Solidarität; wp abstrakt als „Ii/Ei“, G, Ik.

Es kam zu E-Widersprüchen: Die konkrete E-Entwicklung (technische,die wirtschaftliche Akkumulation), brauchte Ungleichheiten (I- strategische vs. I-taktische) und konnte das als „Freiheit“ (von bisher herrschenden Strukturen) ideologisch/ theoretisch absichern, als Vertrags-, Eigentums-, Testier-, Gewerbefreiheit etc.). Dagegen stand die „quantitativ“ schwerwiegende notwendige Einbindung/ Unfreiheit/ Ungleichheit ökonomisch-sozialer Abhängigkeiten (= I-taktisch).

Eine Wissenschaft wie es die Rechtswissenschaft ist, die eine dezidiert theoretische und praktische Seite hat, leidet dann besonders unter diesem Widerspruch in der allgemeinen Entwicklung. (Das sieht dann beispielsweise so aus, dass sie darüber zwar ständig diskutieren muss, das aber ohne „Ergebnis“).

Dieser Vorgang, die E-Entwicklungs-Beschleunigung, hörte bis heute nicht nur nicht auf, sondern wird wegen in seiner Dynamik jetzt erst bewusst:

Der sich notwendigerweise ständig weiter selbstverwertende, (Rentabilität), immer größer, global werdende E-Vorrat (z.B. als Kapital, als Wissen, bis hin zu Organisationen, Bauwerken etc.) verlangt und erlaubt Entscheidungen (I- Strategie), die diesen Erfordernissen angemessen sind; sowie allgemein und speziell rechtliche Voraussetzungen, Begleitungen dafür.

Der objektive Sinn der E-Entwicklung ist die Ansammlung von großen E-Potenzialen,um diese zur konkreten Basis von „Konsum-I“ zu nehmen; ( z.B. medizinisches Wissen (E) zur Heilung („Konsum“-I); oder z.B. öffentliche Verkehrs-Investitionen (E) zum Reisen aller Bürger; oder z.B. automatische Fabriken (E) zur Gütererstellung; etc.)

Diese historische Phase ist unüberspringbar. Vor allem aber verlangt sie innere Konsequenzen. Diese werden im Sozialen begrifflich zusammengefaßt.

Zu den „inneren Konsequenzen“ gehört z.B. die große Arbeitsteilung in strategische „I“ und taktische „I“, also die (m.o.w. bewusste) Leitung dieser Akkumulationsprozesse; die in ihrer heutigen Phase auch vermehrt als Re-Produktion auftreten oder kaschiert sind. Und welche die detaillierte Arbeit an zu verwandelnden, zu erarbeitenden, etc. Objekten, „Natur“ o.ä. „zulassen“.

Dieses „Zulassen“ umfasst in Bereichen des Rechtes, der Politik, der Ideologieproduktion etc. adäquate tendenziöse Begleitungen und Rahmenbedingungen.

Deren Zielpunkte sind z.B. (in einem ersten Stadium), den „Konsum“ der „Investition“ möglichst total unterzuordnen. Zur „Investition“ zählt z.B. auch der Krieg.

Deshalb werden z.B. überkommene patriarchalische und obrigkeitliche staatliche Hilfen und die denen entsprechenden Rechtsvorschriften abgeschafft.

Anderseits galt es rechtlich etc., die Akkumulation von E zu unterstützen, (z.B. als Kapital-Akkumulation, auch als Förderung von Bildung und Wissen). Es entstehen dann zwei sozial-individuale Idealtypen, der hochgebildete Abhängige und der „Stratege“. Dass Letzterer so oft „versagte“, was als Mangel an Verständnis für die objektiven Prozesse bei allen Gesellschaftsmitgliedern gesehen werden müsste, ist ein ständig virulentes gesellschaftliches Trauma der spätbürgerlichen Gesellschaft.

Eine weitere historische „Phase“ ist das tendenziell sich einstellende Gleichgewicht zwischen „Investition“ und „Konsum“. Der Kampf zwischen den beiden Lagern der Investitions-Bevorzugung und dem Gleichgewicht kennzeichnet alle kultur-sozialen Bereiche vor allem den des „Rechtes“.

Das löst die vorhergehende historische Phase ab, wo die Freiheiten und formalen Rechtsgleichheiten zur Privilegierung der Kapitalseite (bzw. jener Kapitaltendenzen, die jeweils die fortgeschrittenen waren z.B. in Mobilitäten) und zur Unterprivilegierung der Auszubeutenden vorherrschend war.

„Recht“ ist wie allen sozialen Bereiche darauf angewiesen, „für alle“ zu gelten. Das war durch die historische Klassen-Phase, (die bis heute anhält, die aber eben durch die 2. Phase relativiert wird) oft nicht möglich.

Daran ändert auch nichts, dass statt der I-gesell (große Projekte) ersatzweise „Gemeinschaft“ stiftende „Projekte“ plaziert wurden, (z.B. Nationalismus, Rassismus, Kriege).

Diese (metatheoretische) Voraussetzung der Einheitlichkeit der Gesellschaft und der daher besser möglichen rechtlichen Einheit, sowie der Perspektive, große gesellschaftliche Projekte durchzuführen, wird mit der ökonomisch-technischen Möglichkeit und Notwendigkeit des Gleichgewichtes zwischen Investition und Konsum verbessert. Ökonomische Krisen der Moderne resultieren aus diesen Ungleichgewichten.

Die historische Phasik zeigt, es gibt eine abwechselnde Reihung, bei der die E-Betonung von I-Zuständen abgelöst wird, um dann wieder in eine (kennzeichnende, paradigmatische) E-Betonung überzugehen; z.B. waren die Rechtsvereinheitlichung (E-Bildung) Mitte des 19. Jh. (auf Basis der geografisch-politischen Vereinzelung und der nationalen Einheit) eine zentrale Meta-Thematik.

Sie wurde abgelöst von der „Klassen-Differenzierung“: Jetzt standen die Haupt-I, (Investition, I-Konsum) im Vordergrund.

Die heute und in nächster Zukunft anstehenden „Gleichgewichtigkeits“-Notwendigkeiten sind E-Bildungen auch als Vereinheitlichungen auf dem nächst höheren Entwicklungs- Niveau.

Ein unumschränktes gesellschaftliches Groß-Projekt ist „I=E“ als das Ig-zielgerichtete Vorantreiben der E-Entwicklung. Deshalb ist es bezeichnend, dass –begleitend dazu – auf den kulturellen Gebieten, hier der legislativen gesellschaftlichen Arbeiten, das Handelsrecht als erstes national vereinheitlicht wurde.

Von ganz entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung war z.B. die Deckung des Kapital- und Geldbedarfs der Unternehmungen; Wechselrecht, Aktien- und GmbH-Recht dienten dazu. (Die Paulskirche befasste sich z.B. erfolgreich mit der Vereinheitlichung des Wechselrechts).

Die Gesetzgebung war und ist eng an die jeweiligen erforderlichen ökonomischen-technischen Schritte/ Phasen gebunden; z.B. führte das GmbH-Gesetz dann zu dieser neuen Unternehmensform, (ähnlich das Genossenschaftsgesetz), als die Ausdifferenzierung im E-Bereich. Was aus technisch-ökonomischen Gründen, um die gesellschaftlichen Leistungspotentiale auszuschöpfen, ( bis zur „Ich-AG“ heute) feste Formen bekommen musste.

Dabei darf Zweierlei nicht vergessen werden. Es galt die Grundzüge durchzusetzen: Das ist die E-Entwicklung, gesellschaftlich im Rahmen der Leistungs-/ Konkurrenz-Gesellschaft.

Daher wurden z.B. die „natürliche“ Konzentration des Kapitals, die zunehmende Zahl der Kartelle, durch entsprechende Verordnungen und Gesetze zum Schutz des Wettbewerbs immer wieder eingeschränkt.

Die sich – zunächst – ausschließenden gesellschaftlichen zwei Hauptziele, „Investition (-> Freiheit) und „Konsum“ (-> Gleichheit) sind stets beide in der Gesellschaft vorhanden; das gehört zu ihrer „Objektivität“.

Das sieht man z.B. daran, dass auch bereits (1894) Probleme im Verbraucherschutz. (Abzahlungsgesetz) erkannt wurden.

Aber dass in dieser historischen Phase die „Konsumseite“ keineswegs gleichberechtigt mit der Investitions-Seite war, ist variantenreich zu bemerken; so auch darin, dass die unmittelbare Schutzfunktion (z.B. des Arbeitnehmers, des Konsumenten oder des Wettbewerbs) dieser Gesetze umgangen wurde. Die Komplexität des mittlerweile riesigen und ausdifferenzierten E-Systems/ der E-Sphäre ermöglichte das. Jedoch dienten solche Manöver fast stets wieder der Durchsetzung, den Ausdehnungsbewegungen der E-Entwicklung; (worin sich deren objektive Stärke und Notwendigkeit zeigt).

Deswegen (weil die E-Entwicklung vorherrschte) war das Arbeitsrecht keines der „materiellen“ Gleichberechtigung des Arbeitnehmers (AN), des „Konsumenten“.

Allerdings entwickelte es sich bis heute. Und zwar in eben jenem Maße wie die E-Entwicklung neue I-Konstellationen – z.B. AN-Kreativität; z.B. Konsumausweitungen – dies erlaubte und es benötigte, um weiter quantitativ und qualitativ expandieren zu können.

Die Anfänge des Arbeitsrechts waren daher gekennzeichnet, dass seine Funktion als Konfliktregulativ überwiegend der E-Entwicklung diente.

Vorher, im MA und in der frühen Neuzeit waren gesellschaftliche Ik,g (als theoretische Randphänomene) = E; d.h die Gesellschaft musste sich überwiegend selbst erhalten, (z.B. durch Verteidigungskriege und durch die Organisationsstruktur). Das ist an den gesellschaftlichen Details und an deren rechtlichen Regelungen zu erkennen. So hatte das „Arbeitsrecht“ im Bereich des Handwerks und für den agrarischen Sektor (Beziehung der Grundherrschaft, Gemeindeordnungen) die Aufgabe, Zusammenhalt, Schutz, bei Erhaltung der patriarchalen Verhältnisse, zu fördern – d.h. die „Produktionsverhältnisse“ ( PV ) zu sichern.

Mit der Industrialisierung brach das Gleichgewicht I/E (auch I=E) auf. Konkurrenz und Rentabilität (-> I ) sind dabei signifikante Größen. Nicht mehr das patriarchische Erhalten von „Versorgung“ aller Beteiligter, einschließlich der Kunden, sondern die abstrakten „I“ der Vermehrungen, (Geld, Werte) ersetzte diese herkömmlichen konkreten „I“.

