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Wissenschaftsphilosophische Beiträge zur Staats-und Rechtsphilosophie

Wissenschaftsphilosophische Beiträge zur Rechts-und Staatsphilosophie

Abkürzungsverzeichnis

WP – Wissenschaftsphilosophie

wp – wissenschaftsphilosophisch

S – physikalische Kraft

R – dynamische Gerichtetheit der Kräfte

Sz – kohäsive Kraft, so in der Kernkraft und in der Gravitation

Rz – zusammenhaltende, kohäsive Gerichtetheit

Sw – trennend wirkende Kraft, so im Elektromagnetismus

Rw – trennende, wegweisende, abweisende Gerichtetheit

z – Sz/Rz, wie die S und R ist beider Relation auch „unendlich“

w – Sw/Rw, genauer „Sw-Rw, die Trennung der beiden unendlichen als zweitmögliche Art von „Relation“.

Es geht bei diesen beiden Relationsbildungen um zwei erste Schritte in der „allgemeinen Entwicklung“.

„z/w“ – durch Überwiegen der Sz kommt es zu zur Kohäsion als weitere Art der „Relation“. Auch das ist ein Schritt in der „allgemeinen Entwicklung“ und abstrakt gesehen, ist es der Schritt von den Unendlichkeiten zur Erzeugung der „Endlichkeit“. Die Endlichkeit zeichnet sich dadurch aus, dass alle genannten unendlichen Erscheinungen, die freien Kräfte und die einander entgegen gerichteten zwei Dynamiken, welche unendliche zeitliche und räumliche Reichweite (w) und „Tiefe“ (z) haben, sich nun durch diese Kohäsion gegenseitig neutralisieren. Daraus werden die Eigenschaften aller endlichen Entitäten.

Jetzt werden im nächsten Entwicklungsschritt die Sz-und Sw-Wirkungen mit ihren Rz, Rw mit den Unendlichkeiten der freien z und w relationiert. Wir bezeichnen das als das „quantenmechanische Prinzip“, „QM“: Die Rw trennen „z-w“, die Rz vereinen sie zu „z/w“. Aber dann und „gleichzeitig“ trennen die Rw wieder, als „z-w“. So geht das deshalb immer weiter, weil es vor aller endlichen Vierdimensionalität geschieht.

Die physikalische Ursache dafür ist, dass es einerseits die sich durch Ausweitung selbst erschöpfende, vollendende Sw-Kraft gibt. Dadurch tritt im selben Maße die als einzige Alternative existierende Sz-Kraft in Funktion. Diese erschöpft sich ihrerseits, indem sie einem „Nullpunkt“ zustrebt und dabei immer schwächer wird; ohne gänzlich zu verschwinden, (so die Gravitation).

Als Folge davon wird die Sw-Kraft wieder stärker. Das geht immer so weiter. Wir zeigen das als eine neue und höher entwickelte Einheit aus Rw-Trennung „z-w“ und Rz-Kohäsion „z/w“. Das geschieht als „Selbstbezug“ der Grundgrößen, wo jene Trennung der unendlichen Sw-Erweiterung entspricht und die unendliche Annäherung durch die Sz-Kraft bewirkt wird.

Der QM-Prozess ist dann die unendliche Abwechslung „z-w zu z/w zu z-w zu etc.“; sie ist zeitlich und räumlich unbegrenzt, weil die vierdimensionale Raumzeit erst das Entwicklungsergebnis aus komplexeren „Rz/Rw-Relationen“ ist.

Da die z- und w-Anzahl unendlich ist, kann man jene „z/w-Relationen beliebig ausgestalten, mit vielen z oder w. Es ist eine potenziell unbegrenzte Erweiterung der QM, sie liegt allem Endlichen zugrunde.

Das ist obendrein der Beginn der „allgemeinen Entwicklung“ im Endlichen. Die wichtigste Grundlage für alles Endliche ist die ständige Zunahme der Sw- und Rw-Wirkung (Elektrodynamik und Ähnliches) in der Relation gegenüber den schwächer werdenden Sz, Rz. Ein Beispiel dafür ist die Erzeugung der chemischen Phase aus der Physik, der biologischen Phase daraus und die Erzeugung der geistigen Phasen aus den physikalisch-biologischen Funktionen des Hirnorgans. Das alles wird von der WP im Einzelnen genauer beschrieben.

Hier ist jetzt nur noch wichtig, dass diese „allgemeine Entwicklung“ zur Erzeugung einer abstraktesten Begrifflichkeit führt, dem „Objektiven Geist“, „OG“.

Das sind die vier Grundgrößen „E“, „I“, „G“, „N“ welche nun wiederum Eigenschaften haben, welche wir bereits den „S-und R-Aspekten“ zugeschrieben haben. Man kann sagen, dass die „E und die „I“, ebenso die „G“ zu den „N“ einander maximal entgegengesetzt sind, sich im menschlichen Denken in jeder Hinsicht ausschließen.

Das „E“ ist die Existenz, das „I“ ist deren Gerichtetheit, „G“ ist die methodische Identitäts-und Gleichheitsfunktion, sie ist aus der unendlichen Rz-Annäherung entstanden. Und „N“ ist die methodische Negation,welche die Rw-Trennng und Abweisung zur Basis hat.

„Ii“ – individuelle Ziele,Willen, Interessen. Ei ist der individuelle Wissens- und Könnensstand. Die Ik/Ek, Ig/Eg und Iw/Ew sind analog die Ziele und das Wissen der Kollektive, Gesellschaften und der Weltgemeinschaft.

Solche Symmetrie in der „Gesamtrealität“ beruht darauf, dass es wie bei Sw, Rw, Sz, Rz auch hier als Basis nur jene vier geistigen Grundgrößen E, G, I, N geben kann.

Die jeweils vier physikalischen und vier geistigen Grundgrößen können nach der QM-Ordnung einzeln isoliert sein (durch Rw- und N-Selbstanwendung),so „I- -E“ oder jedes kann mit jedem relationieren (Rz, G), so „I/E“. Oder es kann beides zugleich geschehen (Rz/Rw, N/G). Letzteres ist der Einstieg in die weitere Entwicklung, zum Beispiel in die Phase, Wissenschaft der Begriffe und der Sprache.

Abstrakter gesehen geht es beides mal um den Übergang von der Unendlichkeit der isolierten Vier – den physikalischen und den geistigen – zu den neuen endlichen Einheiten. Mit dieser „erweiterten QM-Ordnung“ beginnt jener Teil der „allgemeinen Entwicklung“ der „Realität“, der als „geistiger“, „kultureller“ oder ähnlich bezeichnet wird.

Jene „Realität“ ist die in sich dynamische, alle Einzeldetails durch Wechselwirkung erzeugende Einheit, welche auf der „gleichzeitigen“ Wechselbeziehung der acht Grundgrößen beruht.

Jedes einzelne Detail in allen Praxen und Wissenschaften enthält diese acht Grundgrößen, wenn auch in durch das Entwicklungsniveau bedingter ungleichgewichtiger Weise. Die Phase und die Wissenschaften der menschlichen Subjektivität ist ein Beispiel dafür.

Das „Erleben“ ist ein emotional-ratiomaler Vorgang, der vielen Betrachtern –hier zum Beispiel G. Radbruch – als „ungeformtes chaotisches“ Verhältnis von „Wirklichkeit und Wert“ erscheint. Wir abstrahieren „Wirklichkeit“ als „E“ und „Wert“ als „I“.

Das Ich, die Subjektivität kann Wirklichkeit von Wert scheiden und bewusst einsetzen“: I-E, und es kann beide verbinden, I/E als etwas Neues, innovativ Entwickeltes.

Wenn man diese Systematik verstehen will, muss man sehen, dass „Wirklichkeit“, zum Beispiel als biologische „Natur“ oder als Emotionalität als enges I/E-Verhältnis verstanden werden muss, also stets auch „I“ enthält. Die traditionelle Rechtsphilosophie. macht diesen Zusammenhang mit der Biologie und der Emotionalität meist und auch in ihrer speziellen Praxis nicht mit; sie wird aber bei tiefergehenden Problemen immer wieder darauf gestoßen.

Primär ist hier erst Mal I – E.

Wir gehen für eine philosophische, geisteswissenschaftliche, kulturelle Systematik der einzelnen Wissenschaften und ihrer Bereiche von einer spezifischen Erfassung der zu sammelnden „weltanschaulichen Eckpunkte“ aus: in der „Natur“ ist das I/E-Verhältnis „fest“, in der Psychologie, Emotionalität ist die Relation I/E locker, möglicherweise auch getrennt. In der Ästhetik ist I/E zu I-E beziehbar und in der Ethik ist I-E eher getrennt.

Die WP zeigt für jede Wissenschaft – für die „Phasen“ als Einheit aus Wissenschaft und Praxis – neben dem „inhaltlichen Verhältnis von „Wirklichkeit“ („E“) und „Wert („I“) immer auch das methologisch, begrifflich ebenfalls alles bestimmende und durchdringend Verhältnis von „Gleichheit“, „Identitätsbildung“, „G“ und „Negation“, „N“. Beide können getrennt sein, „N – G“, so beispielsweise in der „Logik“ oder als „N/G“ eng verbunden wechselwirken, als formale Dialektik.

Verweist das Verhältnis „I/E“ auf „wissenschaftliche Verirrungen“ oder auf „erstrebte Wahrheit“: Geht es um „Beurteilungen“ von höheren, entwickelteren E-Phasen auf niedere zurückblickend – oder was ist dann, wenn „E“ überwiegt? Wenn „I“ überwiegt (in der Kunst), dann gelten andere „I“ oft als „geschmacklos“. Oder ist alles „Schöne“ oder jede „Moral“ gleichwertig?

Herkömmliche Philosophie (auch G.Radbruch) vermengt hier oft diese zwei Sphären, die der E-Seite und die der I-Seite. „Kultur“ war historisch oft ein Gemisch von Barbarei und Humanität, Wahrheit und Irrtum, Geschmack und Logik, aber dabei stets das „Streben nach den „Richtigen“. In der Leistungsgesellschaft überwiegt die E-Seite und die E-Entwicklung alles andere.

In einer „Rechts-Philosophie“ wird „I“ oft betont, und die Restwelt als „wertblind, bewertbar, wertbeziehend, wertüberwindend“ gesehen; für eine moderne Philosophie geht es auch darum, das E einzubeziehen. Dann ist zum Beispiel die „Religion“ nicht „wertüberwindend“, sondern die Feier des „E“; „Jedes Ding hat seinen Gegensatz – nur Gott hat keinen“ (Iran), Und es geht darum, die I-Sphäre als „Bejahung alles Seienden“ zu zeigen

Das kann indirekt geschehen, z.B. geht es in der absoluten E-Sphäre der Religion:“Wert und Unwert sind „gleich – gültig“) nicht um „I“; das ist im Rechtshorizont anders.

Nach dem Gesagten muss es um verschiedene „I“ gehen („Un-/wert“) und um den Gegensatz I-E (Wert und Wirkl.ichkeit). Nur wenn die Meta-Ebene „I-E zu I/E“ bedacht wird, kommt es nicht zu solchen Verwirrungen. Auf ihr werden die Gegensätze von Unwert und Wert und von Wert und Wirklichkeit „aufgehoben“, zum Beispiel so, indem Wertwidriges irgendwie doch werthaft ist.

Das Subjekt kann stets I-E und I/E bilden, Die Meta-Einheit „I-E zu I/E“ wird hier als „Wesen“ gesehen.

Das Verhältnis von „festen“ I/E zu unendlich freien E gilt zum Beispiel, dass „Kein Gewissen ( „I“ ) zu haben bezeichnet das Höchste und Tiefste, denn es erlischt nur in Gott, doch es verstummt auch im Tier“ (Hebbel); daher habe Religion mit Ethik, Moral nichts zu tun

Wie sieht das die Rechts-Philosophie? In allen Phasen und Einzelbereichen gibt es Beziehungen zwischen den „E“ und den „I“ und auch I/E-Konstruktionen, bei denen „I“ „wichtiger“ ist als E. Eben das ist jenes „I-E zu I/E“ als „Praxis“. In der „Natur“ ist I/E-fest verbunden, in der Religion ist E- unendlich frei. In der Ethik ist „I“ frei, etc.

Im und als Rechts-Bereich wird dennoch „I“ betont. „Recht kann nur begriffen werden im Rahmen des wertbeziehenden Verhaltens“; als „Rechts-Idee“, als „Sinn, gerecht zu sein“ u.ä. Sind das rechtsinterne Ab-und Versicherungen und keine philosophischen Argumente?

Wir müssen auf beides näher eingehen, auf „I-E zu I/E“ etc. Damit auf die wp Gesamtphilosophie, in ihr die Entwicklungen etc. Und auf die I-Sphäre speziell sowie auf I/E, Jus als Kultur oder „Ii vs. Ig“ etc.

Jenes letztere Verhältnis „Ii zu Ik,g.w“ kann als „Rechtswertbetrachtung“ angesehen werden. zu diesem Verhältnis von „I-Varianten“ müssen die Strukturen etc. der I-Sphäre nun expliziert werden;

In der Philosgeschichte ( zB. bei Kant) wird E, „was ist, was war, was sein wird“ streng von dem getrennt, was „wertvoll“ oder was „richtig“ ist.

Das kann aber nur als eine erste Näherung gültig sein. Seit „Hegel“ bleibt der Wert der „Positivismen“ auf einer philosophischen Meta-Ebene erhalten. Das heißt aber, es gibt nicht nur jenen philosophisch-traditionellen „Methodendualismus“, (-> N-G, N/G), hier als „zwei selbständige Kreise von Wert – und Seinsbetrachtung nebeneinander“; sondern „beides“, dies und deren Bezug.

Die „Praxis“, hier z.B. die rechtliche und die rechtswissenschaftliche Regelung aus der „Natur der Sache“ verbindet – vorbewusst – stets beide „Kreise“; auch in historischer oder kultureller etc. Situation.

Es geht jetzt also genauer um I/E und daher auch um E. Der E-Bereich ist weitläufig, ausgedeht von der Natur, über die Kultur bis zu den fantasiereich Zukünftiges vorwegnehmenden „E“. Dennoch wird bei der Nutzung und in der philosophischen Analyse von Jus das „E“ ganz spezifisch gesehen und eingesetzt.

Aber solche „Schau der Idee in dem Stoffe “ – als „I/E“ – wird beim Übergang von „I“ zu „E“ und umgekehrt als unendliche Relation doppelter Art begrifflich niemals „greifbar“; eventuell nur als „Intuition“ uä. Daher gibt es einzelwissenschaftlich den Verzicht auf methodisches Erkennen (neben N-G fehlt N/G und I,E) und darauf, Sollenssätze aus Seinstatsachen abzuleiten Es wird „nur“ deduktiv und induktiv Sollens- aus Sollenssätzen (und Seins- aus Seinssätzen) abgeleitet.

Wir setzen dagegen, dass das jeweilige „I“ aus den I/E-Beziehungen und den „I“ der Vor-Phasen hervorgeht, dito „E“.

Das verlangt allerdings jetzt zusätzlich, zu den „I“ und und deren Entwicklungen noch N, G als Übergangs-Verfahren, Methoden zu haben. Diese Methoden sind analog zu I, E zu sehen: Wenn also z.B. behauptet wird, der Zusammenhang zwischen I und E sei nur „logisch, nicht kausal“, dann sind zwei Varianten von „N, G“ angedeutet: die getrennten N-G als Basis der Logik, „kausal“ ist die komplexere Relation „N-G-plus N/G“ – in mehreren Varianten.

Die ganze Unsicherheit moderner Philosophien und Wissenschaften zeigt sich in den Diskussionen, die sich darum drehen, ob es doch Beeinflussungen und Wertungen durch „Seinstatsachen“ gibt. Die WP verallgemeinert das, in der Wechselwirkung (Rz/Rw) aller Phasen und ihrer Details.

Hier ist das ein Hauptproblem der juristischen Einzelwissenschaft und ihrer Praxis, nämlich der Übergang zwischen den Methoden, der als Unendlichkeitskeits-Stelle zu behandeln ist. „Wertungen werden durch Seinstatsachen nicht kausal verursacht, aber logisch begründet“. Diese Unterscheidung ist deshalb „willkürlich“, weil sie vor-systematisch ist.

Weil in scheinbar nur seienden E-Strukturen, z.B. die soziale „Klassenlage“. stets ökonomisches, politisches Interesse ( Ik) enthalten ist, was – da alle „I“ zusammenhängen – stets auch eine „Ethik“ (als „Überbau“) „begründet“. Der Denkfehler bürgerlicher Philosophie, hier G. Radbruch, ist das verabsolutierende Festhalten an „logisch-systematischen“ Methoden; diese sind nur im „E-Bereich“ erlaubt. Es gibt aber gleichberechtigt zwei weitere Arten; sie sind mit Bereichen der Individual- und Sozialpsychologie verbunden, welche nicht nur die Logik nutzen.

Solche Übergänge wie sie zum Beispiel vom politischen „Klassenkampf“ zum „Recht“ führen, erzeugen in Ihrer je spezifischen doppelten Unendlichkeit neue Eigenschaften, z.B. die Freiheitsgrade, die als „Eigengesetzlichkeiten des Geistes“ eine große Rolle spielen, in der allgemeinen Wechselwirkung z.B.als philosophische Vorbereitung von politischen Revolutionen.

„Sollenssätze sind nur durch andere Sollenssätze begründbar und beweisbar“: Auch das stimmt, von der Funktion der I-Sphäre her. Aber praxisbegründend (I/E) ist das Zusammenspiel der Interessen mit den weniger „ideellen“ Strukturen E aller Bereiche.

Wichtig ist an dieser Stelle auch wieder, dass „die „Entwicklung“ dazu tritt: Es ist ein liberales Missverständnis, dass der „Marxismus“ seine Entdeckung, dass die ökonomischen Interessen die Rechtsphäre etc beherschen, derart isoliert verallgemeinert. Die Analyse von „Kapitalismus und Bürgertum“ Ist etwas anderes als deren weitere Einordnung in den Verlauf der Geschichte. Und der ist beispielsweise so „angelegt“, dass die ökonomischen Interessen („I“) verändert werden können und mit der E-Entwicklung muss das geschehen, sollen die spätbürgerlichen Krisen ( ökonomische, rechtliche, kulturelle, politische, sozialpsychologische etc.) bewältigt werden.

In der I-Sphäre verweist das darauf, dass es „entgegengesetzte Wertanschauungen gibt; sogar, dass sehr viele „I“ möglich sind. Vor allem aber, dass es in der I/E-Sphäre, der Praxis, der Rechtspolitik, davon abhängt, ob die notwendigen Mittel E` zur Verwirklichung der „I“ vorhanden sind.

Die Kreierung, Erzeugung, Produktion und der Kampf um die Mittel E` bestimmen das gesellschaftliche Leben der bürgerlichen Gesellschaft; weniger die gesellschaftliche Reflexion der „I“. Obwohl die E in der spätbürgerlichen Gesellschaft sogar immer mehr in den Kernbereich historischer Entwicklung rückt, ( E-Entwicklungsbeschleunigung und „Vollendung“), Bei dieser globalen Durchkapitalsierung sind auch die Haupt-Strukturen der I-Sphäre stets parallelisiert, wenn auch meist verdeckt wirksam; so die „Ii“ als einzig Kreative und die Ii – Ik – Ig – in Gegensätzen verstrickt.

Die Rechtsphilosophie muss drei Sphären, I, E, I/E denkend begleiten. Das was Soziologie, Sozialpsychologie, Politik etc. theoretisch und praktisch bestimmen, muss die Rechtsphilosophie ebenfalls bedenken. Zum Beispiel als die beiden historisch-weltanschaulichen Einseitigkeiten: Die bürgerliche Betonung von „Ii“ und die eher „sozialistische“, Ig. Wie ist das philosophisch und rechtlich begründet? Wie wirkt es bis in die kleinste rechtliche Entscheidung? Die ständige Reflexion über diese weltanschauliche Festlegung muss als philosophischer Bestandteil jeder Praxis sein, d.h. aber auch, mögliche Alternativen (zB. der Ii-Ig – Ausgleich) sind jeweils zu bedenken, so im praktischen Umgang.

Unser allgemeiner philosophischer Absatz muss neben der Systematik – E, I, I/E – eine konkrete Systematik für mögliche „I-Varianten“ und deren Wechselwirkungen etc. zu liefern, um Rechtsauffassungen vertieft zu begründen und zu erarbeiten.

Die philosophische Festlegung konkreter „I“ ist zugleich eine geschichtsphilosophische.

Das kann in heutiger Sicht so gesehen werden: Die Inhalte der „I“ werden durch das – sich entwickelnde – E-Niveau festgelegt. Und die „I“ werden – formal – als „Ii“ erzeugt und als Ik,g,w und E ausgewählt. Die „I“ stehen im dynamischen Gleichgewicht zueinander, (die „Konkurrenz“ ist ein konkreter Aspekt davon). Die Anzahl der „I“ ist unbegrenzt, sie werden auch in der allgemeinen Entwicklung immer mehr; es geht dabei um die aktuale Unendlichkeit der „I-Sphäre“. Auf abstrakter Ebene kann man die I-Sphäre als „Gegenteil“ zur E-Sphäre beschreiben

Die Ig werden gebraucht, und sie veralten angesichts der E-Möglichkeiten und E-Erfordernisse; das zeigt sich die Ursache von „Krisen“. Dann wenn die Ig, erzeugt aus „Ii“ und neuen E, fehlen, bzw. wenn sie arg reduziert sind(z.B. auf „E-Entwicklung-Beschleunigung.“). Ein historisch nächstliegendes Ziel wäre ein Gleichgewicht in der E-Entwicklung zu den Ig (und zum „Ii“ als „Konsum“). In der unendlichen-I-Sphäre gibt es unbegrenzt viele weitergehende Ziele.

Wie tragen die einzelwissenschaftlichen Bereiche, hier Jus, dazu bei? Wie verändern sie sich selbst dadurch?

Zur nächsten Entwicklungs-und Konkretisierungsstufe gehört, welche „oberste Werturteile“ und Weltanschauungen sind möglich und wirken konkret?

Dabei auch, warum ist der „Relativismus“ so umstritten? Weil in der I-Sphäre alle „I“ „gleichberechtigt“ sind,das nicht aus „moralischen“ Gründen, sondern als Gegenstruktur zu „E“ deren „Abstraktion“, der E-Entwicklung und ihrer prinzipiellen Hierarchie.

Zur Struktur der I-Sphäre gehört auch, dass sie in eine allgemeine Philosophie eingebettet ist, welche die I-Sphäre auf einer „über-wissenschaftlichen“ Ebene erkennt und als gleichberechtigt mit den „E“ der Wissenschaften und damit mit deren Methoden (N,G) sieht.

Die Glaubensmethode verweist zum Beispiel auf N/G und E, weniger auf „I“. „Praxis“ hat u.a. auch „I“.

Die Bildung einer philosophischen Meta-Ebene aus der E- Ebene mit ihrer „leeren Unendlichkeitkeit“ und der „I-Ebene“ mit deren freien Setzen von Zielen sowie deren praktischen Erkämpfung als „I-Struktur“, ist die „I/E-Ebene.“ Ihre Grenze ist nicht die I-Willkür, sondern das E-Entwicklungs-Tempo. Aber je weiter die E-Entwicklung absolut vorangeschritten ist; (absolut ist da erst die „E-Vollendung“), umso mehr Chancen hat jene „ I-Willkür“. Das ist eine der Varianten der I/E-Meta-Ebenen-Bildung.

Der „Relativismus“ der I-Sphäre führt zum „Missverstehen“ oder zu „Randlösungen“, z.B. im „Skeptizismus“, wenn keines der „I“ „berechtigt“ ist. Das misst sich an „E“, der „Wahrheit“, z.B. „mein „I“ ist allein wahr (->G,E), aber ich kann es – agnostizistisch – nicht „beweisen“. Dahinter steckt das Problem, woher kommen die „I“ ? Wp gesehen, zum Beispiel aus den Phasen Biologie, Emotionalität und Kultur. In deren „Entwicklung“ entzieht sich das der E-Sphäre, der Logik“, der abstrakten „Wahrheit“. Alle „I“ stehen gegeneinander, sind konkurrierend und gleichberechtigt, arbeiten aber nicht auf ein Chaos hin, sondern konstituieren ein „höheres Bewusstsein“; wie sieht dies aus? Ein Problem dabei ist die Bildung der Ig aus den Ii/k. Wird dazu der Entwicklungs- Mechanismus angesprochen: -> „I ->N,G E` -> E-> N,G → „I“ -> etc. z.B. als „Pragmatismus“ und als Verzicht auf Reflexion zur I-, E-Frage.

Aber die (tendenziell unendlich ) vielen „Erkenntnis-Interessen“ (Ii), (die schon heute feststellbar sind), sind auf zweierlei Art zu relativieren: In der „Praxis“ sind sie niemals von E und Ik, g unabhängig. Und eben das sollten sie nutzen, um ihre innere Weiterentwicklung zu gestalten.

Die empirische Feststellung von „Methodendualismen“ (N und G bei I, E) und „Relativismen“ (I-Sphäre) genügt für eine moderne Philosophie (hier speziell eine der Rechts-philosophie) keineswegs.

Aber zunächst gilt es philosophisch-historisch klarer zu machen, wie die philosophischen Zu-und Vorarbeiten zu diesem Wenigen aussehen, um eventuell. weiterführende Differenzierungen zu entdecken und diesen gerecht zu werden.

Eine die historische Entwicklung durchziehende Problematik ist, wie kann positives Recht, Satzung, Gesetzesrecht von „Natur“ hergeleitet werden oder von „göttlicher Offenbarung“ oder von „Einzelvernunft“? Wir meinen, „Gesetzesrecht“ entspricht „Ig“ und das entsteht auch durch „Ii vs/zu Ig“. Und diese Ii haben als „subjektive“ „Ii/Ei“ wp Entwicklungsverbindungen mit zwei Quellen, den biologischen Rz/Rw- und den emotionalen „I/E-Vorgängerformen von „ I – E“ sowie die subjektiv selbsterzeugte abstrakte, unendliche Geistigkeit des OG (E-I-N-G).

Diese Entwicklungs-Phasen haften noch allen E, I/E und „I“ an, hier den juristischen, allem „positiven Recht“, allen rechtlichen Werturteilen; es bestimmt positives Recht; das gilt wechselweise in der „Praxis“,und in der Wissenschaft, aber philosophisch eher so, dass „Naturrecht positives Recht bricht“.

In der philosophisch allgemeingültigen Entwicklung wird die bunte Mannigfaltigkeit der Rechtsanschauungen und dabei auch die Irrtums-Möglichkeiten von der Entwicklung als I-E-Trennung erzeugt. Sie macht jene „!“ und „E“ frei; was auch als die Vielfalt der „Erkenntnis-Interessen“ gelten kann.

Das Vor-Kantische „Natur-Recht“ war tatsächlich Offenbarungsrecht. Zwar religiös gewendet, substantiell aber ein Identitäts-Konstrukt; von gegebenen ethischen Normen. Kant erweitert das mit dem Einsatz seiner „Erkenntnistheorie“: Das Vermögen und die Methodik zu Normen zu gelangen. Das ist auf zweierlei Weise möglich, wie Kant es als „Formen“, „Kategorien“, die als Anwendung auf die gegebene Welt die Urteile formal bestimmen, ausführlich zeigt. Jedoch zum anderen die „Inhalte“ nur andeutet: Inhaltliche Bewertungen sind niemals das Produkt „reiner“ Vernunft, sondern gelten für einen gegebenen Gesellschafts-Zustand, für“ eine bestimmte Zeit und „Volk“. Womit „I“ durch „I“ „erklärt“ wird, was aber kein Kreis-Schluss ist, vielmehr eine innere „I“-Mechanik“.

Klar ist, neues „Kulturrecht“ hat – qua der Struktur von „Entwicklung“ – Bezüge zu allen Quellen: Der physikalischen und biologischen Natur,der Emotionalität, der Sozialpsychologie etc. und dem objektiven Geist (OG) sowie den Ig, Ii etc. daraus. Das durchzieht alle Details der Rechts-Phase. „Gesetztes Recht“ gilt in der Praxis (-> I/E ) daher als vieldimensional; das wird bei uns begründet.

Der Haken an der Sache ist, wenn ein Individuum oder ein Kollektiv ihr „I“ gewählt haben, dann dürfen, philosophisch gesehen, sie dies auch beibehalten; (z.B. eine kulturell einseitige Bestimmung von „Recht“); das zeigt sich in den sozial- und individualpsycholog Haltungen.

Aber sobald es um mehr als dieses Konstatieren von „I“ geht, z.B. die konkrete Umsetzung oder auch die wissenschaftliche und philosophische Herleitung der „I“, dann reicht das aus dem reinen „I-Bereich“ hinaus – ( so wie z-z oder wie w-w keine „Wirkung“ haben). Und die dazu kommende E-Seite verändert als I/E-Mechanismus, ständig alles.

„Die historische Schule“, deren positivistisch – empiristische Selbstbeschränkung die „Bewertung“ des Rechts ablehnen muss, ist jedoch nicht einfach eine mechanistische Eliminierung der I-Komponente. Vielmehr geht es um I/E als E`. Das heißt, in allen Rechtserscheinungen der Geschichte werden die je verschiedenen „geschichtlichen“ Phänomene, welche der „Historismus“ ( konsequenterweise) nicht benennen kann oder „Geschichte“ nur als „Volksgeist“ u.ä, sieht, Und was dann nur so umschrieben wird: „Ehrfurcht vor dem Bestehenden, Gewordenen, Werdenden“. Was wir aber als komplexe I/E-Relation sehen.

Aber letztlich ist es doch eine Flucht in die E-Sphäre, und zwar stützt man sich auf „alte“ traditionelle E; wie z.B. die der Religion. Eben das besagt „I – E“ ja, dass es um Situationen geht, wo „I“ von „E“ noch oder vermeintlich getrennt ist, Die I/E sind als konkret-dynamische die Ursache für das „Werden“ in der „allgemeinen Entwicklung“, zum Beispiel als organische und historische.

Wie ist dieses „geschichtlíche“ Werden, zu beurteilen? Als langsamen Übergang? Sind in dieser spezifischen Formalfrage „Sprünge“, „Unterbrechungen“ im geschichtlichen Prozess zu erwarten? Verursacht durch Willensakte („I“) oder Erfindungen, Paradigmenwechsel in der E-Seite? Das kann mit den „I/E“ beantwortet werden. „I/E“ versteht sich als doppelt unendlichen Übergang. Dabei ist die Trennungsfunktion (Rw und N) als „I – E“ gleichberechtigt mit der Verbindungsfunktion (Rz,G). Die Rz und Rw sind dabei die Vorläufer in der Physik und Biologie. In der Natur ist es noch ein enger Zusammenhang soweit „Rz“(Kernkraft und Gravitation) überwiegen. Die allgemeine Entwicklung bietet zunehmend Raum für weniger „enge“ Relationalität, wenn Rw (Elektrodynamik) wichtiger wird. Erst die derart mögliche Modellierung lässt diesen alten Streit lösen.

Das Hegelsche System, die Hegelsche Rechtsphilosophie stellt diese I/E-Konstellation als dynamisches Werden und als geschichtlich sich vorwärts entwickelnder Prozess dar, freilich ohne dabei inhaltliche I, E zu erweisen.

Mit der Histor,ischen Schule hat das nur gemeinsam, das beide eine gewisse Vollständigkeit postulieren, die als „I“ und „E“ und als beider Relation modelliert werden kann.

Die Hegelsche Einheit von Vernünftigkeit und Wirklichkeit ist die der Begrifflichkeit; daher ist sie wendiger, konsequenter, radikaler, wp entwickelter als jene historische I/E- Vollständigkeit, welche die des Inhalts der Physik, Biologie und Kultur ist. Die aber so nie „begrifflich“ analysiert werden kann – letztlich sogar nicht als „I/E“, sondern als gewordenes „E“.

Die Identität, die Hegel ständig und radikal – dynamisch durch sein System herzustellen gezwungen wird, führt aber stets zu Anderen, „Neuen“.

Beide, die Historische Schule und Hegel beachten die Natur ( z,w und I/E-eng) zu wenig, Das bringt beide in Gegensatz zum „Naturrecht“. Bei Hegel ist, wp gesehen, das E das statische Ende der Entwicklung, bei uns ist E im Objektiven Geist (OG). Und die „individuelle Rechtsvernunft“ bei Hegel ist bei uns die Subjekt-Phase als I/E/N/G evtl. „zu“ I-E und auch „Ii“,

Wir mutmaßen, Hegel meint mit „Vernunft“ die I/E-Relation; diese „enthält“ die N/G-Methodik (jedenfalls betont Hegel N/G in I/E). Und beides in Kombination stellt eine sich als „historischer Prozess“ vollziehende Selbstentfaltung der „Vernunft“ dar.

Die Inhalte von „I“, „E“ in „I/E“ ( eim Historistischen „Volksgeist“, Romantik) können Hegel nicht interessieren, weil das verlangen würde, „I“ getrennt von „E“ zu betrachten – und damit dieser doppelt unendlichen „dialektischen“ Dynamik widerspräche; Marx, Engels kommen ebenfalls um „ I/E“ nicht herum. Auch nicht um N/G, „N-G zu N/G“ und „I-E zu I/E.“ Diese werde dort philosophisch angedacht, mehr noch nicht, jedoch schon „praktisch“ genutzt. Das „Sollen“ („I“) und das E („Sein“) ist von uns allerdings erst Mal genauer zu qualifizieren. Es ist nicht nur „Sollen und Sein“, vielmehr steckt in „E“ die ganze Entwicklung. Und in „I“ steckt die ganze Breite aller Varianten von „I“, konkret die in allen Phasen sowie als Ii,k,g,w..

Bei Hegel und Marx ist die formale Seite von E, I und I/E, z.B. deren „Dynamik“, etc, gleich wichtig. Wir gehen aber in der Analyse weiter; wenn von Sein (E) und Sollen („I“) gesprochen wird. Wo Hegel beide in eins setzt, was „I/E“ wäre; und wenn Hegel die Wirklichkeit als die Selbstentfaltung der Vernunft ansieht, im Sollen die bestimmende, im Sein die bestimmte Seite dieser Einheit sieht, da differenzieren wir so: I/E ist als allgemeines Modell bei beiden Denkern verschieden zu sehen, bei Hegel ist der „absolute Geist“ auch Sein, also E – und von diesem aus wird jegliche Bestimmung vorgenommen. Und bei Marx ist „Bewusstsein“ wie bei Hegel auch das Ineinssetzen von Sollen und Sein, also die I/E-Dynamik, aber vor allem wird da das „I“ hervor gehoben, das bei Hegel vernachlässigt wurde. Und es sind daher jene Phasen der E-Entwicklung, die materiellen, geschichtlichen, die Hegel letztlich immer nur abstrakt sieht.

Deshalb ist die materialistische und die dialektische Entwicklungs-Auffassung ein Doppeltes, zum Einen eine „Ideologienlehre“, d.h. es geht um „I“, kollektive, gesellschaftliche, die deshalb „falsch“ sein können, weil es in der „I-Freiheit“ stets auch andere, „fremde“, gesellschaftlich konkurrierende „Ik,g“ geben wird, und dass die „ I“ nicht mehr oder noch nicht mit dem E-Niveau übereinstimmen.

In der „Notwenigkeitslehre“ geht es um E, d.h. aber um die Objektivität der E-Entwicklung und um den kleinen Ausschnitt aus der allgemeinen Entwicklung, der in jedem Akt praktischen Handels wirkt: I-> N,G -> E -> etc. Ein anderer Ausschnitt aus diesem Projekt der „allgemeinen Entwicklung“ Ist die Überbauthese, dass die ökonomische Struktur die reale Grundlage für den Überbau rechtlicher, politischer, sozialspsychologischer etc Vorstellungen und Institute ist; mechanistische Ansichten dabei werden durch den „großen Kreis“ relativiert.

Solche Ableitungen, hier von rechtlichen, politischen uä, Institutionen etc, sind ohne eine umfassende und genaue, plausible, systematische Kenntnis der Ökonomie und der ökonomischen Entwicklung nicht zu leisten. Vor und nach Marx gibt es diese philosophisch verankerte Analyse gesellschaftlicher Materialität nicht.Das heißt, jede nachfolgende und heutige „Kritik“ darf nicht „abstrakt negierend“ sein, sondern muss zumindest das Niveau der „Voraussetzungen“ haben. Sollen philosophische und wissenschaftliche Diskurse überhaupt möglich werden, muss deren Formal–Niveau erreicht sein; das ist aber oft nicht der Fall.

Zum Beispiel, wenn man als Ziel die „Prognose zur „ökonomischen Entwicklung“hat, und die objektive E-Entwicklung als Ursache von ökonomischen Ungleichgewichten und Krisen gilt. So dass es um die Herstellung von Gleichgewichten geht, auf notwendig. Immer höheren Niveaus in der I-Entfaltung und der E-Entwicklung was in jeder Art der „Leistungsgesellschaft.“ ständig weiter gehen muss; auch in der Konkurrenzgesellschaft.

Und jene Un-/Gleichgewichte sind materialistischer Art (E) und durchaus auch solche individual-/und sozialpsychol. Art ; z.B in der ökonomischen Nachfrage. Und dass dieses weitere Folgen im Politischen, Rechtlichen erzeugt, kann beeindruckend gezeigt werden.

Die Grenzen zwischen diesen einzelnen Wissenschaften sind deshalb – und aus vielen anderen Gründen, nur relativ wichtige.

Philosophisch von Bedeutung sind hier die wichtigsten Protagonisten der „I-Seite“, Kant, Schopenhauer, Nietzsche, Marx u.v.a in kleinerem Maße. Damit aber wird jenes „Ideelle das im Menschenkopf umgesetzte, übersetzte Materielle“, „E“ und „I“, also auch „I/E“. Diese drei Sphären werden jetzt aber besser denn je ausgearbeitet.

Womit auch andere und vorherige philosophische Theorien zum Recht jetzt hier angeschlossen werden können. Denn überhaupt können „Rechte“ nun besser von „I“ her verstanden werden als von E her ( -> „Wissen“ etwa): Zum Beispiel entstehen dann die eher „materiell“ verbundenen ökonomischen Freiheiten als Ziele ( „I“)(->1789). Da alle „I“ „gleichwertig“ sind, ist die historische Durchsetzung jener ökonomischen Freiheit als Gleichheit auch die aller Freiheiten – und der Freiheiten aller.

Danach kann man die Rechts-Sphäre in allen ihren Einzelheiten nach solchen „Revolutionen“ in den Grundmechanismen in Gang gesetzt sehen: Freiheit und Gerechtigkeit, eventuell noch Solidarität, als „I“ „anerkannt“ und. dem E-Niveau nach tendenziell erfüllbar.

Dass dann – empirisch belegt – eine „Eigengesetzlichkeit“, hier des „Rechts“ gegenüber dem eher technologischen un dem ökonomischen Interessen einsetzt, kann von uns theoretisch abgeleitet werden: Die Entwicklung der E-Seiten hat jeweils ihre I-Erweiterungen (z.B. auch als „Freiheit“ der „I“ in der individuellen Selbstständigkeit). Jene Trennung I-E ist zugleich auch die Zunahme freier Relationalität, z.B. in der „Wechselwirkung“.zwischen der ökonomischen Basis und dem rechtsideologischen Überbau.

Die Analyse der ökonomischen und technologischen E-Entwicklung und der daraus folgenden I-Ausweitung gewinnt ihr intellektuelles Fundament, beweisbare und unwiderlegbare Kalküle aus der E-Seite – und „die Flügel ihrer Hoffnungen“ aus der I-Seite. Das heißt, jene sozialen und sozialpsychologischen Folgerungen sind offensichtlich, wenn die I – , E-Philosophie stimmt. Und zwar als Begründung, welche alle philosophisch-wissenschaftlichen Diskurse erwarten.Und welche die mechanizistischen Zwangsabläufe nur als Grenzphänomene enthält.

Aber das ist ein historischer. Ablauf, in dessen Entwicklungsabschnitten die entwickeltsten Gesellschaften und ihre Schichten stecken, die als Formen der Kritik nicht nur beim Bejammern von Unrecht stehen bleibeb, mit unklaren Begriffen, ( Unterdrückung, „mehr Gerechtigkeit“ etc.) öder mit unterentwickelten „Forderungen“ propagieren.

Die politische Seite (Strategien und Ziele ) ist mit der wp Rehabilitierung der I-Seite aufgewertet. Man kann die Zweiteilung „Wahrheit (Fatalismus) vs. Parole, Programm“ (Utopie) nicht mehr ernsthaft verwenden, seit der I/E-Ablauf einsehbar wurde. „Handeln“ ist als „I/E zu N/G“ der Ausweg. Das betrifft dann auch die Rechtssphäre, und die Rechtsphilosophie – und die Praxis so in deren „teleologischen“ Strukturzügen.

Eines darf man in der allgemeinen Suche nach Wertbetrachtung, hier der Rechtswert, („I“), nicht vergessen, die E-Seite ,hier der juristische Positivismus, die Rechtswirklichkeit, die empirische uä Erforschungsmethodik war und ist immer/ noch nicht völlig erforscht oder gar vollendet; z.B. um für Rechts-Objekt, Rechts-Subjekt, Rechtswidrigkeit allgemeinste Rechts-Begriffe zu finden; so um diese weltweit in der Rechts-Disziplin, in der Praxis etc. vergleichend darzustellen oder die Bereiche in ihrer E-Seite zu relativieren; z.B. auch, dass überhaupt „Recht“ überall gilt. Deshalb wird es immer Mal wieder Wellen der E-Betonung geben. Um beispielsweise aus der empirischen Erforschung aller Rechtsordnungen die grundlegend gleichen Begriffe zu haben, so um philosophische Folgerungen zu ziehen. Für uns sind das : I, E, I/E etc.

Zumindest eine umfassende philosophische Metaebene ist als E-Ebene zu verstehen; , dann wenn „I“ als Existierendes (E) verstanden wird, und auf philosophischer Entwicklungs-Ebene ist „I/E“ die Begründung einer „neuen“ Existenz (E`). allein weiterführt. In praktischer Philosophie ist die „positive Erkenntnis des Rechts“ eine E-Funktion.

Dies zeigt sich in historischen I-E-Abwechslungen, z.B.wenn R. Ihering das „Historische“ Programm erfüllt und erst dadurch die E-Konstrukte, deren „dunkler Drang“ im Detail als „I“, zielbewusste Willen, Zwecke im Recht erkennt, ist ein derart typischer Entwicklungsablauf.

Das gilt sowohl für solche Schulen (wie hier der Historismus), die zunächst I/E(-relativ eng) als E` feiern, als auch für Forscher (hier Ihering), die auf ihrer Metaebende das I/E aufbrechen, um E vielleicht erst mal zu vernachlässigen und „I“ zu feiern: Als „das praktisch zwingende des Zwecks“ als „Schöpfer des Rechts“; hier noch als „Causa finalis“, noch nicht als „Ig“; also erst halb analysiert.

Aber diese „causa finalis“ klammert sich jetzt immer noch an unanalysierte . dunkle Abläufe, jetzt im rationalen Gewand. Die „über-empirische Zweckidee“ die nur von außerhalb der traditionellen Rechtsphilosophie, nämlich von der Soziologie, Sozialpsychologie, Politik u.ä. erkannt und gesetzt werden, wird noch nicht „anerkannt“. Weil das sehr weitgreifende Folgerungen mit sich bringt, z.B. letztlich die „Forderung“, die „richtigen“ Zwecke und Ziele zu erarbeiten; gemeinschaftlich. Und zumindest derart optimistisch an diese Arbeit heranzugehen, mit der Hoffnung, relativ „richtige“ Ziele zu finden und anzusteuern.

Soweit ging Ihering auch; heute kommt es darauf an, aus dem wissenschaftlichen und philosophischen Umfeld von I, E (Entwicklung, Genese der I-Sphären und E-Sphären-Strukturen). Rückschlüsse auf die „richtigen“ Ziele zu ziehen.

An die zuvor konstatierten Rechtstatsachen müssen sich produktiv weiterführende „synthetische“ Werturteile anschließen. Deren erste Stufe ist eine erweiterte philosophische Erkenntnistheorie (-> R. Stammler). Wobei die WP argumentiert, diese sei in der Methodik und der Grundbegrifflichkeit, auf N/G und I, I/E zu erweitern..

Dann die nächstliegenden und unstrittigen Ig (nur um Ig kann es gehen, denn die Allgemeingültigkeit der Wissenschaft etc. wird vorausgesetzt); so die „E-Entwicklung“ als Ig, E-Entwicklungs-Beschleunigung als Ig und die E-Entwicklungs-Vollendung als Ig.

Können daraus (und aus anderen ) weitere entschiedene Werturteile hergeleitet werden? Beides Mal waren die Ig insofern kaum umstritten, als sie zugleich ein bestimmtes E-Niveau voraussetzten, das heutige hier.

Der rechtsphilosophische. Relativismus hat in dem Punkt erst mal Recht als er auf jede historische Periode bezogen, andere Ig zulassen muss.Diese „relativistische Selbstentscheidung“ gilt aber für die Gegenwart nicht „absolut“, sondern „auch“.

Was ist die „Rechtsidee“? Der platonische Grundgedanke der „Idee“ wird durch I/E erfüllt: Als deren unendliche Wechselwirkung, dynamisch sich zugleich E wie auch „I“ nähernd – durch G-Rz und N-Rw zugleich angetrieben. Vom positiven Recht. Als E (Sein, Wirklichkeit) und von „I“ (Sollen, Wert) sind die dynamischen I/E- Netze getrennt, aber die I/E streben zugleich wie auch unendlich ebenso auf „I“ und auf „E“ hin – wie auch umgekehrt.

Die „Ideen“ allgemein werden als „I/E“ modellierbar (z.B.die „Rechtsidee“). Zugleich ist jede Einzelphilosophie, hier die Rechtsphilosophie, aber auch beispielsweise die Kulturphilosophie, von „I/E“ bestimmt.

Die „Relativistische“ Rechtsphilosophie stützt sich auf die Fülle der Ii, Ik und Ig. Das traditionelle katholische Naturrecht stützt sich auf „E“, d.h. auf „objektive“ Geist-Strukturen, „Gott“, „Geist“ oä., was eine philosophische Lücke füllt, die des abstrakten „E“.