Am Beispiel des „Arbeitsrechts “: Was kann man über Form und Inhalt solcher Aussagen philosophisch denken?: „Die Struktur der Arbeitsverfassung, die noch aus dem 18. Jh. herkam, war der Struktur der Wirtschaft des 19. Jh. nicht mehr angemessen“.

Warum ist diese Aussage, ihre Begriffe etc. zu allgemein und unklar? Zeigt das Mangel an Reflexion? Oder die Absicht, möglichst umfassend zu denken?

Die Gliederung in PV und PK ist da jedenfalls ein Fortschritt. Und wie bei jeder „fortschreitenden“ „Abstraktion“ wird Unwesentliches (zunächst) beiseite gelassen.

Ich gehe in dieser Richtung weiter. Es kommt auf die Eigenschaften von großer Spezifik an, die ich der einen Seite als „E“ zuschreibe und der anderen als „I“.

Erst die Konzentration und Konfrontation es Wesentlichen lässt z.B. größere genetische und vor allem zukünftige Ausblicke zu.

„E“ lässt alle aus vielen Bereichen kommende Arbeitsmittel (AM), PK, ( „E“, ob als Wissen, als natürliche Kraft/ Energie, als Maschinen, Bauten, auch als Mensch.

Zusammen gesehen: Als relativ Unveränderliche, freie, daher entfremdete, keiner (moralischen, politischen) Richtung („I“) zugängliche.

Dieses Absehen von den Inhalten („I/E“) verbessert den philosophische Durchblick (.z.B gegenüber der Lage, der Entwicklungsstufe der je relevanten Einzelwissenschaften).

Für „I“ ist es ähnlich.

Gerade das Juristische (dann wieder als Bereich) kann von diesen zwei Hauptkategorien her der so analysierten gesellschaftlichen Realität zugeordnet werden. Die I-Kategorie spitzt zwar Marx, hier „PV“, deutlich zu, das erweitert aber doch vieles.

Zu den E gehört N-G und zu „I“ gehört N/G. Damit hängen alle jene „methodischen“ Vorstellungen (z.B. „frei“, „abstrakt“) zusammen. So kann dann die juristisch-politische Analyse des Arbeitsvertrages als Vertrag (->G) zwischen „frei“ -> N-G entscheidenden Subjekten gezeigt werden, als philosophisch einseitig, wenn die „I“, „I/E“ (= Inhalte) unberücksichtigt blieben.

Ein Grundzug von „I“ ist es, die Relationen herzustellen. Zum Beispiel die betriebsökonomische Ausbeutung in der Kinderarbeitsproblematik; ähnlich, die kaiserliche Sozialgesetzgebung und die volkswirtschaftliche ökonomische Ausbeutung zu verbinden: Es stoßen (im Ökonomischen) da zwei E-Formationen aufeinander, die beide unter dem E-Gesetzt der „objektiven“ Entwicklung, Expansion, (= Ausbeutung), stehen. Beider „I“ sind abzuwägen. Das ist bis heute problematisch, aber diese Gesellschaften konstitutiv berührend und umtreibend. Damals galt es, das historisch neu gewonnene E, „die Nation“, erst mal zu stärken; heute ist das anders, die Nation tritt hinter dem ultimativen E, der Globalität, zurück.

Das galt erst recht für den „Kriegssozialismus“ (1914-1918), die Anfänge der Arbeitslosenversicherung, die Tarifvertragsordnung ( Betriebsrätegesetz 1920). Das kollektive Arbeitsrecht u.ä. kamen deshalb zum Durchbruch, weil die zwei Weltkriege der Höhepunkt der E-Erhaltung (in historisch und sachlicher Betrachtung des gesellschaftlichen Kollektivs „Nation“ (für Deutschland u.a.) war.

Bezeichnenderweise ist der E-„Höhepunkt“ mit der „Expansion“( → = I ) verbunden.

Wie sind die historischen und sachlichen Entwicklungs-Fortschritte in der Gesellschaft und damit im Rechtlichen philosophisch zu erklären; z.B. im individuellen Arbeitsrecht (Schwerbeschädigte, werdenden Mütter), z.B. für kleine Kollektive (Rechtsfähigkeit der Vereine, zu sozialen, politischen, religiösen etc. Zwecken). Und, widerspricht das nicht der E-Bildung, „Nation“?

Es gibt verschiedene theoretische Ansätze, die sich widersprechen; z.B. das Individuum wird wichtig, weil der „Konsum“ (nach all den Investitionen) als gleichgewichtiger Ausgleich kommen muss; oder sehr formal, aus humanistischen Gründen, oder weil es „erkämpft“ wurde.

Jedenfalls sind solche fundamentalen Fragen für die Rechtssphäre wichtig. Kann man es philosophisch vereinheitlichen?

Die E-Ausdifferenzierung ist Ergebnis der allgemeinen E-Entwicklung. Da aber E als „Individuum“ und als „Kollektive“, hier globale und nationale, gelten müssen, kommt es zu Varianten (z.B. als „Rückschläge“ ->1933-45).

Jedenfalls orientieren sich die „I“ stets an dem Entwicklungs-Niveau der E; d.h. die Durchsetzungs-, Formulierungsfähigkeiten, etc. der individuellen und kollektiven I, (Willen u.ä.), wachsen mit der E-Entwicklung. Entsprechend die juristischen Notwendigkeiten und Möglichkeiten.

So kann z.B. die faschistische Innenpolitik als Kampf der „I“ interpretiert werden, beim Entwicklungsstand der je aktuellen E. So hatten die Individuen und Kollektive wie die Gewerkschaften die Ziele verbesserten „Konsums“ als Basis ihrer (ökonomisch-historisch-politischen Existenz, während der faschistische Staat (Ig) die Investition als „Krieg“ u.ä. präferierte; bei allgemeiner Knappheit jeglicher Mittelvorräte musste es zu innergesellschaftlichen Kämpfen kommen.

Die Systematisierung des Verwaltungsrechts (O. Mayer 1896) war dann notwendig, als die E-Ausdifferenzierung in den entsprechenden Bereichen weit genug erarbeitet war.

Im mitteleuropäischen Raum war im überschaubaren historischen Zeitrahmen die Trennung in E (Gesetze, Institute, Organisation u.ä.) von „I“ (emotionale Wünsche, Ziele des Herrschers), erst Mal noch nicht vollzogen.

Das zeigte sich als „persönliches“ Vertrauensverhältnis/ Treueverhälrnis“ (z.B. zwischen Lehens-Geber und Lehens-Nehmer).

Die „Verrechtlichung“ von Verwaltung/-shandeln beruhte auf E und hatte das Ziel (I), diese E zu sichern, zu garantieren. Die Detaillierung (z.B. Gewerbe, Gesundheit, Sitten, Bau) sind der E-Entwicklung zu verdanken. Die Organisation der Bereiche, die Lösung von deren Problemen zielten überwiegend auf die „I“ der Perpetuierung, der Erhaltung.

Diese E-Entwicklung, z.B. als Verrechtlichung brachten auch Eingriffe in wohlerworbene Rechte von einzelnen Gruppen (z.B. der Stände) mit sich. Es wurden dabei E-Strukturen gegen „I“ durchgesetzt. Ein Trend, der als Begründung der Verwaltungswissenschaft solange sich zu vollenden suchte wie es „sachlich“ notwendig war. Zum Beispiel auch als „Polizeistaat“. Mit zentraler Staatsgewalt mit straff geleitetem Verwaltungsapparat, mit Instanzenzug, Kontrollen, Berufsbeamtentum, planmäßig arbeitender Bürokratie etc.

Es ist dies als E-Betonung im Zyklus der „allgemeinen Entwicklung“ zu beschreiben. Wo zuvor die „I“ („Wille des Fürsten“) als oberstes Gesetz, positives Recht beliebig setzte , und später, heute die Kritik an E („Bürokratisierung“) wichtig ist, zugunsten der „Menschen“, der Rechte der Einzelnen, (was auf I-indiv zurück geführt werden kann), und was als nächste Phase in diesem Entwicklungs-Zyklus gelten darf.

Diese Phasen/ Zyklen stehen zudem in einer übergeordneten absoluten Entwicklungs- Linie; d.h. die „I“ in jener ersten Phase sind andere als in der dritten Phase.

Dazwischen, wo „E“ herrscht, sind beide I-Typen (hier die des feudalen Entscheidens/ Fürsten und die der bürgerlichen Individuen) „neutralisiert“: Das überwiegende/ prägende/ betonte E hat dann z.B. die Ausgleichsfunktion. Das sieht heute z.B. so aus, dass E als „sachliche Notwendigkeit“ vorgeschoben wird, die die noch inkompatiblen „I“ verdeckt. Zum anderen gibt es ein gesamtgesellschaftliches E, das sich als „I“ darstellt, „I=E“.

Beide sind als – historische – Notmaßnahmen im Zusammenhang der relativen E-Unterentwicklung zu sehen.

Zu dieser neuen I-betonten Phase wurde historisch mit der Befreiungsgesetzgebung, (Bauernbefreiung, Gewerbefreiheit, Freizügigkeit) übergegangen. Der Kern dieser „liberalen“ Rechtsstaatlichkeit ist nicht „abstrakte Freiheit“, sondern die Möglichkeit zur Formulierung und Durchsetzung von mehr/eren „I“ als in den historisch-sachlichen Phasen zuvor.

Auch die verfassungsrechtliche „Gewaltenteilung“ (Montesquieu) ist fundamental davon gekennzeichnet; (die „Arbeitsteilung“ als eine E-Struktur hat dabei „nur“ eine vermittelnde Stellung).

In jener dritten Phase werden dann z.B. die Eingriffe des Staates, in welcher gesetzmäßigen Ermächtigung der zweiten Phase auch immer, zu Grundrechten als Abwehrrechten gegen den Staat.

In den jüngsten gesellschaftlichen Versuchen werden dann wieder die „I-gesell“ zu E: z.B. als Ausgleich der Interessen, als Erhaltung, als große Projekt-Fähigkeit des gesellschaftlichen Ganzen); (ob in imperialistischer oder sozialistischer Absicht.)

Der liberale Bürgerstaat, der (idealerweise, aber mit einiger ideologischer Betonung in dieser Richtung) nur zur Gefahrenabwehr, dem Schutz der freien Märkte und der Individuen die Verwaltung zur „vernünftigen“ „Ordnung“ einsetzend, bleibt als gesellschaftliches Phänomen dabei bestehen. Die E-Formation ist jetzt aber verändert. So wie sich die „I“ in den Zwischen-Phasen weiterentwickeln. Entsprechend wächst die juristische Begleitung mit; wie z.B. alle wissenschaftlichen „Bereiche“, in Inhalt und Form.

Das Kennzeichnende stets neuer Phasen ist, sowohl die individuellen Ii als auch die kollektiven Ik,g,w wachsen an, werden stärker, weil sie mehr größere Freiheiten/ Freiheitsgrade haben. Das etwas komplexe Gesamtbild ist dann, dass alles dynamisch anwächst, und zwar als Gegensätze (z.B. zwischen öffentlicher Verwaltung und Bürgern; als Eingriffsverwaltung) und als „parallel“ gerichtete Interessen uä (z.B. Leistungs- und/oder Versorgungsverwaltung).

Die gerichtliche Kontrolle, (z.B. als die des staatlichen, öffentlichen Handelns) nachvollzieht das nur. Allerdings wohl auf einer mittleren Ebene zischen allgemeiner philosophischer Struktur der Abläufe und der vor-philosophischer „Praxis“ des gesellschaftlichen Lebens.

Aber auch hier bleiben zwei Hauptmöglichkeiten, die neue „obrigkeitsstaatliche“ Steuerung (und damit Verwaltungsrecht/ swissenschaft) verwaltet/organisiert die anwachsende sozialen Probleme; zum Beispiel zwischen I-gesell vs. I.indiv -> als Ungleichgewicht zwischen Investition und Konsum). Wie beispielsweise das Krisenpotenzial seit 1914 (Krieg, Depression, Inflation, Krieg) deshalb ständig größer wurde, weil die E-Seite ständig anwuchs: So die militärischen Mittel, die ökonomischen PK, die Finanzmittel; aber auch das Wissen darum, und daher das öffentliche Bewußsein vom Charakter dieser Aussnahmelagen).

Oder die gesellschaftliche Steuerung nutzt das alles, – (im Krieg noch negativ-positiv als „Kriegssozialismus“) – zur Steigerung der Leistungsverwaltung, „Daseinsvorsorge“. Was sich deutlich auch seit dem I.WK steigerte (Bauwesen/ Straßenbau/ Schulen, etc.)

Dabei gehörte es zu der negativen Seite, die stets aber auch am Gesamtfortschritt, (E-Entwicklung) orientiert ist, wenn zum Beispiel im deutschen. Faschismus eine „Straffung“ der öffentlichen Verwaltung stattfand. Wenn die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden u.ä. beschnitten wurden, dann hat das sachlich den gleichen Effekt und die Ursache wie die Kürzung der kommunalen Mittel; anlog bei den Gleichschaltungen der Länder: Vom allgemeinen „Konsumbereich“ werden die Finanzen (und prinzipieller, die Aufmerksamkeit, die „Betonung“ – und daher die rechtlichen Interpretationen u.ä.) auf den allgemeinen Investitionsbereich, damals als „geographisch“ gerichtete „Eroberungen“, heute in der Globalisierung.

Bei der zweifachen Forderung an die Rechtssphäre, einerseits die Wirklichkeit zu berücksichtigen, als Rechtsfortbildung den sich verändernden „Verhältnissen“ anzupassen und andererseits in einem „wissenschaftlichen“, so auch in einem sozialpsychologischen und soziologischen „verlässlichen“ und philosophisch absoluten Sinne. Als Gesetzespositivismus, als Normenwissenschaften gehen unterschiedliche Direktiven aus Metasystemen philosophischer Art ein; z.B. die, welche die Ontologie hat, stärker noch, welche OG als die Identität (G,E) so als Kontrolle, Vergleichbarkeit, Wissenschaftlichkeit hat, und damit auch als die gesellschaftliche Durchsetzungs- und Behauptungskraft der Rechtssphäre. Aber auch –verborgene – Alltagssysteme (quasi-philosophischer Art) wirken dabei mit.

Diese Direktiven sind jedoch in ihrer Vielfalt widersprüchlich; z.B. fordert die philosophisch-sozialpsychologische Alltagsebene zugleich Realitätsnähe des Gesetzes sowie des Richters,damit seine Interpretationsfreiheit und Autorität oder auch die Trennung von Norm und Anomik.

Wir reduzieren das: E und I sind gleichberechtigte Seiten einer allgemeinen Problematik, die nur über die „I/E“-Bildung zu lösen ist. Und das ist zugleich ein unendlich dichter (->Rz) wie unendlich weitergehender) (->Rw) gesellschaftlicher Prozess. Ohne die Dimensionen der Konkretheit, der Relationalität (Rz/Rw) und der Kreativität (->Rw und „Ii/Ei“) ist er nicht zu lösen.

Der ständige gesellschaftliche Diskurs ist die dazu passende Methode. Er berücksichtigt alle Änderungen der Lebensverhältnisse -> E, „Ii/Ei“ und der gesellschaftlichen Ik,g. Dieser allgemeine Diskurs – ( von der Politik zu leiten und aufrechtzuerhalten) – schließt auch jene Meinungen ein, die das „Festhalten an Gesetzen“ darstellen oder auch die Meinung, die „Wissenschaften“ sollen die Möglichkeit haben, Recht fortzubilden, u.ä.

Allerdings werden sich in der bisher unvollendeten Leistungsgesellschaft (-> E-Entwicklung läuft weiter), „antiquarische“ gegenüber „kritischen“ Bewegungen in rechtswissenschaftlichen Bereichen kaum halten können; auch wenn zeitweilig die Fortbildung des Rechts verdeckt abläuft.

Erst die weitere Ausdifferenzierung der „Wissenschaft“ (welche wp eine des E-Bereiches/ der E-Sphäre ist) erlaubt dann, zu zeigen, die Rechtsentwicklung ist gesellschaftlichen, ökonomischen, politischen, psychologischen etc. Bewegungen verdankt; Gesetzgebung, Rechtsprechung sind – auch – ableitbare Größen.

Solche außerordentliche Erweiterung einer Einzelwissenschaft, eines einzelnen Bereiches durch die wp erkenntnistheoretische Methode und die „allgemeinen Relationierungen“, hier als „Rechtssoziologie“ (->M. Weber, Ehrlich), führt konkret erst mal dahin, zu sehen, (als Rechtstatsachenforschung), wie Gesetze, Recht tatsächlich „verstanden“ und angewandt werden, welche (öffentlich unthematisierten). Zwecke individuell und gesellschaftlich damit verfolgt werden, welche Wirkungen, (z.B. örtliche, persönlich etc. unterscheidbar), typischen Formen, etc. im Alltag, aber auch bei den professionell Beteiligten, es dann tatsächlich gibt.

Solche Rückbindung an die soziale, wirtschaftliche, politische Wirklichkeit zählt philosophisch zu den „allgemeinen Relationierungen“, die als „N/G“ zusammenfassend, alle jene Abläufe (nicht nur bewusste Abläufe wie die „Methoden“) meint.

Jeder Einzelbereich (z.B. auch das Ästhetische“ oder „Kultur“) hat diese Grenze und die Übergänge d.h. Relationalität mit allem anderen (-> 2 Quantenphasen, „z/w“ und „z-w zu z/w-Einheit“).

Die „freirechtliche“ Schule hatte erkannt, dass es eine Fiktion ist, anzunehmen, rechtliche Entscheidungen könnten allein aus dem Gesetz abgeleitet werden. Die Meinungen – seine Alltagstheorien – des Richters fließen in die Entscheidungen ein.

Es gehört eine solche – methodologische – Wendung typischerweise zum Vorrat aller (bedrängten) Einzelwissenschaften. Entweder wird ein großes Sammelbecken („Gesellschaft“, „Handeln“) oder kleinere („das Innere des Richters“) ersatzweise für eine Systematisierung der I-Seite, bzw. von I/E und E, ins Feld geführt.

Dass sich in den Köpfen der professionell tätigen Menschen sehr viel abspielt (u.a. auch die Welt widerspiegelt) sei unbenommen; das zu sehen ist gewiss auch erkenntnistheoretisch ein Fortschritt.

Wichtiger aber ist (als Fortsetzung der Naturrechtsdebatte), welche „I“ das sind; um diese z.B. an E zu messen etc.

Um diese „I“, die mit Hilfe der E-Seite relativ bessere Objektivität haben, „herauszuarbeiten“, sind alle Methoden zugleich anzuwenden, (die strenge Bindung an ein Gesetz ebenso wie die Zulassung eines freien, integeren Richters). Diese „widersprechen“ sich so gesehen eben nicht.

In solchen geistesgeschichtlichen Phasen (19.Jh.), in denen die „I“ (zunehmend) wichtiger erscheinen, werden erst mal deutlichere I/E-Konstrukte (von den gesellschaftlichen Reflektoren/ der Philosophie) herausgearbeitet. Das läuft jedoch meist darauf hinaus, die „I“ als E zu modellieren. Dahinter steht das gesellschaftliche Erfordernis der „Kontrolle“ der I, bestimmter und/ oder der „Freiheiten“ (-> Anarchie „Chaos“) überhaupt.

Merkwürdigerweise und bezeichnenderweise gehört zu jenem objektiven Anwachsen der I-Seite in der Theorie des Rechts eine Erscheinung, (die auch in anderen Bereichen nachzuweisen ist), die „Interessenjurisprudenz“.Sie will keine „Rechtsphilosophie“ sein, sondern „Methodenlehre für die praktische Rechtswissenschaft“. D.h. der Durchbruch zur philosophischen Gleichberechtigung zur Theorie herkömmlicher Art ist der I-Seite noch nicht gelungen.

Die I-Philosophie wird so vorbereitet wie es ihr gebührt, über eine Anwendungslehre. (Die philosophische und wissenschaftliche E-Philosophie wurden im alten Griechenland über das maximal abstrakte Alltagsdenken vorbereitet; also E-adäquat).

Bei der Auslegung von Gesetzen wurde der „Gesetzeszweck“ mitbedacht (Ph. Heck 1943, Müller-Erzbach 1959, d.h. fast Gegenwart, aber „I“ ist noch in der Vorbereitung): „Jede gesetzliche Norm enthält/ habe/ sei eine Maxime des Gesetzgebers für die Lösung der von ihm betrachteten Interessenkonflikte“.

Diese legislative Bewertung widerstreitender Interessen soll zwar Vorrang vor der subjektiven Bewertung durch den Richter haben, aber über dieses gesellschaftlich-objektive Niveau geht es erst mal (im Theoretischen) nicht hinaus.

Gerade „theoretisch“ wäre der weitere Gewinn darüber zu erzielen, dass auch wieder die gesetzespositivistische-begriffsjuristische Methode und vor allem deren philosophische Erweiterung, also die E-, G-Seite wieder mit hínzugezogen würden.