Wenn man „I“ in dessen „Existenz“ auch als „E“ akzeptiert, erhält man eine wp Erweiterung; weshalb sich Naturrechtslehren immer wieder am Leben erhalten.

Ähnlich ist es mit dem „Vernunftrecht der Aufklärung“; auch dessen relativ abstrakter Ansatz, die menschliche Vernunft, die ja Ii etc. nur in abstrakter Weise verfolgt, z.B. als „eudämonistisches Prinzip“; oder noch abstrakter als „Methodik“ als „Metaphysik auf empirischer Basis“ und „Intuition“. Ähnlich ist die Hegel-Renaissance: Als „Wirklichkeit der Ideen in der empirischen Welt;“ und „Geschichte als der Prozess der Erscheinung der Ideen in der Wirklichkeit“

Kurz, zu suchen sind relativ fundamentale philosophische Aussagen über E und „I“, bei E im „Abstrakten“, aber bei „I“ auch konkrete, um „I/E“ zu bilden.

Die philosophische Tradition Europas ist ja gerade dafür angetreten – und kann daher direkt oder indirekt wiederbelebt werden. Bei „I“ ist es prinzipiell anders und neu, da kommt es zum Beispiel auf die I-Weite – d.h. ein Ig ist „weiter“ entwickelt als Ik – und dabei auch auf die Moderne, etc. je nach E-Niveau, an.

Noch mal zurück zu E. Es müssen ja nicht ausgearbeitete Theorien zum Sein sein, wie bei Hegel; es können auch historisch-pragmatische (also unanalysierbare) E sein, die typischerweise in jeder Wissenschaft als Basis unhinterfragbarer Art (und eben jene „Wissenschaft“ begründend) erscheinen.

Hier als positivistisch gesetzte ( -> I=E, in „normlogischer Lehre“) Grund-Normen oder auf philosophisch-theoretischer Meta-Ebene, dazu als juristische Allgemeinbegriffe mit nur empirischer Allgemeingeltung, nun als „juristische Grundbegriffe“.Auf ihren kann man dann die jeweilige Wissenschaft, hier die Rechtswissenschaft, aufbauen. Als „reine Rechtslehre“, weil „I“ fehlt. Und weil auch E aus weiteren philosophischen etc. Zusammenhängen ebenfalls eliminiert sind.

Von dieser Eliminierung, die als „Entlarvung aller Hypostasierungen und Fiktionen“ antritt, um „Rechtsphantasmen zu zerstören“, ist es ein kurzer Weg zur inneren Konsequenz, der typisch unendlichen Leere der E-Sphäre.

Ein weiterer, in der Philosophie-Geschichte entwickelter Mechanismus stützt sich auf die „weltanschauliche.“ Betonung „phänomenaler“ Art. Nicht nur „Ii“ steht dann im Vordergrund, sondern Ii/Ei als „Selbst“, als „Ich“, bei dem ja auch ein E, nämlich „Ich“ und ein „Ii“ mit unendlicher Wechselwirkung ineinander verwoben sind.

Eine „Wesensschau“ als der Versuch – (->N/G) – dies I/E methodisch zu erfassen; und zwar als nach außen relativ Abgeschlossenes, ist in dieser Entwicklungs-Phase für I/E deshalb keine Basis für „Wertphilosophie“ in einer Rechtsphilosophie, weil dieses „Ii“ prinzipiell nur auf einer Meta-Ebene kommunizierbar ist, also kein „Ik“ oder „Ig“ bilden kann.

Eine Variante dieser phänomenologisch fundierten Rechtslehre – die übrigens zur „pragmatischen“ Rechtslehre Verwandtschaft hat – ist die faschistische. Die „Grundvorstellung der Führung“ sieht in der „Persönlichkeit“ und deren „inneren Erlebnis der Notwendigkeit“ die Möglichkeit, Ideen irgendwie schöpferisch hervorzubringen. Es ist die weltanschauliche Ii-Betonung, speziell als Ii-Dominanz gegen andere Ii und Ig gegen andere Ig gewandt.

Wp gilt jedoch, alle jene weltanschaulichen Eckpunkte haben ihren Sinn; sie sind zu vereinen.

Lässt sich ein allgemeiner „Begriff des Rechts“ von der Rechtsphilosophie her für die Rechts-Wissenschaft finden und begründen, empirisch oder induktiv oder etc.? Aus der Erfahrung und aus dem Vergleich einzelner „Rechtserscheinungen“? „Begründung“ aber heißt, seine Leistungsfähigkeit, Fruchtbarkeit u.ä. aus einer philosophischen Notwendigkeit abzuleiten.

Das ist ohne Bezug auf „Werte“, auf die I-Sphäre nicht zu leisten. Es führt wieder – wie schon bei der „Rechts-Idee“ – zu „I/E“.

Es ist ein Verbund derart, dass es die I/E-Gleichgewichte gibt. Dazu gehört „Gerechtigkeit“ – Rechts-Idee, „Begriff des Rechts“ – aber auch das ästhetisch „Schöne“ ist eine I/E-Variante. Das „Wahre“ betont „E“ (in I/E), das „Gute“ betont „I“ (in I/E), ( „Der Zweck heiligt die Mittel“ bringt das I/E-Gleichgewicht ins Wanken).

Das heißt, es gibt eine Reihe „letzter Ausgangspunkte“,weltanschauliche Eckpunkte“ höherer Art?

Im Individual-und Sozial-Psychologischen hängen diese „Eckpunkte“ auf irgendeine Weise zusammen – z.B. „Gerechtigkeit als Gutes“; ist das genauer zu erfassen?

Was ist weiterhin über die I, E in diesem I/E-Verbund zu sagen? Formal (und das gilt für alle I/E, Ästhetik etc), hat I/E „innere Dynamiken“, was sich beispielsweise zwischen. Ii und Ig abspielt: Gerechtigkeit als subjektive Gesinnung ist als Ii-Größe dynamisch auf „objektive“ Ig,w-Gerechtigkeit gerichtet. Vor allem geht es um die Varianten des umfassenden „Ii-Ig – Komplexes.

„Gerecht“ kann nur ein Verhältnis zwischen Menschen sein, bei dem sittlich gute Individuen das Ideal einer gerechten Gesellschaftsordnung aktiv schaffen und erhalten. Bei solcher Vorstellung fassen wir den Komplex „menschlicher Wille, Gesinnung, Charakter, u.ä.“ als wesentliche „I“, als Ii, zusammen. Und die gesellschaftliche, soziale Ethik, die objektive Gerechtigkeit als Ig,w. Es werden beides mal viele kollektive und individuelle Eigenschaften in Ii und Ik,g,w zusammengedrängt; wir meinen, dass die „Zielkomponente“, gerade für „moderne“ Verhältnisse die wichtige und strukturierende ist.

Jedes E-Verhältnis, dessen „Sinn“ man erfragt, verweist wieder auf die I-Komponente und damit auf mögliche Inhalte von „I“ .

Wie ist die Gleichheit mit der Gerechtigkeit verbunden? Es geht um die formale Seite als I-Sphären-Struktur: Alle „I“ sind prinzipiell. gleichwertig. Und daher sind alle Ii (damit also auch alle menschlichen Individuen) gleichwertig.

Das gilt aber auch für die Ii, Ik und Ig zu- und untereinander.

Dadurch, dass es hier nicht nur um „G“ („Gleichheit“) geht, vielmehr dass Inhaltliches stets mit bedacht wird, kann zwischen absoluter und relativer Gleichheit zusätzlich variiert werden – um damit den Gerechtigkeitswert umfassender zu machen.

Modifikationen von Gleichheiten, Gerechtigkeiten ( bei Aristoteles: „ausgleichende“, „austeilende“, „verhältnismäßige“) gehen in ihren Grenzbereichen – aus übergeordneten philosophischen Gründen – in einander über.

Dabei betrifft die „ausgleichende“ Gerechtigkeit das Verhältnis „Ii zu Ii“ (->Privatrecht“) bzw. Ik zu Ik etc.; und die „austeilende“ Gerechtigkeit ist : Ii zu Ik/g (-> öffentliches Recht). Wobei bei Ik bzw. Ig meint, dass es unter mehreren Einheiten, Menschen, Kollektiven (Familie bis zur Weltgesellschaft), inhaltliche Unterschiedstischere gibt, die zu nivellieren, eben das „Ik“ („Ig“) aktiv gestaltet wird.

Die Ig sind nicht nur ein quasi-mechanistischer Durchschnitt oä. Das „Ig“ erarbeitet sich vielmehr aus allen den Vorteilen der Ii einen Gesamtvorteil, gibt den aber an die „schwachen“ Ii zum Teil wieder ab; wobei es keineswegs nur um „Vor- und Nachteile“ geht. So ist z.B. auch ein Ig die „zweckmäßige“ Selbsterhaltung der Gesellschaft.

Das theoretische Zentrum ist also „Ii zu Ig“, in ihrer widersprüchlichen

bis gleichgerichteten unendlichen Dynamik. Die ist aber wp weiter ausgreifend als nur „als die Gerechtigkeit“.

So kann Ig „frei“ gewählt werden, um von da aus das Verhältnis „Ii zu Ig“ zu bestimmen. „Ii“ muss dann „genauer“ angesehen werden: Es gibt im/als Menschen viele, tendenziell unendlich viele Ii.

Zwischen zwei Individuen herrscht die Gleichwertigkeit der „I“ sowie in deren Eigenschaften. Ungleichwertigkeiten gibt es in einer „Pyramide“, bei der an der Spitze die Grundwerte sind. Es ist der allgemeine abstrakte Einfluss der E-Seite, der hier so wirkt, dass aus dem konkreten Einfluss der E-Seite – was lässt das je entwickelte E-Niveau zu – so zum Beispiel fantasierte. Ii weniger „wert“ sind.

Das heißt, über der als Recht und Jus definierten Basis „Ii zu Ig“ steht „I/E“, bei den Ii,k,g,w als der abstrakten „Idee des Rechts“ das „E“ als die „Stoffbestimmtheit“ mit zu berücksichtigen.

„Ii zu Ig“ kann natürlich auch verschiedene Schwerpunkte haben. Liegt der eher auf „Ii“, dann geht es beispielsweise um den rechtliche Begriff der „Billigkeit“. Diese ist also eine Art von Teil der Gerechtigkeit und ihr nicht „entgegengesetzt“. Liegt die Betonung auf Ig (in „Ii zu Ig“), dann wird Gerechtigkeit eher unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Norm gesehen, während die Billigkeit im „Einzellfall“ wirkt, Recht mit der „Natur der Sache“ verbindet.

Die „Wirklichkeit“ kann „nach außen“ als „E“ modelliert werden, „nach innen“ ist sie E`, das heißt „I/E“ als Entwicklungsphase und als doppelt dynamische Unendlichkeit, d.h. als Relation aller anderen I, E. Die Einzelbereiche, in abstrakter Weise als „Ideen“, hier die rechtsphilosophische Idee, der abstrakte Begriff des Rechts/, der Gerechtigkeit. Wissenschaftlich. spiegelt sich das unvollkommen wider. Aber eben auch als und in anderen Bereichen, z.B. dem des Psychologischen, des Ästhetischen, etc. Stets werden – abstrakt formuliert – „Wertungen, Anforderungen“ („I“) und „Tatsächlichkeiten, Wirklichkeiten (E) real; auch zusammenfassbar als „Kultur“.

Die Tatsächlichkeit, der Wirklichkeitscharakter, die Positivität (E) und die Normativität („I“) erscheinen als zwei Grundprinzipien, z.B. in der Rechtsidee, im. Recht. Die „I“ in „I/E“, können „ Ii“ und/oder „Ig“ sein, prinzipiell geht es aber um „Ii zu Ig“, d.h. das Modell müsste Ii-Ig/E heißen, konkret zum Beispiel „Gewissen“, „Geschmack“, etc. Das sind sind dann Ii-Betonungen im „Ethischen“ und „Ästhetischen“.

Zu „Ii zu Ig“: Die Rechtsidee, die Gerechtigkeit, die als „Ii zu Ig/E“ modelliert wird, hat in Ihrer Dynamik Schwerpunkte, z.B. „das Verhältnis der Menschen zueinander“ (->Ig), Das heißt, sie hat sozialen Charakter, dieser gehört also zum Wesen der Gerechtigkeit, und dieser soziale Charakter ist dem Sinne nach auf Gleichheit (der Ii) gerichtet und hat den Anspruch, generellen Charakter zu haben. Derart ist der Rechtsbegriff als notwendig philosophischer Allgemeinbegriff ebenso in der Philosophie verankert wie alle Bereiche; und doch spezifiziert durch die Art der „E“ und der „I“. Warum und woher diese Einzelbereiche ( zum Beispiel als weltanschauliche Eckpunkte) kommen, ist dann ein weitergehendes innerphilosophisches Problem

Haben einzelne Rechtsbegriffe, die als Werkzeuge der Rechtswissenschaft gelten, und die unumgängliche Kategorien des juristischen Denkens sind, die gleiche Basisstruktur wie die alles umfassenden Hauptbegriffe und Hauptmethoden. (-> z.B. die „Rechtsidee“)? Der „Rechtssatz“ beispielsweise hat die Bestandteile des Tatbestandes ( E ) und die „Rechtsfolge“, das was das Ziel einer Regelung ist oder sein soll ( „I“ ).

Bevor noch weitere Bespiele von „Rechtsbegriffen“ analysiert werden: Radbruch sieht wie wir ebenfalls diese beiden Bestandteile: „Positivität“ und „Nomativität“ als die zwei elementarsten Größen aller Rechts-Begrifflichkeit. Der Unterschied zu uns ist, dass wir „E“ und „I“ nicht nur aus der Empirie und der Analyse der Rechts-Wissenschaft und der Praxis, sondern aus einer allumfassenden systematischen Philosophie ableiten.

Die rechtsetzende Stelle, die Rechtsquelle ist ein weiterer „abgeleiteter“ Rechtsbegriff. Bei uns führt das zu einer genaueren philosophischen Darstellung. Das I/E-Verhältnis muss dabei – auch – so dargestellt werden: E-> N,G -> I -> N,G -> E` -> etc. Das heißt, aus einem relativ statischen Etwas (E) geht als dessen Interesse, Wille, Funktion ein „I“ hervor; jedoch sind dabei N,G-Verfahren und Methoden, die dies E in „I“ „umwandeln“ unumgänglich. Die „N,G“ kürzen dabei eine tiefer liegende. Problematik ab, die des doppelt unendlichen dynamischen Übergangs von E zu I. Hier ist es die Ausdifferenzierung von z.B. „Ik“ als Willens-, Interessenträger und „I“ als gewolltes Ziel.

Aus dem normativen Charakter des Rechts ergibt sich die zweifache Möglichkeit, ihm gemäß oder ihm zuwider zu handeln: Das ist ein typischer Einfluss von E (->N-G), in I/E. Denn im I-Bereich selber sind alle „I“ gleichwertig, also auch „für“ und „wider“, rechtmäßig und rechtswidrig. Hieran sind die wichtigeren E-Strukturen (in Ausschnitten) anzuschließen, z.B. die der jeweiligen Unentwickeltheit. Inhaltlich gesehen ist fast jeder Streit (->Rechtsidrigkeit) einer, der auf „Knappheit“ beruht.

Eine weitere philosophische Strukturgröße ist „Ii-Ig“. Hier ein Beispiel wie diese die abgeleiteten Rechtsbegriffe gestaltet: Die Geltung des Rechts für das Zusammenleben der Menschen sind Berechtigungen und Rechtspflichten. Das fassen wir genauer, es sind subjektive Rechte (Ii) und Ig als Verpflichtung des Einzelnen, den Ig zu gehorchen. Die Rechte und Pflichten beziehen sich auf Subjekte (Ii, Ig, Ik) und auf jen e „Objekte“ (E) , auf die sich dabei bezogen wird. Auch sie sind notwendig Begriffe jeglichen denkbaren Rechts.

Warum gibt es keine „vollständige“ und überhaupt keine „Kategorientafel“, z. B. als symetrische Tabelle dieser „apriorischen“ Rechtsbegriffe? Weil es I/E-Gebilde sind, und nur E-Gebilde sind vollständig und abzählbar, kategorisierbar und symmetriebildend u.ä.

Von unserem philosophischen Ansatz (I/E, I-> N,G -> E->, Ii, k,g, Ii-Ig, E-Sphären-, I-Sphären-Strukturen und -Entwicklungen ) müssen auch verwandte Normenarten, wie beispielsweise „Moral, Sitte“ sich erschöpfend ableiten lassen. Wir meinen, Recht und Moral sind deshalb „inkommensurabel“, weil Recht I/E ist und Moral Ii pur, verselbständigt u.ä. sind.

Recht“ ist daher ein Teil der Kultur, „Sittlichkeit“ verweist auf Ii, Moral auf Ig. Inhaltlich genauer erklärbar sind beide mit Hilfe anderer Wissenschaften. (Psychologie, Sozialpsychologie etc.)

Aber natürlich und fundamental hängen diese „inkommensurablen.“ Bereiche zutiefst zusammen: So im Übergang von „I- I“ zu I/E. Auch in der QM-Ordnung und im Entwicklungsablauf: In allen Entwicklungs-Phasen gibt es diese spezifische Zweiteilung z-z, w-w und z-z/w-w .Genauer, ist es bei „Recht“ das Modell Ii-Ig/E und bei „Moral“:„Ii-Ig“. Das heißt aber, die Moral „steckt“ in „Recht“ drin, nimmt aber auf „E“ keine – explizite – Rücksicht.

Das hat z.B. die Folge, – da sich E ständig weiter entwickelt – dass Moral, (oder auch die individuelle Vorstellung, Verhalten von „Sittlichkeit“ (-> Ii) konstanter ist, weniger flexibel.

Dazu kommt, die I-Palette enthält viele Ik, die für das „Recht“, für die E-Bereiche und ihre Entwicklung unwichtig sind, so dass der „breitere“, „tiefere“ Moralkorpus „gesellschaftlich“ wichtiger ist.

Moral ist die Ii-Ik-Betonung der Trennung im kohäsiven „Ii/k-Ig“: „Betonung“ heißt aber auch, dass in den „Normen“ (Ig) durchaus moralische Züge (z.B. „guter Glaube“) vorhanden sind, dass deshalb, weil alle „I“ „innerlich“ prinzipiell verbunden sind. Ebenso gehört zur Struktur der I-Sphäre, dass die „Ii“ vom Biologischen, hjin zum Emotionalen und hin zur Fantastik unendlich viel freier sind als die (so als „Abstraktion“ entstandenen) Ig. Weshalb „die Gedanken und der Wille frei“ sind.

Und erst, wenn Ii mit E relationiert es zum Übergang zur Handlung mit E als wesentlichem. Element kommt.

Ob ein Individuum das gesell Recht anerkennt oder nicht – da es bei „Ii-Ig“ auch „Spannungen“ dieser Art geben kann – ist prinzipiell so einfach nicht zu beantworten; es ist ein Problem der unendlichen Übergänge, beispielsweise als die Dynamik des Lernens, der Interpretation, der Anpassung, der Wechselwirkung., der Widerstandsformen, der Vielfalt, der quantitativen Abstufungen, Kompromisse, etc. Das alles sind Verbalisierungen dieses Problems. Und es sind Darstellungen weiter Bereiche der subjektiven Realität.

Die Lage wird noch „schwieriger“, denn sie mündet in allgemeine wissenschaftliche und philosophische Bereiche:

Der Übergang von der „Gesinnung“ zur „Handlung“ ist zugleich der von philosophischen Sammelkategorien. Die „Handlung“ besteht wiederum aus „I-Elementen; diese treten in Wechselwirkung. mit „Gesinnung“,.weshalb die juristisch-praktischen Abgrenzungen wichtig werden, zum Beispiel, ob die Gesinnung nur als Symptom künftiger Handlungen rechtlich erheblich ist und ob Handlungen „nur“ als Symptome für Gesinnungen in Betracht kommen.

„Jus“, Soziologie und Politik legen das Schwergewicht auf Ig, Ik, Iw. Die Psychologie, bestimmte Philosophien oder Anarchismen u.ä. legen es auf „Ii“. Moderne Philosophie sieht in „Ii-Ig“, zum Beispiel ein zum Sozialen führendes dynamisches und zusätzlich unendlich gegliedertes Un-/ Gleichgewicht.

Wenn „Recht“ als Wert („I“), der das „Zusammenleben“ bestimmt, als Ig gesehen wird, dann ist „Moral“ nicht als ein „Wert schlechthin“ anzusehen. Vielmehr geht es um jene prinzipielle Untrennbarkeiten, Un- Identifizierbarkeiten der I-Sphären-Struktur. Und, Ig wird „Rechtlicher Wert“, weil er zugleich mit der Wechselwirkung „Ii-Ig“ auch eine Beziehung zur E-Sphäre hat, welche die Moral (als Ii-Ik-Ig) solcherart nicht hat.

Diese E-Relation ist jedoch „versteckt, erscheint aber so: Dem rechtlich Verpflichteten steht nur deshalb ein Berechtigter gegenüber, weil E-Knappheit herrscht; und beide beziehen sich auf E.

Die „Moral“ eröffnet – wie angedeutet – die Hereinnahme aller „I“ (geistiger, kultureller, emotionaler, auch biologischer). Während „Recht“ eine historisch entwickelt, bedingte – Auswahl vornimmt; die „Emotion“ z.B. „Liebe“, „Menschenliebe“. Wobei es in der allgemeinen „Hierarchie“ der „I“ durchaus umfassendere „I“ gibt; zum Beispiel das Ii in der biologischen Selbsterhaltung, kulturell z.B.die christliche. Nächstenliebe – also ein Ableitungs- und Rangordnungs-System. Das widerspricht nicht der I-Struktur u/o der E-Struktur, ist vielmehr eine I/E-Erscheinung ( -> „Praxis“).

Bei der Moralität (Ii, Ik) wird jeder Einzelmensch und seine Beweggründe als „Ii“ (bzw. im Kollektiv, Ik,g) für sich erzeugt und verinnerlicht haben. Wenn jeder Einzelne Ig innerlich anerkennt, Ii = Ig ist, dann heißt das „Legitimität“. Dabei geht es selbstverständlich hier nur um die rechtliche Spezifik. Im Ästhetischen beispielsweise gibt es gleichfalls I, I/E; die betreffen aber andere Erkenntnis-Methoden (-> N, G) als Relationen zwischen der Subjektivität und der Welt.

Der Unterschied von „Bewertung“ -> Ii und „Bestimmung“ ->Ik, Ig wird als „das Recht“ durch beider Wechselbezug aufgehoben. So dass das Recht menschliches Verhalten von Ii her bewerten, beurteilen und von Ig her es imperativ bestimmen, herbeiführen kann, ( Verbote, Gebote).

Die Wechselbeziehung beider ist als unendlicher Übergang das eher normale, welches verbal z.B.als „Tue deine Pflicht“ erscheint. Hier zeigt sich auch, dass „Ig“ im entwickelten Extrem zu „E“ wird. Dann wirkt „Tue deine Pflicht“ als zeitlich und räumlich bestimmt, kausal verursacht und als Mittel (E`) wirkend. Bezogen auf die Wechselwirkung mit Ii aber ist es als „sittliche Notwendigkeit“ von I-Charakter, also un-zeiträumlich und nicht kausal wirkend oder bedeutend. Es ist der Gegensatz von E-Sphären-Struktur und I-Sphären-Struktur.

„Ig“ ist erst mal „fremder Wille“; Ii ist Autonomie, Quelle der Moral. Aber die „Ii-Ig“-Formel ist die „Aufhebung“ beider; Wollen und Müssen durchdringen einander; man kann auch zwanghaft sein eigenes Ii explizieren, als Selbstverpflichtung. In der „Praxis“ aber, die als I/E ja stets E‘ meint, also jenes punktuelle Gleichgewicht, wird – jede – „Aufhebung“ zum „Dilemma“: Wo ist die Abgrenzung von wollen (Ii) und sollen (Ig)? So auch „tragische Konflikte“ zwischen Ig („Recht“) und Ii (->Moral), z.B der „Überzeugungsverbrecher“. Die Beziehungen beider I-Gebiete (also dieses unendliche Übergangs-Feld) haben alle Varianten: Zum Beispiel „teilweise, zufällige inhaltliche Deckung und das Gegenteil (Trennung von „Grund“/Ii und „Zweck“).

Die I-Sphäre ist „tendenziell unendlich“ – „weil“ die E-Sphäre stets „endlich“ ist. Jedes feste „I“, z.B. Ig, das als „E“ einen aufgeschriebenen Kodex vertritt, widerspricht dem prinzipiell. Und. „Ii“ (auch Ik) sind die eigentlichen Vertreter der Unendlichkeit. Und zwar in Anzahl und in allen „Qualitäten“.

Das heißt, Ig ist jenes „ethische Minimum“ (Jellinek) und zwar in „extensiver“ und „intensiver“ Hinsicht. „Intensiv“ heißt, dass „Ii“ die Verbindung, die Relation zu allen anderen „I“ – und zur E-Welt – aktiv sucht. Das gehört auch zur „I-Sphären-Struktur“.+

Die grundsätzliche E-Nähe von Ig zeigt sich vor allem darin, dass es die Mittel zur zwangsgewaltigen Durchsetzung hat – und zwar konstitutiv, während Ii, besser die I-Betonung, „ohnmächtig“ ist. Positiv ausgedrückt, es prinzipiell keine Identitäts- Festlegungen ( G ) braucht.

Zum Verhältnis der I-Sphäre zur E-Sphäre ( I/E) gehört, dass auch an deren „Grenze“ „I“ = „E“ sein kann. Denn „I“ ist auf einer Metaebene „Existierendes“ (E). Zum Beispiel. wird die „logische Wahrheit“ (die Identität „G/ E“), zur ethischen Bewertung als „Wahrhaftigkeit“.

Es ist das eine konkrete Variante des unendlichen Übergangs der beiden Sphären ineinander. Das erscheint geistesgeschichtlich und jrechts-praktisch, z.B. als Zusammenspiel von „rechtlichem Imperativ“ und „Einzelgewissen“.oder als das, was nun primär und Ausgangspunkt von den beiden ist.

Beide, positives Recht und moralisches Gut erscheinen als zu unterscheidende, „bloße Teilgebiete“, aber auch als sich „einander einverleibend“, „einander fremd“. Das sind verbale Versuche die Unendlichkeiten der „Trennung“(Rw/ N) und der gleichzeitigen Kohäsion (Rz/G) verstehbar zu machen.

Auch das gilt wieder für alle Bereiche und Phasen, die mit den quantentheoretischen Zweiheiten. (z,w, Rz,Rw, G,N) zu kämpfen haben, z.B. Ästhetik, Emotionalität, Kultur.

So wie die I-Sphäre die logische und wissenschaftliche Identitäts-Arbeit (G) als „Tugend“ bewertet – eigentlich die Leistungs-Gesellschaft (Ig) – so wird auch das „Recht“ (E) durch die Moral („I“) sanktioniert – und das Recht hat die Moral „zu seinem Zweck“.

Das ist (wie die historische Leistungsgesellschaft) kein zufälliges willkürliches Ereignis; viel mehr zeigen sich in dieser abstrakten und in der historischen Form der Entwicklung die Entwicklung der I- + E-Bereiche.

Das „Recht“ hat Verpflichtungen, Imperative und „Berechtigungen“, „Rechtsgewährungen“. Letztere sind Ii-Betonungen; bzw. „ Ii-Ig-Verhältnisse als ein Übergang von Ig zu Ii.

Dass es in solcher Schwerpunktbildung auch noch Wechselwirkungen gibt, zeigt, dass die Jurisprudenz so argumentiert: Durch das objektive Recht entsteht die Rechts-Pflicht, durch sie ein subjektives Recht. Und die Rechtsphilosophie sagt: Um der moralischen Pflicht willen entsteht das subjektive Recht und von daher das objektive Recht und die Rechtspflicht.

Wir aber trennen Rechtswissenschaft und Rechts-Philosophie grundsätzlich nicht mehr nur; und betonen auch nicht nur einseitig.

In der Wechselbeziehung aller Phasen haben auch die Rechtswissenschaft und ihre Philosophie soziologische und sozialpsychologische Strukturmerkmale. Die zu beobachtende „Sitte“ ist eines davon.

Sie ist die eigentliche „gesellschaftliche Seite der Sache. Aber da die nationalen Gesellschaften keine einheitlichen Gebilde sind, geht es um gesellschaftliche Kollektive, die je ihre Konventionen etc. haben. Dahinter stehen jeweils die Ik und Ek.

Ein Vertreter der Jurisprudenz muss sowohl ideologisch wie beruflich.- sachlich, wissenschaftliches Verständnis für solche Wechselbeziehungen haben, zum Beispiel als Bezug zur Soziologie oder gegenüber den Klassen- Strukturen; Ignoranz kann die Einheit der Rechtsprechung und auch das Recht als „nationales“gefährden.

Entsprechend polemisch und rätselhaft wird dann „Sitte“; zumal z.B. die Ik einfach nicht die des möglichen Kritikers sind. Aber Sitte/ Ik und ihre Strukturierungen sind „gewachsene“, sie wird meist freiwillig und gern befolgt – und die Ig werden entsprechend der Ik „interpretiert“. Die Grenzziehung zwischen. „Recht“ und „Sitte“ ist die zwischen. Ig und Ik und sie ist wegen dem unendlichen Ineinander Übergehen, einerseits nicht konstatierbar, aber anderseits – nämlich durch ein „drittes I“, also „willkürlich“ – durchaus möglich.

Natürlich haben Ig (Recht), das Ig der Gesamtgesellschaft ( Moral oder Strategien) und Ik (Sitte) kein „systematisches“ Verhältnis, wenn man die E-Seite als „System“-Basis sieht. Man braucht aber auch nicht nur auf ein „historisches Verhältnis“ zwischen den dreien auszuweichen. Vielmehr ist es so, dass „historisch“ erweitert zur „Entwicklung“ führt und.dann wieder die Lösung bringt. Allerdings werden dadurch automatisch die E-Seiten einbezogen.

Jene „Erweiterung“ ist die „sachliche“und „historische“ Entwicklung. Beides ist untrennbar: Von Iii über Ik zu Ig. Ik sind Vorformen von Ig.

Und zwar spielt da die E-Seite eine entscheidende Rolle: Erst wenn die Großkollektive „reich“ genug sind, können sie beispielsweise von der Sitte des Almosens zur allgemeinen Moral der Wohltat, zur gesellschaftlich garantieren Rechtseinrichtung der Armenpflege übergehen.

Es geht bei Ik um Kollektive, die qua ihrer „I“ von den Mitbürgern „relativ getrennt“ sind, nicht aber in Existenzfragen (->E) .Für alle „Außenstehenden“ (definiert von beiden Seiten her) ist das Verhalten der Ingroup fremd, von Ik her aber hat es Sinn. Zu dieser Fremdheit gehört die Interpretation der Sitten, kritisch als „schematisch“ o.ä. Wobei das Band zwischen . Ik und „Sitten“, die ja nur ein allgemeines Schema der inneren Identitätsbildung sind, auch veralten kann; also dann erst fremd wird. (Für religiöse Riten zum Beispiel wird viel Kraft darauf verwandt, dazu keine kritische Reflexion innerhalb des Kollektivs aufkommen zu lassen).

Die Sitte, Rituale u.ä. sind Mittel, welche die Fiktion der Symbolleistung: des Zusammenhanges zwischen . Ik, Netz von Ik und „Sinn“ als äußerliche Zeichen, Symbole organisiert.

Jedes Mitglied ist mit der Aufrechterhaltung der Riten etc. deshalb „einverstanden“, mehr oder weniger reflektierend, bewusst oder stillschweigend, um das „Eigentliche“, „Ik“, dadurch abzustützen und darstellbar etc. zu machen. Alle Symbol-Leistungen (z.B.auch als „Sprache“) sind von dieser Art. Auch hier kann man philosophisch von „I/E“ ausgehen; wobei die E notwendig; aber weniger wichtig sind; ein genereller Strukturzug der „Realität“.

Selbstverständlich unterliegen – wie Recht, Moral auch – die Sitten der Entwicklung, den historischen Veränderungen. So steht die je urspüngliche „Sittlichkeit“ der „I-Sphäre“ näher als die „Sitte“, welche in der Entwicklungstendenz (-> entfremdet, verdinglicht.) den E- Charakter annehmen kann; nach dem Modell I-> N, G -> E

Mit diesem Wandel, z.B. dem „Niedergang“ der jeweiligen Kollektive, werden die Sitten „formaler“, aber auch bewusster angewandt und „durchgesetzt“. Parallel zum allgemeinen Überlebenskampf dieses Kollektivs.

Gerechtigkeit – welche zum Beispiel gebietet, die Gleichen gleich, die Verschiedenen nach Maßgabe ihrer Verschiedenheit verschieden zu behandeln – ist die „Gleichheit“ der „I“ auf einer zu „I“ zu erichtenden Metaebene, welche die E-Sphäre ist. Dieses „I/E“ ist „formal“, es wird inhaltlich mit Ig bzw.als „Ii zu Ig“.

Man kann Ii, Ig als Zwecke, Ziele, Interessen oder ähnlich und insgesamt als das philosophische Problem der „Zweckmäßigkeit“ bezeichnen. Wenn man da beispielsweise in „Ii-Ig“ das Ig betont, ist das die Frage, welche Ziele verfolgt „der Staat“, die „Gesellschaft“ mit „dem Recht“.

Welche Ig kann man philosophisch erkennen? Sie müssen – in mehreren Annäherungsschritten – inhaltlich konkret benennbar sein und sie müssen ebenfalls nicht in Konkurrenz oder Verdrängung gegenseitig stehen..

Letzteres ist nur dann eine Gefahr – da alle „I“, also hier alle „Ig“, gleichwertig sind – ( letztlich weil w-w oder z-z es sind) – wenn das E-Niveau Knappheit signalisiert.

Deshalb ist die erste gesellschaftliche Zielsetzung (Ig) , das E weiter zu entwickeln und die E-Entwicklung zu beschleunigen und zu vollenden.

Da diese „Situation“ philosophisch abzurunden und zu vollenden ist, müssen jene noch fehlenden Dimensionen in die Liste der notwendigen Ig aufgenommen werden, die aus einer modernen philosophischen Systematik hier noch fehlen: Das ist zum Beispiel „der Mensch“, die philosophische „Subjektivität“. Er erzeugt (-> Ii) alles das, was als „E-Entwicklung“ in dieser Phase der Gesamt-Entwicklung von der Physik an gilt. Das kann die „Subjektivität“ qua „I-E zu I/E“ dito N,G zu N/G. Das heißt, der Schutz, die Förderung etc. der menschlichen „Einzelpersönlichkeit“, der menschlichen Werke etc. ist erstes Ig-Ziel. Das ist aber wiederum eine „Ii-Ig“-Variante. Eine weitere philosophische Aufgabe umfassender Art ist es neben der E-Sphäre auch die I-Sphäre auszudifferenzieren. Hier wird das zur Anliegen jedes Kollektivs, also von Gruppen, Gesellschaft, Staat – und damit vom „Recht“.

Um das anschaulicher zu machen: Die Leistungsgesellschaft strebt von sich aus zur E-Vollendung ( Ig wird Iw ) und „das Recht“ kann gar nicht im Kontrast dazu stehen. Wenn es das dennoch versucht, kommt es zu den üblichen historischen Krisen, z.B.zum Krieg.

Weiter zur Veranschaulichung: Die E-Entwicklung betrifft alle E, z.B. auch die Werke der Wissenschaften. Es sind alle „I“ (so die Möglichkeiten der Ii, Ik, Ig) durch „Recht“ zu fördern. Geschieht das nicht, kommt es zu gesellschaftlichen Verzerrungen. Und es sind alle möglichen I/E,-Kombinationen, z.B. die Kunst, etc. durch „Recht“ durch Ig direkt aber auch indirekt zu fördern.

Die Förderung der „Persönlichkeiten“ und die Entwicklung der Sachen (E) hängen über „I“ zusammen. In „Ii“ strebt der Mensch auch seiner Selbstvollendung entgegen, indem er die „Werke“ (E) (Arbeitsprodukte, Wissenschaften, Kunst) erschafft.

Was ist, wenn die Kollektivwerte (Ik, g, w) das „Gegenteil“ von den fordern, was die Individualwerte ( Ii ) verlangen? „Ist es kurzfristig recht“?Diese „kaum lösbaren Spannungen“ sind Teil des unendlichen Übergangsfeldes in, „Ii-Ig“. Zum Beispiel kann man Ig eher als „Machtausübung“und also als Ii-Unterdrückung beschreiben. Was ist aber das „Ii“ des „Diktators“? Das lässt sich nun gesellschaftstheoretisch ausweiten, z.B.in der Ökonomie als Ik-Strategie von Investoren, auf Kosten von Konsumenten Ii.

Auch hier gilt, wie für alle I-I-Relationen – von den Rz/Rw der ersten Physik an! – dass sich das nur lösen lässt über die E-Seite, genauer: Über die E-Entwicklung. Dann gilt „die Kollektivwerte fordern also das Gegenteil dessen, was die Werkwerte verlangen“, nur als eine mögliche Variante und Verwirklichung der philosophischen Überlegungen.

Sich „für“ Ii (Individualwerte) oder für Ik, Ig, Iw oder für E zu „entscheiden“, heißt, sich „weltanschaulich“ zu entscheiden, (d.h.z. B., diese als primär förderungswürdig für das „Recht“ zu empfehlen. Das ist insoweit nicht falsch, als dadurch erst mal die philosophischen Strukturen praktisch, konkret und deutlich werden. Und auch, dass damit jener allgemein förderliche historisch entwickelnd wirkende Konkurrenzkampf .entsteht;

Ist nun „der Mensch“ das Wichtigste und „der Staat“ nur Mittel zum „Zweck der Menschheit“? Bisher wurde geistesgeschichtlich die Aufhebung dieser „Gegensätze“ in überzeugender, d.h. Neues erzeugender Weise nicht geführt. Dabei ist die Entwicklung derart: Sachlich (und seit der Renaissance zunehmend auch „historisch“) steht „Ii“ im Vordergrund. Aber alle E-Entwicklungen (im gleichen Zeitraum, in Europa in gleicher Dynamik etc.) dient objektiv dem Sinn, eine unendliche I-Sphäre zu errichten – und damit erst „Ii“ zu sich selber kommen zu lassen. Alle Ii-Verwirklichungen zuvor waren unvollkommen, gegen andere Ii gerichtet u.ä. Die wissenschaftliche und die praktische Jurisprudenz hatten daher alle Hände voll zu tun.

Wenn Ig zu E wird (z.B.hier im „Recht“), dann wirkt die jeweilige Kollektivität, z.B. die Nation, das Volk, die Staatsmacht wie man es von der spezifischen Funktion und Struktur und Systematik von „E“ erwarten kann; z.B. einfach so, dass alle Ig Aufgabenstellungen, Projekte allein durch die Quantität der Personen und der Mittel (E`) erreicht werden. Und ob die Ii, Ik mit diesen Ig übereinstimmen ist eine ganz andere Frage. Es gibt aber einen jeweiligen historischen Mechanismus, abweichende Ii, Ik auf Ig zu verpflichten. Dann (und auch dann, wenn die dynamischen, kreativen Ii, Ik Neues erstellen, das aber von Ig nicht berücksichtigt wird), dann also wird „Ig“ zu „E“.

Aber wie gesagt, es ist in der modernen Philosophie grundsätzlich falsch, die Konfrontation ( die es sogar in der Praxis nie gibt) zwischen „Ii“ und Ik oder Ig zu betonen.In der Geistesgeschichte zum Beispiel so formuliert:„Jedes unbedeutende Individuum ist ungleich wichtiger als alle politischen, religiösen Ereignisse und als sämtliche wissenschaftlichen und künstlerischen und technischen Werke aller Völker und Geschichte zusammen“. Dagegen:„Eine Statue des Phidias wiegt alles Elend der Millionen antiken Sklaven auf“.Das sind abstrakte und literarische Ansichten, gut für Dramen, aber vor aller Philosophie

„Ii-Ig“ ist stets zusammen mit I/E ( E-> N,G -> I ->) zu sehen; nur das ergibt die „Praxis“; und nimmt man all I, E, N, G, dann ist das die „Realität“.Das was als „Wechselwirkung“ abstrakt gefasst wird, wird hierbei konkreter.

Ein Beispiel für die „Wechselwirkung“ ist, dass etwas empirisch und konkret gesehen werden kann.

Die Ii, Ik/g und E (z.B. hier als die individualistischen Ii-Persönlichkeitswerte und Auffassungen; und entsprechend Ik, Ig als kollektive Werte, Interessen, Zielsetzungen etc. Als Beispiel für E: „Kultur“/-güter.

Stehen sie auch – philosophisch genau gesehen – in Wechselbezug, so kann man historisch und praktisch feststellen, dass es dabei weltanschauliche Schwerpunkte gibt: Da ist dann Kultur „nur“ Mittel persönlicher Bildung und der Staat, das Recht sind nur Einrichtungen zur Sicherung, Förderung der Einzelnen. Oder, die Persönlichkeitswerte und „Werkwerte“/ E stehen im Dienste der Kollektivwerte und der Kultur, im Dienste des Staates und Rechtes; bzw. die Ii, Ik, Ig stehe n im Dienste der Kultur.

Die Wechselwirkungen werden auch, versuchsweise angenähert, zum „Organismusmodell“; sowas soll die „Unendlichkeit“ mit der positiven Endlichkeit. Versöhnen. Ein anderes „Bild“ ist der „Vertrag“:Der Staat lasse sich durch einen „Vertrag“ der Mitglieder – viele Ii zu Ig – entstanden, „denken“. Dieses Bild ist durch seine größere Abstraktheit eine Annäherung an „Unendlichkeit“. Solches „als ob“, das Symbolische u.ä. sind weit verbreitete Anschauungshilfen für die Übergangs-Problematik.Es erscheint in der Politik (als „Wahl“) und somit im Recht, z.B. im juristischen „Vertrag“ wieder, wird aber dort durch I/ Interessen konkretisierbar.

Die Ii, Ig und E sind als physikalische, biologische, emotionale und hier vor allem als objektive geistige Eckpunkte weltanschaulicher Art alle durch die „Entwicklung“ aufeinander bezogen. Dabei besteht eben die „Entwicklung“ darin, dass sich durch den Bezug zueinander alle Beteiligten verändern. Zum Beispiel zwischen zwei „Menschen“, deren Ii-Interessen uä, deren Ei-Wissen uä; aber z.B. auch als Bezug des Ii/ Individuen zur Natur, zum Arbeitsprodukt etc. sich nach den „I/E-Maßstäben“ weiter entwickelnd.

Um das darzustellen, ist ein Großteil der Alltagsphilosophie und der Literatur angetreten. Was von diesen Entw.icklungen bleibt, sind aber nicht die Individuen und nicht (oder nur mittelbar auch) die Kollektive, „große“ Nationen, die Feudalklassse), sondern die Kulturgüter, (von der Architektur uä. und Kunstwerke jeder Art bis hin zu den „Texten“ und dem „Wissen“. Sie (Kunstwerke zB) sind die „vorletzten“ E auf der Entwicklungs-Leiter. Die abstraktesten Begriffe z.B. „E“, sind die letzten; daher die Verwandtschaft vom Gott ( E ) und vielen Kunstwerken

Die Ii sind von Ik bestimmt und vom E-Entwicklungsniveau. Konkret zeigt sich das z.B. als , gleiches Wissen, gleicher Beruf, gleiche Sprache, Kultur, gemeinsames Werk und in den sich daraus entwickelnden „originären“ I-Strukturen, („gemeinsames Wollen“, auch „bloße Sympathie“, die als ein „Ii zu Ik zu E“ analysiert werden kann, gehört hier hin).

Dass es Ik gibt, bei dem wirklich alle Ii übereinstimmen ist zwar theoretisch möglich (Rz/G), aber wegen der „Eigenart der I“ ist es unwahrscheinlich; alle „I“ sind gleichwertig aber je selbständig. Eher ist von „I-Netzen“ und teilweisen, überwiegend sozialen Identitäten auszugehen. Das gilt auch für „E“; wobei es zwar auch eine fast grenzenlose E-Variabilität gibt, aber zugleich sind die E „abstrahierbar“, im Endeffekt auf ein einziges „E“; („wir sind doch alle Deutsche“; „wir glauben alle an einen Gott“).

Bei den „Ig“ ist das Übereinstimmen aller „I“ und Ik praktisch unmöglich. Aber wenn ein Ig alle anderen Ii, Ik dominiert, als Krieg, Selbsterhaltung, Werk, Diktat u.ä., dann „interpretieren“ sich diese prinzipiell freien und wechselwirkenden, flexiblen Ii, Ik im Sinne des Ig.

Welche „Inhalte“ haben die Ik; Ig, Ii Ik? Ist es nur das Ziel der Selbsterhaltung? Oder das des utilitaristischen Zweckes, zum Beispiel in der Relation der „I“ mit biologischen oder emotionalen etc. E-Strukturen.

In der Praxis kann alles zum kollektiven „I“ werden: So die traditionellen Varianten; vor allem regionale, kommunale Zwecke und Ziele, etc.

Die historische Praxis, hinter der die sachliche und die Entwicklung Im „Geistigen“ stehen, zeigt, dass je größer die Kollektive sind, deren viele „I“ zu immer weniger zentralen Zielen (Ig) abstrahiert werden: Die Philosophie fasst sie zu „weltanschaulichen“ Eckpunkten ( Iw ) zusammen; z.B als. „menschliches Individuum, Humanismus, Gott, Gerechtigkeit, Freiheit, Gemeinschaft“. Diese „Eckpunkte“ hängen jedoch – wissenschaftlich und philosophisch – zusammen. Dafür gab es bisher keine stringente Systematik, jedoch viel Offensichtlichkeit, in deren Folge es keinen denkenden. Menschen gab, der nicht beides sah: „ Ich muss meine Betonung. durchsetzen, nur so kann deren Wichtigkeit Genüge getan werden“, und zugleich „ich kann zwar nicht sagen warum, aber die anderen haben eigentlich auch Recht“ .