Erst über den (jeweils neuesten) Stand des E-Niveaus, hier der genaueren Feststellung von Fakten (z.B. von Hintergrundwissen), können die „richtigen“ „I“ gefunden werden.

Stattdessen musste es vorläufig noch beim „Gegensatz“ der „Bindung“ des Richters (logische Subsumtion u.ä.) an das Gesetz versus der „Beachtung der vom Gesetz für schutzwürdig erachteten Interessen“.

Der E-I-Gegensatz erscheint natürlich auch in der Methodik wieder. Der logisch-begrifflich-abstrakten Ableitung u.ä. steht für die I-Seite konsequenterweise das Verfahren der „Analogie“ bereit; der Richter „veranschaulicht den Interessenkonflikt und sucht „ähnliche“ Interessenkonflikte (mit anderen Tatbeständen) die durch das Gesetz entschieden wurden. Er überträgt das gesetzliche Werturteil.

Die Gesetzes- und Rechtsanalogie hat es als jenes zweite Hauptverfahren von jeher gegeben, eben wie es – auf verschiedenen Niveaus – (die E-Seite und) die I-Seite von jeher gab.

Die große Einteilung in kasuistische und deduktiv-induktive Nomologie kann gleichfalls auf den relativen „Gegensatz“ von I und E reduziert werden.

Übrigens gibt es – gleichberechtigt oder dem überlegen – noch andere Verfahren, z.B. das dialektische: I/E und N/G.

Wichtig ist, die „Theorie“/ Philosophie der Rechtssphäre, in der jene methodischen Verfahren selten bewusst systematisch oder gar metatheoretisch reflektiert und begründet werden konnten, zu unterscheiden von der Praxis, in der alle jene Verfahren, sich gegenseitig durchdringend, befruchtend, stets „pragmatisch“ angewandt wurden; als „I/E“.

Gesetzliche Werturteile, eigene Wertungen aus der individuellern Lebenserfahrung oder gesetzliche Delegation („Ermessen“) oder unbestimmt-wertungsfordernd („wichtiger Grund“) oder Entscheidungsmöglichkeiten durch das Gesamtgefüge des Rechts, alle diese Varianten sind für die mögliche richterliche Entscheidung typischer I-Varianten-Reichtum. Während die innere Tendenz bei „logischer Subsumtion“ u.ä. das Wegkommen von Vielfalt und Variantenreichtum ist.

Der Kern der Angelegenheit hat deutlich jene 3-Teilung der QM-Ordnung. N vs.G, dann „N/G“ und beider Übergang, Wechselwirkung „N-G zu N/G“, „als Problematik“: Konkret, der Richter hat nicht nur die fertigen Rechtsnormen anzuwenden, sondern zugleich auch kreativ Normen u bilden.

Wo aber ist die Grenze zwischen rechtsschöpferischem und identifikatorischem Handeln?

Zu sagen, die individuell geschöpften Normen haben für andere Fälle und für andere Richter keine Geltung, heißt nur, ins Formale zurückzugreifen – und die Grundproblematik zu wiederholen.

Gesellschaftliche „Großprojekte“ wie Kriege,( I./ II. WK), die Durchkapitalisierung Deutschlands (19./ 20. Jh.), der dt. Faschismus, der Realsozialismus, die Globalisierung nehmen massiv, – als „I-gesell. – (bis zu „Sondergesetzen“) Einfluss auf die rechtliche Lage; z.B. auch über „Generalklauseln“, deren Nutzung dann zur Privilegierung erwünschter Verhaltensweisen und zur Diffamierung etc. unerwünschter führt.

Hierbei erkennt man: Die „Lösung des Richters vom Gesetz“ oder das Bestehen auf „positivem Recht“ sind Pseudo-Erklärungen. Allein von den Inhalten der „I“ her ist zu unterscheiden.

Und es zeigt sich zudem, fehlen die E, d.h. sind die „I“ dem modernen E-Niveau nicht adäquat , (bei den Nazis wären das letztlich die Kernwaffen gewesen und im Realsozialismus wäre es die Erreichung des technologischen Weltniveaus des Kapitalismus gewesen); dann funktioniert das derart gebildete Recht.

Das „Nachdenken“ als kollektive Übung und Diskussion ist als Hintergrund der Verwissenschaftlichung auch ein Versuch, die kollektiven ( und individuellen) Emotionen zu überwinden. Die im Anschluss an die Aufklärung geführte intensive Diskussion über den Grund und Zweck der Strafe ( im Strafrecht 19./ 20. Jh.) gehört hierhin.

Das führt zu einer quasi-wissenschaftlichen Analyse der Emotionalität – mit eher praktischen als theoretischen Folgen.

„Vergeltungs-, Abschreckungs“-Gefühle führen dabei in ihrer wenig auflösbaren/ analysierbaren I/E-Struktur, wo also die Ziele, Wünsche des Kollektivs noch –existenziell – eng an seine Mittel-Möglichkeiten gebunden sind, in das biologisch – emotionale Übergangsfeld. Daraus erklärt sich die Unveränderlichkeit, Selbstverständlichkeit u.ä. dieser Motivation.

Eine Seite aller dieser Motive, also auch des „Rache“- Gefühls/- Bedürfnisses, steht beim Besserungsgedanken im Vordergrund, die Identifikationsforderung (E) („Strafe“ der Gesellschaft überhaupt) des Individuums an die Gesellschaft. Und in kleinem Maße auch ein Blick nach vorne, „besser“ (->I)

Wie „die Aufklärung“ insgesamt sind auch dieses gesellschaftliche Bewußtmachen noch erst Annäherungen an Wissenschaft und wissenschaftliche Philosophie. Zumal der „Gegenstand“ hier vorerst nur eine spekulative Annäherung erlaubt.

Treten diese Überlegungen dann aus den Denk und Fühlzwängen der biologisch-emotionalem Selbsterhaltung u.ä. heraus, dann münden sie wieder in das Wechselspiel „I-gesell/I-Indiv“. Dies stellt das Kernproblem des Straf-Gedankens dar.

Kants philosophische Strafrechtstheorie vollzieht die Trennung in I-gesell und I-indiv. (I-indiv wird z.B. gerne als „Willkür“ in jenen alten Texten spezifiziert). Nachdem zuvor in den „utilitaristischen“ Strafvorstellungen allein I-gesell, (als „I/E“ übrigens) galt. Jetzt wird das menschliche Individuum konsequenter betont.

Beschreibungen wie „Legalität“, „Recht“ sind solche von „I-gesell“ Seite. Und „Moralität“, „Sittlichkeit“ solche von I- indiv Seite.

Beider Wechselwirkung werden dem philosophischen (und alltäglichen) Nachdenken zur Aufgabe. Die „Vernunft“ z.B., ist eine mögliche verbindenden Relation zwischen I-gesell und I-indiv. Bbei der historisch bedingten Schwäche der I-indiv, mit der Tendenz, dass I-gesell dabei überwiegt – und es aus dem Verlust dieser Wechselwirkungen / Spannungen / Relationen zu „I=E“ kommt, z.B. als einer Durchsetzung des Staates gegenüber gesellschaftlichen Befreiungsbestrebungen.

Philosophisch-historisch wird auch von Kant der Begriff der Freiheit, in diesem Spektrum der Möglichkeiten als „Selbstbindung an das Gesetz der Vernunft“ gesehen.

Es gibt für I-indiv zwei große Einschränkungen: I-gesell und E (z.B. als PM, Wissen). Ideengeschichtlich wird – bei Kant – (bezeichnenderweise) zuerst die gesellschaftliche Begrenzung individueller Freiheiten/ Ii philosophisch bewusst. Bei Hegel steht E („Einsicht in die Notwendigkeit“), das dann auch I-gesell abstrahierend, „I“ eliminierend umfasst, im Vordergrund.

Die Einteilung in „I-indiv vs./zu I-indiv“ (also „ziviles“ Recht nachvollzogen) und I-gesell- I-indiv (z.B.Strafrecht), ist philos weniger fundamental.

Allerdings sehen auch Kant ua. Philosophen, „I-indiv“ ist das eigentl/ quasi-ontologische Fundamen, so beispielsweise von „Kreativität“; Kant fordert, dass es niemals Sache des Staates sein kann, jemanden sittlich zu beeinflussen, „Gesellschaft“/ „Vergesellschaftung“ ist ein anderer philosophische „Eckpunkt“, der etwas außerhalb des allgemeinen Entwicklungs-Stranges liegt.

Wenn Kant die Trennung I-gesell – I-indiv betont oder deren Identität (= „Vernunft“) hervorhebt, hat er die spätere philosophische Wechselwirkung (Hegel) in ihrer weitreichenden Funktion noch nicht entdeckt.. Die Trennung von Legalität und Moralität verbietet es, nach Kant, dass der Staat am Einzelnen moralische Besserung versuchen darf, (Spezialprävention – Erziehung), noch darf er auf andere abschreckend einwirken (Generalprävention-Drohung).

Übrigens: Beide Philosophien (Kant und Hegel) als solche beizubehalten, ist philosophisch fundamental wichtig. Mit ihren spezifischen Betonungen, (die Kantische Betonung des Individuums ist erst durch die strikte Trennung -> N-G-Methodik, möglich) müssen sie als „E“ bewahrt werden. Sie sind also nicht nur Entwicklungsphasen, die wieder verschwinden; das heißt. das „Aufheben“ stets umfassend zu realisieren.

Solche Überlegungen sind auch für die abgeleiteten Bereiche, hier Recht, Strafrecht, wichtig. (Philosophisch: Es gilt die QM-Einheit „N-G plus N/G“).

Der Angemessenheitsaspekt im Vergeltungsgedanken fußt auf G-Vorstellungen, (-> allgemein hier als „Gerechtigkeit“); es ist eine Annäherung an Identitätskonkretisierungen. Die Art und das Maß der Bestrafung als praktizierte öffentliche Gerechtigkeit soll (so Kant) davon geprägt sein.

Aber, wie gesagt, „Vergeltung“ u.ä. gesellschaftliche Grund-Emotionen haben mehrere Dimensionen; z.B. auch „emotionale“, die ihrer Analyse – auf diesem Niveau – trotzen.

So hatte auch bereits Kant gesehen, das jus talionis kann als Wiedervergeltungsrecht „G“, (z.B. „Geldstrafe wegen einer verbal iniurise (Kant) nur ungenügend wirken lassen; die „Kränkung der Ehrliebe“ ist emotional einmalig und wegen der I/E- und N/G-Struktur nicht kompatibel, mit „N-G“-Methoden daher nicht vollständig zu erfassen. Ebenso sind individuelles „Leben“ nicht vergleichbar; also die Todesstrafe für Mord nur die halbe Weisheit.

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Neben jener G-Dimension (= „N-G“) gibt es also noch die biologisch-emotionale –und die „N“-Dimension: Als abstrakte Sicherung der freien persönlichen Entfaltungsmöglichkeit aller Einzelnen. Sie wird mit dem Vergeltungsgedanken auch nur z.T. erfasst.

Jenes wirkungsgeschichtlich verbreitete Bild, dass ein sich auflösendes Volk vorher noch die einsitzenden Mörder hinrichten muss, zielt darauf: Das Morddelikt bedroht nicht nur dieses Volk, sondern die Spezies „Mensch“. Es ist eine emotional-biologisch motivierte Begründung.

In der Rechtsgeschichte gehen diese Dimensionen oft durcheinander, werden einseitig betont („fiat iustitia, pereat mundus“) erscheinen als widersprüchlich etc., zu Unrecht

Die ideengeschichtlich-rechtliche Entwicklung geht von Natur, Biologie, Emotionen erst mal weg. Abstrakte Ideenkonstrukte und Vergesellschaftung als Verwissenschaftlichung und „Politisierung“ sind „historisch“.angesagt. Beim Kantianer A. Feuerbach erscheint dann den Grund der Strafe als staatliche Aufgabe, für den Schutz seiner Bürger zu sorgen.

Solche „rechtspolitische Durchsetzung“ ist insofern eine der abstrakten (-> wissenschaftlichen) und der gesellschaftlichen Methodik, als nach den Inhalten der sich immer mehr und tendenziell unbegrenzten ökonomischen Einflüsse und deren sich differenzierenden Inhalte nicht mehr gefragt werden kann.

Die Gesellschaft, als „Staat“ z.B., sorgt dafür, dass jeder Bürger, ungestört von seinen Mitbürgern, seine Rechte ausüben kann. Die Androhung den Strafe und ihre Vollziehung dient dem abstrakten Ziel der Aufrechterhaltung „der Freiheit“. Diese „Abstraktheit“ bringt es aber mit sich, dass es zu „logischen“ Widersprüchen kommen muss, z.B. wird der Bestrafte ja unfrei gemacht.

Feuerbach spürt das, wohl deshalb war für ihn die „Androhung der Strafe“ entscheidend. Damit ist ein Vorfeld geschaffen, in dem auf den potentiellen Verbrecher, auf dessen Abwägungen zwischen den Reizen des Verbrechens und den zu erwartenden Folgen, noch Einfluss genommen werden muss.

Das dient ebenso – als „Methodik“ – der Abstraktion, der allgemeinen Freiheit, wie das die Ablehnung der „Einwirkung“ auf den Einzelnen durch „Besserungsmaßnahmen“ ist. Der „psychologische Zwang“ löst mögliche physische Eingriffe des Staates, die die Freiheit – „quantitativ“ – eher beeinträchtigen würden, in theoretische Konstruktionen ab.

Die „Prävention“ ist gegenüber der „Rechtsverletzung“ eher einem abstrakten Begriff von Freiheit zuzurechnen; und die Willensfreiheit der Einzelnen insbesondere. Auch für Grolmann, Stübel, Klein steht die Spezialprävention im Vordergrund (->Verfasser des strafrechtlichen Teils des ALR). Das alles sind geistesgeschichtliche Schwerpunktsetzungen, die den Übergang von Bindungen an die Natur (in der Lebenspraxis u.ä. und in deren theoretischen Verarbeitung) hin zum deutschen Idealismus kennzeichnen. Die Basis des bürgerlichen Rechtes – bis heute – wird damit gelegt.

Das Hochloben der individuellen Willensfähigkeit (-> I-indiv) durch Feuerbach, war dann die Ursache auch dafür, eine quasi positivistische (->G), Konstruktion zu favorisieren: Mit strikter Bindung an das Gesetz, dass es allein gerecht sei, die im Gesetz angedrohte Strafe zu verhängen. Der Richter ist dabei auch an das vorher gesetzlich festgelegte Strafmaß gebunden. Und umgekehrt, kommt es auf die willentlich–vorsätzliche Rechtsverletzung des Täters an.

Freilich werden – bereits im Formalen, geschweige denn bei inhaltlicher Würdigung – dann z.B. Fahrlässigkeitsdelikte theoretisch kaum begründbar.

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Die hilfsweise Konstruktion einer allgemeinen Sorgfaltspflicht, durch Feuerbach, läuft auf den Versuch einer (ideengeschichtlichen) Korrektur hinaus: Die zuvor „prinzipiell“ ausgeschlossene gesellschaftliche Materialität (E-Niveau, gesellschaftliche „Ik,g,w“) wird auf diese Art durch die Hintertür wieder eingelassen.

Feuerbach geht, (bezeichnenderweise in seinen letzten Jahren) noch zwei mögliche andere Wege; um vom reinen Idealismus, den er notwendigerweise anfänglich förderte, weg zu kommen: Die „vergleichende Rechtswissenschaft“ (die geographischen Verhältnisse als Grundlage von Ökonomie und Recht) und die Beachtung der „psychologischen Situation“ des Verbrechers. Es sind zwei Nebenwege, die zu einer theoretischen Systematik nicht gelangen, aber wichtige N-G-Methoden (Empirie) und N/G-=I/E-Tatsachen besser nutzen als es bislang geschah; für ein philosophisches Idealismus-Materialismus – Gleichgewicht.

Hegel erkennt die Inkonsequenz, die Feuerbach (noch auf dem Weg zum Idealismus) begeht. Dessen Vorschlag der „Androhung“ (von Strafe) ist bereits ein Widerspruch zum „freien Willen“.

Die „absolute Strafrechtstheorie“ Hegels ist auf der philosophisch konsistenten Ebene angesiedelt, wo Freiheit -> N, Gerechtigkeit -> G, Wille → I sich als absolute Größen gegenseitig stützen. Würde eine dieser maximal abstrakten Größen durch eine weniger abstrakte ersetzt, dann bräche die Basis und einer Konstruktion zusammen, in welcher diese Abstraktesten sich gegenseitig bedingen.

Bei Hegel erscheinen diese Abstrakta als etwas „Gutes“. Das ist eine Brücke (die allerdings nicht sehr tragfähig ist): Die „Strafe ist deshalb ein Übel“, weil der Staat mit ihr einen „Zweck“ verfolgt (Besserung). Wohingegen es Hegel in systematischer Hinsicht allein am Unmittelbaren, nämlich jenen letzten Basisgrößen, gelegen ist. Jedenfalls dann, wenn derart tiefgreifende Fundamente zu legen sind, die dem „Recht“ genügen sollen.

Das Wesentliche, das Vernünftige bei Hegel ist die Wahrheit, ( letztlich als Identifikation), das Gute, die Gerechtigkeit/ das Recht.

Da bilden sich traditionell philosophisch undurchsichtige Cluster. Die „Strafe“ ist dann das Gegenteil vom Guten, nämlich „ein Übel“.

Dabei geht Hegel – da er notwendigerweise auf das menschliche Individuum (in dieser Problematik des Strafens) kommen muss – von einer Einteilung aus: Den menschlichen „Willen“ (Ii), (die formelle Vernünftigkeit, das Wollen des einzelnen) hält Hegel hoch, aber die Emotionalität, „I/E“, ist ihm, (im Sinne seiner Systematisierungsversuche) zu undurchsichtig. So der „moralische“ Gesichtspunkt, die subjektive Seite des Verbrechens, vermischt mit „trivialen“ psychologischen Vorstellungen.

Dieses I-indiv ( der menschliche Wille) konnte als „E“ behandelt werden; was mit dem unauflösbaren I/E- Geflecht („Reize“ und „sinnliche Triebfedern“) nicht so leicht zu machen war. Diese Behandlung als E geschieht als Integration des „I“ in die Hegelsche philosophische Systematik: Unrecht ist die „Negation“ des Rechts. Und Strafe ist die Negation der Negation; Strafe ist damit die Wiederherstellung des Rechts.

Diesen Mechanismus (der wichtig und richtig ist) kann Hegel verbinden mit der betonten Anerkennung des Individuums des Verbrechers und „das Recht“ (als -> I-gesell).

Wir meinen, I-indiv und I-gesell darin zu sehen, die Hegel aber letztlich noch nicht in ihrer Inhaltlichkeit sondern erst als „E“, als erscheinende, abstrakte Existenzen sehen konnte. Es ging dann z.B. nur darum, die „Freiheit“ des individuellen Willens zu betonen. Oder darum, das „positive“ I-indiv gegen das „negative“ herauszustellen.

Auch dass Hegel nichts über die Inhalte der I-gesell, hier als die Ausgestaltung von Strafvollzug, Strafrechtsdogmatik, aussagt, („unübersteigliche Schwierigkeit“, mit der aber „der Begriff nichts zu tun hat“), weist in diese Richtung.

Die beginnenden Reformen des Strafprozesses betrafen im Wesentlichen die Trennungen (und von daher deren Betonungen und Stärkungen) der rechtlich-philosophischen Grundpositionen; bzw. deren institutionellen Repräsentanten.

Die Einführung der Staatsanwaltschaften bedeutete, die I-gesell hervorzuheben; (meist als E, Erhaltung des großen formalen organisatorischen Rahmens, des „Staates“).

Die Beteiligung der Laien an der Strafrechtspflege dagegen war klarer die Berücksichtigung der I-gesell-Anforderungen.

Die Trennung von Justiz und Verwaltung ist die von I und E. Die dadurch verstärkte Unabhängigkeit der Richterschaft nimmt ebenso wie die Einrichtung der Geschworenengerichte und auch der „Mündlichkeit“, die Unmittelbarkeit des Prozesses, Rücksicht auf die zunehmende Komplexität im I-Bereich, z.B. die der Relation I-gesell zu I-indiv.

Natürlich verwiesen jede dieser Diskussionen/ Reformen/ Forderungen durch ihren Bezug auf diese grundlegenden Kategorien, (E, I), auf die Wissenschaften und auch auf die Politik, so auf die historischen Verfassungsbewegungen der Gesellschaft und damit auf die praktische Verallgemeinerung von „Problem“ und „Lösung“.

Als Beispiel die Zweiteilung des Strafverfahrens, (->Zachariae, bis heute): Die Vor- und Ermittlungsverfahren stehen unter den spezifischen Notwendigkeiten von „E“. Es muss (von der Verwaltung, z.B. Polizei) festgestellt werden, was zu Lasten und zu Gunsten des Beklagten tatsächlich ist; es muss ein „Ergebnis“ (E) dieser Voruntersuchung gefunden werden. Das Hauptverfahren, das Akkusationsprinzip aber, der Richter, bewertet diese E, d.h. er betont die I-Seite, relationiert dabei !I-gesell – I-indiv“. Das Urteil der Hauptverhandlung ist als I/E dann erst gesellschaftlich-praktisch „wirksam“.