Dort wo dies „Alltagsverhalten“ – als „Praxis“ und damit als ein wichtiges Metasystem zur „Ideologie“ und Philosophie – gestört ist, kommt es zu Krisen, z.B.im Rassismus, bei faschistischen Vernichtungsstrategien. Und es kommt auch zu Selbstreinigungsmechanismen des Ig, oft durch „Iw“ des Weltkollektivs.

In der Regel werden es stets I-Netze sein, die in der Politik wirken. Und zwar nicht nur die gegnerischen „I“, sondern alle möglichen „I“: Die weltanschaulichen und alle „niederen“, „egoistischen – und auch die „leeren“..

Wenn z.B. eine Partei (Ik) quantitativ anwächst und Regierungsverantwortung bekommt, dann kann sie nicht mehr nur von einem weltanschaulichem. Eckpunkt her alle Details der Welt, alle anderen „I“ bestimmen, interpretieren – z. T. geht das durchaus, weil der allgemeine philosophische Zusammenhang existiert.

Dieser herkömmliche Weg ist der einer verwaschenen Kompromissbereitschaft, welche den ursprünglichen. Ansprüchen immer weniger genügt. Was ist der Ausweg? Den zeigt die Philosophie, denn alle weltanschaulich-philosophischen Eckpunkte, welche normalerweise alle Parteien, Ideen, Ideologien abdecken, sind philosophisch wp-systematisch verbunden. So hat z.B. die „Logik der Sachen“, und deren eigene Gesetze, denen zu folgen jede Regierung gezwungen wird, ihre wissenschaftlich-philosophische Basis für das Regierungshandeln an jenem Vorrat an „Grundsätzen“ auszurichten, hier zum Beispiel das Gleichgewicht zwischen den individualistischen „Ii“ zu den kollektiven Ik und dem staatliche Ig.

Der weltanschauliche Eckpunkt des „Individuums“, an dem sich dann hier zum Beispiel. „individualistische“ Rechts- und Staatsauffassungen ausrichten – (über Ik/ „Parteien“ vermittelt) – hat zweierlei Aspekte: Das Ii als selbständige erzeugende Kraft, die „die Welt“ beeinflusst und umgekehrt die Einflüsse der Welt, vor allem von Ik und Ig zeigt. Welche bestenfalls das Individuum, das Subjekt für ihre „Ik,g“ „werben“, gewinnen wollen.

Die Ii erster Art sind prinzipiell „frei“. Sie äußern sich in tendenziellen Unendlichkeiten, so in allen Eigenschaften der Emotionalität, (z.B. „Launen, Grillen, Spleens“). Sie sind in der Regel „asozial“. Aus ihnen lassen sich keine Ik, Ig machen und keine „Organisationsformen“( E ) wie z. B. Regierung, Staat, Recht.

Schon Hegel hat gesehen, erst wenn „E“ zu diesen freien „I“ hinzutritt, wird „I/E“, also „Praxis“ daraus. Bei Hegel ist dies E das „Eigentum“. Diese I/E-Bindung stellt die Verbindung zu allem anderen her. Die Beibehaltung und „Verstärkung“ (z.B. durch Theoriebildung oder „Politik“) des empirisch konkreten, aber „isolierten“, reinen „I“ (hier Ii) führt im gesellschaftlichen Bereich zum „Anarchismus“.

Es ist übrigens unwesentlich ob diese Ii positiver oder negativer Art sind, solange man sich weigert, diese Ii „unterzuordnen“ – was rine zweite Möglichkeit der Einbindung von „Ii“ ist; -> „Ii vs Ig“, aber noch einen Schritt entfernt von „ Ii-Ig/E“ („Praxis“).

Bezieht sich eine „praktisch orientierte“ Partei, wie hier der Liberalismus, auf das Individuum, dann kann das nur über „E“ geschehen. Und nur im Feld „Ii zu Ig“, also auf „Persönlichkeiten“ bezogen, die das dynamische Gleichgewicht zwischen natürlicher Freiheit und Vergesellschaftung zeigen.

Nur dann kann das Recht dem Individuum dienen, die individuelle Freiheit bewirken als Freiheit zu E, zur Gesellschaft, zur gesellschaftlichen Umwelt bzw. als Befreiung von beiden.

Alle Relationen sind von N-G und von N/G bestimmt (der Trennung Rw,N und der Kohäsion Rz/G sowie als “Rz/Rw“). Die undurchschaubaren, unendlich dichten physikalischen Relationen zwischen den Dingen und auch zwischen ihnen und den Menschen werden radikal auf „N-G zu N/G“ reduziert: So auch in der Logik, Mathematik, Alltagslogik, Empirik; oder auch in Arbeit/ Handlung/ Praxis.

Dieses allgemeine Schema wird ebenfalls in den kulturellen, historischen uä Bereichen genutzt. „Das Recht“ ist jene Methodenweise, die – wie innerlich komplex sie auch zusätzlich sein mag – der N-G-Seite am nächsten kommt: Das Individuum wird „isoliert“, von anderen Menschen, Dingen und Angelegenheiten, von seiner Genese, von seinen Eigenschaften etc. Das Sozialphänomen Recht setzt sich an die Stelle der unentwirrbaren Netze „wild gewachsener“ Irrationalitäten, gesellschaftlicher Verknüpfungen etc.

Dies rationale Minimalsystem rechtlicher Beziehungen unterscheidet sich von „der Empirik“ u.ä.: Es hat das I-System parallel zu sich, auch wenn es das selbst oft nicht sieht.

Wir sehen in der Differenz rechtsphilosophischer Individuierung und dem lebendigen individuellen Menschen, als verschiedene eigenartige, sittliche Persönlichkeiten eben jene Ii-Seite und damit I/E. Sie wird historisch und systematisch in und durch beide Entwicklungsarten eliminiert.

Aber zugleich wird dadurch (hier schon) die E-Seite vollendet und zwar zum Beispiel in den Begriffen „Gleichheit“ = G und „Freiheit“ (-> „N-G“) und „Selbst“ o.ä.

Hier muss dann für alle Wissenschaften und Praxen, so für die Jurisprudenz, die I-Seite und die unendliche I/E-Wechselwirkungs-Dynamik in die Rechts-Wissenschaft, Rechts-Philosophie und Rechts-Praxis einbezogen werden.

Eine Folge der weltanschaulichen Entscheidung, das rechtsphilosophische Individuum zur Basis zu wählen, ist, alle rechtsrelevanten Strukturen, Funktionen auf jene drei (Gleichheit, Freiheit, Identität) aufzubauen. So geht z.B. der „Gesellschaftsvertrag“ zwar nur in verbaler Annäherung: „Was jedermann vernünftigerweise zu wollen hat, weil es in seinem wahren Interesse gelegen ist.“ o.ä.. Aber hinter dem abstrakten Vernunftschema verbergen sich Freiheit, Gleichheit und Identität

Das gilt auch für die „Ig“. Um die „sittliche Individualität“ als „Wert höchster Ordnung“, für welche Recht und Staat „nur Mittel in ihrem Dienste sind“, zu verstehen, kommt man ohne jene Grundbegriffe (frei, gleich, identisch) nicht aus. Die traditionellen „Formen“ (Liberalismus, Demokratie; Anarchismus) lassen sich „inhaltlich“ als Ii, (Ii zu Ig) und dazu formal deren quantitative Abstufungen einordnen.

Liberalismus, Anarchismus ist die (freie, u.ä.) Ii – Seite; Liberalismus ist dabei das formale Extrem, Anarchismus das inhaltliche Extrem.

Demokratie ist die Extremform von „Sozialismus“: Gleichheit in allen Bereichen ( Wirtschaft u.ä.); „extrem“ meint die allgemeine Entwicklung, welcher wp stets auch alle Details der Phasen ausgesetzt sind.

Dazu gilt aber: Es gibt eine Verbindung zwischen I-Bereich (also Ii, Ii zu Ig) und dem N-G- E-Bereich: frei, gleich, identisch.

Die Extremformen „Ii“ als nur freie, mit sich unendlich oft identische, als kreative u.ä. und die Extremform „Ig“ als nur „gleiche Ii“, die formale Identität aller Ii.

Die „historische“ und „praktische“ Konstellation ist aber stets „I/E“ bzw. hier jetzt „N/G“: „N“ steht für Freiheit, „G“ für Gleichheit und die gleichgewichtige „Punkt-Situation“ in „N/G“ steht für „Identität“. Alles andere ist in doppelter Dynamik, unendlicher Wechselwirkung „formale Dialektik“ mit erzeugendem Charakter.

Letzteres ist auch das was „Praxis“, Konkretheit und alle Entwicklungsarten, z.B. „Geschichte“, Gesellschaftsleben, individuelles Leben, Arbeit, etc. bedeuten, wenn man neben den methodischen formalen „N-G zu N/G“ noch die inhaltliche QM-Ordnung „I-E zu I/E“ einbezieht.

Daher sind auch alle praktisch-konkreten Kollektivformen im Historischen, Politischen, Kulturellen, etc. „Mischformen“.

Das zeigt sich an den spezifischen inneren „Widersprüchen“, z.B. dass „Demokratie“ auch Einzel- und Minderheitswillen als liberale Möglichkeit stets eine weitere „Chance“ zur Veränderung gibt.

Die Verfassungen mit ihren beiden Erscheinungsformen von Menschenrechten (Grundrechte der Freiheiten der Einzelnen und der Gleichheiten) versuchen auf höchster Ebene jenen „Grundwiderspruch“ in lebendiger juristisch- philosophischer Praxis zu vereinen und aufzuheben.

Philosophisch (wp) gesehen, bilden aber diese beiden (Liberalität, Demokratie) noch eine andere Polarität, die von „Form“ und „Inhalt“. Das ist in Rz, Rw verankert. Dort und in „N-G zu N/G“ erscheinen zwei Grund-richtungen: Das Trennende (-> N-G, freie N ) und die verbindende Relation G. G ist stets auf andere Entitäten, hier auf Menschen bezogen und G tendiert als unendliche Größe auf „E“ hin. Das E ist hier „der Staat“, die Gesellschaft, ihr Ig

Durch diese bindende G-Relation entsteht formal z.B. auch „Inhaltlichkeit“.

Radikal gesehen (→ G = isoliert von N) ist es daher so, dass der Demokratie-Gedanke die vorstaatliche Freiheit zur Disposition der Gesellschaft stellt; „es gibt keine Nicht-Vergesellschaftung; und im Politischen als Unterstellung unter die Mehrheit im Staat. Während der Liberalismus und die Anarchie von einer „natürlichen vorstaatlichen Freiheit“ der Menschen ausgeht.Beide machen dann wieder „Kompromisse“. Der Liberalismus huldigt (seit Montesquieu) der Gewalteinteilungslehre, weil die konstitutiv für eine Regierung sei. Die Demokratie (Rousseau) kritisiert diese Trennung, Teilungen, weil sie in der inhaltlichen Praxis Scheinlösungen sind. Aber dennoch sind sogar „Volksdemokratien“ – auch aus praktischen Gründen – von Teilungs-Funktionen geprägt.

Dieses „Ii – Ig“ – Projekt zieht sich als allgemeines und begriffliches nicht nur quer durch die „Parteien“ vielmehr schwankt jedes Verhältnis zwischen „beiden: „Ig“ ist die „Teilnahme des Einzelnen an der Mehrheit, am Staat, mit staatsbürgerlichen Rechten, die der Saat gewährt und schützt, für alle, als Gleichheit und Gerechtigkeit. Und „Ii“ ist „Freiheit“ vom Anderen, vom Staat. Die Freiheit zu allem Erdenklichen, zum Gebrauch verschiedener, tendenziell unbegrenzter„natürlicher Fähigkeiten“ u.ä.

Das Wechselspiel und das jeweils quantitative Überwiegen einer Seite hat seine Ursache in der „E“ – und „I“-Sphäre, bzw. in I/E-als „Praxis“.

Alle Kollektivität (auch z.B. die feudale und faschistische) ist so konstruiert., dass ihre Unterscheidung aus dem Stand der E- Entwicklung, daher der Art der E und der Art der „I“ resultiert. Aus den Eigenschaften von „E“ und „I“ stammen auch die Eigenschaften ihrer konkreten Ausformungen, z.B. ist „I“ tendenziell unendlich, (so: misst man dem Liberalismus einen „unendlichen Wert“ bei). „E“ ist stets. „endlich“ („Demokratie misst dem Individuum nur einen endlichen Wert bei“)

Auch Radbruch argumentiert mit quasi-mathematischen Vorstellungen. Danach ist der endliche „demokratische Wert“ mathematisch summierbar ( die „Mehrheit ist mehr wert als die Minderheit“); und der „unendliche Wert“ einer liberalen Individualität, Ii, ist stets unüberbietbar. Daher sei auch die Demokratie, ihr Inhalt ( -> E ), ihre liberalistische Form nicht zu überbieten.

Bei uns gilt, „Ig“ tendiert zum endlichen E, aber „ Ii“ ist die unendliche Quelle von Kreativität. Aber da die Demokratie, der Liberalismus nur „ Form“ ist, nur abstrakte Freiheit und Gleichheit, deshalb fehlt das E (als „Mittel“, Wissen, etc.) um „sozial“ zu werden. Es sind die die ökonomische und auch die politische Unfreiheit und Ungleichheit, zum Beispiel als Fehlen an Wissen, welche da hemmend wirken.

Die „rechtsformalen“ Freiheiten und Gleichheiten sind aber nur äußerliche „Verschleierungen“.der historischen und.sachlichen Notwendigkeit, welche aus dem objektiven Stand der E-Entwicklung .resultiert Wer dagegen ankämpft, muss als Ig das Ziel wählen, im strategischen Maße die E-Seite betont voran zu treiben.

Hier muss die E-Seite weiter betrachtet werden, und zwar in ihrer Vermittlung zur I-Seite: E/ Ii,g,k,w..Es geht z.B. um das „Eigentum“, die gesellschaftliche Ungleichheit, es betrifft ungleichen Konsum, (das eine Ii hat größere „Konsumchancen“, „Lebenschancen“ oder ungleiche Arbeitschancen als andere Ii. Bei „E/Ik geht es um strategische Veränderungschancen der Oberschicht, aber nur kleine „taktische“ Veränderungschancen der Arbeitnehmer.

Der „soziale“ und politische Gedanke/ ist nun, gewisse Ausgleichsmaßnahmen in beiden Gebieten zu schaffen; z.B. als Mitbestimmung, Besteuerung, öffentliche Rechtshilfe, Sozialversicherungen, u.ä. Aber auch das muss dann als „Formal“-Politik gesehen werden; soweit es die E-Entwicklung und die Inhalte der „E/Ii,k“ nicht berührt.

Der „Sozialismus“ ist als „Konkretisierung“ abstrakter Überlegungen als komplexer Übergang zwischen den angedeuteten „I/E-Strukturen und -Funktionen“ anzusehen. Es gibt ihn zum Beispiel als „formalen“ Ausgleich von Konsumchancen zwischen „unten und oben“.Und als Versuch zur „Gleichgewichtsbildung“ im Konsum- und im Investitionsbereich (Mitbestimmung), z.B., um ökonomische Krisen aus Mangel an Verbrauchskapazitäten zu meiden. Oder der Sozialismus als Beseitigung der Oberschicht –Ik/i, um die Ursache der ständig sich erneuernden Ungleichheiten zu beseitigen. Geht es um die Inhalte der Oberschicht, welche Strategien werden wie gefahren (Ig). Alle diese politischen Programme sind konkrete, jedoch solche formaler Art.

Von den Strategien aus gesehen ist es „praktischer“, die Ökonomie und die Politik etc. nicht nur marktmäßig, zu organisieren, sondern in „überindividueller Regelung“als Zusammen- sowie Gegeneinanderwirken vieler freier Individuen. Der Kern des Problems ist, dass die marktmäßige Vergesellschaftung „nicht“ (oder zu ungewiss, zu langsam) jene I-Strategien erzeugt, welche optimal“ sind und die in der Objektivität der E-Entwicklungsrichtung liegen. Wie aber sind diese Optima inhaltlich zu bestimmen? Relative Einigkeit herrscht darin, dass sie dem „Individuen zu dienen“ bestimmt sind. Das „Kommunistische. Manifest“ hat die Forderungen von 1789 am formal weitesten gefasst: „Die freie Entwicklung eines jeden ist die Bedingung der freien Entwicklung aller“. Das ist aber noch nicht die ganze „kommunistische Wahrheit“. Denn damit verhindert wird, dass dieses Ziel der Freiheit aller durch eine Beschränkung der Freiheit aller erreicht werden soll, muss diese geschichtliche Entwicklungs-Phase, als Aufbauphase, der Investition und des Zwangssparens bewusst gemacht werden. Vor allem gehört dazu auch, „dem Kapital“ diese Vermittlungsphase zuzugestehen. Erst dann kann die Theorie offengelegt werden: Diese Zielperspektive (Humanismus als individuelle Selbstverwirklichung aller, „Ii zu Ig,w“), ist ohne „E“ und E-Entwicklung weder theoretisch sinnvoll noch praktisch zu konstituieren.

Heute spielen folgende Übergangsmöglichkeiten die wichtigste Rolle: Das „marktmäßige“ Abstimmen als Majoritätenbildung durch demokratische Abstimmungen und die Entwicklungen der „E-Seiten und der an sie gebundenen Ik,g-Entscheidungen……. Dabei zwei „Elite“-Varrianten, die der technologisch-ökonomischen Oberschicht und die „soziale Führung“. Das Interessante ist, dass jeder der beiden Varianten unterstellt werden darf, das gleiche Ziel zu haben. Die Unterscheidung besteht darin, dass einerseits theoretisch reflektiert wird, andererseits nur von die Praxis betont wird. Das – öffentliche – Reflektieren hilft, historische Fehler (falsche Ig , Kriege, Krisen) eher zu verhindern.

Vor „1789“ und bis heute gab es stets zwei „Parteiideologien“, die allgemein progressive und die allgemein konservative. Die erstere hat die typischen „I- Fakten“ und I-Funktionen, (zum Beispiel menschlich-individuelle Ii-Betonungen, so als „Aggressivitäten“ gegen die E-Seiten, z.T als abstrakte „Neugestalltungen“ oder als Hervorhebung des technologischen Fortschritts.

Der allgemeine Konservativismus betont die Erhaltung (Rz,G), Verteidigung z.B. „der Familie, der Umwelt, des Kultur-Erbes, und von daher die Bewahrung bestehender politischer Tatsachen; die Religion und die bisherige Historie, u.ä. Bereiche werden als solche hervorgehoben.

„Konkret“ und „praktisch“ aber gilt auch hier die Einheit „I/E“, das gegenseitige Durchdringen der dynamischen und neuen Zielsetzungen (Ii,k) und der seriös gewordenen bisherigen „E-Strukturen“. Zum Beispiel kann „Das Volk“ konservativ gelobt werden und zur „Volksdemokratie“ werden und dann zum „wir sind ein Volk“. Oder, das konservative Verharren in bloßen Formalien („ Herrscher über das Volk“) stört z.B. die kapitalistisch-liberalen Verwertungsstrategien.

Ein historisches Ergebnis der „I/E“-Entwicklung kann heute als „Chaos“ in der „Ersten Welt“ gesehen werden. ist: Wp ist es das Ergebnis der tendenziell unbegrenzten Wechselwirkungen der vielen sich dynamisch weiter entwickelnden Phasen. Ein völliges Durchdringen von Formen (E,N/G) und Inhalten (I/E) , die einstmals und sogar heute noch vereinfacht als „konservativ“oder „progressiv“ galten.Solche letztlich „negativ“ wirkenden und sich oft verselbsständigenen Umwege in der Entwicklung, wie z.B. Kriege,sind aus den vor-wissenschaftlichen und nicht öffentlich erörterten gesellschaftlichen Grundhaltungen zu erklären.

Beide Grundauffassungen, die „individualistische“ und die „organische“ Staatstheorie sind in das Modell „Ii zu Ig“ eingebunden. Dessen Strukturen und Funktionen erscheinen als die isolierte abstrakte Stellung des Einzelnen, ob als Ausgangsindividuum oder als „Herrscher“, sowie als abstrakte „Summen“ von Individuen (Ik, Ig) oder von weniger abstrakten „Ganzheiten“ aus Individualitäten. Die „reiche Gliederung“, die vielfältigen Zwischenbildungen zusammen mit dem Ganzen und dem Einzelnen zeigen sich in beiden Staatstheorien und vor allem als „Praxis“, es ist das Verhältnis „Ii zu Ig“. Alle Man nigfaltigkeit und Ungleichheit der Funktionen, in Art und Rang (Landschaften, Stämme, Berufe, etc.) sind Varianten dieser unendlichen Wechselwirkung, die allerdings ohne den Einbezug der E-Sphäre – und mithin von „I/E“ ( „I“ „zu“ „E“ ) nicht erklärbar ist.

Man kann dieses „zu“ nicht unanalysiert lassen. Beispielsweise ist es „N-G“ und „N/G“. Auch hier gibt es jene Schwerpunkte, die „organischen“ Theorien argumentieren mehr mit N/G-Varianten. Was das „Konservative“ völlig relativiert, denn „Dialektik“ u.a. moderne Methodologien sind vom N/G-Typ. Während die N-G-Varianten (Empirie, Logik, Positivismus, etc.) die Hauptmethoden der „Aufklärung“ bis heute und die vieler Naturwissenschaften und , Techniken sind.

Selbst wenn sich die Deutung als „konservativ“ auf von-aufklärerische Organismus-Modelle beruft, dann stellt sich, (wie bei N/G) – die Frage nach den Inhalten jenes „I“, das sowohl formal aus N/G entspringt wie es dem „Organismus“ – impliziert – zuzuschreiben ist.

Anders gesagt, die Einführung der I-Kategorie ist wissenschaftlich und philosophisch keinesfalls „Konservativismus“.

N-G unterscheidet sich von N/G z.B. in traditioneller Verbalisierung: „Freiheit“ ist abstrakte Möglichkeit zu allem und jedem“. Aber Freiheit nicht von allem, sondern zu etwas, also Freiheit ohne Gleichheit, und Freiheit als „Mittel“ im Dienste der Gesamtheit.

Es ist aber eine – willkürliche – Betonung, einerseits (progressiv)nur das „Individuum“ (Ii/Ei) und das Ganze der Weltgesellschaft (Iw/Ew) zu betonen und andererseits konservativ die „Zwischenstufen“ (Familie, Berufsstände, Nation) zu akzentuieren. Diese „Willkür“ hat wieder mit dem E- und dem I-Entwicklungs- Niveau zu tun

Eben weil das Auseinanderreißen von I/E in „I“ (progressiv) und „E“ (konservierend) in der historisch-politischen Praxis, (und Entwicklung), nicht allein möglich Ist, gibt es weder Parteien noch Staats- und Rechtsgedanken „reiner“, idealen Art – ohne dass diese sich in alles chaotisierende Selbst-/ Widersprüche brächten. Die dennoch reklamierten Schwerpunkte hinterlassen dann jenen gebrochenen Ausdruck und Anblick, die manchen Gemeinschaften wesenseigentümlich ist. Zum Beispiel jene Glaubensrichtungen, deren historischer Wertemonismus nicht hinreichend ist, um „mit der Zeit“ gehen zu können, um ihren kulturellen Einfluss zu wahren.

Das ist übrigens eine typisch vordergründige Darstellung ganz normaler gegenseitiger (Kirche, Umwelt) Veränderungen und Entwicklungen.

Zur Inhaltlichkeits-Problematik der Parteien gehört auch, dass das Abweichen von I/E-Gleichgewichten, also beispielsweise die „I“ so weit zu wählen, dass die „E“ dazu fehlen – und vor allem auch absehbar nicht erzeugt werden können, dass dann mit propagandistischen Schlagworten gearbeitet wird. Es geht dann nur noch um „Macht“, nicht mehr um strategische Absichten.

Umgekehrt ist es genauso eine gesellschaftliche Katastrophe, wenn die E vorhanden sind, aber die „I“ fehlen. Es kommt hierbei zur Krise, vor allem in der Ökonomie.

Eine Wahlkampf-Variante ist dann, diese Lage öffentlich zu machen, und als Programmziel die gemeinsame Erarbeitung der „E“ zu propagieren oder die fehlenden „I“ zu erarbeiten.

Welche „Parteien“ gibt es? Grundsätzlich ist jedes Kollektiv gemeint, also Ik, Ig. Die „Kollektivität“ bringt es mit sich, dass Ik, Ig „Netze“ sind, aus vielen I bestehend, auch aus Unter-Kollektiven und Individuen-Zielen (Ii).

Das Haupt-I ist oft unklar, (z.B.„Nation“ als kollektive Selbsterhaltung/ Selbstverwirklichung, Freiheit, Sozialismus, Gottesherschaft, etc.).

Die „Interpretation“ der Einzelziele durch das Haupt-I ist eine weitere Stufe der „Unklarheit“ – aber tägliche Polit-Arbeit. Die in „normalen Zeiten“ gut geht. Wenn die „Ig/k“ aber gefordert werden, dann müssen diese Prozesse gesellschaftlich neu durchdacht werden.

Sind diese Ig „Rechtswerte“? Insofern alle Menschen gleichermaßen daran teilnehmen können. Was dann „gerecht“ wäre, wenn diese Menschen in gleichem Maße, in welchen sie an Freiheit, Sozialismus, Glück, etc. teilhaben auch zur Erschaffung, Erarbeitung dieser bzw. deren E-Voraussetzung beitragen; das wäre „Gerechtigkeit“, (das Zentrum der allgemeinen Rechtsidee).

Aber das alles ist erst die formale Seite. Die rechts-inhaltliche ist so gegliedert: Das betrifft das, was das Individuum will, (will es Freiheit als Weltumseglung oder im Kleingarten?) Weiter: Was leistet das Individuum absolut und was leistet es relativ zu dem was es absolut leisten könnte? Dann noch, muss „Leistung“ überhaupt eine Rolle spielen?

„Leistung“ in der mod. Leistungsgesellschaft ist entweder I-strategisch oder I-taktisch.

Die im Begriff „Gerechtigkeit“ implizierten von „gleich“ und „ungleich“ (Gleiches gleich, Ungleiches ungleich behandeln) zielt vom Formalen aus ins Inhaltliche. Dies „Inhaltliche“ systematisieren wir als I, hier als „Ii“.

Wenn so/ also „Ungleiches“ ungleich „behandelt“ wird. – (so lässt sich das „Inhaltliche“ wohl am besten fassen) -, dann lässt sich das so analysieren: Das Gericht bestraft (behandelt) einen Professor wegen Diebstahl mit einer Geldstrafe. Das Ii des Professors (Eigenwelt) soll dem Ig angenähert werden; weil das inhaltiche Gebot ist, die Ig (z.B. Erhaltung der Gesellschaft) zu schützen, zu fördern. Die Die Inhaftierung hätte weder den Professor zur Abkehr seiner Eigenwelt genutzt, jedoch hätte sich die Gesellschaft (Ig) dadurch selbst geschadet. Ein arbeitsloser Dieb kann keine Geldstrafe vertragen; seine Tat ist sehr viel weniger eine eigenständige Ii-Tat versus Ig. Er versuchte, sich (zum Nutzen der Gesellschaft) durch die Diebesbeute zu ernähren.

Eine Analyse der „inhaltlichen.“ Seite führt also wieder zu „Ii zu Ig“. Dies kann als „Zweckmäßigkeits“-Aspekt der Rechtsidee, (neben der „Gerechtigkeit“) angesehen werden.

Das Modell „Ii zu Ig“ ist insofern für die Ik auch gültig, als alle Ik von Ii her bestimmt werden und die Ig als Wechselwirkungs-Partner haben.

Auch ein weiterer Bestandteil der Rechtsidee ist auf I/E zurück zu führen: Die Rechtssicherheit. Sie erfordert die Festsetzung die „Positivität“ des Rechtes. D.h. aber „I“ geht über in E (Hier speziell in „Ig“)

Es ist E die „Grenze“ der I-Sphäre; auch das drückt „I/E“ aus. Sobald dieser E-Status erreicht wird, gelten die Strukturzüge der E-Sphäre; z.B. die „Entfremdungsgefahr“, z.B aber auch die „Durchsetzung“ von Recht; während noch „I/E“ für die inhaltliche „Richtigkeit im Begriff „Recht“ steht und „I“ für die ideale Willens-und Zielrichtung, steht „E“, „G“ meist für die aktive Positionierung/ Positivisierung.

Wenn gesagt wird. dass ( bei den „Bestandteilen der Rechtsidee“) die „Zweckmäßigkeit“ „relativ“ zu sehen ist, dann liegt das am I-Charakter; er stellt prinzipiell „Beziehungen“ her. Wenn dagegen gesagt wird, „Gerechtigkeit“ und „Rechtssicherheit“ stehen als absolute über den Rechts- und Staatsauffassungen, Kämpfen der Parteien, dann umschreibt man damit den prinzipiellen E-Charakter, als etwas „Absolutes“, Abschließendes u.ä.

Die „I/E“-Betrachtung (das ist I-Bewertung, hier als „wahr/falsch“) bringt es mit sich, von „I“ her diese E-Art „zu sehen“, zu kritisieren (als „falsch“) (als „Entfremdung“) oder „anzuerkennen“ („wahr“). Zum Beispiel ist es dann wichtig, dass dem Streite der Rechtsansichten „ein Ende gesetzt“ werde. Das Dasein einer Rechtsordnung ist von daher wichtiger als Ihre Inhalte; ebenso die Rechtssicherheit/ Ordnung.

Die Art der Entfremdung, die auch im Juristischen von „E“ „verursacht“ wird, erscheint als etwas Alltägliches. „Gerechtigkeit“ als allgemein gültige absolute und formale Forderung tendiert zu „E“.

„Der gesamte politische Tageskampf stellt sich als eine endlose Diskussion über Gerechtigkeit dar“, als Vorwürfe, Forderungen, Widerlegungen.

Man kann das jetzt mit den weltanschaulichen Entscheidungen der gesellschaftlichen Kollektive kombinieren. Jene, die sich allgemein für E-Strukturen entschieden haben (z.B. „Konservative“), werden im Rechtlichen auch E-Konfigurationen präferieren, also z.B. „Rechtssicherheit“.

Die drei Erscheinungsformen I, E, I/E tauchen in allen wissenschaftlichen etc. Bereichen auf.

Hier z.B. als „Zweckmäßigkeit“. („I“), „Rechtssicherheit“ (E) und als „Gerechtigkeit“ (I/E).

Dass diese drei „Bestandteile der Rechtsidee“ unaufhaltsam philosophie-geschichtlich erscheinen – und in der individuellen Psyche des Reflektierenden ebenso, ist eine Folge der allgemeinen Entwicklung.

Dass diese nur drei sind und dass sie in zweifacher Weise (sich gegenseitig bestärken und einander widersprechend) relationieren, ist eine der tendenziell doppelr unendlichen Relationen in I/E; dazu kommt das „Gleichgewicht“ (z.B. „Gerechtigkeit“)

„Gerechtigkeit“ grenzt an „Rechtssicherheit / Ordnung“ (also an E), hat E zu jenem Grenzfall, der als Gleichgewicht in I/E ebenfalls eine Grenzposition ist. Aber die E-Seite von Gerechtigkeit (als „Gleichheit des Rechts“, Allgemeinheit des Rechtssatzes) wird stets relativiert von der sachlich vorliegenden „Ungleichheit“ – und die ist wesentlich eine der I-Differenzen.

Für die „Zweckmäßigkeit“ („I“) Ihrerseits „bleibt jede Ungleichheit wesentlich“.

Auch hier ist ein unendliches Kontinuum im Übergang und daher in der „Praxis“ festzustellen. Wenn das als „Widerspruch“ wahrgenommen wird, dann ist dies nur eine Variante dieser unendlich dicht liegenden und unbegrenzt häufigen Relationen.

Beides mal wird durch „E“ modelliert: „Gleichheit“ (in „Gerechtigkeit“) und als „ Rechtssicherheit“. Zur Letzteren gehört die „Positivität des Rechts, als Faktizität“ (Macht, Organisation) etc.

Philosophiebegrifflich tritt beides in nahe Verbindung – und von daher sind sie auch im Rechts-Bereich mit einander verbunden; ihre tendenziell verschwindende Differenz besteht in der zwischen „G“ und „E“; „Gleichheit“ (G) kann nur als dynamischer Prozess mit dem Ziel E gedacht werden und „Faktizität“ können nur abgeschlossene etc. statuarische Erscheinungen sein; jedenfalls in „1. Näherung“.

Sieht man genauer hin, dann bleiben genau jene Differenzen, die auch die Philosophie zwischen „G“ und „E“ postuliert. Und auf eher „praktischer“ Ebene, wird die nähere Analyse von „E“ ebenfalls wichtig: Die detaillierten Inhalte der „Faktizität“, das Positive des Rechts sind dann z.B. die „sichere Handhabbarkeit des Rechts“, seine Praktikabilität u.ä..

Die E- Fakten und die G-Funktion bestehen darin, Identitäten (hier in „Sachbereichen“) herzustellen.

Wie gesagt, taugt als „Praxis“ die I/E-Einheit, dann aber auch der „Widerspruch“ zwischen Praktikabilität und der „individualisierenden Zweckmäßigkeit“; prinzipiell werden die „scharfen Grenzen“ der E-Seite den „fließenden Übergängen des Lebens“ nicht gerecht.

Um von dieser eher statuarischen Beschreibung zu einer der „Entwicklung“ zu kommen, muss erst mal gesehen werden, dass zuerst die technologisch –ökonomischen E-Seiten der E-Sphäre sich zuerst verändern, und dann folgend die I-Seite. Dann parallel oder wechselwirkend die „E“ und die „I“ der Rechtssphäre; als Veränderungen der „Positivität“ des Rechts durch normale o/u revolutionäre Veränderungen.

Das hat wiederum formale und inhaltliche Aspekte Zu den formalen gehört, dass die „Rechtssicherheit“ beeinträchtigt wird.

Philosophisch etwas interessanter ist die Darstellung des Verhältnisses von dieser Dynamisierung und derjenigen, die als „Kriminalität“ gilt.

Beide Mal kommt es zu „Problemen“, z.B. wenn inhaltliche rechtswidrige Fakten im Interesse der Rechtssicherheit (im Einzelfall) Rechtskraft erhalten.

Die drei (I/E-Gerechtigkeit, I/Zweckmäßigkeit, E/Rechtssicherheit) konkretisieren sich in ihrem formal doppelt unendlichen Verhältnis derart, dass diese Übergänge (I/E zu -> I, zu->E, von I zu E, von E zu I) als eigenständige Problem-Kreise/-Netze erscheinen, die den ganzen jeweiligen philosophisch-wissenschaftlichen Bereich bestimmen – und somit auch Alltag und Praxen;

Zum Beispiel tauchen dabei Fragen auf: Wie kann man die drei „trennen“? Oder, kann der Begriff des Rechts überhaupt den der Gerechtigkeit erfassen? Sind die „Zwecke“ der Zweckmäßigkeit absolut messbar? Gibt es ein Maß an „R-Sicherheit“? etc.

Da alle drei Prinzipien über den Inhalt des Rechts bestimmen, fragt es sich, wie sind die zweifellos vorhandenen. Schwerpunkt – ( „die Hauptmasse des Rechtsinhalts wird vom Prinzip der Zweckmäßigkeit beherrscht“) – zu erklären sind; wie hängen sie zusammen, um das zu erreichen? Und philosophisch allgemein, woher kommen sie überhaupt?

Wenn man sagt, der „Polizeistaat“, die „Kabinettsjustiz“ mache das Prinzip der Zweckmäßigkeit zum alleinherrschenden, das „Naturrechtszeitalter“ zaubere den gesamten Rechtsinhalt aus dem Prinzip der Gerechtigkeit und das der „Rechtspositivismus“ sähe nur die Positivität und Sicherheit des Rechts, dann zeigt aber eine genauere planvolle Untersuchung, dass keine dieser Einseitigkeiten haltbar sind, diese jedoch und dennoch erklärbar und wissenschaftlich fruchtbar sind.

Das Problem der „Normativität“ des Faktischen (Jellinek), wie kann aus einem „Faktum“ eine Norm werden, das ist jener Übergang aus dem Nichtjuristischen (Technik, Ökonomie, Kultur) in den Bereich der Geltung des Rechts.

Philosophisch-formal ausgedrückt: E->N,G->I, die methodische Behandlung von Entitäten kann neue Ziele erzeugen; als Teil der allgemeinen Entwicklung; wobei es hier um Ig geht.

Konkreter kann diese weitreichende philosophische „Basis-Überbau“-Thematik nur angegangen werden, wenn man sich nicht nur auf „Rechts-philosophie“ verlässt. Das ist deshalb so umstritten, weil die umgekehrte Richtung ( I-> N,G->E) so selbstverständlich ist, Und die allgemeine I-Freiheit so oder so entscheiden lässt, wenn die E so herangereift sind, dass (aus Ii) neue „Ik,g“ Chancen zur Verwirklichung haben.

„Empirisch“und historisch aber ist die statistische Tatsache der Abfolge „Basis->Überbau“ nicht zu leugnen

Der innere philosophische Ablauf wird als E-> N,G-> I etc! erklärbar, wenn N, G deutlich Ist.

Ein ebenso weitreichendes philosophisches Problem ist, wie aus dem Rechtswillen des Staates oder der Gesellschaft (Ig) ein rechtliches „Wollen“ (Ik und Ii) werden kann. Da wird auf die doppelte Wechselwirkung zwischen den „I“ reduziert. Wenn die Ig so sind, dass die Ik und die Ii davon „überzeugt“ werden, dann erfordert und erlaubt es die I-Sphären-Struktur prinzipiell, dass ein „I“ jedes andere „I“ affiziert. Wenn die Ig dann zusätzlich noch mit der Reife des E-Niveaus übereinstimmt, dann hat es noch mehr Chancen bei den Ik, Ii.

„Methodologisch“ besteht eine Schwierigkeit zur Begründung von „Rechtspflicht“ deshalb, weil sich das individuelle Wollen, Ii und das gesellschaftliche Sollen „logisch“ nicht vereinbaren lassen. Das Problem lösen wir in der I-Sphäre. In ihr gehen alle I (hier Ii und Ig) wesentlich leicht ineinander über. Da aber in der I-Sphäre zugleich (und das ist genau jene „Unlogik“, die die I-Sphäre auszeichnet) die Ii den Ig fremd, als „andere“ gegenüber stehen, dann ist das nicht so schlimm.

Das wird in der „Praxis“ so gelöst, dass bei entsprechenden E – die I/E gebildet werden und darin die „I“ von beiden Seiten (Ig, Ii) dynamisch nach jeweiligem Gusto „interpretiert“ werden. D.h. es bildet sich ein doppelt dynamisches und unendliches Prozessfeld; eben das gesellschaftliche „Leben“. (Das löst übrigens auch das Habermas`sche Problem des „Diskurses“ zwischen sich feindlich gegenüber stehenden Ik).

Die I-Sphäre ist im Grundprinzip „unendlich“. Dem widerspricht aber, dass die juristische Geltungslehre es nicht vermag, die Geltung der höchsten Rechtssätze, der Grundgesetze – und deshalb auch nicht die Geltung der Rechtsordnung als Ganze – darzutun.

Deshalb arbeitet die Rechtswissenschaft rein immanent. Sie wird die Geltung eines Rechtsstaates immer nur aus anderen Rechtsätzen ableiten; die Verordnung aus dem Gesetz und dies aus der Verfassung.

Philosophisch gesehen können diese Grenzziehungen solcher umfassender „I-Seite“, I-Netze als die Begrenzung durch die E-Seite erklärt werden. Und zwar in mehrfacher Weise: Die obersten Rechtssätze (Gleichheit; Freiheit u.ä.) haben E-Charakter (->G,N). Politisch, gesellschaftlich, historisch „von außen“ gesetzte Ig haben ebenfalls E-Charakter (I=E als Grenzlage). Und die materialistische Begründung: Je allgemeiner das „I“; (der Rechtssatz), umso näher ist er seiner tatsächlichen E-begründeten Verwirklichung; mit anderen Worten, ein Recht, das nicht durch die E-Entwicklung abgedeckt werden kann, ist möglich, aber „praktisch“ sinnlos.

Normenkollisionen beudeuten, dass innerhalb eines Kollektivs mehrere „I“, I-Netze, die einander widersprechen im Streit liegen; z.B. Sitte, Moral, Recht; z.B. Völkerrecht und Landesrecht; Staat – Kirche, etc.

Prinzipiell ist es so, dass bei ausreichendem E-Niveau alle „I“ ihre Verwirklichungschance haben; d.h. je höher die E-Entwicklung ist, umso mehr „I“ werden gesellschaftlich anerkannt oder toleriert.

Bei ungenügendem E-Niveau – der Normalfall – wird das institutionell verankerte „I“ (Ig) die anderen (Ii, Ik) seiner Interpretation und Entscheidung unterstellen. „institutionell“ heißt eben, dass dies Ik,g mit dem größten E-Rückhalt ausgestattet ist; es z.B. über die öffentliche Organisation verfügt – oder über die „Ökonomie“.

D.h. es gibt keine „objektive Urteilsfindung“, weil wir uns hier nicht in der reinen E-Sphäre befinden. Wenn man also sagt, der Rechtswissenschaft muss der Gegenstand ihrer Arbeit „durch eine außerjuristische Betrachtungsweise angewiesen werden“, dann kann man philosophisch nichts anderes meinen, als dass der I-Seite das einzige sinnvolle Außen stets die E-Seite ist – und „sinnvoll“ heißt, dass erst die I/E-Bildung „Sinn“ und „Praxis“ ergibt. Also die von außen gesetzten „E“ notwendig sind, um eine historisch–praktische Gesamtsituation zu bilden.

Jene E-Bereiche, bzw. die dann gebildeten I/E-Bereiche sind die der historischen, kulturellen, geistigen Bereiche und Wissenschaften. Entsprechend sind deren Methoden-Bereiche wirksam.

Das heißt, man muss bei der philosophischen Analyse jedes Bereiches, hier der Jurisprudenz, von diesen großen Zusammenhängen ausgehen.

Das führt z.B. im Methodischen dazu, das es nicht um Ausschluss aller anderen „I“ geht, wenn ein spezielles I gelten soll, z.B. „Ig“ oder das deutsche I-Netz.Vielmehr gibt es durch die I/E-Bildung Grade der Geltung, (also Abstufungen je nach E-Qualität, E-Einflüssen) und graduell verschiedene Geltung der miteinander kämpfenden Rechtsordnungen.

Das „Ii-Ig“-Feld kann – historisch, soziologisch, politisch, kulturell, sozialpsychologisch – in sehr vielfältiger Weise bestimmt sein, z.B. durch Macht oder durch Anerkennung; (Befehl, Gewalt und Gehorsam bei Ii ). Die allgemein zivilgesellschaftliche Ablehnung dieser Konkretisierung einer philosophische Konstellation beruht auf deren Einseitigkeit, dem Mangel an wechselwirkender Relation zwischen Ig und Ik, Ii.

Ist „Recht“ nur derart auf Ig aufgebaut, dann „gilt“ es nicht, genauer: Es gibt es garnicht.

Aber was ist „Macht“, in der philosophischen Analyse jenseits des oberflächlichen Gebrauchs? Ist ein absurder willkürlicher und zugleich öffentlicher Gebrauch von „Macht“ konkret denkbar oder ist es eine idealistische Konstruktion?

Anders gesagt, die konkrete Lage ist stets von Ii-, Ik-Einflüssen, und E-Einflüssen bestimmt, wenn z.B. die „willkürliche“ Ig-Entscheidung sich auf E/ Mittel, Gewalt, aber auch auf objektiv richtiges Wissen als E stützt oder so geprägt, interpretiert wird. Auch wenn dies nicht „sichtbar“ oder offiziell ist. Gerade auch darin besteht „gesellschaftliches Leben“

Insofern ist „Macht“ auch in demokratischen Erscheinungen – wenn Ig von einer Mehrheit getragen wird – gegenüber allen ( oft vielen) Minderheiten vorhanden.

Meist geht es dann so, dass die Macht „widerwillig“ anerkannt wird

An dieser Stelle muss es mal gesagt werden, die strategische Ig-Bildung, (z.B. durch eine Elite), die ja in viel umfassenderer Weise die meisten Menschen von strategischem Wissen (und Entscheiden) (aus wie auch immer objektiven Gründen) fernhält, vermittelt diese Situation an die Bevölkerung als Ungewissheit und eine Hoffnungssphäre, ( „die da Oben wissen was zu tun ist“); das gehört auch zu den „Ii-Ig“-Relationen.

Die „Anerkennungstheorie“, die soweit sie darauf hinaus läuft, vom „Verbrecher“ Anerkennung des Rechtes zu erwarten, obwohl dieser durch sein Handeln seine Zustimmung verweigert hat, ist ebenso einseitig wie die Machttheorie.

Beide sind eben „Theorien“- und daher zur Einseitigkeit „verpflichtet“.

„Praktisch“, konkret gesehen, gibt es auch hier versteckte Relationen zwischen Ig und Ii, nämlich solche des Gefühls, der vor der Entscheidung zum Handeln liegenden Emotionalität. Diese reicht als individuelle und als soziale (sozialpsychologische) stets weiter als „Recht“; (so kommen auch Verbrecher ohne Kollektivität, Ordnung etc. nicht aus); Mit anderen Worten, die allgemeine I-Sphäre reicht weiter als die spezifisch konkreten I, Ig, in ihr.

Wichtig aber ist, dass die Ii, das „wahre Interesse des Einzelnen“ stets die „Geltung des Rechts“ in jener „Tiefe“ bestimmen wird, die für die philosophische Analyse maßgebend ist.

Gibt es eine Gleichsetzung des geltenden mit einem „richtigen“ Recht?

„Absolute Gültigkeit“ kann jetzt – nach dem bisher gesagten – in mehreren Dimensionen beschrieben werden, formal: Es muss E und I, und als I/E, drin vorkommen, ebenso ist es mit der Palette der „I“ (als Ii, Ik, Ig). Und die E-Seite muss adäquat hoch entwickelt sein, um das jeweilige „I“ zuzulassen.

Das erscheint in den oben gemachten Anwendungen, ( z.B. als „Zweckmäßigkeit“, „Sicherheit“, „Gerechtigkeit“).

War auf der eher abgeleiteten Ebene der I-Sphäre deutlich geworden, dass von dort her die Geltung eines möglicherweise „positiven“ Rechts an der Vielfalt und der prinzipiellen Struktur der I-Sphäre diese eine Grenze findet, so ist die „Wahrheit“ u.ä. des Rechts abhängig von dem der I-Sphäre übergeordneten Vorhandensein der E-Sphäre (mit ihrer historischen und sachlichen Entwicklung. Sowie der daraus entspringenden Relativitäten, der I-Sphäre und der I/E-Praxis; welche ganz besonders komplexe Verhältnisse (doppelt unendliche und dynamische) generieren kann.

„Ig“ wird umschrieben, z.B. als die „überindividuelle Stelle, die verschiedene evtl. entgegengesetzte Werte und Weisungen regelt“; das aber ist nicht viel mehr als eine triviale und formale Definition und Beschreibung. Eine andere ist jene „Vernunft“, „deren Aufgabe es ist und die als Wissenschaft nicht imstande ist“,„inhaltlich“ zu klären, was unterscheidet Ig von Ii, Ik; und was von „Wissenschaft“ (-> „richtig“ vs. „rechtens“). Wenn gesagt wird, es gilt dem Meinungskampfe der Rechtsansichten“ derart ein Ende zu setzen, dass eine bestimmte Rechtsansicht mit Macht als Grundlage der Rechts-Ordnung willensmäßig sich durchsetzt, verteidigt wird, dann ist es das, was wir als „viele Ii vs. Ig“ modellieren, Und jene, etwas umständlich verbalisiert, kommt der Unendlichkeit des Übergangs näher.

Wie unterscheiden sich Ii und Ig? Im allgemeinen galt stets, Ig hat für „Ruhe und Ordnung“ zu sorgen; wenn es das nicht vermag, delegitimiert sich Ig – und alle, die dazu gehören. Das ist die eine Extremgestalt von Ig, ( Ig=E). Als

die Erhaltung der bestehenden Gesellschaft, des Staates, der Ordnung (->G). Das andere Extrem ist dann gegeben, wenn Ig „selbständig“ ist und wie Ii „Neues“ kreiert; z.B. als „revolutionäerer“ Akt.

Zu „Ii – Ig“ kommt jetzt noch eine Bandbreite an wechselwirkenden internen „Extrema“ – wo jedes für sich und zugleich mit den wechselwirkenden Konkretisierungen gilt.

Das „Extreme“: Ig = E (zum Beispiel als Macht=Recht; vollendete Tatsache; Normativität des Faktischen, positives Recht das nur deshalb gilt, weil es Frieden stiftet, u.a. Verbalisierungen) ist sowohl positiv zu sehen wie auch negativ, (ohne sachliche, ökonomische, gesellschaftliche etc. Begründung; ohne inhaltliche „I“ wird E tendenziell zur Entfremdung).

So wie „Rechtssicherheit“ zwar ein wichtiger Teil der „Rechtsidee“ ist, aber eben nur ein Teil von dreien. Man kann die drei (Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit, Gerechtigkeit) historisch konkret abwägen; welche ist wann wichtiger.

Man sagt, diese Dreieinigkeit (I/ zweckmäßig, E/ Rechtssicherheit, I/E/ Gerechtigkeit) sind drei gleichwertige Seiten einer allgemeinen Rechts-Idee; aber dennoch zeigt die gesellschaftliche Praxis, dass es konkrete Entscheidungen in den Fällen ihres Widerstreites gibt. Und zwar als politischer Machtanspruch, der seinerseits entsprechende I, E vertritt.

Damit aber ist es allen anderen (-> „Einzelgewissen“) Meinungen deshalb leicht, mit politischen, kulturellen Mitteln das Gleichgewicht zwischen den dreien wieder zu recht zu rücken; weil diesen Maßnahmen und deren Kritik es nicht um Rechtsinhalte geht; das erlaubt und verlangt auch außerrechtliche Mittel.

Da geht es den Juristen (Richtern insbesondere) wie dem Normalbürger und auch der Exekutive insgesamt. Diese sind dem Mehrheitsprinzip unterworfen.

Die positive Rechtsordnung muss in „erster Näherung“ jedenfalls, jede Auslegung im Kern bestimmen.

Hier ist es der Geltungsanspruch des Gesetzes, dort ist es der demokratische Mehrheitswille, dem sich die abweichenden Meinungen zu unterstellen haben.

Freilich eröffnet sich gerade mit dieser Hingabe der eigenen Persönlichkeit an die Berufspflicht dieser Art eine Meta-Ebene, die über den Beruf u.ä. hinaus weist – und welche die „Pflicht“ etc. zur Tätigkeit im legislativen Bereich erfordert

Hier die „E“ als Rechtssicherheit, denen klaglos zu folgen ist, dort die für alle und alles offene freie I-Sphäre. Das Wechselspiel der drei, Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit („I“), Gerechtigkeit („I“) erscheint auf organisatorischer Ebene als „Gewaltenteilung“.

Diese versucht I-Freiheit ( I ->Entwicklung) zu vereinen mit „E“ als sich selbsterhaltende Stabilität der Gesellschaft.

Insofern ist auch innerhalb der Rechtssphäre eine organisatorische Gliederung zu sehen; der „Richter“ muss sich (wie auch der Beamte) an Ig als „E“ orientieren, der Anwalt kann eher auch Ii/k vertreten.

Aber, je näher man „der Praxis“ kommt, umso eher „verschwimmen“ die Abgrenzungen, -> I/E-Dynamik und Entwicklung.

Bisher wurde diese tiefliegende Problematik (Ii/Überzeugungstäter vs. Ig.=E/ Richter, = Rechts-Sicherheit) so gelöst, dass Ig=E wird. Wir gehen aus der I-Sphäre heraus. Die Bindung der I-Sphäre an die E-Seite, die E-Entwicklung ist die „Lösung“ – ohne dass davon gesprochen werden darf, dass es „Richtige“ (= E und „I“ ), richtiges Recht im absoluten Sinne gäbe.

Wenn gefragt wird, wie sich die Rechtsidee, der Rechtsbegriff und deren Elemente (Rechts-Sicherheit/ E, etc.) in der Geschichte entwickelten, dann muss zuerst noch mal auf die „Entwicklung“ (theoretisch-allgemein) und speziell auf „Geschichte“ als Entwicklung eingegangen werden.

„Entwicklung“ ist, ob die der Natur oder der Kultur, stets E-Entwicklung und daraus „I-Ausdifferenzierung“. Man kann das genauer fassen; z.B. welche Veränderungen erfährt die E-Seite; oder z.B. welche „I“ entsprechen dem jeweils; oder z.B. „formal“: Als Zunahme der „Freiheit“, oder etc.

Wenn speziell für die philosophische Erfassung der Geschichte des Rechts der Gesichtspunkt der „Wertverwirklichung“ (Radbruch) hervorgehoben wird, dann ist damit die I-Seite berührt; aber neben der „Geschichte als Weg zum, oder auch als Abweg vom Wert“ (Radbruch) gibt es – (auch schon bei anderen, hier materialistischen Philosophen erwähnt) – die Geschichte als E-Entwicklung (z.B. E als PM), z.B. Edgar Quinet: „Die Geschichte ist im Grunde nichts anderes als der Weg der Völker zu Gott“; = E, „Sein“ etc.

Wir zeigen lediglich, dass es eine allgemeine Basis für beide „Schulen“ gibt; dass sie (als I/E) tatsächlich nie ernsthaft konkret und praktisch getrennt sind; usw.

Dass „Recht“ nur eine von vielen Kulturformen ist, und wie sie zusammenhängen, etc., kann ebenfalls damit verbunden werden.

Die größere Schwierigkeit ist der Übergang von „E“ zu „I“; die kleinere ist, ob es „immer“ schon vorhandene E sind, z.B. solche der „Kultur“ einer Gesellschaft, also tatsächlich solche, die „älter“ und fest anerkannt, ethniebildend u.ä. sind; oder ob neue dazu kommen – und zwar erfahrungsgemäß aus der technologisch – ökonomisch gesellschaftlichen Entwicklung

Aus diesem Scheingegensatz, „weltanschaulicher“ Art, entstanden Wirnisse.

Wichtiger ist, dass stets beide konkreten Abläufe „Geschichte“ gestalteten.

Die allgemeine Unterscheidung zwischen Materiellem und Geist – in dieser Problematik – wird durch und in der „Basis-und-Überbau“–Diskussion feiner gefasst.

Was aber ist die „Basis“? Das ist bisher nicht so ganz klar. Denn meist werden zu ihr nicht nur die Ökonomie, die Technologien gezählt, sondern auch die „Interessen“, auch die, welche die „Ökonomie“ fundieren. Womit die Grenze zum Überbau verschwommen wird.

Idealistische Positionen (Radbruch),werden ebenfalls gezwungen in dieser Dualität zu argumentieren. Sie reduzieren das Problem auf die alte Dualität „Stoff und Form“.

Wobei ebenso unklar bleibt, was „Stoff“ ist (und was „Form“ ist). „Stoff“ wird z.B. so umschrieben: „Realien der Gesetzgebung“; oder „historische Lage“, „soziologische, gesellschaftliche Verhältnisse“, „Volksgeist“ („Historische Schule“ Romantik). Oder konkreter: Massenpsychologische Vorgänge“, aber auch: Die Technik, die Wirtschaft als „natürlicher und sozialer Vorgang“.

Deshalb argumentieren wir „quer“ dazu: Sowohl der „Stoff“ (als auch die „Form“ und in der „materialistische“ Überzeugung das Entsprechende sind beide durch „I“ und „E“ geprägt; (als „praktische“ sind sie „I/E“ ). Theoretisch erbringen diese beiden Kategorien ein relatives philosophisches Maximum.

Wie wird „Form“ gewöhnlich umschrieben?

Hier als „legislative Gestaltung“, „Rechtsidee“, „Vernunft“ u.ä.

Auch gilt dann, dass man „quer“ gesehen, in jeder dieser Begriffe die „I“ und E, ( E als „Wissen“ „Form“), auffinden kann.

Die I zu E- (I/E)-Relationen können dann auch leichter gehandhabt werden, als in den traditionellen philosophischen Vorschlägen; wo z.B. – ja sogar wider alle „Vernunft“ – die „stoffliche Seite“ ganz geleugnet wird; in der Naturrechtslehre beispielsweise. Während die dialektisch-materialistische Schule die „stoffliche Seite“ betont: aber der „dialektische“ Ansatz auf ein dynamisches Gleichgewicht zwischen beiden Seiten weist.

Wir vertiefen diese Problematik noch: Der Gegensatz Geist – Materie zeigt sich angesichts moderner Physik als „Irrtum“, genauer als „Einseitigkeit“ tritt jetzt an die Stelle der „Materie/ Stoff/ Energie/ Kraft vs.„Geist“ nicht nur „I“ zu „E“, sondern zusätzlich die „Entwicklung.“, (in welcher z.B. der S-Aspekt als Material kontinuierlich abnimmt und der R-Aspekt -> I, im selben Maße zunimmt.

Und, aus der Entwicklung kann dann erst geklärt werden, wie das Problem mit der Dialektik, Logik, Naturalistik u.ä. gelöst wird.

Speziell kann dann hier auch der Gegensatz von der Allmacht der Form (=Geist) und der Ohnmacht der Rechtsform (=materialistischer Standpunkt) aufgelöst werden.

Nebenbei, es ist ein grobes (Selbst-)Missverstehen des „Historischen Materialismus“, die Eigengesetzlichkeit der Kulturformen und insbesondere der Rechtsform nicht anzuerkennen.

Der Histomat sieht, dass „Form“ sowohl E ist (z.B.in der Logik), dass diese aber ohne Inhalt, also „leer“ ist.

Und er ist es, der als erster „I“ (als „gesellschaftliches Interesse“) in diesen philosophischen Prozess eingeführt hat. Wenn auch noch schlecht verankert, d.h. mit den traditionellen „Formen“ nicht auf gleicher Augenhöhe.

Erst dann ist „Form“ modern erweitert – und sie geht in „Inhalte“ nahtlos über.

So gesehen gehen Stoff/ Inhalt (als I/E ) und Form ( Im Rechtlichen z.B. als Gleichheits-, Allgemeinheitsform, d.h. als G, E.) und als „I“ (hier „Zweckstreben“) als „praktische“ „Gerechtigkeit“, ineinander über; so z.B. auch, wenn das Ziel („I“) eben die historische Erreichung der Gleichheit, Allgemeinheit (->G,E) ist.

Eine andere Grenzform ist Ig=E; dafür ist die Differenz „römisches vs deutsches Recht“ „typisch“: Ein „altes“ vergesellschaftetes Kollektiv stellt Ig heraus, junge locker gegliederte Gesellschaften, Gemeinschaften, in denen die Kollektive noch um Selbständigkeiten ringen, stellen Ik (evtl. Ii) an die Spitze (vor-) bewusster Präferenzen.

Wie zeigt sich die Geschichte des Rechts als die Entwicklung von Rechtsinhalt und Rechtsform?

Die Form, E entwickelt sich zu ständig abstrakteren, reineren, freieren Formen; so nimmt die „Gleichheit, Freiheit, Allgemeinheit ständig zu (Eo bis E6 als ontologische Basis)

„1789“ war da nur ein Meilenstein auf diesem Weg; dieser ist „objektiver“ Art, er wird von keinem „gewollt“ etc.

Heute ist dabei besonders umstritten und kennzeichnend ist die Ausweitung dieser reinen Formen, vom politischen Bereich auf den ökonomischen ( Mitbestimmung) und auf gesellschaftliche Bereiche (Emanzipation u.ä.)

Der Feudalismus (und alles Vorhergende) waren bestimmt von quantitativ weniger Gleichheit, Freiheit u.ä; vor allem aber galt noch mehr „N/G“, d.h. un-/frei (etc.) war für die Meisten noch „kein praktizierbares Thema“; nur im abstrakten Ideenbereich, der Ideologie, der Religion.

Wie geht da die geschichtliche Entwicklung weiter? Es gibt in jener Dimension ein „natürliches“ Ende; wenn alle in jeder Hinsicht gleich und frei sind; als eine Variante der allgemeinen G- und E-Vollendung).

Die marxistische Lehre vom „Absterben des Rechts“ meint diese Situation. Auch die Jurisprudenz, deren philosophische „Weltanschauungs-Eckpunkte“ „Recht“, der „Staat“, auchdas bürgerliche Milieu, die kapitalistische Ökonomie sind von dieser tendenziellen E-Vollendung berührt.

Der eher „auffällige“ Klassenkampf,-> 1789 sehr auffällig, geht um diese sprunghafte Weiterentwicklung der Form; heute ökonomisch z.B. um strategische Investitionen oder um Konsum.

Die andere Dimension, der Rechtsinhalt, verändert sich ebenfalls.

Sogar als Erster, vor der Form. Eine zugrunde liegende Variante der objektiven E-Entwicklung und E-Vollendung ist die der Mittel, PM, und allgemein der Güter, Produkte, Waren und des „Wissens“, etc.

Und so wie der Rechtsinhalt sich bisher – scheinbar trivialerweise – verändert hat, geht es weiter; wir systematisieren das nur.

Zunächst wird, beispielsweise im Marxismus, der „proletarische Übergangsstaat“ angestrebt; in ihm werden die Probleme der bürgerlichen vielgestaltigen Eigentumsordnung, (Rechts-Streitigkeiten etc. daraus) radikal reduziert, auf den ökonomischen Gegensatz „Investition-Konsum“. Dazu gehört z.B. wie man die Profit/ Kapital-Verzinsung erreichen kann. Auch die relative Verarmung, Auf-, Abstieg – u.a. Dynamiken,

Das bewirkt das kapitalistische Grundprinzip (und damit die bürgerliche Gesellschaft) selbst. Es ist die Veränderung der vielgestaltigen Gesellschaft auf jenen Duopol hin, der innere Sinn der „Krise“,

In dieser „Diktatur des Proletariats“, „Realsozialismus“ wird der Ausgleich zwischen den Klassen, also speziell zwischen Investition und Konsum, etc. versucht. Das kann nur dann gelingen, wenn das Kapital keinen „Ausweg“ mehr hat; also nicht dann, wenn die Welt (nach „innen“ und nach außen) noch nicht „durchkapitalisiert“ ist.

Eine weitere Grundbedingung ist, neben dem tendenziellen Ende jener Produktion, die nur wegen der Profitmaximierung geschieht, dass diese Produktion derart nicht mehr möglich ist, weil alle zugrunde liegenden Freiräume für das Kapital angefüllt sind. Das war oft Ursache für Krisen -> Kriege. Dagegen der Aufbau freier Ökonomie-Modelle. Mit denen derart relativ leicht und reichlich quantitativ und qualitativ produziert wird, so dass dieser gesellschaftliche Reichtum alle jene rechtlichen „Streitigkeiten“ eher unwichtig macht.

Diese gleichgewichtigen, dynamischen, diskursiven, etc. Methoden, (die jetzt schon in Philosophie und auch in Politik vorbereitet werden) treten (gar nicht so sehr verändert) an die Stelle des Heutigen, hier als Jus, Jurisprudenz.

Die ökonomisch-technologischen Voraussetzungen für „die klassenlose Gesellschaft“ sind beides, der absolute und der relative Reichtum, beide Arten deren I-Verwirklichungs-Chancen. Das heißt, wenn weder um das gute Leben noch um das Gleichgewicht zwischen (z.B.) Konsum und Investition gekämpft werden muss, wird es viele Verstöße gegen das Recht – die eben auch versteckter Kampf um jene zwei Verbesserungen, mehr Reichtum mehr Gleichheit sind – geben.

Das betrifft dsgl. die Administration, die Schritt für Schritt entlastet wird; schlagwortartig und vorwegnehmend, nur noch als Administration von Sachen

Der „Markt“ wird allerdings aufblühen; das do ut des wird sich nun aber mehr auf die I-Seite verlagern als auf die E-Seite (Güter, Geld, Wissen). Die „E“ hat ja dann jeder tendenziell im Überfluss, weshalb sie keiner „Nachfrage“ mehr knapp sind. Aber die „Notwendigkeit“, ständig neue „I“ zu erzeugen – und sie genießenden Zuschauern nahe zu bringen, wird wachsen.

Mit dieser Zweiteilung, absoluter Reichtum – relativer Reichtum, gehen wir auch auf die traditionelle Differenz „privatrechtlich ausgleichende Gerechtigkeit zu öffentlich-rechtliche austeilende Gerechtigkeit“ ein.

Beides wird heute schon „relativiert“, z.B. das „Internet“ mit seinem Überfluss; die Notwendigkeit, es nur noch „administrativ“ zu verwalten; der prinzipielle Zugang aller; die Trennung privat-öffentlich, etc.

D.h. die Diskurse für und wider „Marx“ sind keine geistesgeschichtlichen allein, sondern bereits sachlich zum Verständnis der Prinzipien aktueller Großereignisse nötig.

Ist menschliches Zusammenleben ohne Rechtsform denkbar? Wie alle Wissenschaften, Berufe verändert sich auch dieser ständig Die Tendenz ist die Hereinnahme der rechtlichen Entscheidungsfähigkeit in die individuelle Allgemeinbildung, Genauer in I/E, was will der Einzelne z.B. moralisch („I“), was weiß und was kann er („E“). Weil es bei „gesellschaftlichem Reichtum“ nicht mehr so sehr um „haben/ nichthaben“ geht; eher dagegen um Diskurse und gemeinsames Beschließen, also wieder um Relationen in der I-Sphäre.

Die verschieden ( liberal, sozialistisch etc.) weltanschaulich fundierten Rechtsideen haben gemeinsam, dass sie sich geschichtlich entwickeln; die Frage ist was entwickelt sich,woher und wohin?

Am Beispiel des Gegensatzes zwischen Hegel und Savigny: Hegel sieht die Entwicklung als Wegfallen der „Triebe, Sitten, Gefühle, das Zufällige der Empfindung, des Meinens, Mitleids“, etc. und als „ Erstarken des Bewusstseins“.

Wir meinen, dass alle (Kant, Marx, Ranke, J. Burckhardt etc.) Hinweise auf das als „Geschichte“ gemeinte Gesamtgeschehen geben: Die Auftrennung und deshalb „quantitative“ Verstärkung jeder der beiden Seiten, welche man so beschreiben kann: „Vermehrte Rationalität“ (N,G,E) einerseits und bewusste Zwecksetzung („I“) andererseits.

Als „Volksgeist, Gewohnheitsrecht“, „organisches Wachstum des Rechts“, „Gemeinschaft“, „Stand“, u.ä. hängen die „I“ noch relativ untrennbar an den E (Organisation, Kulturbestand, technologischer, ökonomischer Status). Als „Staatswillen, Gesetzesrecht, Zweck im Recht, Gesellschafts-Vertrag u.ä. sind „I“ (Ziele, Zwecke) von den E besser trennbar; sie werden bewusst getrennt – und dann „willentlich“ wieder vereint; je nach Lage der E u/o der „I“. Diese freie Handhabbarkeit ist dabei ein Merkmal.

Wenn die Zwecksetzung fortschreitend an die Stelle der Triebhandlungen treten, dann differenzieren sie sich, Ii („egoistisch“), Ig („allgemeingültige Zweckideen“) – und es treten neue Problembereiche („Ii vs. Ig“) auf.

Ist die Entwicklung von „triebmäßiger zu zweckmäßiger“ von „irrationaler zu rationaler“ Bewältigung der Welt „unvermeidlich“, ein objektiver Ablauf? Ja und nein. Je weiter dieser Prozess vorangeschritten ist, umso freier sind die Zwecke, z.B. auch, das Ziel, diesen Prozess gesell schaftlich u/o individuell aufzuhalten, zu beeinflussen. Schon diese Trennung und Problemstellung geht davon aus, dass die „Dinge“ und die „Einzelvernunft“ nur getrennte sind, Und dann wird gejammert, dass die Dingwelt die Vernunft bestimmen sollte.

Was ist die „Rechtsgeltung“? ( Wenn das geklärt ist, kann die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Rechtsgeltung beschrieben werden).

Unter den Gesichtspunkten der juristischen Geltungslehre wird das Verhältnis eines Rechtssatzes zu einem anderen untersucht, z.B. eines „Gesetzes“ zur „Verfassung“.

Wir sehen das als ein philosophisches Problem: Die „I“ der Verfassung (z.B. Freiheit, Gleichheit) haben zwar I-Charakter, sind aber nur „Formale“ und nähern sich dadurch der E, N-G-Sphäre. Die Verordnungs-, Gesetzes-Ebene dagegen haben auch I- Charakter (Ig, aber auch Ii) – sind aber sehr viel enger auf E-Phasen konkreter Art bezogen.

Welche Abstraktionen finden bei der Hierarchiebildung statt (diese I-Hierarchie ist E-Einfluss)? Und, sind nicht alle „I“ gleichberechtigt“?

Sowohl in den „sachlichen“ wie historischen Verbindungen zwischen den Gesetzen – (so das Verhältnis der sich in der Geschichte ablösenden Rechtsordnungen zueinander) – herrscht nach unserer Meinung das Grundprinzip der Entwicklung: Die „I“ werden immer „freier“, d.h. auch, sie gelten für alle Menschen, alle E etc.; was der „Gleichheits“-Forderung entspricht; mit anderen Worten, zwischen zwei Gesetzen wird der Übergang durch jene Endziele geregelt, die als G, N, E und als inhaltliche Unendlichkeiten gelten

Natürlich ruhen beide (sachliche und historische) Entwicklungen auf der E-Entwicklung. Sie ermöglichen die Zunahme jener obersten I-Einflüsse.

Erwartungsgemäß wird eine Betrachtung als juristische Geltungslehre von jener Position her, die durch eine „freiere“ u.ä. abgelöst wurde, diesem objektiven Prozess, hin zu mehr Freiheiten, ganz anders zu beurteilen sein. Das Neue ist für das Alte keineswegs leicht zu legitimieren.

Es ist auch sehr natürlich, dass die dann „Konservativen“ die „Revolutionäre“ illegitimieren wollen, denn der Übergang ist (wie alle Übergänge) ein unendlicher Prozess; eine „Sprunghandlung“, will man es dennoch als G, E verstehen, ( das alte negativ (N), Neues als Identisches, positiv (G.E) sehend).So wie alle „I“ aus der doppelt unendlichen Dynamik von N/G- (bzw. I/E-) Konstellationen entstehen

Eben weil der Übergang als N/G zu fassen ist, gibt es beide geschichtsphilosophische Arten: Die Kontinuitätstheorien (-> Historismus) und die Katastrophentheorien (Rationalismus). Tatsächlich wären eigentlich beide zugleich richtig.Denn auch die Anschauung einer sprunglosen Allmählichkeit ist keineswegs „einsichtiger“/ („rationaler“) als die „Revolution“

Dadurch dass die „Schritte“ bei „Kontinuitäten“ kleiner werden, wird wohl „politisch“ besser zu argumentieren und zu organisieren sein, aber philosophisch bleibt es beim Wechsel von einem „I“ (I/E) zum anderen. Deshalb ist es von vorn herein ehrlicher, sich über die „I“ zu unterhalten, also z.B. ob die herangereiften E schon neue „I“ vertragen

Jeder „Bereich“(theoretisch und praktisch) und daher jede Wissenschaft, hier das Recht, seine Theorie und Philosophie, tendiert zu I/E (genauer zu N-G zu N/G zu I-E zu I/E) -> was die Enge und Weite etc. des I/E-Verhältnisses näher benennen lässt.

So lässt sich z.B. der Bereich der „Religion“ als extrem enges Verhältnis von I/E deuten; wir schreiben diesen Bereich der philosophischen Entwicklungs-Phasen die „Nähe“ des „objektiven Geistes“ zu.

Während der Bereich der Ästhetik derartige I, E hat, die konkreter sind als die des objektiven Geistes und dazu N-, G-Verfahren, Methoden hat, die ebenfalls noch konkretere sind, z.B. solche der „Emotionalität“.

Die verabsolutierte I/E-Bindung bedeutet zwar einerseits, dass deren „Gegensätzlichkeit“ und „Wechselbezug“ – der als dynamisch und unendlich gerade das ausmacht, was als „Konkret, Praxis, Leben“ gilt – als „Wert“ (I) oder als „Wirklichkeit“ (E) aufgehoben ist. Aber andererseits wird dadurch auch „I=E“.

Dann ist das das E-Prinzip, als die absolute Rechtfertigung allen Seins, beispielsweise die Theodizee, d.h. Gott = E,; oder als z.B. das Ganze, das Erste, das Sein, das Ur-Element (z,w), das Identische in allem Konkreten, allem Dynamischen, etc.)

Die so extreme, punktförmige I/E-Konstellation muss Fragen zu den Normal-Werten von „I“ und zu den „wertlosen“ Tatsachen, Dingen vernachlässigen.

Übrigens, ein historischer Denkfehler lag nahe und war es dann, diese „wertlosen“ als „minderwertig“, als verworfen, böse zu interpretieren; tatsächlich wurden sie nur als E, nicht als I/E verstanden. Aber jedes E hat sein „I“. (Das muss hier zusätzlich dargelegt werden -> z.B. hat „z“: Sz und Rz. Der „2.Fehler“ ist aber schon keiner mehr: Es zeigt sich, dass das „oberste E“ (Gott) zugleich das niedrigste „wertlose“ /“wesenlose“ E ist“ -> J. Christus.

Das gleiche gilt für eine einseitige Betonung von „I“, der I-Seite insgesamt.

Eine „ausgereifte“ Philosophie, wie es die Großreligionen und die Praxis-Wissenschaften – wie Jus – darstellen, wird immer auf „I/E“ kommen.

Aber eben nicht so, dass man zuerst „I“ und „E“ als gesonderte Sphären beschreibt, um dann in einem zweiten Schritt (nach den erkannten Gesetzen der beiden Sphären) das I/E allgemein und konkret zu konstruieren.

Ein Beispiel ist „das Wesen“. Es ist durchaus eine I/E- (und N/G) – Konstruktion. E-Betontes und I-Betontes werden aber als „wesenlos“ („in einem tieferen Sinne als nicht seiend“) – und konsequent als „wertlos“ angesehen; oder in dem Sinne, dass „Wesen“ das Oberste, das Göttliche ist; mit entsprechenden Folgen für die Rechtssphäre.

In solcher einseitigen Philosophie sind dann viele Werte (z.B.die des modernen Lebens) „wesenlos“ „nichtig“ (z.B. „von Gott“); das macht diese Philosophie unfähig, eine Basis für „Wissenschaft“ zu sein.

Historisch sind „Staat“, Gesellschaft und Recht und Religion etc. mythologische Gebilde, als eine unauflösbare Einheit: „I/E zu N/G“; allerdings sind es andere I, E, auch andere Methoden-Arten (N.G) als später. Die damaligen I, E etc. hatten den engen Bezug aufeinander bereits in ihrer „Inhaltlichkeit“.

Von daher ist es ein Fehler (-> Ffm-Schule), die „Aufklärung“ -> N-G, E mit mythischen Konstellationen (I/E, N/G) zu konfrontieren und zu kritisieren.

Das frühe Christentum ist eine Ideologie, die in diesen philosophischen Formen noch ihre semitischen etc. vorderasiatischen, eventuell ägyptischen Festlegungen mit sich trägt, bevor dann eine Anpassung an ebenso tiefe europäische Strukturen stattfindet.

Dazu gehört vor allem die im Monotheismus als Hauptsymptom sich ausdrückende E-Betonung. I/E-Konstellationen (als „Herrscher, Staat, Recht, Ökonomie“) sind angesichts der alle und alles überwältigenden Erkenntnis des Sinnes von „E“ zu wenig berücksichtigt worden.

Die I-Seite, I-Sphäre ist geradezu kennzeichnend für das europäische Denkverhalten. Wenn auch philosophisch noch immer bruchstückhaft, ist es allerdings der „Wurzelgrund“ ( so „das Gute“ als ontologisch erkannte Basis seit Platon.

Jesus Christus bringt mit „schneidender, fast erschreckender Schärfe“ (Radbruch) seine Ansicht von der Wesenlosigkeit rechtlicher Wertung zum Ausdruck.

Dass es diesen religiösen Großideologien weltanschaulich um die Betonung von E (und die Ablehnung von „I“) geht, erkennt man daran, dass es nicht darum geht. „Wert gegen Unwert, Recht gegen Unrecht“ als irgendeiner Überlegung, näher zu treten. Jesus meinte ständig, dass die Art des Rechts durch das Unrecht, mit dem es sich befassen muss, notwendig bestimmt wird, also keineswegs „besser“ ist.

Dieser gemeinsamen und unlösbaren Verstricktheit in die Sündigkeit ist keine „Umwertung aller Werte“, ( Nietzsche versucht wohl wie J. Christus auch, eine höhere philosophische Ebene zu gewinnen, aber das misslingt, weil Nietzsche ein typischer Vertreter der I-Sphären-Kultur ist). Die jüdisch-christliche Übergangs-Ideologie lehnt die I-Seite prinzipiell ab, um den Vorrang der E-Sphäre nicht zu relativieren.

Dass sowas nicht gelingen kann, hängt allen Weltanschauungen an. Irgendwo schleicht sich das Eliminierte wieder ein.

Wenn Rechtbehalten und/oder Unrechtleiden, beides gleich wesen- und wertlos ist, dann treten vergesellschaftende, vergemeinschaftende Strukturzüge wieder in den Vordergrund – mit ihrem Methoden, zu denen „die Liebe“ gehört.

Das führt zu der Frage, ob diese Frühphase (historisch „ontogenetisch -> Familie) der Menschheit wieder kommt, ( evtl. nach der Leistungsgesellschaft, nach der E-Vollendung). Oder ob es immer beide Strukturzüge gegeben hat, deren Zusammenspiel (N-G zu N/G) erst das notwendige Charakteristikum solcher Gebilde wie „Gesellschaft“ ausmacht.

Weltanschauungen wie Christentum oder Buddhismus oder etc. würden dann – wie alle Weltanschauungen – ihrem Standpunkt in Erinnerung rufen – um die „konkrete Realität“ stets als Gleichgewicht aller Eckpunkte zu konstituieren.

„Recht“ ist auf I/E-Bildungen angewiesen, ebenso wie viele andere Wissenschaften. Wenn „I“ abgelehnt wird, (z.B. bei der weltanschaulichen „Verabsolutierung“ von E (-> „Gott“ in der christlichen Religion zB.). Das gilt alles auch für andere E-Betonungen z.B. die Verherrlichung eines Herrschers, einer Lehre, die andere „I“ und damit jedes „I“ nicht zulassen;( -> Entfremdung/ Verdinglichung).

Eine Variante ist auch, wenn das Kollektiv, (die Familie, die Gemeinschaft, Nation, Partei, etc.) über allem „Kleinlichen Parteiengezänk“ steht. Auch dann ist „I“ und d.h. I-Differenz tendenziell ausgeschlossen – und damit „Recht“.

Wenn die christliche „Liebe“ allen Streit zudecken sollte, dann ist das sozial und psychologisch eine der positiven Utopien in diesem Bereich.

„Utopie“ heißt, es wird der E-Entwicklungs-Stand, und damit auch „I“ und E im Verhältnis zu „I“ bedacht. Die Wege, die zur unendlichen I-Sphäre führen sind heute mit das philosophisch Wichtigste: die Utopie sollte besser also nicht nur „Kein-Ort“, sondern auch „Kein-Weg“ genannt werden.

Das weltliche Herrschen wird von christlicher u.ä. Ideologie abgelehnt, weil es sich auf strategische Ig stützt oder auf die Schlichtung von kontroversen Ii, Ik; also selbst auch „I“ bedenken muss.

Daher: „welcher groß will werden unter euch, der soll ein Diener sein, und welcher will der Vornehmste werden, der soll aller Knecht sein“. Aber das gilt nicht im Wissen um „Gott“. Wie aber kann man „I“ eliminieren, aber „Gott“ verehren etc. das geht nur, wenn „Gott“ aus der E-Sphäre erklärt wird – und das führt letztlich dazu, dass die E-Sphäre identisch ist mit E als Abstraktion.

Der Doppelcharakter von philosophischen Systemen besteht meistens darin, einerseits eine weltanschauliche Spezialisierung/ „Utopie“ etc. zu pflegen, hier die E-Überbetonung. Andererseits aber, als gereifte Ideologie (z.B der Katholizismus) die Relationen zu anderen weltanschaulichen „Eckpunkten“ und damit zur Welt und zur „Praxis“ zu suchen.

Es sind das die zwei Ursprungskonzepte: z-z, w-w und z/w.

In der „Realität“ widersprechen sich beide nicht. Es gilt „z,w zu z/w“ u.ä. Modelle. Aber philosophiegeschichtlich wird meistens von der z/w (= N-G,E)- Seite „argumentiert“; u. v. Dieser her gesehen gilt das als „Widersprüchlichkeit“.

Daher und wegen der „Realität“ gehen die betroffenen Ideologien dazu über „Abstufungen“ vorzunehmen; diese ersetzen die unendlichen Übergangsfelder; hier für die Rechtssphäre.Dabei geht es darum von „reinen“, unendlichen (und bzw, oder von „reinen“ E) zu I/E zu kommen; „Recht“ = I/E“.

Das jus naturale ist das I/E, das je nach E-Entwicklung historisch vorliegende E und das jeweils dazu passende „I“. Auf dieser „untersten“ Stufe baut das jus positivum auf, das bereits E, G sehr betont; und das Höchste ist das jus divinum, das an kein aktuelles E, I gebunden ist – und daher an kein I/E und daher vor allem an nichts Konkretes, nur an die Endsituation der Entwicklung: I=E

Weder diese Rechts-Stufung noch analoge dazu in der (katholischen) Hierarchie, noch die in der Gesellschaft der Feudalzeit sind „zufällige“.

Das Lustige ist nun, die strukturell konservative Feudalzeit setzt E an die oberste Stelle ihrer Ideologie-Rangliste, die Erhaltung des Seienden in jeder Weise. Die I-Seite, die später (in abstrakter Art) sogar eliminiert wird (Wissenschaften ->Mechanik) steht ganz unten.Das ist natürlich, hauptsächlich eine philosophisch-ferne „schwache“ Ideologie. Denn die beginnende Leistungsgesellschaft braucht neue „I“ – und die vorbewussten Ig des Mittelalters werden dadurch ebenfalls wichtiger.

„Jenseitig-absolute Geltung“ hat nach diesen vielen traditionellen Ideologien seit Platon die oberste philosophische Struktur (bis heute einseitig als „E“ zusammengefasst). Aber auch der „Herrscher“, die Organisationen (Staat, Kirche) haben noch den E-Charakter – und eben das jus divinum, welches als unsere heutigen Grundgesetz-Strukturen (Gleichheit, Freiheit) weiter lebt.

Der Einfluss der I-Seite weicht (historisch gesehen, aber auch „sachlich“) die zur Entfremdung, Verdinglichung neigende E-Struktur auf. Als irdisch-vorläufige Geltungsweise. Sie beruht – auch – auf der empirischen Entdeckung, dass es eine E-Entwicklung gibt.

Der Protestantismus ist das unvermittelte (durch I/E, Recht) Verhältnis des Individuums zu Gott; d.h. es gibt zwar Ii (individuelle Interessen) und E (Gott), aber dadurch, dass diese beiden die Extrema sind und sie als solche die unverrückbaren Säulen dieser Lehre/ Ideologie sind – ( was zu betonen, die objektiv philosophische Aufgabe des Protestantismus ist) – kommt es zu keinem unendlich abgestuften Übergangs-Feld; auf welchem sich erst das historisch-gesellschaftliche Leben (hier „Jus“) tummeln könnte.

Das eine äußert und verbalisiert sich z.B. so: Rechtliche Selbstbehauptung als Kamof um sein Recht; aber: Verwerflichkeit des Rechts-Streites u.ä.

Der Protestantismus eliminiert „I“ und ist darin in (der bekannten) Verwandtschaft zur Entstehung der mechanistischen Wissenschaften und zum Kapitalismus als gesellschaftliche Vertretung, nur einem einzigen „I“ (=E) sowie der E-Entwicklung als einzigem und Hauptziel der „Leistungsgesellschaft verpflichtet“; abstrakter: E als „Monotheismus“.

Die doppelt unendliche Vielfalt der I/E, I, E (und damit Streit und „Recht“) stört diesen „Monotheismus“, die Religionen, den Kapitalismus – aber auch den „gesunden“ Menschenverstand („Urteilen, Richten, Wehren, Strafen, Zorn, Schwert, Böses“ vs. „Gnade, Vergeben, Lieben, Friede Freude“).

Seit alters her wird die Spannung dieser „Gegensätze“ von einer Zweiteilung der Emotionalität, Psyche, Psychologie gestützt: So die guten und die bösen Un-/ Tugenden etc.

Das ist vor-wissenschaftlich, weil diejenigen Emotionen, die der individuellen und der gesellschaftlichen Selbsterhaltung dienen, auf der Meta-Ebene wissenschaftlich-philosophischen Erkenntnis unreflektiert getrennt gehalten und „bewertet“ werden.

Aber die moderne Wissenschafts – Auffassung, dass die Realität nur in I/E – Konstellationen zu fassen sei, (als N-G, zu „identifizieren“ sei), muss immer ergänzt werden durch das „ganz Andere“, „die Revolution“ der „meinen“ I-Forderung, I-Formulierung.

Etwas bescheidener ist die wertphilosophische Seite stets auch im „Recht“ auffindbar – so wie sie in aller „Praxis“, allen Bereichen notwendig ist („innerweltlicher Standpunkt“). Ebenso wie diese an die Bedingtheiten der E-Seite gebunden sind.

Die traditionell überkommene Einteilung in Praxis-Bereiche, Wissenschaften, und deren Alltagsrepräsentanten (Beruf u.ä.), so repräsentiert die „Ökonomie“ die E-Seite und deren Entwicklung. Soziale Wissenschaften beschäftigen sich mit Ii zu Ig. Politische Bereiche mit Ig, Ik; das alles sind als Praxen meistens nur oberflächlicher Art.

in ihnen allen stecken formal I, E drin. Auch wenn das in erster Sicht nicht feststellbar ist und E nur am Rande erscheint. In unterscheidbarem Ausmaß aber gibt es auch Bereiche, deren Typik besteht darin, I und E in ausgeglichenem Verhältnis zu haben; dazu gehört die „Ästhetik“ und auch „das Recht“.

Vor allem aber unterscheiden sie sich danach, welche inhaltlichen I und E „betont“ bearbeitet werden sollen.

Das selbe gilt für den Methoden-Aspekt. Zum Beispiel ist die Mathemati jene Wissenschaft, die N-G und N/G vereint. Die klassische Logik betont N-G-Methoden; die empirische Methodik stützt sich auf N-G,E.

Die handlungstheoretischen Wissenschaften betonen N/G- und „N-G zu N/G-Methoden, Hier gilt, dass man in den „praktischen“ Bereichen stets beide dieser methodologischen Arten hat.

Wie oben beschrieben, ist die Basis von „Recht“ die „Rechtsidee“, bestimmt von „Gerechtigkeit“ (die selber ein I/E-Komplex ist) und von Zwecken, „Zweckmäßigkeiten“ („I“) und von E-Strukturen wie die „Rechtssicherheit“.

In dieser wissenschaftsphilosophischen, d.h. abstrakten Erfassung und Schilderung, werden die inhaltlichen Seiten von E, I kaum berührt.

Natürlich ist es entscheident, ob E ein „Kunstwerk“ ist oder ein „Gesetz“ – und was das eine „beabsichtigt“, erzielen will und was das andere.

Wie aber sind die Übergängee zwischen den Bereichen zu verstehen? Sie haben vor allem auch eine inhaltiche Seite, neben der formalen: I, E, N, G.

So sind die Ziele, die Zwecke, die das Recht, ein Gesetz anstrebt – auch – politische, ökonomische, kulturelle, gesellschaftliche.

Dass da, im I-Bereich, eine Verbindung zwischen allen Bereichen und Wissenschaften besteht, verdankt sich der Struktur der I-Sphäre, die prinzipiell darauf angelegt ist, Relationen herzustellen.

Dagegen sind die E-Aspekte jeder Wissenschaft, jedes Bereiches so konstituiert, dass sie ein jeweiliges Eigenes bewahren, der „Einheitswissenschaft“ u.ä. entgegenstehen.

Das sind im Rechtswissenschaftlichen Bereich die E: „Rechtssicherheit“ und die „Gerechtigkeit“ als E‘ (das sich aus der „engen“ punktförmigen I/E-Verbindung ergibt). Während die „Zweckmäßigkeit“ eher inner-rechtliche Zielsetzungen betrifft und nur indirekt allgemeine I-Verwendungen findet, ist das I im I/E der „Gerechtigkeit“ ein allgemeineres; es ist das, was die Normalmenschen an Zielen in dem Begriff „Gerechtigkeit“ sehen – ( neben Gleichheit ->G, E). Und das ist – eben als „I“ – sehr schwer „fassbar“.

Wie findet sich die philosophische Grundstruktur eines Bereiches, einer Wissenschaft zum Beispiel im indiviualpsychologischen (Berufswahl, -ausübung etc.) und im sozialpsychologischen Verständnis dieser Berufe, Bereiche wieder?

In allen Berufen zeigen sich da große „Hemmungen“, diese philosophische Grundstruktur („Gleichheit“, sogar auch „Solidarität“) radikal, „rein“ auszuüben; z.B ist der Ökonom auch derartigen Zielen objektiv verpflichtet, denen er nur abgeschwächt nachgehen kann: Je größer die Gleichverteilung, Lohnerhöhung ( heute weltweit z.B.), umso mehr wird der Händler und der Konsumgüterproduzent seiner „Berufung“ genügen können. Und – umgekehrt – muss der Bankkaufmann, der Produktionsmittelhersteller die total beschleunigte E-Entwicklung als Ziel haben; Investition als Wettlauf weltweit.

Auch im Rechtsbereich machen sich die relativ entgegengesetzten Spannungen von E- und I-Seite bemerkbar.

Ob als der „Jurist“ – auch als Laie, jeder Mensch macht sich im Alltag und im Beruf seine rechtlichen Überlegungen und Rechtfertigungen – eher an Rechts-Sicherheit, konservativer Grundhaltung, die die „Ordnung“ und Form-Vollendung abstrakt hoch hält oder eher an Gerechtigkeit – stets verstanden als „fortschrittliche“ Haltung, die alle Mitbürger einschließen soll.

Diese Zweiteilung gibt es in jeder Berufsgruppe. Sie läuft bei den „Vernünftigeren“ meist auf irgend eine I/E-Konstellation, bzw. auf eine fortdauernde I/E-Dynamik (Diskussion, Zweifel) hinaus.

Das mündet als jeweilige Einseitigkeit in die philosophischen Abgründe von Verdinglichung, Entfremdung (E), und Utopismus, („I“)

Auch die Kunst, dieLiteratur, bis hin zum „Witz“ lebt davon

Die literarisch prinzipell verschwommenen Darstellungen von „Gerechtigkeit“ und Rechtssicherheit können literatur-theoretisch interpretiert werden als Vernachlässigung oder Überbetonung der I-Seite, ( „verdrängte Lebenskräfte“), u/o der E-Seite.

Der E-Seite wird dann z.B. vorgehalten, „Mensch, Leben“ an toten Begriffen zu messen, während I. I/E („die Stetigkeit und Konkretheit des Lebensstromes“) emotional sehr viel wirkender ist.

Die Rechtswissenschaft ist die unter der Kultur- und Sozial- und Menschenwissenschaften, welche am meisten von E beherrscht wird.D.h., alle Wissenschaften sind I/E-Relationen, aber von verschieden quantitativen Anteilen von I, E – und verschiederner Enge der I/E-Relationen.

Die Abstraktion aller Eigenschaften zu „E“ folgt der sachlichen Entwicklung, die allen Wissenschaften gemeinsam ist.

Das Absehen vom konkreten Individuum u.ä. ist aber nur die eine Seite von „Recht“. Zugleich gilt es, das konkreteste Leben zu sehen – um zu versuchen, daraus „E“ zu bilden.

Es ist eine zentrale Aufgabe juristischer Arbeit, möglichst alle I und I/E auf E „abzubilden“; daher die Definition von „Recht“ als „I-E zu I/E“.