Erst mit dem langsamen Übergang von strikt liberalen Ideologien zu „sozialen“, also die Relation und Gleichgewichtigkeit von I-indiv zu I-gesell (und auch dabei I-und/ zu E-Fortentwicklungen) beachtenden Theorien, Ideologien (und Praxen) werden im Detail, z. B. als Reform des Strafvollzuges, Änderungen möglich. So. z.B. die allein das „I-indiv“ betonende Todesstrafe oder die „Einzelhaft“ gegenüber „Besserung durch Arbeit“ oder andere Resozialisierungsmaßnahmen.

Es werden in solchen „Bewegungen“, wie z.B. der um F.v. Liszt, die wiederum an aufklärerischen Traditionen anknüpft, stets auf neuem E-Niveau alte Problemstellungen erneut fachlich und gesellschaftlich diskutiert.

Hier als Strafrechts-, und Kriminalpolitik, die für Liszt auch „Sozialpolitik“ war.

Im Abwägen, inwieweit das „Verbrechen“ antisoziale Handlung, sozialbedingtes Geschehen sind u/o „Interessen des einzelnen,“ widerspiegelt sich die Komplexität der „I-indiv – I-gesell-Relationalität“.

Dazu gehört auch in theoretischer und praktischer Hinsicht, dass die Verbrecher vor der Gesellschaft geschützt werden und allgemein, die Schwachen gegenüber den Starken gestärkt werden müssen (-> Liszt u.a.). Solche Einzelerkenntnisse sind nur möglich, weil die allgemeine Verwissenschaftlichung, (vor allem als E-Entwicklung), auch die Rechtssphäre immer mehr durchdringt, und damit auch die Beziehungen zu Nachbarwissenschaften, wie Psychologie, Soziologie, Politik stärkt. Die „Wirklichkeit des Verbrechens“ versucht das zu sehen: Ein Grundzug (die „magna charta des Verbrechens“) dieser Lage des Strafrechts, aber darüber hinaus der verfassungsrechtlichen Bestrebungen, ist es, ein „Bollwerk des Staatsbürgers gegenüber der staatlichen Allgewalt“ zu haben.

Dies ist – für lange Zeit und bis heute – eine der formalen, aber durchsetzungsfähigen Hauptstrukturzüge rechtlicher Anstrengungen. Es wird dabei in der Wirklichkeit der Gesellschaft ( ökonomisch, technisch, politisch, psychologisch) zu einer Komplexität, die ständig zunimmt.

Es wurde dazu versucht, formale Strukturierungen zu bekommen, die die abstrakte Freiheit u.ä, durchsetzen lassen, aber noch keineswegs darüber hinaus gehen. Obwohl sie bereits Andeutungen z.B. von substantiellen Inhalten der „I“ (Interessen, Kreativität, Fantasien) des „sich auflehnenden Einzelnen“ zeigen oder von neuen E-Entwicklungen und gesellschaftlichen Groß- Projekten ( -> I-gesell).

Die hegelianisch ausgerichteten Strafrechtler, und auch K. Binding hielten dagegen an der absoluten Straftheorie, als Vergeltungstheorie fest.

Wie im zivilistischen Gebiet geht es auch im strafrechtlichen um die Verkürzung auf „E“ und „G“. Als „Gesetz“ und deren „Übertretung“. Die dadurch mögliche „Vorhersehbarkeit“ gerichtlicher Entscheidungen u.ä. waren da nicht nur die formalen Hintergründe. Es gíng um die seit Hegel verdeutlichte allgemeine „Liberalität“; diese abstrakten N-G-Konstruktionen, mit ihren entsprechenden Freiheiten, konnten gegenüber den verunsichernden, prinzipiell „unklaren“ N/G-Methoden, nicht untergehen; die „N/G“,welche zum Beispiel unbegrenzte Relationierungen nach allen Seiten erlaubte, was Antwort auf Probleme wie die Verbrechensbekämpfung gab. Dass diese Zweigleisigkeit – N-G und N/G – erforderlich war, wussten die Theoretiker noch nicht.

Deshalb litten sie am „Gegner“. Was war der ideenhistorische Ausweg?

Liszt gelingt es, es ist ein Weg, der in allen Wissenschaften aus dieser theoretischen Zwangslage heraus führt. Er wendet die formalste G-Methode, die Empirik, auf die unendlich relationierte komplexe Realität an.

Aber diese charakteristische ideengeschichtliche Phase die hier z.B. mit der empirischen Sozialforschung („Reichskriminalstatistik“) und entsprechenden psychologischen Methoden ihrem Höhenpunkt zustrebt, wird erst die folgende historische Entwicklungs-Phase andeuten, in welcher dann wieder gesellschaftliche Ziele (I-gesell), („große Projekte“) im praktischen und daher theoretischen Vordergrund stehen; auf welche alle einzelwissenschaftlichen (und praktischen) Züge ausgerichtet werden..

Liszts „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ (1883) sah die Lücke zwischen der universitär propagierten „doktrinären“ Strafrechtspflege mit der theoretischen Annahme des „absoluten Ursprungs“ der Strafe; (mit den E, G Voraussetzungen) und deren gesellschaftliche Ohnmacht. Wobei genau jene implizite Forderung, die empirische Wirklichkeit „evolutionistisch“ zu verbessern eben der E-Seite total fern lag. Während sie der I/E-I-Seite, also Ihering, Liszt; Jellinek selbstverständlich war.

Aus dieser G-, E-Position ist auch die Beobachtung und Feststellung Liszts zu erklären, dass die „absoluten spekulativen Theorien“ nicht im Stande sein können,, die Strafe quantitativ und qualitativ zu bemessen.

Denn nicht nur die N/G-Methoden erlauben (im Gegensatz zur nur Nicht-/Identität herstellenden N-G-Methodik) eine (tendentiell unendlich feine) Abstufung , sondern hinter N/G steht auch stets I/E. So dass man inhaltlich, qualitativ argumentieren kann; z.B. gemessen an I-gesell.

Darauf ist auch die strikte Weigerung Liszts zurückzuführen, „Tat“ vom „Täter“ zu trennen.

Dabei sind für v. Liszt das nahezu einzige „I“ die gesellschaftlichen Ik,g,w; Strafe zur Besserungsfähigkeit, usw. Alles zum „Zwecke“ der Anpassung an die Gesellschaft oder zu deren Schutz.

Weil aber „die Gesellschaft“ als eine statische historische Größe gedacht wird, endet auch dieser Einstieg in die I-Sphäre schnell, als „E“-Beschreibung u.ä.

Die mäßige Ausweitung, (also N/G, aber nicht endlose Relationierungen), z.B. als „Verbrechen als sozial-ethische Erscheinung“, „Strafe als gesellschaftliche Funktion“, als „Zusammenwirken bestimmter und nicht aller Bereiche (z.B. der Kriminalanthropologie, -psychologie, -statistik und Strafrecht), ist die „wissenschaftliche Aufgabe, die hier v. Liszt vorantreibt. Während die moderne Philosophie (WP) solche Abgrenzungen nur als Zwischen-Phasen relativer Art anerkennt.

Wie fast alle Einzelwissenschaften nähert sich auch die Kriminologie in ihrem methodologischen Status der Herstellung möglichst umfassender Sammlungen von Tatsachen, also dem Identifikations-Stadium (E, N-G): Über „idealistische Spekulationen“ zu kausalen und empirischen Methoden.

Gleichgültig bleibt dabei, ob die zu erforschende Materie diesen Methoden angemessen ist.

Bald zeigt sich dann aber, Empirie, Kausalität helfen nur der Annäherung, nicht der Erklärung. Methodische Ausdifferenzierungen wie die Statistik/ Stochastik relativieren die strikte Identifikation; (Quetelet beschäftigte sich mit kriminologischer Statistik)

Gesellschaftliche Bedingtheit (Quetelet/ Durkheim) von Verbrechen und die Psyche des Straftäters erscheinen als fundamentale Ursachen, die ohne weitere analytische Vorgaben nicht zu verstehen sind.

Ich reduziere das auf I-indiv und I-gesell. Dabei ist es wichtig, die I-Sphäre mit ihren Strukturzügen herauszuarbeiten; sie verbindet die Einzelwissenschaften und auch diese mit Außerwissenschaftlichem. Die „Methodik“, ebenso wie die „Begrifflichkeit“ werden von diesen „Strukturzügen“ geprägt.

Daraus kann dann z.B. abgeleitet werden, dass „Verbrechen“ als individuelle „I“ von den gesellschaftlichen Durchschnitts-I abweichen, und dass, (abhängig vom E-Entwicklungs-Niveau), dies Abweichen in quantitativer und qualitativer Art für die Stabilität und die Fortentwicklung des Kollektivs wichtig ist.

Die bloße soziologische Feststellung, von der gleichbleibenden Anzahl von Verbrechen – Quetelet – und der „Normalität“ von Verbrechen in jeder Gesellschaft – Durkheim bis Merton – wird also von uns vertieft.

Natürlich gilt auch umgekehrt, die individuelle Psyche kommt ohne „Gesellschaftlichkeit“ nicht aus. Dabei ergibt sich auch hier für die wissenschaftliche, psychologische Klärung die ganze Reihe von Einzelproblemen z.B. die biologisch-anthropologischen Vorstufen und deren Integration in eine einheitliche Theorie; -> C. Lombroso, hier anhand der Kriminologie.

Einer der Folgerungen aus unserer Reduzierung auf die philosophisch-einheitliche I-Sphäre ist die, es gibt keinen Anlass, die ein beispielsweise die soziologische gegen die biologische oder psychologische oder etc. zu stellen. Die I-Sphäre ist prinzipiell auf Relationalitäten umfassender Art gegründet.

Es geht dann bei „Delikten“, anomischem Verhalten usw. um relative Abweichungen individueller „I“ von kollektiven Ik, Ig und Iw..

Dazu gehört – z.B. – die „Freiheit“ der „Ii“, ihre auf Kreativität beruhende Vielfalt; aber auch, dass die Gesellschaft selbst keine „I“ „erzeugen“ kann; sie vereint viele Ii.

Dabei natürlich auch die biologischen, kulturellen, tiefenpsychologischen, usw. Voraussetzungen für die individuelle I-Bildung.

Ohne Zweifel wirkt der gesellschaftliche Auslesemechanismus „gültiger“ Ii auf der Basis ökonomischer, technologischer, politischer, historisch-kultureller Möglichkeiten (E) und Entscheidungen („I“).

Strafrecht (materielles und prozessuales) und Strafvollzug sind dann neu zu durchdenken, wenn man die I-Sphäre berücksichtigen will.