Oft misslingt das, daher ist die Kritik am „juristischen Schematismus“ stets auch berechtigt.

Die tiefere Ursache dafür ist, dass die Umwandlung aller I -, I/E-Verhältnisse in E (als identifizierbare, verallgemeinerbare etc. Größen) weder umfassend genug von anderen Wissenschaften vorgegeben ist, noch als „Vorrat“ im juristischen Korpus vorhanden ist.

Genau das ist jene Unendlichkeit, (die als Übergang, hier von I/E zu E) allen Bereichen/ Wissenschaften als tiefste Problematik und Aufgabe vorgegeben ist.

Wenn man „Recht“ mit „I/E“ modelliert, dann meint die E-Seite darin auch alle jene „logischen“ u.ä. Fähigkeiten, als N-G, E modelliert (G erzeugt E und unterscheidet → Rw/N – das von „N“).

Aber das, was den „Juristen“, seine juristischen Methoden dann von der logischen – auch mathematischen – Methodik und vom Denken unterscheidet, ist der Bezug dieser Methoden auf „I“ (und auf I/E).

Das soll I/E ausdrücken. Und hier sieht man, beides (N-G und „I“) sind ja von vornherein inkompatibel. Die „qualitative“ Seite der doppelt unendlichen Übergänge – (E -> N, G -> I -> etc.) – besteht darin, die Überwindung dieser Inkompatibilität als „Schwung“ zu nutzen, um „vorwärts“ zu kommen; in/als Entwicklung (und z.B.auch in der Gewinnung philosophischer Meta-Ebenen).

Von I, I/E, d.h., von „Lebensfülle, dem Sozialen, dem Politischen“ „abzusehen“ – und es doch zu erfassen, das meint jene qualitative Unendlichkeit als Relationsbildung „I-E zu I/E“. Erst sie ist „Realität“, unter anderem „das Leben“ – alles andere sind Vorarbeiten dazu.

„Erklärbar“ ist das nur über die „allgemeine Entwicklung“ und deren Phasen; letztlich von der philosophischen Verallgemeinerung der „Quantentheorie“ her. Hilfsweise wird es „erklärt“, innerwissenschaftlich durch solche Unterscheidungen wie „objektives“ zu „subjektivem“ Recht ( „Gewissen als Kämpfer ums Recht“). Hier mehr I/E, N/G dort mehr N-G-, I-E-Strukturen. Und, das Verhältnis beider bleibt innerwissenschaftlich ungeklärt.

Das objektive Recht kann gekennzeichnet werden als das den Interessen-, Willenseinfluss aktiv minimierend. Das subjektive Recht, das zu „fordern ermächtigt“, die Willensfähigkeit entfesselt, Interessen rechtfertigend und einbeziehend etc. sind beides aber ebenso nur formale Darstellungen und Trennungen, wie das bei einer anderen beliebten Dualität in der I-Sphäre ist:

Es ist letztlich wieder Ii und Ig, das da auch von den psychischen, emotionalen Vorgegebenheiten Verstärkung erhält.

Ii, als psychisch-emotionale Einstellung zum Recht, erscheint, von der biologischen Selbsterhaltung (Rz) gespeist als Selbstbehauptung (begrifflich als Ehre, Stolz) mit „Kampf“ als Handlungsaspekt. Und Ig als Vergesellschaftung, welche Konkurrenz und ihre Folgen zu verkleinern sucht, um die Gemeinschaft optimal zu fördern oder wenigstens zu erhalten.

Was da philosophisch traditionell als zwei ethische Systeme erscheint, sind zwei „weltanschauliche“ Eckpunkte, ihre einseitige Betonung, die aber (z.B. von Kant) sehr bald in ihrem Wechselspiel erkannt werden; weshalb wir das als „Ii zu Ig“ modellieren. Es bleibt bei Kant aber eine „Lösung“ innerhalb der I-Sphäre: Moralischer Pflichtgehalt des Rechtes.

Dennoch ist offensichtlich, dass beides sowohl als psychische, individuelle Polarität wie als soziale bestehen bleibt.

Als dieses Problem wird es nicht nur der philosophischen Ethik vorgegeben, sondern ist auch die Problem-Basis des „Rechts“.

Aber auch hier gibt es den „Ausweg“ aus den – auch belastenden – Problemen, das ist die E-Seite.

So richtig und wichtig sich der egozentrische Querulant fühlt, gemessen wird er daran, ob die „Mittel“ es zulassen, jedermann solche Rechte einzuräumen, die er fordert. Und der sich der Gemeinschaft, dem Kollektiv unterordnende Menschentyp wird dafür, je nach gesellschaftlichem Reichtum, bedacht und entschädigt.

Dass beides zugleich individuell und gesellschaftlich eine Rolle spielt und die scheinbare Unvermitteltheit beider noch dazu, ist eine Lage, die sich notwendigerweise aus dem „Ii zu Ig“-Verhältnis ergibt. Und die sich aus der Spannung der zwei Haupt-Eckpunkte, dem gesellschaftlich-kulturell-historischen Teil der Gesamt-Realität ergeben muss: „Subjektivität“ und „Kollektivität“.

Aber zugegeben, sozialpsychologisch-historisch häufen sich bis heute und hier im Alltag und für die entsprechenden Einzelwissenschaften die Probleme: Die scheinbar unüberwindbaren Widersprüche der ethischen Systeme der „Pflicht“ (Recht, Ehre, Kampf, Stolz, Selbstbehauptung -> Nietzsche) und der „Liebe“ (Frieden, Demut -> Tolstoi).

Natürlich ist auch die ideologisch-weltanschauliche Grund-Entscheidung des „Rechtsgefühls“ mehr an die E-Seite, N-G-Ratio, Systematisierung (deduktiv denkend, auf generelle Normen beziehend) gebunden. Und die „Gewissens-Variante“ ist von „I“ abhängig, so mit seiner Grundfunkiont, des Allzusammenhanges.

Diese Polarität durchzieht dann alle Einzelwissenschaften und alle traditionellen philosophischen Schulen – wozu aber (siehe Kant) auch Überbrückungsversuche kommen. Erst da setzt die moderne Philosophie ein, letztlich mit dem Ziel, I/E zu bilden.

Schaut man genauer hin, dann ergibt sich schnell, wie beide Seiten eigentlich zusammenhängen: Zum Beispiel ist die Entscheidung des Gewissens auch eine des Einzelnen (aus seiner biologisch-emotional-kulurellen „Erfahrung“). Und der „Systematiker“, der für sich Recht etc. fordert – (und die Vergemeinschaftung flieht) – beruft sich auf die allgemeinen Maximen der generellen Normen, die das Verhältnis der Menschen zueinander bestimmen.

Bei der Gelegenheit, aber woanders zu systematisieren, „Recht“ vereint beide Grundmethoden, das Einzelne zu betonen, aber in ihm das Allgemeine zu sehen, und umgekehrt.

Inhaltlicher: Neben der abstrakten Seite: N-G, E (Einzelner) auch N/G als Verbindung mit Allem gilt es, die Ii/E mit den Ig/E zu verbinden.

Das bleibt in der „Praxis“ – wie umfassend auch immer – kein System, sondern die subjektiv zu erarbeitende Mühe der Juristen.

Wenn man den Schwerpunkt individueller Entscheidung als „Macht“-Ausübung sieht, dann überbetont – (im Sinne prinzipiellen Gleichgewichts) – dieser „Kämpfe ums Recht“ die Ig-Seite; diese Ig-Seite kann verbal als „Ethik“, Verteidigung ethischer Werte gesehen werden; in der historischen Praxis ist das Ig sehr viel seltener als das Ii des „Herrschers“ als traditionelle Geschichtserzählung suggeriert.

Herkömmlicherweise wird unterschieden zwischen „Trieb“ und „Wertbewusstsein“. Ist das sinnvoll? Beides sind I-Konfigurationen, durch die Entwicklung getrennt und spezifisch verändert. Aber als „I“ überwiegt das im systematischen I/E-Zusammenhang, also in Bezug auf die E-Seite. D.h. in der Rechtssphäre, ihr Gemeinsames.

So kann sich z.B. das „Rechtsgefühl“ sowohl aus Trieb-Strukturen wie auch aus Wertebewusstsein speisen. Inhaltlich sind es „Selbsterhaltungs-I“, auch „I“, die der Verwirklichung von und zu „Gleichheit“ und „Freiheit“ dienen.

Oft deshalb als „Neid“, „Missgunst“, „Rachsucht“ u.ä. diskreditiert, weil die aktive, selbst zu erarbeitende Gleichgewichtigkeit zu Ii (anderer Menschen Ziele/ Interessen) u/o zu Ik, Ig u/o zum E-Niveau fehlen.

Diese Ungleichgewichte grenzen an die der allgemeinen Emotionalität.

Ein anderes Ungleichgewicht ist das, welches „Kriminalität“ genannt wird – und das sowohl an die Phase „Recht“ wie an die der „Emotionalität“ grenzt.

In allen diesen drei Fällen stellt „die Gesellschaft“ (in ununterbrochener Arbeit) die Gleichgewichte wieder her, zum Beispiel als „Diskriminierung, gesellschaftliche Sanktionierung, als Rechtsprechung, als ethische Tugendlehre“.

Allgemein, philosophisch modern geht es darum, „weltanschauliche“ Eckpunkte (hier Ii, Ig, E) zu relationieren, um damit diese in der allgemeinen Entwicklung zu haben und zu zeigen.

Gibt es die weltanschauliche Isolierung, Verabsolutierung „des Rechts“? z.B. als „Schikane“, oder Recht um seiner selbst Willen verwirklichend.

Prinzipiell kann jede E-Phase zu so einem Eckpunkt werden. Diese E-Entwicklungs-Phasen betreffen jedes „Seiende“ (oder wie es sonst im Philosophischen, Wissenschaftlichen und Alltag genannt werden kann).

Aber die Grenzen einer tendenziell unendlich tief gehenden Differenzierung – die ganze Palette von „Gesammelten“, Quasifetischismus – wird dann doch wieder durch die objektiv wirkenden Relationen zwischen den Eckpunkten gesetzt; es werden „private“ Verdinglichungen (z.B. psychische Fetische) kollektiv nicht „anerkannt“. Bis auf eins: Die menschliche Individuierung; dass sich jeder selbst der Nächste ist, ist wohlgelitten.

Es gibt selbstredend auch Relationen zwischen Komplexen von weltanschaulichen Eckpunkten. Es ist das eine Zwischenform auf dem Weg zu einer Gesamt-Philosophie; eine andere Zwischenform ist die einer oder mehrerer Einheits-/ Wissenschaften.

Dass sich das Recht auch anderer Bereiche „bedienen“ kann, z.B. der „Kunst“, hängt – wie bei allen Relationen zwischen „Bereichen“, zwischen Wissenschaften, zwischen philosophischen „Eckpunkten“ – damit zusammen, dass sie alle einen prinzipiell gleichen Aufbau haben.

Beii solchen Relationen zwischen zwei Bereichen/ Wissenschaften, wie hier z.B. Recht und Kunst, gibt es oberflächliche Symptome dieser grundsätzlichen Verwandtschaft. Das ist hier die Tatsache, dass die ästhetischen Strukturen für die Unterstützung der juristischen Absichten genutzt werden.

Natürlich benutzt „das Recht“ auch alle anderen wissenschaftlichen Eckpunkte, z.B. die Logik. Aber das nur „spontan“. Das heißt, es gibt bisher keine Theorie darüber.

Diese Theorie hätte nicht nur zu schildern, was empirisch deutlich Ist, dass die Rechtssphäre z.B. Trachten, Symbole, Gebäude etc. ästhetisch zu bewertende Größen nutzt, um ihr spezifisches Anliegen, eben „das Recht“ zu optimieren. Vielmehr müssen die formalen theoretischen Strukturen und Funktionen heraus gestellt werden: Dass beide Bereiche von I, E, I/E etc. bestimmt sind. Und/ aber, dass es in den Inhalten von E, I, N/G Unterschiede gibt – die ableitbar sind.

Mit der E-Entwicklung im Historischen werden immer neue E erzeugt und daraus folgend, auch gesellschaftlich immer neue „I“.

Dies ist die inhaltliche Ursache, dass die Bereiche, hier Recht und Kunst immer weiter voneinander getrennt werden, hier z.B. von Mitteln, Organisationen (E), Zielen von Jus, aber eben ganz andere E, I bei „Kunst“.

Die formale Ursache ist die die „Entwicklung“ insgesamt als „Mechanismus“ der Trennungen bestimmende.

Mit diesen Trennungen werden die „Eigenarten“ (-> E) der unterschiedlichen Bereiche (und ihrer methodologisch-wissenschaftlichen Abbilder) immer deutlicher: Die Kunst (z.B. die Literatur) lebt davon, dass die „I“ als Ii „Zukünftiges“, allgemein „Überalleshinausweisendes“, ständg erzeugt. Jedes Kunstwerk muss sich so verstehen, dass es weder das Bestehende bejaht, noch, einmal ein ihm vorhergegangenes Kunstwerk wiederholt. Das Recht dagegen ist die gleichgewichtige Abwägung von „I“ als Ig und dem Stand der E-Entwicklung.

Durch jene Trennungen werden die getrennten E (und I) freier; das ist ihre Chance, sich voll zu entwickeln: Die E derart, dass sie einer – relativen – Vollendung, zu einem Abschluss tendieren, die „I“, im Gegenteil, tendieren zu unendlicher Vielfalt.

Zu den Teil-Gebieten von „Recht“, welche sich erst als historische und sachliche Entwicklung immer mehr und bis ins letztmögliche Detail ausdifferenzieren, gehört auch die „Sprache“.

Andere sind z B. Aufbau der Hierarchie, Gebäudeform, Ausbildung, Kleidung.

Sie alle haben zu relativen Endformen gefunden, die der Sache nach optimal sind. Nur Weiterentwicklungen in übergeordneten Ig, E-Bereichen wie die „Gesellschaft“, Technologien, etc. ermöglichen, erlauben, erzwingen Veränderungen; kaum die Weiterentwicklungen bei bloßen E-Detail-Strukturen.

Die E-Seite von I/E drückt sich in vielerlei Hinsicht aus; z.B. in der Rechtssprache, als Abschluss, Strenge, Verzicht auf Gefühlsstörung, überflüssige Begründungen, knapp, um Genauigkeiten u.ä. zu erleichtern.

„Zugleich“ aber muss diese Sprache – (als Ausdruck des Denkens) – die Anwendung der Allgemeinstrukturen des Rechts auf jede lebensförmige besondere Situation jedes Einzelmenschen ermöglichen. Diese Einzelnen aber sind durch ihre Ii-Struktur von allem anderen (Nachbar, Dingwelt, abstrakte Begriffswelt) getrennt. Es ist der besondere Mensch, nicht – wie früher philosophisch falsch gesagt wurde – das abstrakt Konkrete.

Die Berufsaufgabe ist es also, die abstrakte Allgemeinheit des Rechtssatzes auf diese besonderen I-Lagen anzuwenden.

Eine andere Problematik ist, wo ist für den Rechtsbereich das abstrakteste E? Früher war es der „monotheistische Gott“, so als E4, dessen Funktionen und Struktur im Kern auf „E“ hinaus laufen.

Die von einer kulturell-geistigen (wp) Meta-Ebene her gesehenen Eigenschaften des Rechts sind auf N-G (->E) zurück zu führen: So auch als Antithetik, wie die Gegensätzlichkeit von Sein (E), positives und natürliches Recht, und Sollen („I“). So auch das Bilden von neuem Recht, als dem „revolutionären“/ freien vs. dem legitimen.

Aber vor allem ist es die unendliche Wechselwirkung in I/E, welche z.B. als die Wechselwirkung von Freiheit und Ordnung, Gerechtigkeit und Billigkeit, Recht und Gnade, etc. eben auf jener Meta-Ebene erscheint, die zugleich die des Altagswissens ist.

Die „Literatur“ greift diese dynamischen unendlichen Wechselwirkungen, die zugleich „ästhetisch“-theoretisch wie alltags-kompatibel sind, gern auf.

Die Methodologie, die Methoden der Rechtswissenschaft richten sich dann nach deren Strukturen und Funktionen. Das sind N, G, N/G zu E, I, I/E.

Es gibt diese zwei Ebenen, in denen das diskutiert werden sollte. 1. Das gemeinsame aller Wissenschaften (und dazu auch durchaus das Alltagswissen). Die Gemeinsamkeit wird dadurch hergestellt, dass alle auf der E-, I-Entwicklungs-Ebene angesiedelt sind.

2. Das Spezifische des Rechtes, also der Rechtswissenschaft, d.h. als das Spezifische von E und I. Und dementsprechend auch die Überformungen von N, G.

Mit N, G hoffen wird, die Methodologie in sehr allgemeiner Weise systematisieren zu können. Wie kann man die allgemeinen Methoden (z.B. Empirie, Logik) und die spezifisch juristischen Methoden den N, G zuordnen?

Zu den spezifisch juristischen Methoden zählen wir jene, die als Gegenstand die „positive Rechtsordnung“, das „geltende Recht“ haben und jene Rechtsbereiche, wie die Rechtspolitik u.ä., die das „seinsollende“ Recht zu ihrem Gegenstand haben.

Der ersten schrieben wir N-G, E zu, der anderen das direkte Anstreben von „I“.

Diese Grundhaltung übersteigt das was „Recht“ heißt; jedoch hat es stets auch Einfluss auf „Recht“ als Wissenschaft und Praxis. So wie alle Bereiche und Wissenschaften aufeinander wirken; das kann theoretisch und praktisch gar nicht geleugnet werden. Deshalb gilt es ein philosophisches System zu haben, das „Tendenzen“ als unendliche Übergänge u.ä. „systematisch“ integrieren kann.

Zwischen den beiden, E und I, liegt N/G. Das sind Bereiche, die sich durch N/G-Methoden und deren Strukturen, Funktionen, Folgen (z.B. die I-Erzeugung durch N/G-Methoden) fundieren lassen.

Dazu gehört z.B. „Rechtsleben“, „Rechts-Tatsachen“ u.ä.; das heißt „wertbezogene Begriffe, Gegebenheiten, die mittelbar ihrem Sinne nach der Gerechtigkeit dienen“ und Rechtsordnung und Rechtsnormen, die das unmittelbar tun, wertbezogen sind; aber eben beides Mal vermittelt mit der E-Seite.

Diese Art von Abstufung gehören zu den doppelt unendlichen Übergängen in I/E (und -> N,G ).

Noch Mal zu Ii-Ig: Ein wissentheoretisches, methologisches Problem der Rechtswissenschaft ist das des „objektiven Sinns gegenüber dem subjektiven Sinn des Rechts“.

Das hat mehrere Unterprobleme. Das „objektive Recht“ stellt fest, wie das Recht zu verstehen ist. Es orientiert sich dabei an Ig (wie immer kompliziert der Prozess ist, der von Ii, Ik zu Ig führt).

In dieser Hinsicht ist der unendlich dynamische etc. Prozess „Ii zu Ig“ stillgestellt, erst mal abgeschlossen; also das ist mit „objektiv“ gemeint, Ig=E.

Die subjektive Seite, z.B. was einstmals die Urheber des Rechts „gemeint“ hatten, das Recht als verursachte und ursächlich weiterwirkende Tatsache hat Ii und Ik zum Zentrum.

Hier zeigt sich auch, dass die Rechtswissenschaft im engeren Sinne mit Sozialtheorien des Rechts, Rechtgeschicht, Rechts-Soziologie, vom wissenschaftstheoretischen Standpunkt, eng zusammen hängen; sie tendieren nicht – aus den praktischen Gründen der Rechtswissenschaft“ dazu, das Ii-Ig-Verhältnis „positiv“ zu vollenden, jeweils abschließen zu müssen; so wie sie das I/E-Verhältnis ebenfalls jeweils „positiv“ auf den Punkt zu bringen haben.

Diese anderen Wissenschaften können das Schwebende etc. der „Ii zu Ik zu Ig“ mit seinen unbegrenzt vielen Varianten „ausnutzen“, wissenschaftlich erforschen.

Worauf es wichtigerweise bei der methodologischen Analyse der Rechtswissenschaft ankommt ist dann, wie hängen diezwei Pfeiler der Wissenschaft, „Ii-Ig“ und „I/E“ je in sich zusammen. Genauer: I-> N, G -> E -> N,G ->I -> etc. und Ii -> N.G -> Ik -> N,G-> Ig. Je als unendliche Kreisläufe konzipierbar; und beide sind miteinander zu integrieren.

Das wird methologisch umschrieben, z.B. als „Interpretation, Konstruktion, System“ etc.

Wie können wir die Interpretationsmethode erklären? „Sinn“ analysieren wir durch die zwei Modelle „Ii -> N,G -> Ig“ und „I -> N,G -> N,G ->I“; beider Kombination ist „Sinn“.

Wie sieht das näher aus? „Ii“ ist dann der Ausgangssinn; der Ii/E ist. Er gwinnt allgemeineren Sinn, objektive Züge, wenn das Ii, ( und die E, auf die sich das Individuum bezieht), zu Ik bzw. zu Ig wird.

Dabei wird das allgemeine E-Niveau berücksichtigt; (z.B. der gesellschaftliche Reichtum, das Wissens-Niveau, Kulturgüter-Vorrat, die vorhandenen PM/ Technologieniveau u.ä.)

Das alles läuft nicht als bloßes Identifizieren und Negieren ab (N-G), sondern im Wechselspiel (N/G).

Zum Beispiel wird kollektiv zwar noch mal „nachgedacht“ und „nachgefühlt“, was vom ursprünglichen „Autor“ gedacht und gefühlt wurde, aber dies Vermeintliche tritt in Wechselwirkung mit dem I-Status und E-Vermögen der „Nachdenkenden“; es ist nicht möglich oder nur als unendliches Extrem möglich, da eine Identitätsleistung zu haben.

Die „gedachten Gedanken wirklicher Menschen“ sind „rational – emotional“ und deshalb zumindest bei den Emotionen von einander abweichend. Sie sollen aber „vergleichbar“ gemacht werden. Das geht nur über die zwei Modell-Sphären I, E.

Die juristische Interpretation unterscheidet sich von der philologischen , (und von der des Alltags) darin, dass sie versucht, sich auf den objektiv gültigen Sinn des Rechtsstaates zu fokussieren. Dann ist der Ausgangspunkt nicht Ii, sondern bereits ein „Ig“. (Wie es zu diesen Ig mit relativen E-Charakter einst kam, das betrifft wiederum einen „Ii zu Ig“ – Vorgang).

Auch hier gilt genauer, dass es um Ig/Eg geht. Dieses E ist jene Instanz, die als Einfluss nehmender Vorrat an Wissen, PM u.ä. die vielen möglichen Differenzen – (bei der Erzeugung wie bei der späteren „Interpretation“) – zwischen den unterscheidbaren Meinungen etc. der Gesetzeserzeuger/ – verfasser, bei Vielheit der Urheber und anderer Interpretierender oder Anwender als es die Urheber sind; also die vielen Ii, Ik zu „Ig“ macht -> hier als das „Gesetz“.

Dass das „Ergebnis“ stets auch offen ist, zeigt der Ablauf (der ist auf N/G-Verfahren zu reduzieren) und das „I“ in I/E. Deshalb kann es philosophisch gesehen keine „einzige Deutung“ eines Gesetzes u.ä. geben.

Indem tendenziell in unendlicher Annäherung „Ig“ als E erreicht wird, wird der Kollektivwille Ik und auch vieler Ii an der Gesetzgebung Beteiligter ersetzt, abgelöst durch „das Gesetz“ selbst. Dieses Ig (=E) kann zwar zur äußerlichen Verdeutlichung noch „Personifikationen“ (auch als„der Staat“) haben, er ist aber als „Gesamtinhalt der Gesetzgebung“ als etwas vom E-Status anzusehen: Als Auslegungsergebnis.

Dieses „E“ deswegen, weil sonst im der Rechtssystematik z.B. keine Widerspruchslosigkeit u.ä. erreicht werden kann. Der Ausleger muss aus dem Gesetz für jeden denkbaren Rechtsfall eine klare und widerspruchslose Entscheidung entnehmen können.

Das I/E-Verhältnis bei der „Interpretationsmethode“ beinhaltet, dass sich „I“ und E ständig verändern, meist entwickeln können. So dass die Situation entsteht, als Wille des Gesetzgebers etwas festzustellen, was im bewussten Wollen des Gesetzesverfassers niemals vorhanden war. Der Ausleger kann das Gesetz besser verstehen als es seine Schöpfer verstanden haben.

Dazu kommt, dass die allgemeine Entwicklung ganz neue Gebiete mit E (und „I“) errichtet und daher die Gedanken der Gesetzverfasser laufend (und manchmal sehr gründlich) notwendigerweise neue Interpretationen verlangt.

Dieses Hinausgehen über, das „Zuendedenken“ eines “ zuvor Gedachten („Geist des Gesetzgebers“) muss allerdings – und explizit – die Verbindung zum Vorherigen reflektieren, erhalten und eben auch ausbauen. Wir meinen, es ist das eine Art der allgemeinen Entwicklung. D.h., es ist genauer zu zeigen, welche Veränderungen von „E“ führt – (im Entwicklungs-Mechanismus) – in neuen „I“ mündet. Und wie sind N,G als die Methodik dabei involviert

Das wird gerne als „ein unlösbares Gemisch theoretischer und praktischer, wissenschaftlicher und überwissenschaftlicher., objektiver und subjektiver Elemente“ genannt, (hier Radbruch). Um diesem Sammelsurium, Chaos zu entkommen, hat die Philosophie ihre Arbeit zu machen.

Eines ist (u.a.) dabei klar, die dabei auftauchenden „Rechtsbedürfnisse“ und Rechtsfragen (und der darauf reagierende „Wille des ständig tätigen kreativ interpretierenden „Gesetzgebers“) sind mit deren Basis, die sich verändernden. „Zeitverhältnisse“, zu vermitteln, philosophisch zu explizieren.

Aber das findet so nicht statt. Der „ideelle“ Interpretierende, Jurist versucht das gegebene „Gesetz“ aus sich heraus zu interpretieren.

Das aber ist wiederum falsch; „Gesetze“ (wie Märchen/ Orakelworte u.ä.) haben noch mehrere andere Quellen, die verborgen bleiben sollen – oder deren Hintergrund allzu komplex ist, um jeweils mitgeliefert zu werden. Richtig wäre, beide Seiten zu vereinen; z.B. die Ik der herrschenden Schichten; wo es bei den Ik nur noch um ökonomische, physische Erhaltungen geht. Oder aber als Komprimat lang andauernder (kaum jemals explizierter) kollektiver Erfahrung und Diskurse.

Wobei wir uns fragen, sind diese verborgenen Reflexionen auch zu jenen (verborgenen) Ergebnissen gekommen, die wir als „objektiven Geist“ bezeichnen?

Zur „Interpretationsproblematik gehören, traditionell wissenschaftlich und philosophisch noch viele Arten der Begriffsbildung; das ist auch ein weiteres Zeichen für die N/G-Varianten-Breite. Zum Beispiel der Anthropomorphismus: Um Natur zu „verstehen“, werden nicht deren eigene „I- und E-Struktur allein, sondern auch die des „wahrnehmenden“ Subjektes (-> Kant) benötigt; sie alle bilden N/G bzw. I/E.

Das gilt für alle „Wahrnehmungen“, es muss keine Ausprägung als „Anthropomorphismus“ haben, beispielsweise weiterhin als Allegorien, Tropologien, Anagogisches.

Stets geht es darum das „Seiendes – Ziel – Verhältnis“ zu bestimmen. Dieses kann „enger“ oder „weiter“ sein. Darin ist es eine Fortsetzung der „allgemeinen Entwicklung“.

Und es sind Anordnung von E, I, N, G bereits in der scholastischen Theorie: Als „vierfachen Schriftsinn“ („littera gesta docet“/ buchstäblicher Sinn) so als N/G ( quid credas/ Allegorisch/ „Glaube“) bis I zu E („Handeln“/ Moral/ moralis, quid agas) bis „I“ ( quo tendas, anagogia/ „ewiges Leben“/ „Vollendung“ „Ziel“).

Die scholastische Inspirationslehre glaubte durch diese „Interpretation“ (wörtliche Formulierungen) die Gedanken Gottes zu enthüllen; also Identität (-> G) Gott -> E von Nichtidentischem -> I -> also I/E zu gewinnen.

Was aber geschieht tatsächlich? Es wird immerhin ein Ganzes, Umfassenderes dadurch gebildet: Früheres -> E als Gewordenes wird mit heutigen „I“ vereint, bzw. es gilt E-> N,G->I-> N/G ->E->etc.

Dass Texte interpretierbar sind, liegt auch daran, dass „Worte“, Sätze, bereits interpretierbar sind – und Sprache insgesamt. Das hat seine Ursache, bzw. das kann so modelliert werden: Im Phonem/ Morphem, Wort etc. bis „Sprache“ sind formal I, E N,G wirkend relationiert; und inhaltlich ist es die ganze rationale, emotionale Palette aller irgendwie beteiligter E, I, (z.B. das „emotionale Interesse“, I/E, des Sprechenden“ etc.). Dazu kommen Schichtungen (in diesen unendlich chaotischen Verhältnissen) und: „was steht im Vordergrund“ etc.

Dieser Reichtum erzeugt den der Deutungsfähigkeit. Wobei es Unterschiede in den Textarten gibt: Die einen machen – implizit und durch eigene Techniken – alle Anstrengungen, die Interpretationsvielfalt zu reduzieren (-> Rz); die anderen, diese zu erweitern (-> Rw).

Kann man nun sagen, dass sich die juristische Auslegung von den eher „intuitiven, magischen, mystischen, tiefsinnigen“ Auslegungen dadurch unterscheidet, dass sie „rationaler“ als jene ist?

Es gibt keine nur „logischen“, „rationalen“ Interpretationen. In der Diskursivität, „Rhetorik“, – (Kunst des Beweisens, Widerlegens, der Wechselrede u.ä.) – Kommunikation spielen stets auch Interessen aller Beteiligten („I“) hinein, den objektiven Wortlaut des Gesetzes beeinflussend.

Man kann aber sagen, dass, wenn man eine Variationsbreite der I/E hat, bei der der Einfluss bei den I/E auf einem Pol durch die „I“ gekennzeichnet ist (z.B. bei Emotionalität, etwas weniger bei Ästhetik, etc.), dann ist in dieser Reihe aller Bereiche, Wissenschaften der Einfluss der E (für Jus: „positives Gesetz“) für den Rechtsbereich (der aber immer noch I/E-Charakter hat) sehr groß.

Es gibt zwei Hauptgebiete, in welchen alle Ii inhaltlich verankert sind, -(formal: Ig +E).

Sie liegen theoretisch „quer“ zu Ii und E. Das ist die „Tiefe im „eigenen Gewissen“, die Tiefen-Struktur von Ii (seiner Emotionalität, bis zum Unbewussten, sein Wissen, Wollen, etc.). Und das ist die Weite (-> „I“ von Rw her) nach allen Richtungen, z.B. zurück in der Geschichte.

Man kann diese objektive Struktur mit Rz, Rw verbinden. Und ebenso natürlich mit der historischen Entwicklung: Ihren älteren Phasen; und der sachlichen Entwicklung; im Ich/ Ii wirken Biologie, Emotionalität etc.

Daher erscheinen bei der Methodik der Interpretation immer wieder Situationen, in denen sich auf das eine oder das andere -> „religiöse Bewusstsein“ mehr gestützt wird ( z.B. als „Tradition“) oder versucht wird, Gleichgewichtigkeit zu predigen.

Das betrifft die Geschichte der Theologie, die Literatur-Wissenschaft etc. eigentlich alle Geisteswissenschaften. Und deshalb auch die Jurisprudenz.

Wenn die Erforschung des subjektiv gemeinten Sinnes, z.B. des Verfassers eines Textes, weniger betrieben wird als die Beachtung des objektiv gültigen Sinnes, dann geht es auch hier um „Ii – Ig + E“. Der Einbezug der gesellschaftlichen Ziele und dessen was die kulturell historische Welt ausmacht, E, kann in vieler Hinsicht, in juristischen, öffentlichen Texten wichtiger sein als z.B in einem Gedicht oder Brief. Die „Übergänge“ sind für uns auch entscheidend.

Eine Geistesgeschichte kann zeigen, dass die tatsächliche Beeinflussung des Denkens (hier in allgemeiner Philosophiegeschichte und in der des Rechts) durch die Welt ihrer Zeit, durch Denken vor ihr und mit ihr, Ursache eines Werkes sind.

Wir schließen uns da Hegel an, der ohne Rücksicht auf biographische, historische, psychologische Zusammenhänge, die „sachlichen“ Bezüge in den Gedankensystemen als „logischen“ Prozess begreift; als sei es ein einziges Bewusstsein, der „Gang des objektiven Geistes“. Wie der „Geist des Gesetzgebers“ „hinter dem Wechsel der Gesetze sich wandelt und doch beharrt“. Aber wir erweitern dies als Entwicklung und argumentiert ebenso, nennt aber neben E, N-, G auch „I“. I/E – und kann derart auch jenen „biographischen, historischen, psychologischen, etc. Zusammenhängen gerecht werden.

Der „objektive Sinn“ des Rechtstextes hat mehrere Quellen: In erster Linie die der Autoren (Ii und Ik), aber dazu tritt Ig und E. Letztere beiden sind näher zu erläutern: Vor allen das Ig ist geistesgeschichtlich umstritten: Sind gesellschaftliche Kollektive „klüger“ als es ihre Individuen sein können?

Die E, dazu gehört auch die Sprache (hier des Textes), haben ihre eigene Existenz. Aber jedes Existieren hat „Wirkung“, „Ausstrahlung“, wirkende Eigengesetzlichkeiten. Das ist entsprechend mit den anderen E, z.B. physikalischen Gebilden, Wissen, PM, (Logik/ Sprache), bis „das Ganze“, abzugleichen.

Wenn „Verstehen“ durch N/G und I/E modellierbar ist, was ist dann „inhaltlich“, hier im rechtlichen N/G-Verfahren, und was sind da „I“ und „E“ ihren Inhalten nach?

D.h. neben den formalen Eigenschaften z.B. von „I“ und daher von „I/E“ (als E), in einen unendlichen Zusammenhang gestellt zu werden, der als I/E als unendlicher Sinnzusammenhang erscheint; und der unübersehbar ist und unübersehbare Wirkungen hervorruft, etc.

Man kann die Inhalte von „E“ leicht bestimmen. Für die Rechtsbereiche und für die Rechtswissenschaft sind sie z.B. andere (wenn auch überlappend) als für Bereiche wie Geschichte, Kultur, Technik, etc.

Die „I“ – wie oben ausgeführt – betreffen vor allem den Versuch zur Verwirklichung der Rechtsidee.

Wenn wir – hier Radbruch sehr nahe kommend – auch in der Arbeit der Rechtspraxis und der Rechtswissenschaft die Aufgabe einer doppelten Verarbeitung ihres Stoffes sehen, dann ist das nichts anderes als die Anwendung einer tieferen Zweiteilung, welche die allgemeine Philosophie formuliert; und welche alle Bereiche und deren Wissen erfasst.

Das ist die Zweiteilung in N-G-Methoden, aus denen stets „E“ entsteht und in N/G-Methoden, aus denen „I“ entsteht.

Mit Radbruch, dessen Überlegungen zur Philosophie des Rechts notwendigerweise auch zu dieser Zweiteilung vorstößt, geht es auf der E-Seite im Recht um die Verwirklichung des Rechtsbegriffs und der in ihm enthaltenen Rechtskategorien. Im Prozessrecht bedeutet z.B. die Erfassung des Verfahrens als eines Rechtsverhältnisses, so die Lehre vom Rechtsschutzanspruch, ist eine E-Konstruktion. Im Strafrecht ist die Normentheorie eine “kategoriale“ E-Konstruktion.

Auf der I-Seite geht es um eine teleologische Verarbeitung, welche das Recht als versuchte Verwirklichung der Rechtsidee schildert.

So bedeutet z.B. im Prozessrecht die Zurückführung der Verfahrensvorschriften auf bestimmte Prinzipien, wie Verhandlungs- und Offizialmaxime, eine teleologische Konstruktion.

Im Strafrecht ist die Lehre vom Strafzweck eine teleologische.

Da die Jurisdiktion aber eine „praktische“ Wissenschaft und Lehre ist, gilt „I/E“. In dieses Modell geht die doppelte Verarbeitung von E und I ein.

So wechseln im Aufbau des Rechtssystem die Betonungen der E-Seite und der I-Seite – allerdings sind das jeweils nur „Schwerpunkte“, Gesichtspunkte.

Wenn man sagt, dass die „allgemeine Rechtslehre“ und die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht sich an E orientieren, das Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht dagegen teleologische Begriffsbildung sind, dann sagt das noch nichts über diese Subbereiche aus; die sind von E und I bestimmt.

H. Kantorowicz sieht, dass sich in den Epochen der Geschichte der Rechtswissenschaft die „formalistischen“ und die „finalistischen“ Epochen ständig abgewechselt haben. Das verallgemeinern wir: Die Entwicklung ist eine „inhaltliche“, d.h. die empiristische Aussage genügt nicht, die wir in das Modell „I-> N,G -> E-> N,G ->I“ -> etc. fassen, vielmehr geht es um jene „N, G“: Was sind jene, die den Entwicklungs-Prozess (hier der rechtlich-geistesgeschichtlichen Entwicklung) voran treiben.

Auch das lässt sich allgemein philosophisch beliebig ausweiten, wenn man „wissenschafts-philosophisch“ fundieren will.

Zwei andere Grundmethoden juristischer Arbeit, neben der hermeneutischen Ermittlung des Sinnes, der Interpretation, also der I/E-Bildung als doppelt unendlich freies dynam.isches Geschehen ist die als „Konstruktion“ und Systematik“ o.ä. zu bezeichnende Erarbeitung; sie wird von uns als N-G-Methodik mit dem „Ziel“ E modelliert.

„Rechtliche Tatbestände der Gesetze“ werden hier reflektiert. So die Begriffe von Tatsachen (wie z.B. „Sache“, „Wegnehmen“ „Absicht“).

Ein weiteres Teil einer umfassenden Methodologie (hier im Jus ) ist die Nennung, die Bewusstmachung der I-Seite. Wie z.B. die Begriffe von „Rechten“ und Pflichten der Verkäufer und des Käufers.

Die hermeneutische Methodik kann man als Voraussetzung der beiden anderen ansehen – oder umgekehrt, dass „zuerst“ die einseitige E-Seite u/o die einseitige I-Seite vorhanden sind.

Ergänzend zu dieser Sicht gilt auch, dass die drei (I, E, I/E dito N, G, N/G) stets in dynamischer Wechselwirkung zueinander stehen.

Das ist – von z, w her – der ursprüngliche dann auch der fortentwickelste Standpunkt; dennoch gelten auch die „Zwischen-Phasen“.

Die Rechtsbegriffe normaler Art enthalten dann also beides: Die konstruktiven, systematischen Begriffe und die des normativen Inhalts.

Wir folgen der Einteilung der Wissenschaften in basistheoretischer Hinsicht: In Methoden, wie oben geschildert, und in „Begrifflichkeit“.

Die Begründung für diese Zweiteilung, (N, G und I, E), geht tief. Sie durchzieht alles (Phasen und philosophische Disziplinen) und stammt aus den „Urgründen“ von Wissenschaft und Philosophie.

Trotz dieser Auftrennung in N-G-Überlegungen hier und I-, E-Überlegungen dort, kann man wissenschaftsphilosophische Arbeit nicht leisten, wenn man nicht beide Seiten, alle Vier aufeinander bezieht; wie schon bei der rechtsphilosophisch-wissenschaftlichen Systematik gezeigt wurde – (oder kann man die Methodik nur mit N, G, und ohne I, E erklären?)

Bei den Methoden lehnt sich jede Wissenschaft an die Alltagsmethoden und an die der anderen Wissenschaften an; auch in der Begrifflichkeit des Alltags.

Die Einfärbungen, Umformungen der Begriffe geschieht durch die „weltanschaulichen“ Betonungen der Eckpunkte jeder Einzelwissenschaft; (Zum Beispiel als eine Variante der allgemeinen weltanschaulichen Prägung jedes Kollektivs, jedes Individuums).

Der juristische „Eckpunkt“ ist „Gerechtigkeit“, „Rechtsidee“. In den prinzipiell tendenziell Unendlichkeitsfeldern, (→ E, I, I/E) werden E-Strukturen (Begrenzungen pragmatischer Art) derart eingezogen, dass der Einzelbegriff und dann Sprache, Bereich, Wissenschaft betont auf „Jus“ fokussiert wird; so auf „Rechtsbedürfnisse“ u,ä, hin bezogen.

Natürlich bleiben die Relationen zu den anderen Bereichen, Wissenschaften bestehen. Sie verursachen mögliche Ausweitungen des Rechtsbereiches; z.B als Probleme der Experten-Beratung.

Als Zusammenfassung: Die Rechtswissenschaft ist als verstehende Wissenschaft auf jene „I“ hin, die als Sinn (I/E) allgemeine „I“ sind, z.B. Ig .Als Ziele und Zielnetze gesellschaftlicher Art; aber auch nicht ausdrücklich genannter Ig. z.B. die Erhaltung der Gesellschaft.

Überhaupt gilt, dass meistens „I/E“ benennbar, explizierbar ist, aber kaum die „I“ darin. „I“ als Äußerung des (individuellen „Ii“ -> Diktatur) gesellschaftlichen Wollens und Sollens, also von direkt imperativem Charakter, sind wohl eher die Ausnahmen.

Sie gestalten aber (mit dem „objektiv“ vorgegeben E-Niveau) das was die „Objektivität“ der gültigen Sinnbedeutung, der Normen ist.

Es geht um „Ii zu Ig“: Deshalb ist Rechtswissenschaft beides, „individualisierende Wissenschaft“ und „Gesetzes-Wissenschaft“, also generalisierende Wissenschaft und das heißt, der einzelne Rechtssatz ist deshalb „generell“, weil es Ig trägt, von Ig getragen wird.

Was heißt aber „Individualität?“ Damit kann der Einzelfall, in seinem Zusammenhang mit Menschen gemeint sein u/o die „Individualität“ einer historisch gewordenen Rechtsordnung. Was verbindet beide Beispiele?

Die I-Seite. Beim menschlichen Individuum ist es Ii, das in jedem einzelnen rechtlichen Verhältnis eine Rolle spielt. Und bei historischen (z.B. nationalen) Rechtssystemen sind es die Ig, die gesellschaftlichen historisch-augenblicklichen Ziele u.ä., die berücksichtigt werden müssen.

Gibt es eigentlich den oft genannten Unterschied zwischen den allgemeinen Gesetzen der Naturwissenschaften und denen der Kulturwissenschaften?

Ja und Nein. In beiden Gebieten gibt es „I“ und „E“, jedoch sind diese zusätzlich an die umfassenden wp Phasen und Forschungsgebiete gebunden.

Aber die „I“ der Natur werden in den zugehörigen Naturwissenschaften und in der Mathematik noch getrennt von den E-Strukturen behandelt; also noch nicht in einer einzigen modernen Wissenschaft vereint; die Tendenz dazu zeigt sich z.B in der Biologie oder auch in der philosophischen Disziplin der Quanten-Theorie („QM“).

In den Kulturwissenschaften erscheint die I-Sphäre auch deswegen geistesgeschichtlich so viel früher und deutlicher, weil dort die „I“ von den E getrennt sind.

In den kulturwissenschaftlichen Bereichen und im „Recht“ ist daher „das Gesetz“ stets auch mit „I“ verbunden; es ist das „Gesetz“ „nur um der Entscheidung der Einzelfälle willen da“ und das in einem „teleologischen Sinne“

Aber auch hier gilt, dass die Fülle „individueller Tatsachen“; strukturiert werden als „wesentliche,bzw. unwesentliche“. Dieser uralte philosophische Erkenntnis wird von uns als I/E-Problematik modelliert. Das heißt, es geht „wesentlich“ um die I-Konzepte beider Seiten, wenn Richter und Beklagter aufeinandertreffen.

Die Rechtswissenschaft kam und kommt – wie alle Kultur-Wissenschaften – in die Schwierigkeit, empirisch feststellen zu müssen, es geht um Werte, Wertbeziehungen, Wertverwirklichungen, Wertverfehlungen, Wertförderungen, Werthemmungen etc. in der praktischen Anwendung der Wissenschaften. Aber der theoretisch vorgegebene, mitgelieferte Begriff von „WIssen“ erlaubt, ermöglicht nicht die Ver-/ Bearbeitung dieser I-Dimension.

Was dann also – mindestens – zu errichten wäre, ist eine zwei-polige Wissenschafts-Theorie. Mit den Anforderungen, dass diese E, I und I/E auf der Basis eine Meta-Ebene zum Beispiel als Gleichberechtigte erscheinen.

Woher aber sollte dies kommen? Zumal die E-Seite mit der Logik,der Mathematik etc., mit Empirik, Positivitäten aller Art eng verbunden wird.

Es bleibt dann nur die bloße „philosophische“ Erfahrung von „I“.

Alle erfahrbaren, empirisch feststellbaren Strukturzüge der I-Sphäre etc. lassen sich aufzählen, z.B. ist die historische „Umwertung der Werte“ zugleich eine „Umschichtung der Gegenstände“, „Wesentliches wird unwichtig“ etc.; und diese Strukturzüge lassen sich sinnvoll, z.B. hier als I/E-Wechselwirkung und als E-Entwicklung erklären.

Der traditionelle Begriff der „Wahrheit“ ist prinzipiell eng an E, N-G gebunden; deshalb sind die und produzieren die Kulturwissenschaften, so die Jurisprudenz nicht (nur) Unwahrheiten. In der I-Konkretion ist G „wahr“ und N „unwahr“als „N/G“ aufgehoben.

Und die grundsätzliche I-Dynamik, die sich auch auf I/E überträgt ( und die letztlich von der E-Dynamik als E- Entwicklung angetrieben wird) bestimmt das Geistige, das Kulturelle; in seiner Wandelbarkeit nach Ort und Zeit.

Während die E-Entwicklung das „Materielle“ bestimmt. Das ist eine Basis-Überbau-Problematik.

Aus der Basis-Überbau-Sache resultiert (z.B.) auch, dass es „willkürliche“ Wandelbarkeit o.ä. durchaus geben kann – in jedem Teil und Bereich der Kultur und der Wissenschaft -, dass aber genau diese abwertende, sanktionierende Bezeichnung („Willkür“) darauf hinweist: Es gibt relativ feste Strukturen (E, Ig), die jene (möglichen) Beweglichkeiten begrenzen

Dass die Einteilung in und die Unterscheidung von „privatem“ und „öffentlichem“ Recht angeblich „logisch“ jeder Rechtserfahrung voran gehen, dass sie „apriorische Rechtsbegriffe“ sein sollen, liegt an der fundamentalen Unterscheidung von Ii und Ig. (die in sich philosophisch sehr verschieden sind).

Dass es aber zugleich zwischen Ii und Ig unendliche Wechselwirkungsbeziehungen und Übergänge gibt – (also damit weitere wichtige philosophische Größen gibt) – , erkennt man z.B. auch hier daran, dass diese Unterscheidung historisch und theoretisch öfter relativiert wurde.

Gesellschaften mit hohem Vergesellschaftungsgrad. ( aus Ii-Unentwickeltheit so aus „historischer Not“ ) werden Ig betonen, d.h. hier das öffentliche Recht.

Anarchistische und liberale Grundüberzeugungen verlangen rein privatrechtliche Rechtsordnungen.

Tatsächlich aber gibt es beide Grenzformen nicht konkret; das verweist auf „Ii zu Ig“ als „Praxis“-Modellierung.

Übrigens: Der „Sozialismus“ konzipiert nach einem vollständigerem wissenschaftsphilosophischen System als der „Realsozialismus“, der bei unzureichendem E-Niveau und dem vorauseilendem I-Konzept nicht von jenen Gleichgewichten, gleich entwickelten Seiten ausgeht, die hier als I, (Ii, Ik, Ig) und als E bezeichnet werden; z.B. hochentwickelte PK, PM (=E) und ebenso hochentwickelter Konsumnachfrage („I“); etc.

Weil es um das dynamische etc. Verhältnis „Ii zu Ig“ geht, ist die Grenze zwischen privatem und öffentlichen Recht nicht eindeutig; im Arbeits-Recht, im Wirtschaftsrecht liegen privates und öffentliches Recht in unauflösbaren Wechselwirkungen.

Das ist nicht nur als formale Dynamik und Wechselwirkung u.ä. zu sehen, darin stecken die Inhalte von Ii, Ik, Ig.

Gerade in jenen gesellschaftlich wichtigen Bereichen, Arbeit, Ökonomie, gilt, dass das herrschende Recht (Ig) das jener „Privaten“ (Ik, Ii) ist, die beispielsweise die ökonomischen Strategien (-> Ig,w) bestimmen.

Da das aber genau eine Beschreibung der „Wechselwirkungen“ (z.B. auch als politische Kritik, Klassenkampf) ist, hat auch die Trennung in „privates“ und „öffentliches“ Recht einen Sinn.

Mit „Ii-Ig“ sind diese apriorischen Rechts-Begriffe, (priv./ öff. Recht), im allgemeinen Begriff des Rechts und in der Rechts-Idee verankert.

Hier im allgemeinen Begriff liegt dann die inhaltliche Variation, in ihrem Variantenreichtum, auf der Darstellung der normsetzenden Stelle und den Normadressaten (Ii, Ik), aber eher als formale Seite.

Die Regelung des Zusammenlebens der Einzelnen, Ii, also die privatrechtlichen Sätze des positiven Rechtes, die Bindung, bzw. Über- und Unterordnung von Ig dabei, ist die eher inhaltliche Seite.

Wie alle „I“ von den E abhängen und die E sich entwickeln (und hier z.B. sich historisch entwickeln), sind die „I“ allgemeinen geschichtlichen Wandel unterworfen. Und die „Ii, vor allem aber die Ik, Ig sind geschichtlich „weltanschaulich“ veränderbar und damit auch „Ii zu Ik zu Ig“.

D.h. genauer: Es gibt die „I“ stets immer schon, mit den sich entwickelnden E-Formen bilden sie „I/E“ – und die erscheinen in der gesellschaftlichen Praxis; so ist z.B. für die weltanschaulich-philosophische Fixiertheit auf die Freiheit, Kreativität des menschlichen Individuums (unendlich freie Ii), (ermöglicht vom E-Reichtum und den weiteren E-Notwendigkeiten), des „Liberalismus“, das Zentrum, der juristischen Praxis: „Ii“. Und deshalb ist das Privatrecht der liberalen Auffassung „wichtiger“ als das öffentliche Recht (Ig).

Obwohl sich die Rechtswissenschaft und die Rechtsphilosophie eingebunden fühlen in die allgemeine Kulturwissenschaft, wird das nicht tiefer reflektiert. Zu dieser defizitären Situation gehört z.B. auch, dass „der Liberalismus“ mit „dem Kapital“ und dem „Privateigentum“/-recht als Profitmaximierung und Klassenteilung, Ungerechtigkeit u.ä. gleichgesetzt wird.

Das ist der realsozialistische, sozialdemokratische Standpunkt, als ein reduziertes Produkt der marxistischen Analyse. Diese Analyse stellt jedoch auf tiefere Strukturen ab, und die im Bürgertum relevanten Partialkenntnisse sind nur Kollateralstrukturen.

Die wirklich wirkenden Strukturen werden von der objektiven E-Entwicklung und der offenen I-Sphäre her analysierbar und verstehbar.

Dazu gehören aber auch die „Ii“ als „natürliches“, unverletzliches Recht, weil „Ii“ allein kreativ ist – und weil es der wichtigste weltanschauliche Eckpunkt ist, formal als „Freiheit“ u.ä., – aber eben nur formal, d.h. hier kann Kritik (-> am Liberalismus, Anarchismus) mit philosophischem Fug und Recht ansetzen. „Kritik“ ist für uns der Aufweis etc. nicht nur einen weltanschaulichen, philosophischen Eckpunkt, sondern möglichst alle zu berühren.

„Der Kapitalismus“ ist dann beispielsweise der „E-Entwicklungs-Investitions-Zwang“. Ig, öffentliches t hat das alles zu bedenken, vor allem aber die E-Entwicklung. Zur Kritik am „kapitalistisch“ interpretierten öffentlichen Recht folgt z.B. daraus, dass nicht alle Ik, Ii etc. berührt werden – was die „Ig-Regierung etc. zu verantworten hat.

Es kann dabei nicht um formale Über-/Unterordnung von Privat-Recht zu öffentlichem Recht gehen, sondern in der Entwicklung etc. um das komplexe Ii-Ig-Verhältnis – im obigen Sinne. Noch weniger kann es darum gehen, die Eckpunkte zu reduzieren, z.B. öffentliches Recht in Privatrecht aufzulösen.

Zu „Ii-Ig“ gehört das „gegenseitige Durchdringen“. Das wird verständlich und praktisch, wenn die E-Seite, als (sogar beschleunigte) E-Entwicklung konkret gedacht wird. Das ist (z.B.) das Eindringen privaten Eigentums, dessen Koordinationsvorstellungen, des privaten Rechts in die öffentlichen Bereiche dazu – wenn und soweit es der allgemeinen ökonomischen, technologischen, kulturellen u.ä. E-Entwicklung dient.

Aber der Rechtsstaat ist erst dann vollendet, wenn der Saat, das öffentliche Recht dann Priorität vor dem Privaten hat, wenn das das Gleichgewicht zwischen E-Entwicklung und I-Ausdifferenzierung verlangt.

Was wir hier behandeln betrifft alle Kultur- und Sozialwissenschaften. Speziell für die Rechtswissenschaft geht es um Strukturen im Privat-Recht und im öffentlichen Recht, welche formalen Charakter haben, wo es jedenfalls nicht um die heute so virulenten ökonomischen Probleme geht.

So z.B. darum, dass der Staat im Straf- und Verwaltungsrecht sich mit dem Einzelnen auf die gleiche Stufe als Prozesspartei stellt.

Wenn die Erwartungen (vom E-Entwicklungs- und I-Ergänzungs-Standpunkt) in das private Recht oder in das öffentliche Recht sich nicht erfüllen sollten, besteht die gesellschaftliche Pflicht z.B. der Politik, z.B. der Parteien (dafür sind sie zentral da) da abwägend feinzusteuern.

Wie sieht es da heute hier aus? Das bürgerlich-kapitalistische System ist in eine ungeahnte Zwickmühle geraten. Die Beschleunigungserfordernisse des Kapitals (Globalisierung) erfordern eine erhöhte Kapitalanlage etc. auf privater Seite, und die Unterstützung des Kapitals durch die Gesellschaft und öffentliches Rechts ist eine Überlebensfrage für weite Teile des nationalen Kapitals.

Aber auch umgekehrt – und tief zusammenhängend damit – war es in der nur kurz zurückliegenden Geschichte noch nie so wichtig, durch öffentliches Recht, Sozial-Recht die gesellschaftliche Stellung vieler Einzelner zu retten oder zumindest zu verbessern.

Es geht aber schon nicht mehr um „Ausgleichungen“, nicht um distributive Gerechtigkeit zwischen Oben und Unten – ( das ist sozialdemokratische Klassenkampf-Definion) – sondern darum, beide Seiten zu fördern; soll der globale Wettlauf nicht verloren werden.

Die – vernünftige – Aufforderung zur Selbsthilfe müsste auch in eine einheitliche Richtung gehen.

Die durchaus traditionell rechtsphilosophisch anerkannte gegenseitige Durchdringung von privatem und öffentlichem Recht verschärfen wir wissenschaftsphilosophisch in zweierlei Hinsicht: 1. Es gibt tiefere Gründe als nur die empirische Erkenntnis, nämlich der notwendige Übergang von Ii zu Ig, der in der prinzipiellen Struktur der I-Sphäre liegt. 2. Nur so ist „Praxis“ zu verstehen; bzw. die heute notwendige „soziale Rechtsordnung“ (Arbeits- und Wirtschaftsrecht), in der jene Übergänge typisch sind, kennzeichnen den Kulminationspunkt der heute historischen Entwicklung, (genannt „Praxis“).

Anders gesagt, alle Teile der Rechts-Sphäre sind von Sozialem, Arbeit, Ökonomie bestimmt.

Formal gesehen, geht es also auch um das Gleichgewicht zwischen „Einzelnem“ und seine Ohnmacht und „öffentlicher Übermacht“ als Gegensatz und neben deren Unterscheidbarkeit um ihre Unscheidbarkeit.

Aber die moderne „Philosophie“ (und damit jede Einzelwissenschaft, Jus hier) ist von beiden geprägt, auf prinzipielle Weise, von Formalem und Inhaltlichem.

„Inhaltlich“ gesehen geht es um die gegenseitige Durchdringung: Der privaten Berechtigung etwa mit „sozialem Pflichtgehalt“, (z.B. „Eigentum verpflichtet“). Und umgekehrt, die tendenziell immer auch notwendige Befreiung des Privatrechts aus öffentlich-rechtlichen Bindungen.

Recht ist „I/E“ und Ii-Ig (also Ii-Ig/E). Eine Grund-/ Grenzform von „I/E“ ist es das „Verhältnis von Mittel und Zweck“; allgemein und übergreifend.

Ebenso haben die anderen Modelle einfache, alltagssprachliche Repräsentanten.

Und sie haben ihre je speziellen Repräsentanten, je nach Einzelwissenschaft.

Eine rechtliche Denkform von „Ig“ ist das „Rechtsobjekt“. Darin wird Ig tendenziell zu „E“.

„Ii“ ist das was man die „Person“, das Rechts-Subjekt nennt.

„Ii“ ist deshalb die allgemein-philosophische und hier die „rechtliche“ Umschreibung des Einzel-Menschen, weil dieser in der Ii-Fähigkeit sein einmaliges Spezifikum hat.

„I“ ist sonst stets an E gebunden; von „Natur“ bis zur abstrakten Begrifflichkeit. Es gibt nur eine Entwicklungs-Phase, die des Menschen/ der „Subjektivität“, wo die „I“ (also Ii) prinzipiell „frei“ und daher erzeugbar sind; und zur „Erzeugung“ gehört auch die Erkennbarkeit -> im Alltag, Wissenschaft und moderner Philosophie.

Das alles gilt aber auch für „E“ (frei erzeugbar etc., vom Menschen). Und „der Mensch“ sieht sich selber als sich selbst Identisches, das auf sich gerichtet ist, also auch I/E, als endlich und unbegrenzt.

Das ist die allgemein philosophische (und psychologische etc.) Lage. Es kommt jedoch hier auf die rechtliche Variante an.

Warum ist die Rechts-Sphäre geprägt von einem überwiegen der „I“ ?

Der letzte Grund ist die „Entwicklung“ – und daher für moderne Gesellschaften das Fortschreiten in der Leistungsgesellschaft, z.B. speziell im kapitalistischen Investition-Profit-Investition-Mechanismus. Auf diesem sozialpsychologischen, ökonomischen, technologischen etc. Metasystem ruht die Rechts-Sphäre auf.

In allen Kulturwissenschaften zeigt das auch; weniger oder nur indirekt z.B. in der Mathematik, den Naturwissenschaften, weil diese schwerpunktmäßig noch von den R-Aspekten und weniger von deren Entwicklungen zu den „I“ bestimmt werden.

Daher wird für die Kollektive nach deren „Zwecken“, strategischen Zielen gefragt – und erfragt ist der Gedanke des End- und Selbstzweckes „eine unentbehrliche rechtliche Denkform mit dem Rechtsbegriff selber gesetzt“?

Auch darin hat die Polarität „Kollektiv/ Staat zum menschlichem Individuum“ eine ordnende Funktion: Man muss deren Begrifflichkeit, hier jetzt den Begriff der Person, des Rechtssubjekts, als eine „denknotwendige und allgemeingültige Kategorie der juristischen Betrachtung“ ansehen.

Wie ist das menschliche Individuum durch Ii beschreibbar? Von allem über die Eigenschaften, die „Struktur“ der I-Sphäre; d.h. z.B.: Dass alle I, hier alle Ii und Ik, Ig gleichberechtigt sind. Damit wird eine mögliche Rangordnung untereinander eher ausgeschlossen. „ Der Personenbegriff ist deshalb ein Gleichheitsbegriff“.

Und dass alle „I“ zusammenhängen. Was aber der Konkretion als „frei“ und als „Gleichheit aller Individuen“ widerspricht.

Die Vergesellschaftung des Individuum steht deshalb nicht „höher“ als seine Freiheit; weil es drei Bereiche gibt: I – E – I/E.

Und zur Struktur der I-Sphäre gehört, dass „inhaltlich.“ gesehen, I und deshalb vor allem Ii „frei“ „ist“, als individualisierte menschliche Freiheit“.

Da die „Praxis“ aber das alles zeigt (Rangordnung, Vergesellschaftung, Freiheit, Gleichheit) weist das auf den – notwendigen – Einfluss der E-Sphäre.

Das ist im Grunde auch (neben anderen einzelwissenschaftlichen) juristisch-theoretische Erkenntnis und Praxis, Uns geht es lediglich um die philosophische Systematisierung – auf neue Weise.

Zum Beispiel stützt sich Jus, das Privatrecht auf diesen prinzipiell philosophischen Gleichheitsbegriff; wider die tatsächlichen „praktischen“ Ungleichheiten.

Die Gleichheit der Menschen gilt auch – speziell in der Leistungsgesellschaft, ob kapitalistisch oder nicht – für die E-Seite. Die „Leistungen“ sind deshalb „kommensurabel“, weil in der „Leistung“ „I“ mit „E“ verbunden ist; und weil der Stand des absoluten E-Niveaus derart ist, dass die E historisch „wichtig“ sind. Wäre das nicht der Fall, dann würde E nur noch als „Mittel“ „technisch“ eingesetzt – und daher gesellschaftlich, historisch u.ä. weniger wichtig.

Die Tauschgesellschaft, (mit all ihren Problemen -> Markt, Klassen, etc.) sind Konkretisierungen dieser Gleichheitsproblematik. Auch von hier gibt es also theoretische Einflüsse auf „Recht“.

Aber im Grunde ist es doch so, dass die E ungleich sind; (das sieht man zusätzlich an den „Entwicklungsphasen“, die ja definitiv ungleich sind.) Und prinzipiell sind die „I“ gleiche.

Was also bestimmt nun diese „ideale Gleichheit“ der Menschen? Und was ist mit der „Identität“, die als „G“ (in N-G) dem E zuzuordnen ist?

Ist die „Praxis“ so, dass die Individuen, ihre Leistung, ihre ganze konkrete E-Struktur ungleich sind (was niemand bezweifelt), und links und rechts von diesem I/E die I-E sind, welche jene idealen Behauptungen und Forderungen und Bestrebungen darstellen?

Die Dynamik (des unendlichen Übergangsfeldes) zwischen I/E und I-E kann als historisch-soziales. Handeln, eben als „Fordern“, „Erkämpfen“, „Behaupten“ verbalisiert werden.

Wenn die individualistische und soziale Rechtsauffassung, allgemein die Rechts-Theorie, von dem Gleichheitsbegriff, ( ebenso vom Freiheitsbegriff), der Person ausgeht, dann stützt sich das philosophisch auf die I-E-Phase; sie ist die „ideale“, „virtuelle“ u.ä. Seite, während I/E die praktische, konkrete Seite ist.

Im philosophischen „Hintergrund“ der konkren Ungleichheiten steht stets der Begriff der Gleichheit – und umgekehrt. Daher gilt auf einer philosophischen Meta-Ebene: Die „höhere“ Einheit „I-E zu I/E“.

Es ist jener „Generalnenner“, ohne den eine Vergleichung und Ausgleichung, ohne den Erwägungen der Gerechtigkeit, ohne den Privatrecht und vielleicht überhaupt Recht nicht denkbar wäre.

Von unserer philosophischen Fundierung her gesehen ist es folglich falsch, die rechtliche Gleichheit, die gleiche Rechtsfähigkeit, (die das Wesen der Person ausmacht) als entweder dem Menschen (und menschlichen Verbänden) innewohnend oder aber ihnen erst von der Rechtsordnung beigelegt, zu verstehen.

Es ist der alte philosophische Streit zwischen „Naturalismus“ und „Kulturalismus“.

Wobei auch „Kompromisse“ zu oberflächlich sind. Sowohl in den psychologisch-biologischen Basen vom „Mensch“ wie in denen der „Kultur“, (hier denen möglicher „Personifikationsakte der Rechtsordnung“) deuten wir „G“ und Ungleichheit („N“) an; aus dieser Potentialität holt sie Entwicklung und „Praxis“ heraus.

Die Person hat auch ein außerjuristisches Substrat (= „Mensch“ u.ä.); für Kollektive, Verbände gilt das ebenso. Dieses „Substrat“ wird von uns als „I“ (und sekundär als I/E, E) systematisiert.

Das „I“ ist aber die Brücke zwischen der menschlichen Individualität – (dito der Kollektive) – mit allen ihren tendenziell unendlich vielen und gestalteten und möglichen „I“ einerseits sowie den „juristisch“ gebändigten, auserlesenen speziellen „I“.

Die „Ausstattung“ dieser beiden (Mensch und Verband) mit „Rechtspersönlichkeit“, die sie zur „Person“ und „juristischen Person“ macht, ist die Betonung jener „I“ und Ii-Ig-Relationen, die wir oben nannten.

Auffällig ist, dass die abstrakteste, einzel-wissenschaftlich-philosophische Definition der Begriffe, der Haupt- Gegenstände und Methoden aller Einzelwissenenschaft, hier der Rechtswissenschaft, mit unserer Philosophie übereinstimmt.

Am Beispiel „Person“: In erster Annäherung, im Alltag, auch in wissenschaftlichen Aussagen, die nicht sehr tief philosophisch verankerte sind, gilt „Person“ als Ansammlung leiblich –sachlich – kulturell – soziologischer- historischer Eigenschaften.

Wir sehen zwar darin auch wichtige Aussagen – es ist dies nämlich die eine Hälfte der wp Beschreibung – aber wir reduzieren „Person“ weiter, so auch auf die philosophischen „Ii“.

Der rechtswissenschaftliche Personbegriff heißt „Selbstzweck sein“. Nach Ansicht der Rechtsordnung muss man von den biologischen etc. Wesenheiten absehen und ihn nur als „Selbstzwecksetzung“ erkennen.

Eine bessere Umschreibung von „I“ und hier von Ii ist kaum möglich; es wird zwar die „Existenz“ gesehen, aber nur am Rande; der Zielgedanke, sein teleologisches Substrat, die abstrakte Freiheit etc. erscheinen in dieser Wortwahl.

Ein solch allgemeiner Gedanke („I“) kann dann auch problemlos auf Kollektive ausgeweitet werden, als „juristische Person“, in denen sich eben nur andere I, Selbstzwecke darstellen.

Aber Ii, als „Selbstzweck“ gedachte Grundeinheit (symmetrisch zu „E“ -> Sein, Selbst-Sein) ist natürlich auch „leer“: (was philosophisch wichtig ist -> Definition für „objektiven Geist“,OG).

Daher ist es kaum verwunderlich, dass dieses ideale Streben aller Wissenschaften nach solcher „objektiv geistiger Leere“ weder sprachlich noch alltäglich zu vermitteln ist. Es werden stets auch naturalistisch-kulturalistische Sprachverwendungen,Begriffe etc. zu den Darstellungen auf den unterschiedlichen Abstraktions-Ebenen nötig sein. Das wiederum ist nichts anderes als eine I/E-Relationierung, die z.B. als „Praxis“ gilt. Die zwar auch als „Wesen“ unklar umschrieben wird (analog I, E), aber das „Wesen“ kann beliebig mit Inhalten gefüllt werden.

Also, sowohl die teleologische („I“) wie die „ontologische“ (E, G), wie die praktische Darstellung stellen erst zusammen das dar was als „R“echt gelten kann

Wir gehen von der Dreiheit E, I und I/E aus; letzteres wird auch „Wesen“ genannt und auch „Substrat“ o.ä.. Das liegt daran, dass einmal die eine Eigenschaft von I/E, die dynamische Wechselwirkung, dann wieder das Gleichgewicht, die Statik von „I/E“ eher betont wird. Dazu kommt, dass alle Erscheinungen, hier die der Rechtssphäre, auch I-pur (und auch E-pur) sind.

Dann erscheint das Phänomen mal als „Wesen“ mal als „Zweck“, „Hoffnung“, „Erwartung“ u.ä.

Welche von diesen – weltanschaulich–philosophischen – Betonungen sind wichtiger?

Die unterscheidbaren weltanschaulichen Stellungnahmen äußern sich darin, dass mal (z.B. bei „juristischen Personen“) das „Substrat“/ „Wesen“/ E festgestellt wird, um dann daraus den Zweck/ „I“ dieser (z.B.) Organisation, aus den E-Strukturen etc. abzuleiten.

Sieht man in einer „teleologischen“ Lehre die Selbständigkeit, die sachliche, zeitliche Priorität des Zwecks, dann werden die Strukturen der E-Seite aus diesem „I“ abgeleitet, bzw. nach diesen „I“ ausgerichtet. Die Vielheit der „E“, zum Beispiel der „Mitglieder“, der Organe, der PM, des Wissens, etc. gewinnen erst ihren Detail-Sinn in jener „Einheit“, die durch ihr spezifisches Ziel (z.B. Ik) hergestellt wird.

Die Substrateinheit der juristischen Person ist durch den einheitlichen Zweck hergestellt.

„Ig“, bzw. Ik, wie unterscheiden sie sich von Ii ? Gibt es überindividuelle/ „übermenschliche“ „sachliche“ Zwecke, die mehr sind als die individuellen Ziele der an ihnen Beteiligten?

Es ist das eine spezielle Form von I/E, wobei Ii das „reine I“ ist, (völlig frei, nur von Menschen erzeugbar, und wo Ik sich tenziell dem „E“ nähert, weil es objektivierbar ist, (z.B. als „Vereinbarung“ zwischen zwei und mehr Menschen), und weil Ik, Ig an Dynamik verliert. Das „Iw“ ist global und geschichtlich „vollendet“ entwickelt und hat dann E-Charakter.

Zwar ist Ig kommunizierbar“ (das ist ein Aspekt der allgemeinen I-Sphärenstruktur, aber andere Aspekte dieser I-Sphären-Struktur (muss dargelegt werden) gehen in Ig verloren.

Rechtsgeschichtlich werden dann auch die Einzelaspekte (Ii, Ik) betont und genauer „erarbeitet“; in der „individualistischen Rechtstheorie“ (Savigny) z.B. wird nur Ii ( „sittlich jedem einzelnen Menschen innewohnende Freiheit“) gelten gelassen.

Solche einseitigen Betonungen in „Ii zu Ig“, (genauer aus „Ii-Ig“/E) hatten wir bereits weiter oben erwähnt; d.h. das ergibt sich als „geistesgeschichtliche“; Vorstufe in der allgemeinen Entwicklung, bei sich jedem bietendem Anlass.

Letztlich geht es um zwei philosophisch-weltanschauliche Eckpunkte („Mensch/ Subjektivität und „Gesellschaftlichkeit, Ii,g,w), und um deren Beziehungen auf einer modernen philosophischen Metaebene.

Der Übergang von Ii zu Ig ist deshalb dem Übergang von Ig zu E zu „vergleichen“, weil es beides Mal um Unendlichkeits-Stellen geht. Dass die Summe der Teile (die Ii) weniger als das Ganze (Ig) ist, schildert das traditionelle, wenn auch oberflächliche Phänomen.

Dabei ist das ein ideologisches Zentrum, das heute die leistungsgesellschaftlich orientierten Teile der Weltgesellschaft ausmachen: Individualismus vs. Kollektivismus

Der Erzeugung von „Zielen“ (Ii) parallel liegt die Erzeugung von neuen E; z.B. als Erfindungen, auch als Phantasmen, aber vor allem der psychologische alltägliche Grundakt, sich innerlich zuerst etwas vorzustellen, um es dann auszuführen.

Beides (I-, E-Erzeugung) ist beim Individuum zusätzlich getrennt. Während das beim kollektiven „Planen“ und „Handeln“ dann nicht getrennt ist; wenn ein „Ig“ (z.B.) demokratisch beschlossen wird, dann hat es (eher) E-Charakter; die allgemeine Zielsetzung, Hoffnung, Wünsche sind zur gezielten sachlichen Zweckverfolgung geworden.

Aber deutlich wird: Über diesen Abgrenzungsversuchen (Ii vs. Ig) steht der prinzipielle Zusammenhang aller „I“, als Strukturmerkmal der I-Sphäre.

Der Übergang Ii-Ik-Ig konkretisiert sich auch und hier in der Gestaltung der „juristischen Person“. So vom Einzelmenschen über den privatrechtlichen Verein, der öffentlichen Körperschaft, Stiftungen, Anstalten etc.

Diese juristischen Konstrukte gehen alle von Zielen aus, ( die des Einzelmenschen als Verbandperson, oder als „Zweckvermögen“). Die Reichweite dieser Ziele („I“), ihre Fundierung in E, ihre Durchsetzbarkeit „praktischer“ Art u.ä. sind aber verschieden; also wieder der Bezug der I zu E. Während das I/ Ziel selber (z.B. die Aufführung eines Dramas) sowohl eine individuelle, wie eine kollektive Zielsetzung sein kann.

Das Eigentum wird traditionell philosophisch und einzelwissenschaftlich, hier juridisch, von der Ding- und Sachenwelt (E), und vom Sachenrecht her eingeführt.

Die „hermeneutische“ Entdeckung, dass „Sinn“ eines Dings etc. nur durch dessen Relation mit Zielen, Zwecken erzeugt wird, gilt auch hier als die I/E-Seite.

Diese Art ist aber traditionell nur erst die E-Seite. Wir betonen die I-Seite in I/E, wenn wir von „Eigentum“ sprechen. Dann geht es darum, welches Individuum (Ii) u/o welches Kollektiv (Ik) hat das Recht, seinen Willen, seine Zielsetzung etc. (I) mit dem jeweilig sachlichen (hardware), geistigen Eigentum (software) Hintergrund zu verbinden.

Das Eigentum ist also keine/ nicht nur eine der Rechtserfahrung „vorausgehende“ Kategorie; sie steht vielmehr im philosophischen Zusammenhang mit dem, was „Recht“ ist.

Zu I/E-Gebilden und damit auch zur Basis von praktischem, positivem Recht wird dies nur solange „I“ und „E“ dazu (zu diesen Rechten) vorhanden sind; fehlt eines, dann fehlt die Eigentumsfunktion und solange beide „knapp“ sind. In einer Welt, in welcher der Vorrat an Gütern – (die Dinge sind dort „Güter“ geworden, sobald sich Ii, k auf sie richte) – kleiner ist als die Anzahl der von der I-Seite „gewünschten“ (I-angezielten) Güter. Da das eine relatives Verhältnis ist, heute in der kapitalistischen Leistungsgesellschaft mehr denn je, ist „Eigentum“ wichtigerer denn je. Daher übrigens auch die theoretische Überschätzung der E-Seite im Eigentumsbegriff und von Eigentum in den weiteren kulturell-theoretischen Zusammenhängen -> Politik, Ökonomie etc.

Kann auch ein Überfluss an „I“ den Eigentumsbegriff obsolet machen? Wohl nur „im Gefolge“ des Überflusses an E.

Das historisch-kulturelle-soziale etc. Hauptproblem ist aber nicht der theoretische Zusammenhang, sondern die darauf aufbauende praktische tatsächliche „Verteilung“ der E sowie die Inhalte der „I“.

Beide sind je ihrer theoretischen Seite inhärent: „Vielheit“ „Anordnung“ u.ä. gehören prinzipiell ebenso zur E-Seite wie die „Inhalte“ (I/E) deren Kern die I-Sphären-Struktur ist. Eigentum, I/E, ist, wie sich die „I“ (und zwar Ii, eventuell Ig) mit der E-Seite vermählen, d.h. auf die „I“ der Natur einwirken, diese verändern. Erst durch solche Erarbeitung wird das „Recht“ an „Eigentum“ verschafft: Der Quasi-Naturgegenstand wird zum gesellschaftlichen und individuellen Wirtschafts- und Kulturgut. Die „Aneignung“ it nur der erste Schritt dazu.

Das „gesellschaftliche Verhältnis“, als Ig spielt insofern in die Eigentums-Problematik hinein, als die gesellschaftlichen-historischen-kulturellen Situationen aus der Fülle möglicher Relationen zwischen der Ding-/ Sachenwelt und den Menschen eine bestimmte Auswahl trifft.

Diese „Relation“ ist vom „Menschen“ her stets I-geleitet, er beabsichtigt (Ii) subjektiv mit seiner Aktivität etwas an der Natur, an der Dingwelt.

Die Einschränkung der beiden (Ii, Sache/E) sind „historisch“ und „kultureller“ Art.

Denkbar wäre, als „ Maßstab dieser Einschränkung“ zu fragen, welche „I“ „wichtig, richtig, gesell wichtig“ u.ä. sind: „Ig“. Genau das war historisch so – und ist bis heute Ausgangspunkt aller Kritik an der Eigentums-Verteilung/- Verwendung.

Ein Extremfall ist die mögliche Willkür von „Ii“: Der Eigentümer kann (auch gesellschaftliche) Kulturgüter vernichten. Solche mögliche Entkoppelung des Ii von Ig wird konfrontiert mit dem Ii/E-Verhältnis, was z.B. als freies kreatives Vermögen (Ii/Ei) zur Gestaltung (Erfindungen etc.) der Dingwelt, der Natur gilt.

„Recht“ aber ist definiert als „Ii-Ig/E“, d.h. hier als Bewahrung dieses Haupt-Gleichgewichtes.

D.h. z.B. die Berechtigung des Eigners zu allen einzelnen Verhaltensweisen in Relation zu E (Ding, Patent, etc.) ist nur „theoretisch“ möglich, (und übrigens auch theoretisch notwendig), aber nicht „praktisch“, (-> „Praxis“ist als I/E, Handlung, „I zu N,G,E“ definiert.)

Es gibt mithin beides, inhaltliche Begrenzung, Sachenrecht hinsichtlich Rechten an eigener und natürlich an fremder Sache; beide Ii umfassend ist also Ig.

Damit wird die Rechtsordnung als denknotwendige konzipiert; jede rechtliche Betrachtung (aus diesem Gebiet des Eigentums) hat jene philosopischen Denkformen zu beachten; „Kritik“ hat sich daran zu orientieren.

Der „Ii zu Ig“-Ansatz hebt die traditionellen theoretischen und praktischen Konfliktsituation „Privat- vs. Gemein-Eigentum“ auf.

Die „Okkupationstheorie“ versucht – ( ähnlich wie in der metaphysischen Philosophie die „Anfangsproblematik“) – eine erste Besitznahme herrenloser Natur, Sachen zu konzipieren, um den theoretischen Schwierigkeiten eines Fundaments dadurch auszuweichen.

Diese „historische“ Entwicklungs-Figur ersetzt aber keine Theorie. Diese Besitzergreifung findet (theoretisch gesehen) ständig statt. Es ist die – spontane, freie – Applizierung, Relationierung, Konfrontation der Ii mit den „R/I“ des Naturdings. So kann „Arbeit“ definiert werden.

Diese Ii-E-Situation wird dann in einem zweiten (theoretischen und auch historischen und sozialen) Akt gesellschaftlich relevant; aus Ii wird „Ii zu Ig“ (und damit ist „Praxis“ fundierbar -> „Ii –Ig/ E“).

Die Annahme, dass ein urtümliches Individuum (Ii) sich die herrschaftslose Natur angeeignet hätte, ist deshalb fehl am Platze, weil dieses Individuum immer ein vergesellschaftetes war. Wobei, die „Gesellschaft“ die biologische Familie, der Stamm ist. Erst in neuerer historischer Zeit könnte vom gesellschfts-freien Individuum gesprochen werden. Aber die ideologische Individuierung fällt in eine Zeit, in der – empirisch unbestreitbar – alle Voraussetzungen für die eventuelle individuelle Großtat gesellschaftlich über Generationen geworden sind; ob das als „Erziehung“ oder als Güter-, Kulturvorrat oder anders erscheint.

In „früh-historischer Zeit“ gibt es also, wissenschaftlich nachweisbar, nur das total vergesellschaftete Individuum. Wie es die Rechtsideologie in der bürgerlichen Argumentation gar nicht gebrauchen kann. Und die „historische“ Zeit ist definiert durch die Kontinuität der Erzeugungsstränge der Arbeits-Mittel, der gesellschaftlichen Weitergabe des Wissens, durch Tausch, Arbeits-Teilung u.ä., also einer synchronen und diachronen Vergesellschaftung.

Ist nun daraus der Schluss zu ziehen, den beispielsweise bestimmte Frühformen von „Sozialismus“ zogen, dass theoretisch und praktisch alle Produktionsmittel (PM) und Arbeitsprodukte zu vergemeinschaften seien?

Diese Problematik ist ganz anders fundiert.

Die sozialistische Ideologie geht davon aus, dass jedem Individuum sowohl Ii- als auch Ig-Anteile eingeboren sind; d.h. jeder kann und soll sich als Individuum Ziele setzen, die sowohl „taktischer“ Art sind, seinen Nahbereich betreffen (z.B. als Bearbeitung der Naturdinge) Und zugleich „strategischer“ Art, z.B. wenn die Ziele der Gesellschaft, die „große Politik“ u.ä., zu bestimmen sind.

Dies folgt aus der I-Sphären-Struktur: Dass es keine Abgrenzung zwischen den „I“ gibt, und dass alle „I“ gleichberechtigt sind.

Die historische Entwicklung, die von der E-Seite induziert ist, von deren Entwicklung und deren stets noch vorhandenen Knappheiten, hat zu verantworten, dass die „strategischen“ Entscheidungen von den „taktischen“ getrennt sind.

Die strategischen I, die als Ig gelten, obwohl sie nur von einem kleinen Kollektiv jener gestaltet werden, die in der ungleichmäßigen E-Verteilung über die natürlichen E-Mittel verfügen, sollen nach sozialistischer Ideologie von allen menschlichen Individuen getragen werden.

Insofern ist „der Sozialismus“ – in dieser formalen Einfachheit – nichts anderes als die Verwirklichung der bürgerlichen Ideen; aber eben die sehr schwierige, historisch unterschätzte Konkretisierung.

Die „sozialistische“ Option gab es stets, jedoch in rudimentärer, abstrakter Form. D.h. die Ig, die notwendig wären, um eine konkrete „sozialistische Gesellschaft“ historisch zu haben, gab es bisher noch nicht. Weil die E-Basis dafür fehlte.

Solche Rudimente sind z.B. Ig-Projekte und Ii-Zielsetzungen von „Frieden“, von „Glück“, von „Gleichgewichts-, Harmonie-Vorstellungen u.ä.. „für alle“: Gleichheit, Freiheit, etc.

Dies ist in seiner Abstraktheit kurzschlüssig, aber „naturalistisch“ erklärbar, so aus dem Biologisch-Emotionalen, deren Entfaltung inhaltlicher Art (->I/E-Recht) noch fehlt.

Zurück zur „Methodik“, die als „Arbeit“ zentrale Stellung hat. Der springende Punkt ist der, dass – (aus welchen Gründen auch immer ) – „taktische“ und „strategische“ Arbeit ( die strategische Arbeit wird durch Investitionen u.ä.bestimmt,) voneinander kulturell-sozial-politisch etc. getrennt sind. Weshalb? Zumal oftmals auch die („vernünftigen“ = die dem E-Niveau adäquaten) I-Strategien von den Lohnabhängigen mit getragen werden.

Man kann diese historische Grundproblematik um das Privateigentum auch so zusammenfassen: Jeder soll über seine eigenen Angelegenheiten, (z.B. Konsum, Lebensplanung) selbst entscheiden. Und er sollte nicht über fremde Schicksale entscheiden. Aber die Alternative ist dann, dass alle über das Gemeinsame entscheiden oder dass sich keiner um dieses „Strategische“ kümmert. Letzteres ist jedoch in der unvollendeten Leistungs- und E-Entwicklungsgeschichte (von der E-Seite her) nicht möglich (und von niemanden gewollt).

Die herrschende Lage, dass wenige über alle in grundsätzlicher Weise bestimmen, ist der historisch-objektive Ausweg. Sein vorläufiger Charakter in Bezug auf „alle bestimmen alles“ erkennt man deutlich daran, dass die moderne Geschichte allgemein – und die grundsätzliche Auffassung der letzten Ziele der Rechtsordnung solcher Gesellschaften speziell, mit deren „Kritik“ und Angreifbarkeit, in gesellschaftlichen Revolutionen immer wieder mit diesem labilen, theoretisch schlecht begründeten „Kompromiss“ beschäftigt und konfrontiert sind.

Auch hier geht es wieder um die zwei philosophischen Großunterscheidungen, die „idealistische“, die das „Ii zu Ig“-Verhältnis betont und die „materialistische“, welche das Verhältnis I/E betont, (und Ii-Ik,g / E).

Innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft gab und gibt es dann: in „Ii-Ig“ die Betonung von Ii z.B. als individualistische Eigentumstheorie. Vertreten von und ideologisch-weltanschaulich philosophisch umschrieben als „Liberalismus“, „bürgerliche Demokratie“.

Und die Betonung von Ig,k in dem Grundmodell „Ii-Ig“ wird von weltanschaulich „konservativer“ Vor- und Gesamt-Entscheidung gemacht; das gesellschaftliche Ganze, die Gemeinschaft ist dann das Endziel. Zu diesem kommt dieselbe Aufteilung nochmal innerhalb des „Sozialismus“:(Insofern ist der „Sozialismus“ eine Fortsetzung der gesamten bisherigen Geschichte in einem geographischen und historischen Teil der Welt).

Der „Real-Sozialismus“ betonte ähnlich dem Konservativismus formal das Endziel der „Vergesellschaftung“. Der marxistische Sozialismus ( der mit der E-Seite und der E-Entwicklung, dabei mit der Abhängigkeit aller ideologischen Idealismen von E argumentiert) – hat die Auffassung, dass nur zeitweilig – nach Stand des E-Niveaus – das soziale Eigentum nur der Kollektivität zuzuordnen ist; und es letzten Endes dem Einzelnen, dem emanzipierten Subjekt zu dienen hat.

Damit geht „Ii-Ig“ in „Ii-Ig/E“ über; als dialektisch-materialistische-idealistische Auffassung.

Will man diese weltanschaulichen Phasen historisch und d.h. entwicklungs-theoretisch ordnen, dann kommt man nicht umhin, etwas mehr auf die „Inhalte“ (die I, E, I/E/) einzugehen. Wo z.B. die „Gemeinschaft“, welche die konservative Idee (Iw/Ew), deren Ziele (Iw) die Erhaltung bestimmter gesellschaftlicher, kultureller Strukturen, E, ist; als ein Erbe vorbürgerlicher, vor-kapitalistischer Zeit. Der Realsozialismus hatte das Ziel (Iw), jene bürgerlichen, aber auch „bürgerlich-kritischen“ gesellschaftlichen Strukturen (E), wie „Demokratie für alle“; „Antifa“, Frieden u.ä. herzustellen und zu bewahren.

Der Liberalismus, auf der hoch-/spätbürgerlichen und kapitalistischen Basis, musste das kreative und frei sich bewegende Individuum (Ii), das die gesamte E-Entwicklung beschleunigen half, zum Ideal/ Vorbild machen.

Die liberale Idee hat die innere Konsequenz, auf alle Menschen Anwendung zu finden. Genau das aber ist die eigentlich „sozialistische“ Grundidee. Sie vereint Individuelles (Ii) mit Kollektiven, Ig – konsequenter und globaler als es das liberale Bürgertum tut; daher die (gegenseitige) Kritik.

Die bekannte „Dynamik“ des „Eigentums“ („erwirb es, um es zu besitzen“) gründet auch auf der E-Entwicklung und der prinzipiellen I-Dynamik. „E“ kann als „Phase“ wohl statisch sein, aber „I“ kann nicht statisch sein: Daher erfüllt Willen, Wünschen, Zielsetzungen u,ä,, die Hauptfunktionen der individuellen Persönlichkeitserweiterung – und deren Wirkungen in den „I/E.

Ideologisch-wissenschaftliche Lehren, wie die „ökonomische Weltlehre“ ( -> Gebrauchs- und Tauschwert), die große historische und kulturelle Gestaltungskraft haben, schließen sich in Theorie und Praxis an diese I-Seite des „Eigentums“ an.

Es geht dabei um das I/E-Verhältnis von Sachen, also den Gebrauchswert eines Gegenstandes für einen Menschen, seine Ziele, Wünsche und sein Wissen etc. als „Ei“)

Und erweitert als Tauschwert, als Verhältnis zwischen den Menschen, -> Ii – Ig, welches gesellschaftsbildend ist.

Wobei wieder das spezifische Extrem des Tauschwertes. (von Ig) die Entfremdung, E, ist.

Das was man das Spezifisch-Menschliche, so auch seine „Würde“, bezeichnet wird zum Beispiel in Ii konzentriert. Die einzelnen I-Sphären-Strukturen erklären das genauer; z.B. die Freiheit von Ii, die eine andere ist als die unendliche Leere von E. So die Kreativität von Ii. Oder die Relationierbarkeit von Ii; d.h. die Fähigkeit sich mit anderen „I“ zu „verbinden“.

Das betrifft Zweierlei, die I-Relation zwischen Menschen und die Relation zu Sachen (I/E). Für die rechtlich relevante Persönlichkeitstheorie ist Eigentum eine Beziehung zwischen Mensch und Sache, ( auch die zwischen Menschen,z.B. auch die sogenannte „Herrschaft“ ), die wir als „Ii zu E“ fassen.

Dazu sei genauer gesagt, wie kann es an „E“ überhaupt einen Anschluss, Kompatibilität geben? Und ebenfalls „genauer“, wie hängen die verschiedenen Fakten (-> I-Sphären-Strukturen) zusammen?

Zur ersteren Frage: Jedes E ist stets ein I/E, von der ihm vorhergehenden Entwicklungs-Phase her. An diese „I“ schließt dann das fremde „I“ an. (Diese I-Seite ermöglicht übrigens auch die Weiterentwicklung von E ).

Wenn man – eher scherzhaft – davon spricht – (und Philosophenschulen das Ding, das „Dasein“ so weltanschaulich betonen) – , dass auch eine Sache eine „Würde“ habe, dann ist dieses, oft implizit, als I-Seite gemeint (R-Aspekt).

Sie ist freilich nicht vergleichbar mit der („höher entwickelten“) menschlichen I-Konfiguration. Die „I“ bei Tieren sind deren Triebe, z.B. der der Selbsterhaltung. Die „I“ der anorganischen Sache, dem Ding, sind die der beiden physikalischen Richtungs-Aspekte der Kraftbeziehung.

Diese Rz und Rw erhalten ihren „Wert“ nur dadurch, dass sie Vor-Phasen der organischen und menschlichen „I“ sind.

Dazu kommt allerdings noch eine weitere philosophische Begründung: Die „Erfassung“ dieser „I“ – ( es kann nicht nur um naturalistische Begründungen gehen) – erfolgt über die „allgemeine Entwicklung“ und Wechselwirkung und damit über die Phasen des subjektiven und objektiven Geistes, mit diesen derart verbunden.

Zur zweiten Frage: Wenn der Mensch sich an seinem Alleinbesitz einer Sache derart erfreut, dass mit dieser einzelpsychischen Reaktion ganze Gesellschaftssysteme ideologisch abgesichert werden können, so steckt dahinter die „Interpretation“, Relation des E (Sache) durch das Ii. Die kreative Kraft, die in Ii steckt wird hier nicht zur Erzeugung dieser E einer Sache genutzt, sondern zur ständig wiederholten Quasi-Erzeugung – („erwirb es, um es zu besitzen“) – eben der „Freude“ an der Sache, dem Sachgenuss.

Dabei werden beider „tiefere“ Eigenschaften, die des Besitzers als „Mensch“ und die des Besitzes, die Dingwelt, genutzt, freigelegt, gestaltet, verändert.