So kann die Unterscheidung von „sichernden“ und „bessernden“ Maßnahmen ( „Strafen-Maßregeln“) eine Vorentscheidung über das Verhältnis von I-gesell (das als primär gelten könnte und daher eine Anpassung an dies als sinnvolle Strategie gelten könnte) zum I-indiv sein; ( „Ii“,dessen Fruchtbarkeit, Stärke oder auch Gefährlichkeit zu beurteilen ist).

Oder z.B. das Verhältnis von Geldstrafe zur Freiheitsstrafe: Hier spielt – als metajuristische, sozialpsychologische etc. – Entscheidung vor allem die prinzipielle Freiheit von I-indiv eine Rolle; (während die I-gesell sehr wenig „frei“ sind).

Die „Geldstrafe“ nimmt die formalen Freiheitsgrade des abstrakten Mittels „Geld“ auf und macht sich dessen gesellschaftliche zur individuellen Beweglichkeit zunutze .

Während die „Freiheitsstrafe“ zu den „I-indiv–Eigenschaften“ konträr ist.

Die I-indiv-Betonung nimmt historisch zu. Daher bestimmte Debatten Ende des 19Jh./ Anfang des 20Jh.

Das gilt verstärkt für die Diskussion um die Todesstrafe. Oder die zunehmende Betonung des Erziehungsgedankens gegenüber dem Vergeltungsgedanken. Vor allem auch dadurch, dass das Jugendgerichtsgesetz und auch das Jugendwohlfahrtsgesetz in Kraft gestellt wurden.

Auf der anderen Seite liegt es in der historischen Entwicklung, dass nicht nur die I-indiv qualitativ und quantitativ zunehmen, vielmehr zugleich (und sich wechselwirkend. verstärkend) auch die I-gesell wichtiger werden.

Das Gegeneinanderstellen von I-gesell/ kollekt und I-indiv ist nur eine punktuelle Grenzlage.

I-gesell z.B. als „großes Projekt“ der bürgerlichen Gesellschaft der Weimarer Zeit waren die „liberalen Freiheiten“, die „E-Entwicklungen, z.T. die Friedensbewahrung. Die Naivitäten dieser Politik-Theorie ließen nicht erkennen, wie widersprüchlich z.B. die gesellschaftliche zur ökonomischen Entwicklung (E) war und wie wenig reflektiert und fundiert diese strategischen gesellschaftlichen Zielsetzungen (Ig) waren.

Aus dem deshalb erfolgenden Scheitern dieser spezifischen bürgerlichen I-gesell entstand das faschistische Projekt, das andere Ziele verfolgte (imperialistische, militaristische, restaurative, aber auch E-Entwicklung als Steigerung der Leistungsgesellschaft).

Diese Ziele („I-gesell“) waren ebenfalls vor allem zutiefst widersprüchlich, (E-Entwicklung vs. Restauration; das militärische E-Niveau musste den nationalistischen Grundgedanken der Wohlfahrt des Volkes widerlegen; Projekte wie der WK.II brachte daher notwendig mehr Schaden als Nutzen; die wahllose und „unbegründbare“ Ausrottung von vermeintlichen Gegnern; dabei waren konservativ-. restaurative Strukturzüge der Faschismus mit denen der vermeindlichen Gegner teilweise kompatibel.

So widersprüchlich in sich, falsch und rückschrittlich angesichts der allgemeinen E-Entwicklung und auch des erreichten historischen Kultur-, und Moralniveaus in Mitteleuropa diese I-gesell waren, die faschistischen Eingriffe gestalten sehr schnell alle abgeleiteten I-gesell und alle I-indiv nach ihren strategischen Vorhaben um. So wurden vor allem auch die Errungenschaften des bürgerlichen Rechtsstaates abgebaut. Aber wegen dieser fundamentalen Widersprüche sind diese Veränderungen von so kurzer historischer Dauer gewesen.

Entsprechend den Fehlern im Strategischen („I-gesell“) sind dann beispielsweise auch die begrifflich-sachlichen Unklarheiten, („gesundes Volksempfinden“ z.B.) und die abstrakten Negationen (Beschränkungen aller bürgerlichen Freiheiten) aus einer defizitärer Grundhaltung zu erklären. Anstatt einer Weiterentwicklung aus kreativen Fähigkeiten wurden ältere Schemata übernommen (z.B. Sühnegedanken, Willkür, Hierarchisierungen, Abschneiden des Kreativ-Potentials). Im Rechtsbereich speziell erkennbar an sowas wie Dauerhaft, Folter Sondergerichte/ -gesetze. Alles das zeigt, es fehlte eine Systematik vom Politisch-Ideologischen her, das dann auch in den abgeleiteten Bereichen.

Die Grundzüge dieser „abstrakten Negativität“ mussten im praktisch-konkreten gesellschaftlichen Verhalten, bis hin zum „totalen Krieg“ und zu zivilen Massenvernichtungsmaßnahmen kulminieren. D.h. philosophisch: Die Überbetonung von bestimmten E (-> Entfremdung, Verdinglichung) und damit methodisch von „N-G“, also „N“ als „Vernichtung“ und „G“ als Identität einer „Sache“, einer „Nation“, ließ neue ,freie „I“ (inhaltliche Ziel-Realisierungen) und damit N/G-Verfahren (Abstufungen, Reflexion) nicht zu.

Die durch die technischen E – Entwicklungen der Jahre 1933-45 möglich gewordenen Um- und Ausbauten der technischen und ökonomischen Basis und zur Übernahme der sich anbietenden Grundhaltung vor allem der USA als Sieger, führte in der Bundesrepublik zu neuen I-gesell, dabei zu einer E-Entwicklung, die ganz auf Technik und Ökonomie konzentriert war. Erst als „Wiederaufbau“, dann aber als Selbstläufer in die Perioden ökonomisch-technischer Steigerungen.

Die Qualitäten und Quantitäten dieser Erfordernisse und Folgen der E-Entwicklung (z.B. die Steigerung des Konsumniveaus als Folge des Investitions-Niveaus) verlangten die Wiederbelebung der demokratischen Erfahrungen und der sozialen Züge im speziellen I-gesell-System bis 1933 und damit die Fortführung der liberalen Wirtschafts- und Gesellschafts- Ordnung.

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Umfangreiche staatliche Eingriffe waren dabei aber keineswegs ausgeschlossen. Im Gegenteil, mit der (zunächst erst mal eher als ideologisch-politische I-gesell) Liberalisierung waren die öffentlichen gesellschaftlichen Ziele der Eingliederung der Heimatvertriebenen und der heimkehrenden Kriegsgefangenen und parallel dazu die Umverteilung, der „Lastenausgleich“ gegeben.

Das waren eher nachholende, passivische I-gesell, verursacht durch die Defizite aus 33-45. Zugleich aber waren sie auch die materielle Basis für weiterführende gesellschaftliche Projekte, „Ig“.

Die Globalisierung als jene Variante der Weltökonomie, die deshalb überwiegend „positive“ Züge aufweist, weil mit ihr den objektiven Erfordernissen der allgemeinen E-Entwicklung gefolgt wird, war durch den „Welt“-krieg verstärkt worden. In der Strafrechtssphäre machte sich das als KontrollratsGesetz Nr. 10 gegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen den Frieden – praktiziert in den Prozessen gegen die Kriegsverbrecher – bemerkbar.

Das waren – noch passivisch – wiederum eigentlich erstmals I-gesell Projekte universaler, globaler Art („Iw“).

Diese eher passivischen I-gesell, „Iw“ gerieten aber immer mehr mit dem Erfordernis „aktiver“ I-gesell in Konkurrenz. Das waren neben den technisch-ökonomischen I-gesell auch neue politische: „Kapitalismus vs. Sozialismus“.

Es ist also nur ein relativ äußerlicher Ausdruck moralischer Art, wenn die juristisch antifaschistischen Engagements in den 40er und 50er Jahren sehr schnell erlahmten; und erst seit 1990 gesellschaftlich an Wirkung gewannen; mit politisch-juristisch gezielten antifaschistischen Ausnahmen wie dem Auschwitz- und Majdanek-Prozessen, in den 60er, 70er Jahren.

Nach 1990 wurde auch die „Wiedergutmachung“ erneut aufgenommen und erweitert; z.B. für Zwangsarbeiter. Die ökonomisch Seite erlaubte es, diese Zahlungen zu leisten; der Reichtum der BRD war ja auch die Verzinsung der durch die ausländischen Zwangsarbeiter geschaffenen Kapital-Grundstöcke

Und dies diente zugleich einer neu definierten globalisierenden ökonomisch-politischen Expansionsverstärkung.

Die jeweilige I-gesell, die Strategien, die Politik der Gesellschaft sind reichlich objektiv durch die technisch-ökonomische E-Lage vorgegeben. Die moralische Seite, als sozialpsychologisch wirkende, folgt dieser mit einem gewissen Abstand.

Als G. Radbruch 1945 zum „Natur“- und „Vernunftsrecht“ zurückkehren wollte, war zugleich klar, diese formale rechtstheoretische, philosophische Antwort auf die rechts-„positivistisch“ begründeten faschistischen Unrechtsakte wurden inhaltlich weder dem Faschismus noch dem gerecht, was sich jetzt neu ankündigte.

Die Entwicklung der E war weltweit weitergegangen, auch durch den Krieg in Grundlagenbereichen angetrieben, (technologisch, organisatorisch, wissenschaftlich).

Und wenn Radbruch u.a. bürgerliche Rechtstheoretiker nur formal argumentieren, dann versteht jedermann, in sozialpsychologischen Mechanismen, was er jetzt mit „Vernunft“, „Menschenrechten“ u.ä. Allgemeinheiten im praktischen Detail meint.

So wie 1933-45 „das Recht“ nicht „positiv“ gesetzt und befolgt wurde, sondern nach den herrschenden gesellschaftlichen Zielen, Strategien (Ik auch Ig) sehr weit gesteckt, sogar unbegrenzt ausgelegt wurde, so wird auch jetzt das Rechtsbewusstsein und die Gesetze den neuen gesellschaftlichen Hauptprojekten angepasst.

Die E-Entwicklung war vor allem eine Vertiefung der bisherigen und einer weiteren Verwissenschaftlichung, deren Ausbreitung in vorindustrielle Bereiche und Gebiete (Elektrifizierung), aber zunehmend auch neuer technologischer, organisatorischer, ökonomischer Strukturzüge; z.B.. wurde arbeitsorganisatorisch und sozialpsychologisch, rechtlich und ökonomisch die Erfahrung mit Fremdarbeitern in die mit Gastarbeitern transformiert.