Psychologisch, psychopathologisch (->Fetischismus) knüpft man über die I/E-Schiene der Emotionalität hier nahtlos an; ebenso natürlich bei „Fetischismen“ wie die „Neugier“ auf die „Natur der Sache“, beim Techniker, Naturwissenschaftler.

So schließen sich diese Bereiche, Umgang des Menschen mit Natur, Dingwelt, an den Umgang zwischen den Menschen theoretisch problemlos an

Und vom Modell „Ii –Ig“ her gilt das ebenfalls für die Problematik „Alleinbesitz-Gemeinbesitz“.

Wenn der Einzelne stolz ist, seinen Besitz öffentlich vorzuzeigen, wie das in bestimmten Fällen so ist, z.B. bei privat erzeugten Kunstwerken, Patenten, Sammlungen, dann ist das eine spezifische Ausprägung von „Ii zu Ig“:“ Besitz als Gemeingut“ (Goethe).

Der Anspruch, die Natur, die Sache, die Kultur, nicht nur besessen, sie beherrscht; sondern gepflegt und genützt zu haben, erinnert sicherlich auch daran, dass in der Sache die geschichtliche Arbeit der Menschheit steckt. Als eine Erweiterung der heutigen gesellschaftlichen Kollektivität (Ig), wie z.B. auch, dass der Mensch selbst „Natur“ ist. Wir verallgemeinern das, jede E-Entwicklungs-Phase hat alles holistisch in sich, dies wird erkennbar – je spezifisch – in allen wissenschaftlichen Erscheinungsweisen; hier in den juristischen, im Eigentum, Mensch-Sache-Verhältnis.

Gibt es eine Unterscheidung von persönlichkeits-theoretisch gestützten privaten, konsumptiven Eigentum (z.B. Kleidung, Wohnung, Werkzeug) zu den „Fabriken, Banken, d.h. zu den Gütern, die die großen Kollektive weltweit schaffen?

Alle diese Einteilungen, von denen diejenige in „Gebrauchswert und Tauschwert“ („Ware“) die durchdachtesten sind , (oder in „Konsumgut und Investitionsgut, oder die in privates und öffentliches Eigentum) überlappen sich zum Teil.

Wir fassen das in „Ii zu Ig“ zusammen. Um klar zu machen, in dieser „Relation“ herrschen unendlich dynamische Wechselwirkungen; z.B. kann ich mich als Einzelner sehr wohl mit einem fernen Kunstwerk, einer Flugzeugfabrik o.ä. „beschäftigen“, bis zur Interessenidentifikation.

Der Vorteil des Modells „Ii-Ig“ ist auch hier, dass es sich auf „I“ (->Ii als Erzeugung und Konsumgenuss) stützt und nicht primär auf die E, G-Seite -> „Ware“, „Preis“, „Tausch“.

Wie bei „Eigentum“ gesagt, kann in Ig dann jede Gebrauchs-Dimension, jedes „Persönliche“ „abstrahiert“ werden; und es bleibt die nackte „Quantität“ als Warenbeziehung, ökonomische Macht, Geld u.ä. als E übrig; also Ig wird im Grenzfall zu E; als der gesuchte Übergang I/E.

Der Antrieb, alle Gebrauchsgüter, einschließlich der Menschen ( Ii ) zu Waren, Geld, Tausch-Wert zu „machen“ ist der objektive der E-Entwicklung. Im kapitalistischen Kernvorgang zeigt sich das: Es wird nur deshalb etwas „verwertet“, um einen quantitativ höheren. Wert zu erreichen; um diesen sofort wiederum weiter zu verwerten

Das ist die – „verselbständigte“ – Beschleunigung der E-Entwicklung.

So „kritisch“ man das von dem anderen „Pol“ den Ii und Ik, her sehen mag, die Wissenschaften, hier die Rechts-Wissenschaft, müssen das „sachlicher“ sehen.

Das führt zur „Stützung“ von E-Entwicklung als Ig, aber auch zum „gerechten“ Ausgleich mit den Ii.

Zum Beispiel ökonomisch gesehen, zum dynamischen Gleichgewicht zwischen Investition und Konsum.

Und entsprechenden allgemein juristischen (-> politischen, kulturellen) Folgen aus dieser Grundlage; einer dynamischen Gleichgewichtigkeit als E-Entwicklung .

„Eigentum“ ist individuell, privates, Ii/Ei (mit Sachgenuss u.ä.). Aber neben der wichtigeren Einteilungs-Ungerechtichkeit: „I-taktisch – I-strategisch“, die die „E-Entwicklung“ repräsentiert, gibt es – ebenfalls auf die Entwicklung beziehbar – die Tatsache der „Knappheiten“ in allen E-Bereichen. D.h. wir leben heute in dieser „historischen“ Entwicklungs-Phase, die durch solche – relative – Knappheit/ E-Niveau gekennzeichnet wird.

Anders gesagt – und um diese theoretische und praktische Verbalisierung dreht sich ein Großteil des Lebens – es gibt im Bereich des „Konsums“ eine ungleiche, „ungerechte“ Verteilung der Güter und Dienste.

Diese ungerechte Differenz „Ii-taktisch – Ig-strategisch“, ( Mitbestimmung, allgemein, Demokratie für alle) strukturiert die soziale Seite des Kapitalismus.

Die ungerechte Differenz im Ii-Bereich, dass ungleiche Konsum – Chancen bestehen und unmittelbare, basale Lebens–Möglichkeiten oft fehlen, kennzeichnet den „feudalen“ historischen Status.

„Das Recht“ hat diese Lagen als „ungerechte“ zur vor-juristischen Basis.

Wie hängen beide zusammen? Die sich da eröffnende ökonomischen Strukturen und Probleme (z.B. das „Zwangssparen“, das „überflüssigen“ Konsum abschöpft, um die verarmten Teile der Welt nachzuholen und durch Investitionen die E-Entwicklung voran zu treiben) haben im Rechtlichen ihr Gegenstück an Problemen und Strukturen; z.B. die Einschränkung sozialer, arbeitsrechtlich etc., bis hin zum Recht auf Arbeit.

Ein politisch-ideologischer-sozialpsychologischer Standard ist, wenn auch nur ein Einziger vom „konsumptiven“ Eigentum ausgeschlossen ist, müsste im „moralischen“ Sinne auch das Eigentum in der Gesellschaft zu bestehen aufhören.

Wenn das hinsichtlich der Mitbestimmung über Ig (Investitionen) so ist, dann wird hier jeglicher sozialer Friede, implizit fiktive Gesellschafts-Verträge, aufgekündigt; darin bestehen die „sozialen Kämpfe“ heute. Die Rechtssphäre hat das zu einer ihrer Voraussetzungen.

Woher kommt die zunehmende Ungleichheit im „investiven Eigentum“? Das interessiert, um rechtlich, politisch strategisch handeln zu können.

Bei den defizitären Situationen im Konsum – Eigentum ist ein Ausgleich und eine Anpassung ökonomisch möglich. Weil das ökonomisch-leistungsgesellschaftliche System zu ständiger Investition genötigt ist – und diese nur rentabel ist, wenn die erzeugten Waren in die – „geschlossenen“ – Kreisläufe gelangen.

Die Chancen für (-> auch marktmechanische) Ausgleichserfolge sind aus systematischen Gründen beim Eigentum an Investitionsgütern geringer. Der E-Entwicklungs-Trend führt zur Durchkapitalisierung der Welt. Um die tendenzielle unbegrenzte I-Sphären-Freiheit zu erlangen, muss parallel dazu die Welt „verdinglicht“ werden.

Da aber beides zugleich geschieht, kann sich beides (z.B. als „Entfremdung“) gegenseitig „kritisieren“.

Zu „Ii zu Ig“: „Individualistische Eigentumstheorien „betonen“ lediglich Ii; rein individualistisch argumentieren aber auch sie nicht; das gilt auch für die „sozialen“ Theorien des Eigentums. Beide Seiten gehen, mehr oder weniger implizit, von Wechselwirkungen aus; die auch als „Harmonie“ gewünscht werden. Wir sehen diese „Wechselwirkungen“ als Ii-Ig, als erfahrbaren historischen, politischen, gesellschaftlich komplexen Kampf, als gesellschaftliche erstrebt, erarbeitet, gesichert, etc.

Gibt es eine mögliche Unterscheidung von Eigentum-Besitz und Eigentum- Gebrauch? Nur in veralteten Theorien. Dort ist der „Besitz“ ein individuelles „Naturrecht“, welches das „Individuum“ auszeichnet; und der Eigengebrauch ist die ethische Sozialfunktion des Eigentums.. Aber ohne „Ii“ ist jenes Naturrecht des Individuums nicht zu denken. – Und mit Ii ist inhaltlich sowohl die „ethische“ Seite, wie auch formal die Dynamik eingeführt; beides aber zielt auf den „Anderen“.

So gesehen gibt es auch keine „echte“ Unterscheidung zwischen sittlicher, ethischer, moralischer und rechtlicher Geltung: In der Formel, im Modell „Ig-Ik-Ig“ gibt es unendliche Übergänge und es gibt auch die Möglichkeit, etwas nur dem Ii, als dem individuellen freien Gewissen oder der kollektiven Moral, Ik, oder dem „Gesetz“ (Ig) zu überlassen.

Als „Kritik“: Richtig ist, dass das zu Widersprüchlichkeiten führt – (das kulturelle geistige Leben der Gesellschaft zeugt davon. Aber das ist ein E-Induzierter Maßstab; nur die N-G-Methodik vermeidet den „Widerspruch“ – so ist sie definiert. So ist Ig „möglicherweise“ ein Gesetz, also in unendlicher Annäherung. Die gesetzliche Regelung des Sozialgebrauchs des Privateigentums steht unter der Sanktionsandrohung, dass der dem Einzelnen anvertraute Spielraum bei Missbrauch jederzeit (und in dem angemessenem Maße wiederum) entziehbar ist wie diese Erwartung hinsichtlich des sozialen Gebrauchs nicht erfüllt wird.

Das heißt aber, oft implizit wird diese „Kritik“ von E her gesehen; genauer, irgendwo wird hier „I/E“ gebildet, als „Praxis“.

Diese Formulierung ist eine Verbalisierung der unendlichen Übergänge im Rechtlichen überhaupt, also in „Ii-Ig/E“ (also nicht nur in der Unabgrenzbarkeit von privatem und sozialen Eigentum hier) zwischen den Einzelaspekten; („bedingt begrenzt, in sich selbst zu rechtfertigend und von außen“ etc.)

Da spielt wieder E, N-G herein und damit als I/E, „Praxis“. Ein Zeichen dafür ist, wenn „Endgültiges“ entschieden wird. So ist das hier das ökonomische Tatsachenwissen (E) oder die politische Entscheidung (Ig), die alle rechtsphilosophische „Ungewissheit“ auf „E“ reduziert.

Wenn die Bereiche „Sachenrecht“ und „Forderungsrecht“ unterschieden werden, und als das „ruhende“ und das „bewegende“ Element der Rechtswelt empfunden werden, dann ist diese duale Polarität tief in traditionellen philosophischen Verstellungen verankert; die aber auch ebenso in anderen wissenschaftlichen und alltäglichen Bereichen erkennbar sind; z.B. in der Physik.

Wir wenden hier „E“ und „I“ darauf an. E, das philosophisch per Definition das selbstbezogene, selbsterfüllende Bleibende, Statische etc. ist erscheint dann in der Beschreibung des Sachenrechts darin, dass dies auf dauernden Bestand angelegt ist.

Wie aber das „I“ als Dynamik untergeht, wenn es sein Ziel erreicht hat, so geschieht das mit dem Forderungsrecht ebenso.

Wir sind aber – über diese Andeutungen hinaus – der Ansicht, dass die konkreten historischen Erscheinungen von dem Modell „I/E“ ziemlich vollständig klärbar sind. Wobei konzidiert werden muss, die historische Entwicklung z.B. besteht auch darin, dass sich in diesem Gleichgewicht I/E der Schwerpunkt von E zu „I“ verschiebt; (analog in „Ii-Ig“).

Solange also das Eigentum, das Sachenrecht daher wichtiger war, als Statisches, als Erhaltung der sozialen, kulturellen etc. und praktischen Gebilde, die dahinter standen, lag der Schwerpunkt bei „E“.

Mit der historischen Entwicklung der Leistungsgesellschaft, (heute der „Kapitalismus“, bzw. „Sozialismus“), trat die „Dynamisierung“ des Eigentums in den Vordergrund. Das liegt an der objektiven E-Entwicklung und deren „Beschleunigung“.

Konkreter: War das (produktive) Eigentum („früher“, Ungleichzeitigkeiten heute) Arbeits-Mittel im Verhältnis selbsterhaltender (-> I = E) Mensch zur Natur, so wird das Eigentum zum sich selbst vergrößernden Eigentum.

Alle damit verbundenen „I“ erscheinen rechtlich als „Verträge“, Forderungen, die diese Zeil der Vergrößerung, von E (Kapital etc.) haben.

„I/E“ besagt auch, dass die „Praxis“ natürlich zwischen diesen beiden Polen, (totale Einbindung des Menschen in die Selbsterhaltung der Natur vs. totale Dynamik der Profitmaximierung um ihrer selbst willen) liegt.

„Eigentumsfreiheit“ ist im Kapitalismus vorzüglich „Vertragsfreiheit“. Vertragsverhältnisse, Forderungsrechte, Schuldrecht, aber sind I-Relationen.

Der „Vertrag“ ist eine Konkretisierung der Ii-Ig-Verhältnisse, speziell von Ii1-Ii2.

Das Grundproblem, der nur individualistischen ideologischen Betonung der „Ii“, wird durch die Bindung an Andere (Ii) (und an die Gesetze -> Ig) „aufgehoben“. Das zwischen beiden Selbstverpflichtungen, Autonomien „Schwebende“ ist der Kern des „Vertrages“ u.ä.

Dies „Schwebende“ ist prinzipiell schwer zu fassen, (auch nicht von Einzelwissenschaften wie Jus ). Denn die Autonomie (Ii) ist ganz auf das Individuum bezogen, (zum Beispiel als selbsterkannte Pflicht, isolierter „Wille“); wenn es „Vertragswille“ ist, noch relativ getrennt von der dann irgendwann einsetzenden Bindung. Dass das Spezifische, die Freiheit, das Erzeugtsein etc. mit der Bindung (hier als „Vertrag“) verloren geht, und zugleich aber „aufgehoben“ wird, ist das philosophische Spezifikum.

Ähnlich ist es mit der unendlichen Übergangs-Relation von Ii1-Ii2 zu Ig bzw. zu E: „Nicht >> der Vertrag << bindet, sondern das Gesetz bindet die Ii an den Vertrag.

Indem die Kontrahenten ihren Willen durchsetzen (als Vertrag) werden alle dazu gehörenden Gesetzesregeln (E) akzeptiert und wirksam.

Auch hier verweisen alle Diskussionen, Probleme, Aporien etc. auf die prinzipielle Unidentifizierbarkeit der doppelt dynamischen unendlichen Relationierung in „I/E“.

Die wirklichen Individuen, als die einzig identifizierbaren Kontrahenten mit „wahren Interessen“, werden dennoch eingebunden in den „Vertrag“, z.B. als „Sozialvertrag“. Ist das eine Art der „Aufhebung“ – und damit der Erzeugung (-> E-.Entwicklung) abstrakter Ebenen, hier die des „Vertrages“?

Eine Verallgemeinerung des mechanistisch-physikalischen „Dreikörperproblems“ ist:  Das Aufeinandertreffen zweier ungleicher Willen (im Privatvertrag);  das Aufeinandertreffen aller Willen (Sozialvertrag/ -kontrakt). Ik ist relativ unproblematisch, weil sich Gruppen (z.B. Vereine) ja von vornherein unter der gleiche Zielsetzung aller bilden.

Der einzige Ausweg für Ii1-Ii2 und Ig ist, (ähnlich bei Ik), die individuelle Spontanität, die freie Erzeugung unbegrenzt vieler „I“ radikal einzuschränken; ebenso die Anzahl und die qualitative Differenzierung der bereits vorhandenen „I“.

Das läuft auf die „Abstraktion“, E, G hinaus.

D.h. auf diesem Umweg kommt – zur Konstituierung von „Praxis“ – wieder „I/E“ zustande; die Unendlichkeiten werden eliminiert

Dieses „Abstrahieren“ von den konkreten Ii (und dessen formale Eigenschaften) ist derselbe philosophische Vorgang wie die I-E-Trennung als Entwicklung ingesamt.

Die Entstehung der „Wissenschaften“ beruht auf der Auftrennung von I/E in „I“ und „E“ und dann der Eliminierung von „I“.

Der Vertragswille im Sozialkontrakt wirkt, verglichen mit dem im Privatvertrag schon recht „fiktiv“. Im Privatvertrag „abstrahiert“ man „kompromisslerisch“ von seinem eigenen Ii. Zur Gesellschaft „gehört“ man nur – abgesehen von E-Biologie der Geburt, der Sprache u.ä. – ganz allgemein, wenn man die strategischen Ig allgemein unterstützt.

Es ist ein Problem der Politik-Phase, der „Demokratie“-Theorie“ darin:

Im Rechtlichen, im Vertragsrecht wird zwar auch auf Abstriche von Ii geachtet, wie aber ebenso alles im Vertrag Mitgewolltes penibel fixiert wird, etc. Während im „Gesellschafts-Vertrag“ es nur noch ganz wenige direkte Willensäußerungen der Individuen gibt, (z.B. Wahlen); aber dennoch im Namen der Bürger „repräsentiert“ etc. wird.

Hier wird das Institut des „Gesetzes“ (des „Rechts“) als Verbindungs-Übergang wichtig.

Sowohl der Wille („I“) als auch das Gesetz (E) sind die Verbindlichkeiten des Vertrags. Und auch hier sind die unendlichen Übergänge von I zu E und von E zu I, also der philosophische Streit zwischen „Willenstheorie und Erklärungstheorie“ zentral: Was ist wichtiger, der Wille oder die Erklärung für die Verbindlichkeit des Vertrages.

Es ist dasjenige, was die rechtsphilosophischen Schwierigkeiten macht und was den Juristen den Arbeitsplatz sichert, weil es eine seiner eigentlichen Aufgaben ist.

Die Interessen der Privatautonomie, die individuelle Freiheit und konkreter, die individualistische Rechts-Auffassung vs.„Verkehrssicherheit“, auch sozialer Friede u.ä., soziale Rechts-Auffassung: Dass und wie weit die Bindung von Verträgen reichen. Soweit der „Wille“ reicht oder soweit das Vertrauen des andern Teils auf die Erklärung reicht? Das alles wird mit dem Modell „Ii-Ig“ auch gemeint.

Zu „Ii-Ig“ gehört wieder E: Denn die absolute „Vertragsfreiheit“ ist ein „virtuelles“ Gebilde, das der „Konkretheit“, der „Praxis“ so gegenüber steht wie „I“ zu I/E – wie fundamental z-z bzw. w-w zu z-z/w-w

Der „soziale Raum“ (Ig) in dem die „Vertragsfreiheit“ statthat, setzt ihr ebenso Grenzen, z.B. als „Marktmechanismus“ bei „freien“ Kaufverträgen; oder allgemeiner, durch die „Besitzverhältnisse“ und durch politische Grenzen.

Auch hier geht es um ein Gleichgewicht zwischen den drei relativen Fixpunkten Ii, Ik, Ig im Modell. „Das Recht“ hat die Aufgabe, den „Sinn“, diese drei zu erhalten, gleichgewichtig u.ä., um die Dynamik zur E-Seite zu behalten.

Die „juristische Vertragsfreiheit“ wird mit Ik bezeichnet, (Abmachungen zwischen gleichen Ii). Soweit diese ( beispielsweise gegenüber ökonomischen Monopolen, Großverbänden und Staat – aber auch aus objektiv-ökonomischen Gründen) gefährdet ist, soll das Recht, das Gesetz korrigierend eingreifen; z.B. als gesetzliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit (z.B. unabdingbare Kollektivverträge; Kontrahierungszwang im Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht).

Das gilt aber natürlich auch für die gesetzliche Regelung von Ig, Ii.

Am Beispiel des Ehevertrags (Eherechts) kann gezeigt werden, dass Ii und die benachbarten Ik individual-psychologische, (z.B. die Ii, welche als Emotionalität -> Ii/E gelten) und natürliche Bestandteile von Ii vom biologisch-emotionalen Leben, mit einander verbunden sind. Während die „Sozialisierung“, „Vergesellschaftung“, darin besteht, jene emotional-biologischen „I“ zu „abstrahieren“; was genauer als Umwandlung der Ii, schrittweise in Ig bis hin zu „Ig=E“ gedeutet werden kann.

Entsprechend parallel ist der Übergang auf theoretischer Seite.

Von naturwissenschaftlichen und soziologischen Gesetzlichkeiten bis zu den juristischen Gesetzen. Wobei die juristischen Gesetze darin bestehen, die natürlichen und soziologischen zu umfassen; kurz eben: „Ii-Ig/E“.

Übrigens gilt dies philosophisch-allgemein: Es gibt eine Hierarchisierung der „Bereiche“ und ihrer „Gesetze“; und diese werden als Aufhebung, Umfassung aller je niederen gebildet. Es ist das das Prinzip der „Entwicklung“.

Dabei eröffnen sich nun weite Arbeitsgebiete für den Juristen.

In dieser historischen Entwicklung stehen alle Bereiche. Es ist die historische Entwicklung, welche ökonomische, gesellschaftliche, sozialpsychologische, emotionale Sachverhalte ständig verändert; z.B. die Genderpolitik, die Emanzipation, die ökonomischen Anforderungen, und mit diesen Grundlagen von Ehe und Familie den juristischen Grundgedanken der Herstellung von Gleichgewichtigkeiten zwischen Ig, Ii und E immer mehr „erschwert“.

Die Ik des „Kollektivs“ Ehe, Familie waren daher bislang biologisch, sozial, kulturell begrenzte und eindeutige.

Wie alle Bereiche wird auch dieser biologisch-eomotionale-soziale Bereich ständig weiter entwickelt. Aus sich heraus, als Teil der E-Sphäre und in Wechselwirkung mit anderen Bereichen. Konkreter: Das „Wissen“ (E) erweitert sich als Folge der öffentlich geförderten wissenschaftlichen etc. Reflexion. Hier also das Wissen z.B. über emotional-unbewusste Wünsche der Ehepartner, etc.

Vor allem (aber eben nicht nur) sind es die Veränderungen in ökonomisch-technologisch –arbeitsmäßigen Bereichen (E als PM, Organisation, Institutionen, Großbetriebe, auch z.B.als vorgegebene Konsumwaren)´, welche nach allen Sieten intensive Wechselwirkungen haben.

Ist die Familie aber nicht immer noch eine holistische Organisation, in der sich sämtliche Aufgaben, Strukturen, Ziele des Lebens und der Welt im Kleinen wiederfinden? Zwar sind alle diese Strukturen „geschwächt“ worden durch die allgemeine historische Entwicklung – ( z.B.als Arbeitsverlagerung nach außen, Nahrungs- etc. – Herstellung, Erziehung, etc.) – aber die verbliebenen Reststrukturen dürfen für die theoretische Analyse nicht unterschätzt werden; z.B. die Basis dort für die darauf aufbauende schulische Erziehung. Welche wiederum die kulturelle, ideologische Basis für Ik wie Betriebsgemeinschaften/ Berufsgemeinschaften, politische Zugehörigkeit u.ä. sind.

Ja, die von „äußeren“ Belastungen befreite Familie kann sich Zielen („Ik“) intensiver (und inhaltlich freier wählend) widmen, die jetzt „persönlicher, emotionaler, psychologischer“, psychologisch-physiologischer“ als je zuvor verankert sind, auch diskutiert etc. werden.

Hat das Folgen für die Rechts-Sphäre? Vor allem dann, wenn es eben dieser intensiven Familien-/ Kleinkollektiv- Arbeit an modernen Ik fehlt; obwohl die gesellschaftlich-historische Gesamtentwicklung (z.B. Drogen u.a. Gefahren) genau diese Arbeit – implizit – zur Voraussetzung hätte, wenn die Ig erfolgreich bleiben sollen.

Es geht um die E-Seite in diesem Ehevertrag; den beteiligten „I“ (Ii1, Ii2, Ik, Ig und auch Iw – alle sind „interessiert“) stehen mannigfaltige E-Bereiche und denen spezifische Ausschnitte gegenüber, z.B. die biologisch-sexuellen, erotisch-effektiven, ethisch-moralischen Normen (auch E), pädagogische Anforderungen/, Vorgaben bevölkerungspolitischer Grundsätze, ökonomische Kleinstrukturen, gesellschaftliche, kulturelle, religiöse, etc. Institutionalisierungen, die bis in die Ehe und Familie reichen.

Prinzipiell ist das in allen Praxis-Bereichen ähnlich: Die Ballung von einer Vielzahl von I/E-Verhältnissen; zu jedem der Einzel-E muss von allen beteiligten „I“ „Stellung“ bezogen werden; als Phasen-Wechselwirkung.

Damit wird dies I/E-Netz (-> „Ii-Ik-Ig/E“) auch ein juristisch relevantes.

Da sich auf solchen „E“ wie die „Ehe“ „Familien“ es sind, alle Arten von „I“ (Ii, Ik, Ig, Iw) und deren „inhaltliche“ Ausprägungen“ richten; also I /E der verschiedensten Art gebildet werden und damit „Rechtspositionen“ entstehen, kann z.B. auch die „katholische Kirche“ (Ik) eine bestimmte Art Erwartungen an die „Ehe, Familie“ (E) richten, die prinzipiell als Rechtsersuchen, Rechtsverlangen gelten könnten.

D.h. Einzelpersonen (Ii), Kollektive (Ik,g), Weltgesellschaft (Iw) haben „Willen“, die sie auf E-Konstrukte richten, um diese als I/E „in einem Sinne“ zu formen; das ist ein erweiterter „Rechtsbegriff“.

Natürlich gehört es zur I -Charakteristik, dass es „speziellere“ und weitreichendere Zielsetzungen und Netze von „I“, gibt. Das erscheint als historisch und gesellschaftlich größere oder geringere Wichtigkeit der „wollenden“ Institutionen.

Ebenso können diese I-Netze strukturiert werden, in „wichtigere“ „I“ und sekundäre „I“.

Die von Ig bestimmten Netze treten zum Beispiel in die Wechselwirkung mit Ii, die Freiheit jedes Ehegatten, bzw. aller Familienmitglieder – gegenüber dem Ig von Staat, Kirche o.ä.

Wenn Ig, Ik (z.B. als „erhabener Ehestand“, „Unauflösbarkeit der Ehe“ u.ä.) propagiert und durchgesetzt wird, werden die eigentlichen, oft als „objektiv“ empfundenen, Ziele (Ig) meist nicht genannt; um sie jeder Diskussionsmöglichkeit zu entziehen. So zur Erhaltung der Gesellschaft, der Nation; oder auch um den Konsumhandel zu beleben; oder um „Verehrer des wahren Gottes heranzuziehen“.

Passt „Fortpflanzungsgemeinschaft“ zu Ig und „Liebesgemeinschaft“ zu Ii? Typischerweise nur zum Teil. Denn es geht auch um die Erhaltung des Kollektivs, (in ersterer); aber es geht ebenfalls um „Kollektivität in der „Liebe“. Es ist jene theoretische Grundsituation: Zwar Schwerpunkte, aber dazu unendliche Übergänge, Variationen, Möglichkeiten, etc.

Indem „Recht“ jenes Gleichgewicht zwischen diesen beiden Eckpunkten (indiv. Ii und gesell. Ig) darstellt, akzeptiert „Recht“ zugleich das Relationenfeld zwischen den beiden Eckpunkten. Das funktioniert übrigens nur, wenn „von außen“ „E“ hinzutritt; nur so kann eine „Gleichgewichtsstelle“ fixiert werden.

Daher ist „Recht“ eine der die abstraktesten Formen der materialistischen Bereiche und Wissenschaften.

Umgekehrt, sieht man dieses Konstrukt, hier als „Recht“ von seinen „Grenzen“ her genauer: Es sind die anderen weltanschaulichen Eckpunkte, (die natürlich alle in/ als Subjektivität ihre Repräsentation haben).

Wie stehen also Liebe, Erotik, menschliche Innerlichkeit, Freundschaft, Gewissen u.ä. zur Rechtsform?

Einerseits gibt es „Berührungspunkte“ (z.B. als „ individualistische“ Rechtstheorie. Andererseits ist das Verhältnis der Eckpunkte eines des unendlichen Übergangs, d.h. hier, das was „Recht will“; eine „Gleichgewichtigkeit“ wird völlig abgelehnt.

Von diesem Gleichgewichts-Gedanken her gesehen erscheinen Liebe, Erotik u.ä. als unbegrenzt offen, unfassbar etc.

Ähnlich ist es mit und zu anderen Eckpunkten, z.B. den „Wissenschaften“. Sie (->Art 5, GG) sind prinzipiell frei, unbegrenzt offen.

Das gilt auch auch für „Kunst“ und „Philosophie“ in weiten Bereichen (z.B. in denen der „Glaubensmethodik“ -> „N/G“), sie sind „rechtsfreie Räume“, weil für sie die „Gleichgewichtsbildungen“ nur jeweilige „Zwischenlösungen“ sind (z.B. das „Kunstwerk“; z.B. der „Stand der Wissenschaft“).

An die Ursache dafür: „z/z zu w-w zu z/w etc.“, soll hier mal wieder erinnert werden.

Aus der „philosophischen Grundlage“ resultiert übrigens auch, dass „I“ so scheinbar verschieden umschrieben werden kann: Als „frei, unendlich, irreal, unpraktisch, wandelbar. Hier wird das philosophisch und wissenschaftlich „konkreter“, als Vergänglichkeit von Liebe, Eros und Ewigkeits-Anspruch.

Die Gegensatzpaare frei-unfrei u.ä. sind solche der E-Sphäre; sie haben in der I-Sphäre und deren Erscheinungen; (wie z.B. auch des „Willens“ der sich „frei“ erlebt, aber rational gesehen unfrei ist) – (hier alles auf psyhologischer Ebene, aber durchaus philosophisch und wissenschaftlich verallgemeinerbar) – nichts zu suchen.

Rechtlich gesehen, müssen beide Seiten vereint werden; z.B. der „Wille“: Sowohl als unfreier, der doch immer wieder als freier erlebbar ist; das eben ist die „I/E“-Situation. Oder eben konkret das „seltsam zweideutige Verhältnis der „Liebe/ des Eros“ zum Recht als zur „Rechtsehe“: Indem zugleich Widerstand zeigt, Freiheit voraussetzt, aber dennoch dazu erfüllbare Aufgabe ist.

Auch hier gilt wiederum, es geht nicht nur am abstrakte. „rechtliche“ E-Bildung; vielmehr ruht die oder es gibt parallel dazu die „E“, wohin die Freiheit von Liebe, Eros hinführen: Gemeinsame elterliche Interessen, biologischer, pädagogischer, ökonomische etc. Art.

So dass sich daraus „I/E“ bilden können.

Da die „Ii“ prinzipiell frei, unendlich kreativ etc. sind, gibt es mehrere Schemata, „Ii zu Ii“ zu „lösen“; z.B. Ik als „Vereinigung“; d.h die Ii reduzieren sich teilweise auf Ik – und trennen sich von Ik problemlos, wenn Ii mit Ik inkompatibel werden sollte. Es gibt aber nun Ik (wie das staatliche -> Ig oder die „Ehe“), die per „zusätzliche Vereinbarung“ unauflösbar sind. Der Grund dafür ist die Notwendigkeit, „Mindest-I“ als erfüllt zu garantieren; (z.B. die Versorgung der Ehepartner, der Kinder, oder die Versorgung in Ehe u/o in der Gesellschaft).

Anderseits gibt es auch zugleich (bei solchen „beweglichen“ Ii, Ik) die Erscheinung, dass die Ii Maxima anstreben; in prinzipieller Weise.

Die Erreichung dieser „Maxima“ kann an Mehrerem scheitern, z.B. am „anderen“ Ii, z.B. am E-Vorrat.

Das „Pendeln“ zwischen Idealfall („Maximum“) und Normalfall ist eine Variante von „Ii zu Ig“.

Das muss bei der Beurteilung der „Krise des Eherechts“ bedacht werden. D.h. z.B., dass die Unauflösbarkeit, die ja von den Idealfällen ausgeht, ein Denkfehler ist, weil das im Widerspruch zu dem Unendlichkeitsfeld zwischen Ii und Ig steht.

Aber ebenso „falsch“ wäre es, dieses Kollektive Ig und – hier – die Ehe (-> Ii) mit kollektiven Verträgen (Verein, andere zivile Verträge) in einen Topf zu werfen.

Die Begründung dafür liegt im E-Bereich – und damit etwas außerhalb des „rein Rechtlichen“. So wie beim Arbeitsvertrag rechtlich von Gleichheit der Partner nur in Grenzfällen (ök.Konjunkturlage) auszugehen ist, so auch bei solchen anderen Verträgen wie z.B. auch dem Ehevertrag.

Aber der Prozess, der zur vollkommenen Gleichstellung (hier) der Ehegatten führt, ist auch ein „rechtlicher“.

Es ist das also keine „statische“ Angelegenheit, vielmehr ist seine Dynamik die von „Ii zu Ig“. D.h. es gibt noch keine Emanzipation u.ä. (= Ii). Der Staat, die Gesellschaft haben ein doppeltes Interesse:; Die Selbsterhaltung -> Ig und die Förderung der Ii, (z.B.als Emanzipation) und auch Interesse an der dynamischen Weiterentwicklung dieser Verhältnisse.

Sachlich ist es unrichtig, (für Recht insgesamt und hier für das Ehe -Recht) „individualistisch, entstaatlichte, entsozialisierte“ z.B.als Emanzipations-Gestaltung gegen gesellschaftliche Gestaltung zu stellen.

Der Irrtum rührt aus historisch-politischen Gründen: Die bürgerliche Gesellschaft schien die „Individualität“ zu betonen, die sozialistische Idee „dagegen“ das Gesellschaftliche: Beides Mal waren das „ideologisch-ideenhafte Überbetonungen. Praktisch-konkret ist die Vergesellschaftung im Kapitalismus und im Realsozialismus sogar zugleich mit der Individualisierung im Anwachsen begriffen; die eigentliche Ursache dafür ist die allgemeine E-Entwicklung und deren Notwendigkeiten und Chancen.

Heute stellt sich der Unterschied nicht mehr so sehr im Formalen dar, sondern im Inhaltlichen. „Emanzipation“ ist ein linkes Projekt und es interpretiert „Individualität“ inhaltlich anders als z.B. anarchistische, liberalistische Deutung es kann.

Ebenso ist es mit allen anderen hier relevanten Bereichen; z.B. „der Familie“.

Mit der E-Entwicklung gibt es ständig mehr und neue I-Möglichkeiten. Das betrifft auch die Ik.

Eine Folge davon ist, dass Ik neuer und vermehrtert Art die alten Ik der Ehe und Familie ergänzen wollen; vulgo: Von außen dringen in Ehe und Familie (vor allem und umstritten auch auf die Kindererziehung) neue „I“ ein.

Bisher gilt zwar rechtlich, dass das Erziehungsrecht auf die „elterliche Gewalt“ gegründet ist, aber dieses „natürliche“ Recht ist längst ausgehöhlt, (z.B. durch Freizeitangebote an die Kinder); bzw. die Eltern lassen sich „von außen“ anleiten – ohne dies nach eigenen Maßstäben reflektieren zu können.

„Recht“ muss diese Wechselwirkung zwischen I-Familie und anderen „I“ berücksichtigen.

Grundsätzlicher gilt, dass es auf die „I“ inhaltlich ankommt. Wenn die „staatliche Gemeinschaft“ falsche oder (wie heute eher) „keine“ Ig hat, ist die Verschiebung des Erziehungsrechts zur „Gesellschaft“ hin, zu kritisieren.

Im übrigen, das Zusammenwirken, der Widerstreit von Individualfunktionen und Sozialfunktionen, wie es an den einzelnen rechtlichen Bereichen, (Vertrag, Eigentum, Ehe, Erbe) gezeigt wird, ist philosophisch gesehen, zu verallgemeinern.

Was bringt es, dass diese philosophischen, hier ontologischen und daher letztlich auch wissenschaftlichen Brücken aufgezeigt werden? Vermutlich können „Probleme“ u.ä. in den einzeln Bereichen – zukünftige vor allem – dadurch besser gelöst werden und als strategische Einsichten, Handlungen erfolgreicher sein, usw.

Auch in der Anwendung des allgemeinen philosophischen Modells, dessen was „Recht“ ist, auf das Erbrecht, zeigt es sich, dass bei solchem Einstieg in die „Praxis“, ins Konkrete, auf die Inhalte von I, E näher einzugehen ist.

Mit systematischer Notwendigkeit aber kommt man dabei über den einzelwissenschaftlichen Bereich des Rechts hinaus und landet in anderen Bereichen; (z.B. vom Eherecht zur Psychologie) (vom Erbrecht zur Ökonomie);so auch bei den anderen „Konkretisierungen“ des Rechts-Modells.

Die rechtliche Sicherung der Sukzession hat zwei Seiten, für den Erben (Ii) bedeutet sie –„unverdiente“ – Anhebung des ökonomischen Konsumstandards, vielleicht auch einen gesicherten Arbeitsplatz und ähnliches. Für die Gemeinschaft (Ig) besteht der Fortbestand der Wirtschaftseinheiten, die Sicherung der Versorgung und die ökonomischen Ersparung von Ersatz-Investitionen.

Es geht also wieder um das Dreieck Ig, – Ii, E.

Zur Konkretisierung von allgemeinen philosophisch-wissenschaftlichen Strukturen: Wie das Eigentumsrecht so ist auch das Erbrecht (etc.) auf den Gedanken einer prästabilierten Harmonie von Individualinteresse (Ii) und Sozialinteresse (Ig und Ik, z.B. Familie) aufgebaut; das wurde bei Radbruch u.a. erkannt. Aber wir systematisieren und analysieren dieses „Ii-Ig“ weiter; z.B. gewinnt es nur „Harmonie“ durch Bezug auf die E-Sphäre. Wir verallgemeinern: So die I-Sphäre (und E-Sphäre) und deren Verhältnisse und beider Strukturen und Unterschiede, etc.

Ii ist hier das testamentarisch belegte Interesse des Erblassers, aber auch das der Erben; bzw. das Familieninteresse (Ik). Das gesell Interesse (Ig) ist die Sozialfunktion (analog zum „Eigentum“).

Wie auch in den anderen Konkretisierungen ist das unendliche Feld zwischen „Ii-Ik-Ig“ gut für allerlei Undurchsichtigkeiten; als widersprüchliche Prinzipien, Systeme etc.; so zeigen Erbschaftsformen z.B. Testierfreiheit und Intestaterbfolge, zwangsweisen Erbteilung und Erbvereinigung. Ebenso, „dass sich darin individualistische, soziale und familiäre Zweckbestimmung fast unentwirrbar verschlingen“.

Weitere „Zeugen“ dieser Unendlichkeit ist die Verbindung zum Eigentum; die Testierfreiheit als das individualistische Prinzips des Erbrechts ist die verlängerte Eigentumsfreiheit.

Die zur Hereinnahme von Ig: Mangels eines Testaments besteht die „gesetzliche Erfolge“ in der gesellschaftlichen Vermutung, die Rechtsnachfolge der nächsten Verwandten entspreche dem unausgesprochenen Willen des Erblassers.

Auch hier im Zusammenhang des Erbrechtes fließen in rechtstheoretische Überlegungen stets historische „überholte“ Phasen mit ein und bringen damit gesellschaftliche und wissenschaftliche Diskussionen mit sich; z.B. die Frage, ob Familienangehörige berechtigt sein sollten „Erbe“ zu wenden.

Dahinter stehen feudale, soziologische verwissenschaftliche Ansichten, dass die anerzogenen Konsumansprüche perpetuiert werden sollten. Oder auch, dass (im investiven Bereich) die strategischen Unternehmensaufgaben besser von Familienangehörigen erfüllt werden können. Beides mal gibt es keine rationale Begründbarkeit – aber auch keine sozialpsychologische Entscheidung dagegen.

Ein möglicher Grund kann sein, dass sich in dieser „familiären Funktion“ des Erbrechts ein relativer Fixpunkt im dynamisch doppelt unendlichen Feld zwischen individualistischen (Ii) und gesellschaftlichen (Ig) Auffassungen ergibt.

Als eine Einheit (Ik), die in der historischen gesellschaftlichen Praxis damit ihre theoretische Berechtigung zeigt.

Dass solche Ik labiler als Ig und gar Ii sind, zeigen die Varianten des Erbrechts (Erbrecht, das das Erbgut unzersplittert erhält, Erbvereinigung, Anerbenrecht und zwangsweise Erbteilung als individualistische Variante)

„Vereine“ u.ä. Ik sind ähnlich labile Ig (Nation, Weltgesellschaft) sind da zwischen Ii und Ik.

Das Erbrecht individualistischer Prägung wirkt auf dem technologisch-ökonomischen Hintergrund, welcher von ökonomischen Gesetzen bestimmt wird, welche das ökonomische Übergewicht zusätzlich dynamisch überproportional bevorzugen; (z.B. erhält derjenige weitreichendere Kredite und damit ökonomische Chancen , der größere „Sicherheiten“ zu bieten hat).

Die Folge wird politisch, sozialpsychologisch („Reiche werden immer reicher“) relevant. Rechtlich verstärkt sich der Widerspruch zur demokratischen Gleichheitsauffassung; philosophisch dito.

Ökonomisch führt es in den eine Hauptform der Krise, dem Angebot-Nachfrage-Ungleichgewicht.

D.h, es geht hier um die Inhalte von „I“. Als Ik („Reiche“, „Arme“) sprengt es von den Inhalten her das dynamische Gleichgewicht „Ii-Ik-Ig“. Mit der Konzentration der PM („Produktionsmittel“) in wenigen privaten Händen geht die ökonomisch-strategische Zielsetzung (und damit in Folge jede Ig strategisch-gesellschaftliche Ausrichtung) in Ik-strukturierte- bzw. Ii-Strukturen über.

So wie es historisch gefährlich und philosophisch „falsch“ ist, nur Ig zu betonen, ist dieser umgekehrte Weg gleichfalls falsch.

Aber diese formale Argumentation muss dennoch „inhaltlich“ belegbar sein,

Gibt es richtige und falsche inhaltliche Entscheidungen? Kann man die formale „Ausgeglichenheit“ inhaltlicher Einseitigkeiten – und damit möglicher Fehler vermeiden?

Der Sinn der Sukzessionsordnung beruht dann formal darauf, die E-Entwicklung voran zu treiben; inhaltlich und spezifiziert darin, die jeweils aufgebaute Wirtschaftseinheit über den Tod des Initiators (= Ii) hinaus innerhalb der „allgemeinen E.Entwicklung weiterzuführen.

Allerdings, wenn es derart um „die Sache“ geht, sollten auch „sachliche“ personale Entscheidungen Vorrang haben; das spricht oft gegen die letztlich biologistisch („Tod“, „Verwandschaft“) und psychologistisch begründeten Erbrecht-Züge.

Dass mit dieser „sachlich-strategischen-philosophischen“ Begründung des Erbrechts das geltende Erbrecht nicht vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Hier geht also „Erbschaft“ (= E) vor die „Ii“ der Erben etc. D.h für die Formel „I/E“ wiederum eine mögliche Ungleichgewichtigkeit

Stets dort (und zunehmend) wo nicht (mehr) auf einen bestimmten ökonomischen Zweck (E-Entw.) hin geordnet wird, sondern auf den ( auch ökonomischen Zweck) der Konsum-Steigerung Einzelner, es tritt Ii gegenüber Ik (auch möglicherweise rechtlich) hervor

Es zeigt sich, die Gebiete Erbrecht, Eigentumsrecht, Familien-Recht haben ähnliche Probleme, deren Abstraktionierung wir im „allgemeinen Teil“ als „Ii-Ig/E“ modellieren.

Die zwei herkömmlichen Lehren in der Theorie des Strafrechts: Die Lehre vom Grunde und die Lehre vom Zwecke der Strafe, reduzieren wir auf das „Ii-Ig“-Verhältnis und zwar auf zwei quantitativ unterschiedliche Betonungen, in der „Einwilligungs“-Theorie wird die Ii-Seite, die individualistische Seite betont, in der „Vergeltungstheorie“ die Ig-Seite.

Wenn es eine Differenz zwischen Ii und Ig gibt – (entweder ist z.B. „Ii“ zu stark“ oder „der Staat“ (Ig) ist nicht auf den Volkswillen gegründet, d.h. es besteht keine sachliche etc. Möglichkeit für den Einzelnen, am gesellschaftlichen Gesamtwillen,den strategischen Ig und Iw etc. mitzuwirken) – muss diese Differenz irgend wie überbrückt werden, um die gesellschaftliche, staatliche „Strafe“ zu rechtfertigen.

Die Ausgangssituation ist die, dass der „Verbrecher“ – ( emotional-biologisch erklärbar – und philosophisch deutbar) – sein „Ii“, relativ gemessen an E und Ig, k, exzessiv (auch „progressiv“ etc.) in der „Praxis“ konkretisiert.

Für die Rechts-Seite ist da das Verhältnis „Ii-Ig“ interessant, d.h. wie verhält sich der Täter zu Ig. Man muss da unterscheidbare Meta- Ebenen sehen: besser wohl „Abstufungen“:

Die These (von Feuerbach), dass die Strafe vom Verbrecher selbst gewollt sei, (bei Kenntnis der Straf-Mechanismen willigt der Täter im Voraus der Bestrafung ein) dann ist folgende Situation, der „Druck“ (woher auch immer) nötigt den Verbrecher, sein Ii auszuweiten und zugleich besteht ein –abgeschwächtes – Verhältnis Ii-Ig; es bildet sich dann – nur – ein anderes Gleichgewicht. Für die Ig-Verbindung spricht auch, dass der Täter sowohl die allgemeine Knappheitssituation (-> E), deren Veränderungsmöglichkeiten etc. und daher die „Heiligung“ der „Gesetze“ (-> Ig) ganz allgemein, eben abgeschwächt“, akzeptiert; z.B. begründet der Dieb wiederum „Eigentum“, und der Mörder kann „zum eigenen Schutz“ (Verdeckung einer Straftat uä) morden.