Die neuen gesellschaftlichen „I“ und jetzt die (verbesserte) Integration der I-indiv griffen – äußerlich – gleichfalls auf die der inneren Disziplinierung und der imperialen Techniken zurück. Durch den Krieg und die faschistische Organisationierung waren einzelne Merkmale der Leistungsgesellschaft nachdrücklich betont geblieben und haben zum Beispiel die Produktivitäts-und

Produktionssteigerungen in allen Bereichen mit gefördert.

Als Übernahme fortgeschrittener bürgerlich-demokratischer Ausprägungen, zeigten sich größere individuelle Selbständigkeiten und Wissenzunahme (Ii/Ei), ökonomische Liberalität im Außenhandel, europaweit, weltweit.

Dazu „soziale“ Züge, z.T. aus deutscher Tradition, und weil es das BSP jetzt gestattete und die Produktivität es verlangte, z.T. in aktiver Auseinandersetzung mit dem als konkurrierend empfundenen sozialistischen Gesellschafts-Projekt (I-gesell).

Das GG musste von diesen individuellen und gesellschaftlichen I- Projekten her verstanden werden. Die in Wechselwirkung mit dem GG stehende Gesetzgebung und Rechtsprechung ebenfalls.

Das betrifft z.B. die objektiv notwendige und mögliche Emanzipation von Gesellschaftsgruppen (Ik), wie es die „Gleichberechtigung der Frau“ (Eherecht, FamilienrechtsreformG, Namensrecht, Scheidungsrecht) verlangte. Oder die gesell. Gruppe der Arbeitnehmer und der „Konsumenten“.

Das was da „rechtlich“ als „Schutz“, „Mitbestimmung“ erscheint, kann als I-gesell und I- kollekt. ausgelegt werden. Soziale „Kollektive“ werden in ihren spezifischen Zielen etc. zugelassen und verstärkt allgemein gesellschaftlich gefördert.

Die tiefere, philosophische Verankerung der traditionell und erneut genutzten bürgerlichen gesellschaftlichen „I“ gegenüber den eher oberflächlichen, abgeleiteten, (Konkurrenz, Herrschaft) ist offensichtlich. Es geht da jetzt um „Gleichheit, Gerechtigkeit“ etc.

Aber es gibt in dieser Tiefenbetrachtung ( -> „philosophische Eckpunkte“) auch um Überschneidungen, die alle politischen Systeme, (bürgerliche, sozialistische) der „Ersten Welt“, (Industrie, etc.) betreffen; z.B. die E-Entw. ->als „Leistungsgesellschaft“.

In der Konsequenz der grundlegenden Anerkennung dieser, bzw. ihrer Verwirklichung als I-gesell philosophische Eckpunkte, waren auch die weiteren Folgerungen zu ziehen. Vor allem mussten die möglichen organisatorischen, interessenbestimmten Widersprüche rechtlich gelöst werden.

Zum Beispiel waren mit der Aufwertung des handelnden Individuums Gegensätze, Relationen im „I-kollektiv zu den – I-indiv“ und „I-indiv vs. I-indiv“ zu bewältigen. So stellt sich z.B. in den Kernbereichen des BGB, im Schuldrecht die Forderung, der schwächere Vertragspartner ist zu schützen. Deshalb galt es jetzt. die Privatautonomie und die Freiheit des Marktzugangs mit materiellen Gerechtigkeitsgehalten von Verträgen besser zu vereinbaren als vor 1933. So das VerbraucherkreditG, das ReisevertragsG, das AGBG, welches das Machtungleichgewicht zwischen großen Anbietern und schwächeren Kunden kompensieren soll.

Ferner das HaustürwiderrufG, das ProdukthaftungsG, das UmwelthaftungsG.

Ein anderes Beispiel, die planende faschistische Kriegsökonomie wurde durch wichtige Marktkonstruktionen ergänzt, z.T. ersetzt.

Damit entstand beispielsweise die Notwenigkeit, die Einzelmärkte strukturell miteinander zu verbinden, kompatibel zu machen.

Man kann nicht auf einem Markt, so dem Wohnungsmarkt, Vertragsabschluss und Vertragsgestaltungsfreiheit ungestaltet lassen, wenn es auf anderen Märkten, z.B. dem Arbeitsmarkt, als Arbeitslosigkeit Einschränkungen gibt. Daher z.B. der Mieterschutz.

Vor allem aber und grundlegend stellt sich das Problem „I vs. E-Entwicklung“ dar.

Die ökonomisch-technischen Notwendigkeiten der E-Entwicklung, welche als wirtschaftliche Konzernbildung und z.T. als „Machtbildung“ erscheint, widerspricht in einem bestimmten Ausmaß der politischen, gesell. I-Bildung und auch den möglichen Freiheiten der indiv- I. im Ökonomischen und darüber hinaus.

Das GWB, als Kampf gegen den „Missbrauch“ von Marktmacht, hat wie alle rechtlichen Regelungen stets die doppelte Problematik. Als Ideen-Konstrukt will es „Gleichgewichte“ u.ä. an Märkten oder zwischen Funktionen wie der der „Investition“ und der des „Konsums“ schaffen.

Aber die materielle, inhaltliche Seite der Technik-Entwicklung und die der Ökonomie haben ihre eigene Dynamik, ihren spezifischen Ablauf mit dessen Problemen. Anders, die „I“ als kollektive und auch als individuelle Interessen, gekoppelt an jene E-Probleme, sind vorerst einfach „unvereinbar“; was sich historisch mit der weiteren E-Entwicklung fast stets sachlich erledigen lässt.

Auch unter dem Einfluss der II. WK-Sieger traten die fortgeschrittenen bürgerlich-kapitalistischen Projekte und Strategien in den gesellschaftlichen Mittelpunkt (I-gesell), auch wenn das weder historisch, noch rechtlich bewusst wurde.

Das ist die Durchkapitalisierung der Gesellschaft, also z.B. das Vorantreiben der Investitionen, vom Forschungsniveau bis zum Welthandel.

Dafür bestand im Grunde ein gesellschaftliche Konsens. Zumal zunächst für den Konsumbereich, (Lohnquote uä) Zuwachsraten möglich und aus allgemeinen ökonomischen Gründen sogar notwendig wurden.

Im Wirtschafts- und Arbeitsrecht, sowie im Sozialrecht gewann daher der Arbeitnehmer, der „allgemeine Konsument“ an Einfluss, (z.B. KündigungsschutzG, HeimarbeiterschutzG, MutterschutzG, LadenschlußG, SchwerbeschädigtenG, JarbSchG, d.h., Schutzregeln wurden neu eingeführt.

Im kollektiven Arbeitsrecht wurden dort, wo das „kollektive I“ und das E-Entwicklungs-Projekt, nicht berührt werden konnte, für die Arbeitnehmer Spielräume geschaffen, (Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, als Mitbestimmungsgesetz).

Der Fortschritt gegenüber der eher „aggressiven bürgerlichen“ Variante bestand darin, dass es jetzt um die Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Friedens im Innern der Gesellschaft ging. Während die I-gesell -Variante der Investition als gerade solchen Schutz des Konsumenten und Arbeitnehmers explizit stets aus Spiel setzen musste, um das Projekt zu verwirklichen.

Ein Weiteres musste klar sein, sobald die Durchkapitalisierung als Globalisierung anstehen würde, also von einem bestimmten quantitativen Niveau der E-Entwicklung (Produtkions-, Handelsmöglichkeiten) und der I-gesell an, konnte auch die bundesdeutsche politische Führungsschicht (gleichgültig welcher Partei sie zugehörte), keine Zugeständnisse an jene kollektiven „I“ u/o individuellen I machen, welche von dem zentralen I-gesell abweichen wollen.

Mit anderen Worten, gesellschaftlicher Leistungsdruck und tendenziell (wenn auch relative) Einschränkungen des Konsumniveaus, (Lohn, Soziales, öffentlich unrentable Leistungen) werden bei zunehmender internationaler Konkurrenz Veränderungen erfahren. Die rechtliche, gesetzgeberische Seite wird dem, m.o.w diskutierend, folgen.

Um nicht wieder in herkömmliche Klassen-Konkurrenz (I-koll vs. I-koll) zurückzufallen, bemüh(t)en sich eher abgeleitete Rechtsbereiche ( Sozialrecht, öffentliches, Strafrecht) den inneren Frieden zu stärken:

Das Sozialrecht, als ein System des Schutzes gegen Berufsunfälle, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit wird entwickelt, ausdifferenziert, politisch und rechtlich verteidigt.

Die Diskussionen darum haben die Funktion, von den eigentlich ökonomischen Problemsituationen abzulenken; z.B. die politischen Profilierungen um „Reformen“ dazu, (etwa zum Umlagesystem und seine Alternativen).

Das gleiche gilt für die unbegrenzten gesellschaftlichen Diskussionen zum öffentlichen Recht („Bürokratie“, staatliche Regulierung u.ä.). Tatsächlich aber nimmt notwendigerweise beides zu, die Freiheiten der Individuen („Ii“, „Ei“) und der aller Kollektive; zumindest für die Potentiale der Interventionen, Planungen, Subventionen, Schutzfunktionen der öffentlichen Hand. Denn es bedarf ständig neuer (und tendenziell sogar stets größerer) gesellschaftlicher Projekte( I-gesell); z.B. die Elektronisierung der Gesellschaft.

Das „Recht“ begleitet diesen „I-gesell vs. I-indiv“ – im Angesicht dynamischer E-Entwicklungen. Ähnlich wie die „Politik“, mehr oder weniger tabuisierend, bewusst, erkenntnisreich, verwirrt.

Auch im Strafrecht zeigt sich, es geht vorläufig erst um eine „passivische“ Variante in der I-gesell-Bildung.

Die neuen Gesetze, Regelungen im Bereich des StGB ( Staatsschutzdelikte, Demonstrationsrecht, Gesetze bei der Enttabuisierung des Sexualbereiches) bestätigen jetzt einige Zielstellungen, zum Beispiel die des Strafvollzugs, die „Resozialisierung“. Dass die Gesellschaft erhalten bleibe, kann aber auf historische Dauer nicht alleinig I-gesell – Zielsetzung als Basis von Recht und Gesetz sein.

Vielmehr gilt es heute mehr denn je, neue I-gesell zu finden.

Wp Beiträge zur Rechts-und Staatsphilosophie

Abkürzungsverzeichnis

WP – Wissenschaftsphilosophie

wp – wissenschaftsphilosophisch

S – physikalische Kraft

R – dynamische Gerichtetheit der Kräfte

Sz – kohäsive Kraft, so in der Kernkraft und in der Gravitation

Rz – zusammenhaltende, kohäsive Gerichtetheit

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