Dass die Täter grundsätzlich (also zwar „schwächer“ aber tiefliegend) das Recht und hier sogar die Schutzwürdigkeit der Rechts-Güter bejahen und hier das Strafgesetz, also in dem Verhältnis Ii-Ig stehen, bringt scheinbar paradoxe Situationen hervor; bewusste Verletzung des Rechts-Gutes, dessen Schutz der Verbrecher bejaht.

Das lässt sich nur lösen, indem man begreift, dass E zum Ii-g-Verhältnis gehört: I/E. Und was „I“ ist, speziell „Ii“, sowie auch was die wissenschaftlichen Bereiche außerhalb der Rechts-Sphäre dazu zu sagen haben.

Der Verbrecher wird „als ein Vernünftiger geehrt“, (Hegel), wenn er durch das System bestraft wird, das er mehr oder weniger implizit abgeschwächt – anerkennt. Wie soziologische Studien zeigen, sind Kriminelle und Halbkriminelle in diesem Sinne überwiegend ideologisch und politisch Konservative und keineswegs Liberale oder gar Sozialisten.

Die Postulierung von „Grund“ und „Zweck“ der Strafe, des Strafrechts, errichtet zu dem hier Gesagten eine Meta-Ebene, eine wissenschaftlich-theoretische Überlegung. Und typischerweise präzisiert und systematisiert sich diese auch als „E“ („Grund“) und „I“ („Zweck“).

Die zwei Theorien zur Begründung von Strafe, sind ihrerseits wiederum an Ii gebunden (als individualistische Rechtfertigung der Strafe, z.B. die Einwilligungs-Theorie) oder an Ig gebunden:

Die Theorie, dass die Strafe „verdient“ sei, die „Vergeltungstheorie“ geht davon aus, dass es ein kollektives Projekt,eine Aufgabe, ein Ziel gibt, an der jeder Einzelne mitzuarbeiten hat. Wenn diese Ziele – deren geringstes die Selbsterhaltung der Gesellschaft und damit des Staates ist – erreicht werden sollen, dann ist die „Strafe“ eine Hilfsgröße zur Erreichung der kollektiven Ziele (Ik,g,w).

Aber bei genauerer Analyse merkt man wiederum, es geht nicht nur darum, Ii gegen Ig zu konfrontieren, sondern auch um das (prinzipiell schwer fassbare) Zusammenspiel von Ig mit Ii.

Das „Wir“ der Gesell besteht eben aus den vielen „Ich“. Und wie immer man das eine oder das andere betont, alle einzelwissenschaftlichen (Psychologie, Soziologe) Erkenntnisse lassen die philosophische Ansicht von der amorphen Wechselbeziehung zwischen Ii und Ig als wichtigere Überlegung erscheinen.

Deshalb kommt man auch in diesem Teilbereich der Rechts-Wissenschaft, nämlich dem Strafrecht, (so wie zuvor im Privatrecht) wieder auf die allgemeinen philosophischen Strukturierungen zu sprechen: so die

„Gerechtigkeit“. „Zweckmäßigkeit“ und „Rechts-Sicherheit“.

Die „ausgleichende Gerechtigkeit“ hat den sachlichen Hintergrund, dass zwischen den Ii (Ii1, Ii2, etc.) kein Ungleichgewicht dadurch entstehen darf, dass z.B. Ii1 ein Gut auf dem Weg der „Erarbeitung“ schafft und Ii2 dies Gut durch z.B. Diebstahl, also abseits des Erarbeitungsweges (und damit von E/Mitteln etc.), sich aneignet.

Dem Wunsch, eine derart „ausgleichende Gerechtigkeit“ zu haben, dass der Kriminelle „vergeltend“ bestraft wird, liegt – implizit – ein Modell zugrunde, dass die Menschen die E-Entwicklung vorantreiben, als „Erarbeitung“, an der alle beteiligt sind und entsprechend ihrer sonstigen physischen etc. Verhältnisse derart gleichermaßen belastet werden.

Daraus folgt, dass „Vergeltung“ substantiell darin besteht, dass der Kriminelle, der jene „Erarbeitung“ verweigert hat und der einen „abgekürzten“ Weg zu seinen Erfolgen ging, gezwungen wird, den Normalweg nachzuholen.

Dazu kommt noch, dass der Straftäter nicht nur den offiziellen Weg der gesellschaftlich allgemeinen E-Entwicklung verlassen hat – und zum Nachholen dieses Wegstückes gezwungen wird; hierauf beruht die Berechtigung des „Staates“ zu strafen – er muss auch die „Schäden“ ausgleichen, die er anderen Privatpersonen zugefügt hat; – interpretiert ebenfalls in diesem Entwicklungs-Zusammenhang.

Das Strafrecht als ein vom Staate, der Gesellschaft (->Ig) im eigenen Interesse gehandhabtes öffentliches Recht, wird historisch und sachlich in dem Maße wichtig wie „I“ als kollektive Selbsterhaltung bewusst wird und sich zur allgesellschaftlichen E-Entwicklung steigert.

Bis heute aber folgt dieses öffentliche Interesse, z.T. als autoritäre „Vergeltung“ praktiziert, stets der des privaten Ausgleichs (Strafprozess ->Zivilprozess). Der sachlich darin besteht, das Arbeitsleben einer Person, das als Beitrag für die allgemeine historische E-Entwicklung anzusehen ist, in jene Erfolge einzusetzen, die es hätte erbringen können, wenn die kriminelle Störung nicht gewesen wäre.

Insofern bei unserer Argumentation „E“ berücksichtigt wird, und zwar die E-Entwicklung als ein Ziel, also I, gesellschaftlich-historischen Daseins (und dazu ist „E-Entwicklung“ selbst von der abstrakten philosophischen Struktur, welche auch dem „I“-Begriff zukommt) ist die Unterscheidung von „Grund“ und „Zweck“ philosophisch aufgehoben.

Nicht jedoch ist dadurch auf der Ebene der Wissenschaften (hier Rechts-Wissenschaft) die Beseitigung des Gegensatzes Grund-Zweck, hier als „Gerechtigkeitstheorie“ und „Zwecktheorie“, philosophisch notwendig.

An die Stelle des Maßes der Strafe, das als „Schuld“, „Gefährlichkeit “o.ä. bezeichnet wird, tritt dann bei uns diese Einheit, als Aufhebung, aus „Grund“ und „Zweck“, die als die E-Seite um die I-Seite eines praktisch-sachlichen Zusammenhanges erscheinen (I/E). „Schuld“, „Gefährlichkeit“ sind Umschreibungen von I/E.

Auch die Absolutheit der Strafe ist damit abgedeckt; denn es führt aus dem idealen reinen Rechts-System heraus; der „Verlust“ an E-Entwicklung (ob ökonomisch oder an Wissen etc.) gibt diese absolute Grenze an. Das gilt auch für die „Relativität“, d.h. das Strafmaß im Vergleich unterscheidbarer Verbrechen.

Die Inhalte der Strafe, daraus abgeleitet, korrespondieren allerdings keineswegs mit den herkömmlichen Inhalten –( welche bezeichnenderweise sich auch historisch ständig verändern -> allg.Entw.). Um Beispiel ist es aus alten biologisch-emotionalen Individualstrukturen heraus „verständlich“, die Todesstrafe zu verlangen. (Die biologische Evolution als „Optimierungsstrategie“ verlangte ein Ausscheiden extremer genetischer Aggressionspotentiale).

Die körperliche Züchtigung ist eine Übertragung eigener Aktivitäten, die eigentlich als zusätzlich Arbeitsanstrengung jenen Schaden ausgleichen sollten.

Genau das aber verlangt eine moderne. Straf-Theorie vom – nicht in herkömmlichen Gefängnissen eingesperrten – Verbrecher: Die von ihm verursachten Schäden am individuellen – und gesellschaftlichen Fortschritt zu beheben.

Die „Abschreckungstheorie“ reflektiert die Spannung zwischen Ii und Ig auf eine spezifische Weise: Sie sieht nicht in „Ii“ und „Ii/Ei“ das Kreative, sondern das in der Zielsetzung abweichende, das der E-Entwicklung Vorauseilende der kriminellen Tat; der Rechtsbrecher ist individualitätsloser Täter.

Vielmehr geht es darum die je augenblickliche Statik, Gleichgewichtigkeit zwischen Ig und E (Ig/E) zu erhalten. In Vorwegnahme und Verhinderung möglicher Veränderungen. Da dies aber inhaltlich nicht möglich ist, (sonst wäre das ja schon die kriminelle Tat) darf die Abschreckung nur formaler Art sein.

Es geht aber nun nicht darum, die individualistisch kreative Tat bedingungslos zu integrieren in Ig und E, sie zu „rechtfertigen“ o.ä. Vielmehr geht es darum, von ihr gesellschaftlich und in Bezug auf die E-Entwicklung zu „profitieren“. D.h. jeden Einzelfall von „Kriminalität in ein Gesamtgeschehen einzuordnen. Zu prüfen, „wie es dazu kam“ u.ä. Um dann zu schauen, wo es positive und wo es negative, unpassende Züge gibt; wo z.B. der Schaden für Ig (auch für Ii) größer als der Nutzen ist; und wo Ii (die Tat) das E-Niveau voran bringt und wo es diesem widerspricht.

Diese – fast unbegrenzbare – Aufgabenstellung kann der Theorie des „sozialen Strafrechts“ mit seinen „Sicherungs- und Besserungslehren“ philosophisch zugrunde gelegt werden

Wobei deutlich ist, dass die „abstrakteren“ Rechts-Theorien des Strafrechts, die darin bestehen, die drei (Individuum/ Ii, Gesellschaft/ Ig und E-Niveau) voneinander zu trennen, sie in der Theorie und in ihrer tendenziell unendlichen Methodik, Begrifflichkeit voneinander zu isolieren, sehr viel „praktischer“ ist (ökonomisch, finanziell, zeitlich, vor allem aber alltags-rational).

Es geht uns mithin nur in einer ersten Annäherung darum, den „konkreten Menschen in seinen psychologischen und soziologischen Eigenarten, in seinem Vergesellschaftetsein zu verstehen“. Das sind lediglich Umschreibungen von Ii-Ig/E, welches nicht irgendeine Art der freundlichen Haltung gegenüber der Tat und dem Täter ist, sondern die wissenschaftlich-philosophisch genauere Analyse.

Die Charakterisierung (z.B. in Gewohnheitsverbrecher, Besserungsfähige, Erwachsene, voll Zurechnungsfähige, etc.) ist bereits ein Schritt in der Analyse, aber das Philosophisch-Wesentliche lässt sich genauer herausarbeiten.

Es geht „rechtlich“ darum, das Ii-Ig/E-System zwar elastisch, dynamisch, aber möglichst gleichgewichtig zu halten. Dazu aber muss man es psychologisch, soziologisch u.ä. kennen. Wenn da eins fehlt, können diese Wissenschaften (Jus, Psychologie, Soziologie etc.) ihre Grundaufgaben (hinsichtlich der historischen, gesellschaftlichen etc. Lage) verfehlen.

In der Hierarchie der Projekte ist die „Entwicklung“ das Wichtigste. Daran ist zu prüfen, wie das Gleichgewicht zwischen Ii (hier negativ als Verbrechen) und Ik und Ig jeweils diskursiv etc. zu finden ist; z.B. ist es durchaus möglich, dass „der Staat“ alle „aufbegehrenden Feinde“ zu vernichten sucht; (das ist historisch sogar typisch für die Gesellschaften in der Phase dessen, was heute als „2. Welt“- Lage gilt). Aber es reicht nicht, dies nur „formal“ zu sehen. Es kommt auf die Inhalte der Ig an: Dient dieses Ig der Verhinderung von allgemeiner Entwicklung oder betreibt es sogar reaktionäre Projekte (Krieg z.B.); dann kommen zu den Fehlern im „Formalen“ auch die im Inhaltlichen.

Ebenfalls gehört zur formalen Seite ( die keineswegs unterschätzt, vielmehr „richtig“ eingeschätzt wird) die Einsicht, dass die systematische Einzelfallprüfung von Menschen (Ii) und Gruppen (Ik) ergibt, dass es alle Arten gibt, als Kontinua von solchen, bei der die „Sicherung und Besserungs“-Theorie Erfolge hat, bis zu solchen wo die „Abschreckung“ und die „Vergeltung“ sogar allein wirkt. In solchem Kontinuum sind Extrema aber seltener als die ideologischen Theoretiker meinen.

Und grundsätzlicher gilt, das Versagen bei Besserungsversuchen ist stets auch ein Versagen der eingesetzten Mittel und der Hilfspersonen, so deren Verbesserungsmöglichkeiten.

Was sich da letztlich als philosophisches Grundproblem zeigt, ist die traditionell konfrontativ verstandene Beziehung von „Form“ und „Inhalt“.

Die Inhalte von Ig sind nicht nur im Stalinismus und im Faschismus derart weitreichend, ehrgeizig, tiefgehend, dass sie alle „formalen“ Einwände („Rechtsstaat“ „Menschenrechte“, bürgerliche Demokratie, liberale Freiheiten und die organisierten Abläufe, etc.) aushöhlt. Das gilt auch für Ig wie „die kapitalistische Globalisierung“ oder der „Kampf der Kulturen“, ob z.B. von islamistischer Seite begründet oder von abendländisch-aufklärerischer Seite.

Jeweils werden (mehr oder weniger elegant verbalisiert) z.B. auch „Vorbereitungshandlungen“, „Verbindungen“ zum „Milieu“ u.ä. unter Strafe gestellt. Was sich hier eindrucksvoll zeigt, ist die Grenze von Recht und von Politik; Wissenschaften wie die Sozialpsychologie, die Ökonomie etc. sind hier gefordert.

Die Grundidee von „Recht“, die „Rechtssicherheit ist eine weitere der drei oben genannten Gestaltungen der Rechts, hier des Strafrechts.

Wie oben gezeigt, repräsentiert die „Rechts-Sicherheit“ auch hier die E-Funktionen; als „Erhaltung“ von Recht, von Gesellschaft, auch die Erhaltung des Staates, der jeweiligen Regierung.

Und wie der „Zweckgedanke“ (→ „I“) und der „Gerechtigkeitsgedanke“ auch hier im Strafrecht Dimensionen der theoretischen philosophischen Erklärung sind (so wie der Gedanke der „Rechts-Sicherheit“), wirken alle drei so zusammen wie ihre Modellierung das optimal zu systematisieren versucht: Als Gegensätze, ihre „Spannungen“ zueinander und ihr tendenzielles Übereinstimmen.

Von philosophischer Seite sollte das nochmal geschildert werden: Im „Verbrechen“ werden – ( offensichtlich objektiv vorgegebene) Strukturen und Funktionen ernster betont als das die jeweils konkurrierendem Strukturfunktionen zulassen: Ii drängt konsequent zur Freiheit etc. Dem steht Ig gegenüber: „Alle“ sollen gleichermaßen bedacht werden. Und dies Ii-Ig-Verhältnis steht zugleich der „Statik“ des E-Niveaus gegenüber, (z.B.verbrecherische Schadenanrichtung ) sowie dem (objektiven) Zwang, diese E-Seite ständig zu entwickeln.

Diese Lage, die Entwicklung der E-Seite, möglichst ohne Verluste, zu Gunsten aller in gewissen Gleichmäßigkeiten/ (->Gerechtigkeit) wird nun als Rechtssphäre zu gestalten sein.

Dazu werden die allgemeinen philosophischen Strukturen, spezifisch hier, auf das Strafrecht angewandt: Das „Spannungsverhältnis“ innerhalb der „Rechtsidee“: Die „Rechtssicherheitsidee“ (->E), der „Gerechtigkeitsgedanke“ (als Gleichbehandlung (->Ig) ungleicher Personen und Verhältnisse) und dagegen die versuchte, bis ins Letzte durchgeführte, Individualisierung (->Ii) aus den spezialpräventiven Zweckgedanken.

Die „Vergeltungsidee“ ist mit der „Rechts-Sicherheit“ am nächsten verwandt. Beide grenzen Recht (-> Strafe) gegen dessen Übergang zu Pädagogik (->“Besserung“), Psychologie, Soziologie ab; was eine Wirkung des E- Gedankens, der Erhaltung jener Grenzen und Bereiche ist.

Dennoch sind solche Entwicklungen ( der Übergang vom „Strafen“ zum psychologischen Verstehen der Ursachen und der „Besserung“ als individuell-gesellschaftliche Arbeit.) unaufhaltsam. Das „Recht“ (als theoretischer und praktischer Bereich) steckt da in der Klemme. Ursache dafür ist die „Entwicklung“ und die Tatsache, dass alle Bereiche einheitlich durch I, E (hier Ii-Ig/E) bestimmt werden.

Eine betont „überindividualistische“ Rechts-Auffassung, also Ig, rechtfertigt Strafen, wie z.B. die Todesstrafe. So wie die Diskussion darum sich philosophisch als jenes Spannungsfeld „Ii –Ig“ darstellt, kann die differenzierte und lange Diskussion die formale Struktur dieses Übergangs-Feldes zeigen.

Diese Art des Übergangs gilt als das Normale; während forsche und undiskutierbare Einführungen von Extremstrafen philosophische Rand-Erscheinungen sind. Damit aber hängt das zusammen, was gesellschaftlich-alltäglich als „falsch“ bezeichnet wird: Je näher man einem der Eckpunkte ( hier Ii, Ig, E ) kommt, umso „falscher, fehlerhafter“ ist die praxisrelevante Entscheidung.

Ein anderes Symptom aus dem gleichen Projekt: Wenn die „Spannung“ zwischen Ii, Ig, E (also „Ii-Ig“/E) nicht aufrecht erhalten wird, (d.h. wenn die drei Unendlichkeiten dort fehlen und somit „I“ (Rz,Rw)), dann fällt die I-Breite als I-Inhalt zu einem einzigen und damit „formalen“ „I“ zusammen; und „I“ fällt mit „E“ zusammen; was bekanntlich als „Entfremdung“. „Verdinglichung“ gilt, der „Mensch wird zum Mittel“, was schon eine hohe und umfassende philosophische Kategorie ist.

Dennoch ist zu sagen, dass das alles „philosophisch“ vereinbar, berechtigt, relevant, abgesichert etc. ist.

Dazu kommt, wenn der Staat, die Gesellschaft z.B. die Todesstrafe praktiziert, dann im Namen von eigenen Zwecken (Ig), müssen diese aber wichtig und tragfähig sein; (z.B. gemessen an historischen „Entwicklungen“). Auffallend ist aber, diejenigen Staaten, die kaum zur „Entwicklung“ beitragen, sogar oft dagegen „defensiv“ handeln, neigen zu dieser Art derVerschiebung ihres Fehlerpotentials auf die Individuen.

Per Gesellschaftsvertrag (->Ig), den jedes Ii – implizit – abschließt, wird ja nicht nur dem Staat erlaubt, die Todesstrafe auch über dieses einzelne „Ii“ zu verhängen, viel näher liegend ist: Die „Wehrpflichtigkeit“; auch mit ihr ist jeder „verpflichtet“ sein Leben zu geben.

Hier eröffnet sich eine mögliche und notwendig formale und inhaltliche Diskussion. Zum Beispiel die, dass jedes Ii zugleich mit dieser Verpflichtung, pro patria zu sterben, in diesem ominösen Gesellschaftsvertrag auch die Verpflichtung übernimmt, die politischen Inhalte kriegsfrei zu gestalten. Anders und philosophisch formaler: Das Ii – Ig-Verhältnis wird durch derartige – mögliche – Diskurse in seiner ganzen unbegrenzten Vielfalt verdeutlicht.

Als Parallele zur Verpflichtung philosophischer Art zum „aktiven Pazifismus“.

Wobei es bei der „Todesstrafe“ darauf hinaus läuft, dass der Einzelne (potentielle Täter) sein Ii von vornherein und freiwillig begrenzt, mit Ik und Ig abstimmt; um es zu jeder todesstrafwürdigen Tat nicht kommen zu lassen.

Aber was ist mit der „Notwehr“, für Staaten (Ig) als Kriegsgrund, für Ii als Grund den Angreifer zu töten?

Es gibt auch eine gesellschaftliche Rechts-Pflicht, das eigene Leben die Existenz des Kollektivs, zu erhalten. Das ist zwar in der Praxis schwierig, aber theoretisch leicht zu entscheiden: „Mord“, „Angriffskrieg“ sind heute leichter denn je zu identifizieren.

Man kann das auch ganz aus dem Milieu der Extrema heraus nehmen: Jede Strafe und jeder Vertragsteil zwischen „Parteien“ ist – wie verborgen auch immer – Teil der allgemeinen Relation zwischen Ii, Ik und Ig. Alles andere sind „Anarchie“ = Ii -allein oder Ig/ Diktatur u.ä,; also jene abstrakten Einseitigkeiten, welche die eigentliche Fruchtbarkeit von „Ii – Ig“ zunichte machen.

An die Stelle der durch das empirische Individuum bewusst erteilte Einwilligung in alle Strafen mit „Eintritt“ in die Gesellschaft, tritt jenes objektive Verhältnis „Ii zu Ig“ als allein wissenschafts-philosophisch begründeter und beschreibbarer Kontext.

Dessen tiefere Begründung aber besteht darin, die I-Sphäre zu kennen (und damit die E-Sphäre und I/E).

Das „Ii“ ist dabei beispielsweise nicht ein bestimmtes empirisches Individuum, sondern genauer gesagt, diese Ii-Fähigkeiten etc. aller Individuen. So dass ich also den Gesellschaftsvertrag – einschließlich dem Strafgesetz nicht gegen mich als Verbrecher abschließe. Vielmehr halte ich mich für alle Freiheiten (->Ii) offen; überwiegend für den Schutz vor Anderen. Aber eben auch dafür, gegen Ig zu verstoßen, dies zu kritisieren, weiterzuentwickeln. Und umgekehrt gehen auch vom Ig „Willensbekundungen“ („I“) bei Vertragsschluss aus: Eine rechtliche kollektive „Vernunft“, die alle Ii diesem Gesetz zu unterwerfen versucht, weil sie ihre eigenen „I“ (Staatserhaltung, E-Entw.) hat.

Der Denkfehler Früherer, z.B. Kants, besteht darin, Ii mit Ig gleichzusetzen. Etwa im Begriff der „Vernunft“. Das ergibt dann die unrealistische Behauptung, dass das Todesurteil „das eigene Urteil des Verbrechers“ ist „das man seiner Vernunft notwendig zutrauen muss“.

„Ii = Ig“ ist eine unendlich leere Rand-/ und Extremposition.

Während „Praxis“ „Ii zu Ig“ ist, also ein doppelt unendliches dynamisches Variantenfeld; und „Praxis“ ist noch mehr: Ii – Ig zu E, also in erweiterter unbegrenzter Wechselwirkung und Dynamik, die E-Varianten erzeugt.

Die Todesstrafe ist deshalb die unendliche Grenze von Ii, weil jegliche Freiheit u.ä. nach ihrer Vollstreckung „fehlt“, negiert wird; was bei „lebenslänglich“ nicht der Fall ist. Die Todesstrafe fällt daher aus philosophischen Gründen, als „isoliertes“ „I“ aus der „allgemeinen Praxis“ (= I/E u/o Ii-Ig) heraus.

D.h. heißt allerdings – philosophisch allgemein – nicht, dass es nicht wiederum „Extremisten“ gibt, die eben gegen „Praxis“, I/E „rebellieren“ und I-isoliert anwenden. Das ist deshalb letztlich möglich, weil es stets I/E „und“

I – E gibt.

Wenn die Politik und die Rechts-Phase ängstlich und bemüht Krieg („freiwillig“) und Todesstrafe auseinanderhalten, dann ging es philosophisch, historisch (-> Entwicklung) darum, diese beiden Relikte aus

feudalistischen Zeiten in eine bürgerlich-sozialistische Epoche hinüber zu retten.

Es wäre heute in der historischen Praxis kaum möglich, diese Relikte präventiv zu vermeiden, dennoch muss die philosophisch-politische Strategie darauf zielen, Kriege „zu kriminalisieren“: Mord und Kriegsführung sind von gleicher Struktur.

Und, gerade die philosophische Bearbeitung dieser Problematik muss auch die Kontexte und Vorstufen umfassen, also eine Politik, die Kriege vorbereitet aufdecken. Eben das gilt für die Erforschung vieler Tötungsdelikte u.ä. „schwerer Taten“ (wie zum Beispiel aktuell die der ehebrechenden und zu steinigenden Frau in Nigeria).

Zumal die Übergänge verräterisch sind: „Tumulte, Aufruhr“, erlaubten die Hinrichtung der solchen gesellschaftlichen Widerstand Leistenden. Das wurde als Zwischenglied von „Verrat“ und „Krieg“ gesehen. Heute weiß die Wissenschaft, soziale Aufstände sind letztes Mittel der Wahl und eigentlich immer im historischen Recht. Die sich als „gerechte Macht“ verteidigenden alten Ansichten, die sogar Notwehr für sich reklamieren, haben ihren rechtzeitigen historischen Abgang verpasst.

Letztlich deshalb, weil der notwendige Übergang ein Unendlichkeits-Problem ist. Es ist für die „Politiker“ schwierig, jeweils schon die Vorformen, die der Zuspitzung vorhergehen, zu erkennen. Eine Endstation dieser Unfähigkeit ist dann typischerweise die abstrakte „Konfrontation“, z.B. die, dass beiden beteiligten Seiten das „Notwehrrecht“ (als „ursprüngliches Menschenrecht“ ) zugestanden wird. Anstatt dass sich alle wissenschaftliche, organisatorische, praktische politische Arbeit auf die Vorstufen dieser Zwangslage konzentrierten.

„Recht“ haben wir als dynamisches Gleichgewicht von Ii-Ig/E gesehen. Es ist dies eine „praktische“ Komplizierung von „I/E“; und beide rühren von „z/w“ her. Neben den z/w gibt es als QM stets, systematisch notwendig etc., auch z-z, w-w.

Das wirkt sich ebenfalls in allen Entwicklungs- Phasen aus. D.h. in der „Phase“, die als „Recht“ beschrieben (und anerkannt etc.) wird, gibt es ebenfalls eine Einrichtung, die zwar nicht außerhalb der Rechtssphäre liegt, (die also theoretisch nichts mit „Ethik, Religion“ o.ä. zu tun hat), aber doch das „Recht“ völlig über den Haufen wirft: Die Gnade.

Unter anderem verweist sie auch die Reflexion über das Recht, die Rechts-philosophie darauf hin, dass auch sie, also ihre spezifischen Ii, Ig, E „Gewordene“ und zu „Verändernde“ sind – so wie die Reihe z-z, w-w -> „z-z zu w-w“ -> etc. läuft; als: Entwicklung.

Da jedes I/E-Verhältnis prinzipiell auch ein E ist, höher entwickelt und auch fest gefügt etc. ist, lässt die (eigentliche) Gleichberechtigung von „Gnade“ jegliche Theoretiker und Praktiker (z.B. Kant -> Gnade sei ein „schlüpfriges“ Recht des Souveräns) hilflos erscheinen.

Zur Erinnerung: Ii-Ig/E hat als umfassenden Oberbegriff dessen, was „Jus“ ausmacht ( z.B. „Rechtsidee“ genannt) innere Dynamik und Spannungen etc. Fixpunkte relativer Art sind in dieser Formel die „I“ (z.B.verbalisiert als Zweckmäßigkeit), Ii – Ig („Gerechtigkeit“). E, aber auch E` (Rechtssicherheit, Ii (Individualisierung als individuelles Interesse), Ig (autoritäres Interesse) usw.

Die Lösungen, Urteile dieser umfassenden Formel sind selten E` (=Gleichgewicht zwischen allen Verhältnissen: I-Seite und E-Seite, Ii, Ig, Ii-Ig).

Vielmehr ist das Urteil eher„positiv“, von individualisierter Zweckmäßigkeit , von allgemein politischer Zweckmäßigkeit.

„Die Gnade“ aber missachtet diese „Formel“ und deren Einzellösungen; und zwar nicht als philosophisches Konstrukt, das Interessiert weniger, sondern nach ihren Inhalten: Diese I, E, die hier rechtstheoretisch interpretiert sind, (um das ganze Rechts-System und damit „Jus“ zu konstituieren) wird hier über den Haufen geworfen.

Dennoch aber ist das „I“ des Gnadensubjektes erkennbar, es kommt aber von außerhalb des Jus-Systems (=Inhalte der Ii-Ig/E-Formel);

Jedoch steht es – philosophisch unentrinnbar – in einem anderen, eventuell übergeordneten I/E-Verhältnis, (z.B. soziologischer, psychologischer, meist sozialpsychologischer Art).

Nur sind die dabei eine Rolle spielenden „I“ inhaltlich andere als beim systematischen „Recht“, anders „gefärbt“.

D.h. die Formel Ii-Ig/E gilt noch, denn auch beim Gnadenerweis müssen „Richtlinien“ (->E) eingehalten werden und „Gerechtigkeit“, z.B. Allgemeingültigkeit (-> Ii und Ig) herrschen.

Das heißt, „Gnade“ und auch die „Billigkeit“ sowie die Normen, die durch die Gesetzgebung als richtiges Rechts gelten, gehen (in unendlichen Übergängen) so ineinander über wie das allgemeiner für die Bereiche „Recht zu Politik“ oder zu „Sozialpsychologie“ auch gilt.

Es geht also um ein wissenschafts-theoretisch allgemein philosophisches Problem

Dieses „I“ der Gnade kann daher, weil hier „umfassendere“ Bereiche ins Spiel kommen, als generell und wichtig angesehen werden. Das führt als die Überlegung, „dass es neben dem Recht noch andere Werte gibt“, zur allgemeinen philosophischen I-Sphäre.

Aus ihr sind die geisteswissenschaftlichen Bereiche mit „I“ abgedeckt, eigentlich sogar „konstituiert“.

Und zwar als „umfassende“ und als weniger umfassende „I“, dabei aber sind sie alle gleichberechtigt.

Diese umfassenden „I“ kommen gegenüber den weniger umfassenden „I“ der Rechtsnormen, Gesetze zur Geltung, wenn als „Gnadenerlass“, Begnadigungs-Anlässe gesamtgesellschaftlich betont und historisch o.ä. Art hervorgehoben werden sollen.

„Wie das Wunder die Gesetze der physischen Welt durchbricht, so ist die Gnade das gesetzlose Wunder innerhalb der jurist Gesetzeswelt“.

Um da noch mal auf die Zweiteilung „z/w und z,w“ zu reduzieren: Von daher durchzieht alle Bereiche, alle Entwicklungs-Phasen jene Zweiteilung;

Nicht zufällig werden dabei also – (z-z, w-w = Richtungsaspekte) – gegen das Rechts-System die freien systemlosen Ziele, Werte, Hoffnung, Wünsche der Ethik – z.B. der religiösen Ethik – gestellt; (z.B. als „Barmherzigkeit“, „Duldsamkeit“).

Das philosophische Verhältnis von I und E steht bei uns im Mittelpunkt unseres Systems. Aus diesem „Verhältnis“ geht im „Normalfall“ das hervor, was die „Struktur der I-Sphäre“ und daneben die „Struktur der E-Sphäre“ ausmacht; (von den aus den S entwickelten „E“ und aus den R entwickelten „I“ ;sowie aus z/w und z-z, w-w her)

Aber Im Extremfall geht „I“ in „E“ über. Und das in mehrerer Hinsicht; z.B. ist „I“ auf einer Meta-Ebene stets auch Existierendes, also E.

Jede „Zielsetzung“ („I“) hat eine Erfüllung (E). Auch dieser Übergang ist im Grunde einer der Unendlichkeit.

Beides kann als Variante der Entwicklungs-Dynamik angesehen werden.

Und diese findet nicht nur im Abstrakt-Geistigen statt, sondern überall längs der „allgemeinen Entwicklung“, also auch im Rechts-Bereich.

Am Anfang des „Rechts“ stehen mindestens zwei Ii, d.h. zwei unterscheidbare Interessen, Zwecke u.ä. und damit bereits auch Ig (wenn diese zwei Ii zusammen überleben wollen). Dieses Ig ist das erste erreichte Ziel (=E), dieses sich dabei notwendig abspielenden Ur-Rechtssystems.

Aber neben der von allen behüteten Existenz (E) dieses Ig ( d.h. z.B., den gemeinsamen Willen den internen Frieden zu bewahren und auch alles bis dahin gemeinsam aus dieser friedlichen Zusammenarbeit Erarbeitete) finden ständig naturhaft-kreativ neue Ii statt.

„Recht“ ist dann „Ii zu Ig“, aber unter Berücksichtigung alles dessen, was „bisher geschaffen“ wurde, insbesondere Organisation, PM, Kultur, Wissen; „der Staat“ ist ein (hier) wichtiger Teil davon.

In der Formel „Ii-Ig/E“ gibt es drei Hauptaufgaben: Die Abstimmung der Interessen (Ii-Ig), aber die „Offenhaltung“ des I-Prozesses insgesamt; dann die Erhaltung etc. des E-Korpus. Und die gleichgewichtige Abstimmung von beiden.

Die Einteilung des Gesellschaftlichen in Jurisdiktion, Exekutive/ Administrationsaufgaben und Legislative folgt in etwa diesem philosophisch tieferen Sinn.

Bekanntlich aber ist diese Ausdifferenzierung von „Praxis“ (=“I/E“) in Legislative, Exekutive, Jurisdiktion relativ unklar; alle drei Aufgaben überschneiden sich auch u.ä.. Das ist gleichfalls ein philosophisch zu erklärendes, Problem; nämlich aus der mehrfach unendlichen Dynamik zwischen Ii, Ig, E.

Wie kompliziert für die „Praxis“ das ist – jedoch philosophisch zu bewältigen ist – erweist die Erkenntnis, dass im Verhältnis in welchem die Rechts-Ordnung und Staatsordnung eigenständige Welten sind; die Exekutive (->„Staat“) und die Jurisdiktion/ Recht, wo erstere eher E repräsentiert und letzteres eher „I“.

Aber philosophisch hat jeder Bereich für sich seine eigenen E und I – und auch die entsprechenden Strukturen dazu. (Die I und E der Rechtswelt waren als „Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit“ philosophisch grob geordnet).

„Gerechtigkeit“ fordert „Allgemeinheit und Gleichheit“ der Norm, sie sind die Charakteristika im I-Verhältnis, speziell in „Ii-Ig“.

Die Exekutive hat Ig als I-Seite; und die Organisationen die E-Seite und Ik.

In der rechtlichen Formel Ii-Ig/E kann dies Ig durchaus von Seiten der Exekutive, dem Staat zu E werden, d.h. verabsolutiert, auch „entfremdet“ werden. Auch so, dass der Inhalt des Rechts stark von den Staatsinteressen beeinflusst wird.

Verallgemeinert ist das das Problem der Relationen zwischen den Bereichen. Das hat zwei Stränge, die „Entwicklung“ und „von oben“, die gegenseitige Beeinflussung auf abstrakter I-,E-Ebene.

Das sieht dann z.B. so aus, dass „der Staat“ das Recht, aber auch Wissenschaft, Kultur, etc. zu seinem „Mittel zum Zweck“, also zu E, macht. Und umgekehrt! Es ist ein gegenseitiges Dienstbarkeitsverhältnis? Dabei ist die Abgrenzung von Ig (Staatsziele/-zwecke) und Eigenständigkeiten von Recht, Kunst, Wissenschaft (also wieder abstrakt und das I/E-Verhätnis) Inhalt des gesellschaftlichen Kampfes; zumindest der gesellschaftlichen Events.

Wenn es gesellschaftliche Kämpfe darum gibt, ob Recht, Wissenschaften, Staat etc. voneinander unabhängig sein sollen – z.B. Freiheit der Wissenschaften; z.B. richterliche Unabhängigkeit – oder ob (z.B.) der Staat die Wissenschaften und die Rechts-Sphäre mehr „unterstützen“ sollte, kann nur sinnvoll diskutiert werden, wenn die „I-Seite“ deutlicher wird: Welche Interessen haben alle Beteiligten, speziell „der Staat“; und dito die Erfordernisse der E-Seite. Die Wissenschaft hat die Verpflichtung, auch ohne Rücksichtnahme auf I-Staat u/o I-Recht, zu forschen und E zu entwickeln.

Diese „Gleichgewichte“ zu halten, also wieder „I/E“ zu bilden, ist Aufgabe der Politik.

Alle Bereiche kann man derart „ordnen“, dass die E-Seite (Wissen z.B.) das eine Extrem ist – viele Wissenschaften kümmern sich idealerweise nicht um individuelle und gesellschaftliche I – die I-Seite ist das andere Extrem; „Politik“ ist so definiert, dass es auf Ii, Ik, Ig ankommt, die „Mittel“ (E) dafür sind relativ beliebig, in reichen Gesellschaften stets mobilisierbar, auswechselbar etc.

Hier zeigt sich erneut die spezifische Stellung der Rechts-Sphäre. Ist z.B. bei einer Wissenschaft „I=E“ und in der Politik E=I, so ist „Recht“ dagegen historisch-gesellschaftlich-sachlich derart definiert, dass es hier um das stabile Gleichgewicht „I/E“ geht.

Das „materielle Recht“ betont die I-Seite (Die Entstehung des Rechts aus Zwecken, u.ä.), das „formelle Recht“ betont die E-Seite; das Prozessrecht hat eine gewisse Unabhängigkeit und Geltung unabhängig von jenen „Zwecken“.

Im Ii-Ig/E erscheint auch dieses stabile dynamische Gleichgewicht von materiellem und formellem Recht.

Dann stellt sich die Frage, was ist wichtiger, die Stellung von „E“ – ( hier z.B. Verfahrensnormen u.ä.) – oder von „I/E“?

Anders gefragt, geht die Dynamik, Elastizität des doppelt unendlichen Feldes zwischen „I“ und E (I/E) nicht verloren, wenn E außerordentlich unveränderlich ist?

Genau das liegt im Möglichkeitshorizont. Und deshalb und von daher sind Rechts-Situationen – (z.B. Freilassung eines Kriminellen wegen Verfahrensfehlern) – gesellschaftlich diskutiert und „umstritten“.

Die sonst im Alltag von allem gewohnte Zweckmittel-Relation wird nicht einseitig zugunsten des „wichtigeren“ Zwecks („I“) aufgelöst. Die Rechts-Sphäre zweigt sich hier als das oben betonte Gleichgewicht I/E.

Auch die „materielle“ Eigenart von I, Ii -Ig ist dafür verantwortlich. Bei diesen geht es nicht darum, dynamisch neue „I“ zu kreieren, vielmehr geht es um das relativ statische Gleichgewicht „Ii-Ig“.

Dazu kommen die Teile der E-Seite, die oben als „Rechtssicherheit“ bezeichnet wurden. Es geht aber in Bezug auf diese Formel um zweierlei E: Das E im „Nenner“ – und das E`, das sich aus der – Recht konstituierenden Gleichgewichtslage „I/E“ ergibt – und das bezeichnend für „Recht“ ist; aber auch für andere Bereiche.

Innerhalb des Prozessrechtes und den „materiellen“ Überlegungen werden die Ii, Ig und die E (sachliche Umwelt etc.) in einem „Urteil“ zu E`, d.h alle Dynamik der Teile,der Elemente und ihrer Relationen wird zu einem neuen E`, dessen statischer Charakter als „Rechtskraft“ des Urteils u.ä. mit Geltung ist, dann ohne Rücksicht auf die vorher gegangenen Dynamiken oder seines formellen Zustandekommens und aller „materieller“ Abwägungen.

Der E-Charakter der „Rechtssicherheit“ ( allgemeine Zusammenfasssung) und der „Rechtskraft des Urteils“, sowie der „Rechtsgeltung“ des Gesetzes gehen ineinander über und bilden das „E“ in der Formel Ii,g/E.

Und, wie gesagt, stehen sie in dynamischen (z.B. kritischen) Wechselwirkungs-Verhältnis zu „I“; also z.B. derart, dass jene E-Charakterzüge als „unzweckmäßig“ u/o „ungerecht“ vom I-Standpunkt kritisiert werden.

Formelles Gesetzesrecht etc. (E) wird dann gesellschaftlich, historisch wegen inhaltlicher „Ungerechtigkeit“ u/o „Unzweckmäßigkeit“ „von außen“ (also außerhalb jener „Formel/ Modell“) beseitigt, aufgehoben werden.

Wie ist der Rechtsstaat möglich? Wir beantworten diese traditionelle Problematik, (z.B. „ob das Recht dem Staate oder der Staat dem Rechte vorangehen -> G. Jellinek u.a.) so: Die gesell, historischen, sachlichen Phänomene der „Praxis“ haben stets I/E-Charakter, d.h. sie „existieren“ nur, weil sie ein Wechselspiel aus Netzen von „I“ und Komplexen von „E“ sind.

Beide Seiten (I,E) begrenzen, erzeugen, stützen, verdanken sich, bedingen etc. einander.

Diese E und I unterscheiden sich natürlich von jenen anderen Bereichen der Realität. Man kann sie aber näher bezeichnen – und zwar auf allen Konkretisierungsebenen. Zum Beispiel erst mal als Ig, (der jeweilige gemeinsame Wille/ Zielsetzung/ Wünsche etc. des Kollektivs).

Diese konkreten Ebenen sind als historische Entwicklungs-Phasen philosophisch zu erfassen.

Auch hierbei ist wieder von I/E auszugehen. Die prinzipielle Gleichberechtigung der I- mit der E-Seite und der vielen Arten der „Dynamik“ zwischen ihnen führt dazu, jedes von beiden Seiten gelten zu lassen, bzw. gleich schwere Bedenken dagegen anzumelden; also Diskurse zu führen.

Dabei ist „der Staat“ ein Kollektiv wie jedes andere, von der Ehe bis zur Weltgesellschaft. Indem sie als „Organisation“ (E) entstehen, sind sie sowohl Rechtsgebilde, d.h. schon bestehenden Rechten unterstellt, als auch Rechtsquelle.

Die Glieder (in der Ehe die Partner, in globalen Gebilden die Nationen) bringen also ihre bereits gebildeten Rechtsvorstellungen in das neue Kollektiv mit ein. Es kommt auch hier zu „kämpferischen“ Diskursen.

So gesehen, hat „Ii-Ig“, erweitert zu „Ii-Ik-Ig“ und in Relation zu „E“ auch eine „geschichtliche“ Seite.

Es bilden sich in den Diskursen, als „Geschichte“, unter dem Einfluss der (sich entwickelnden) E-Seite, deren relatives und absolutes Niveau, die jeweilig anerkannte Staatsgewalt.

Das heißt, die „Identität“ von „Staat und Recht“ ist ebenso ein un-konkretes Extrem, wie die absolute Priorität des einen oder des anderen

Das wird aus „Ii-Ig/E“-Funktionen abgeleitet. Und so wie die I-Seiten-Funktion stellt die Palette der E auch die Verbindung zu Bereichen außerhalb von „Staat“ und „Recht“ her, z.B. zu ökonomischen und sozialen Machtzentren.

Hier ist sowohl der „Relationen Prozess“ gemeint, als auch die diesem vorausgehende Willensbildung und Willenserklärung („I“). Und dann das Ergebnis, den verwirklichten Inhalt von Wille und Prozessen,Abläufen: „E“ kann Norm, Organisation, Wissen, etc. sein.

Dieser allgemeine philosophische Zusammenhang wird hier nur auf „Recht“ angewandt.

Wenn man I=E setzt (Recht und Staat gleichgesetzt -> Kelsen), dann wären die entscheidenden doppelt unendlichen dynamischen Wechselwirkungs- Prozesse eliminiert; (der Staat wäre immer im Recht, bzw. der Unrecht tuende Staat wäre kein Staat mehr).

So wie „I=E“ „über-wahr“ und zugleich „entfremdet“ ist, ist das eine Grenze der Philosophie, wie alle „definitorisch-analytischen“ Feststellungen. Zum Beispiel auch das Hegelsche System; aus dieser seiner abstrakten, absoluten geistigen Verankerung stammt auch dann seine Beurteilung des „Staates“).

Das gilt aber auch für die Mathematik, Logik, den objektiven Geist. Und diese beiden Extrema, Grenzpositionen haben jedoch in einer modernen Philosophie ebenso Platz wie die rechtspolitischen, rechtsphilosophischen, die jenes unendliche Feld der Spannungen zwischen den „Grenzen“ behandelt.

Der „Gegensatz“ „Recht-Staat“ vernachlässigt die innere (philosophische) Struktur beider: „Recht“ enthält als Ii-Ig/E bereits Ig (die Ziele der Gesellschaft u.a. Großkollektive), und „E“ meint alle jeweils relevanten Mittel; wobei die E der engeren Rechtsseite von deren des ökomomischen, soziologischen, politischen „Staates“ gar nicht abzutrennen sind.

So gesehen (Recht als Ii-Ig/E) ist die juristische Betrachtungsweise des „Staates“ jene oben dargelegte: Als Gleichgewicht, Wechselwirkung jener spezifisch akzentuierten Inhalte von „I“ und „E“.

Auch der „Staat“ ist als eine relativ selbständige Größe von anderen Wissenschaften und konkreten Bereichen her analysierbar, historisch,ökonomisch,politisch,soziologisch-psychologisch etc.

Auch dort kommt es zu Gleichgewichten, dynamischen Wechselbezügen zwischen den entsprechenden I, E.

Was wir philosophisch lediglich hervorheben, ist das allen diesen „Bereichen, Wissenschaften, Weltanschauungen, Entwicklungsphasen u.ä. Gemeinsame: Die I/E, E-,I-Strukturen.

Und solche philosophisch gemeinsame Basis aller Bereiche etc. erlaubt es, die Übergänge von einem konkreten Bereich zum anderen und von einer wissenschaftlichen Erklärung zur anderen zu verstehen; also z.B. von der „Rechts-Philosophie“ zur soziologischen Philosophie oder zu der der Ökonomie oder der Sozialpsychologie.

Das Ineinander-Übergehen der Bereiche kann auf zweierlei Weise verstanden werden, geistesgeschichtlich gesehen, als „Pragmatismus“; besser: Als Alltagserfahrung, auf einer „niederen“ philosophischen Ebene. Und auf einer höheren philosophischen Ebene bei uns.

Zum Beispiel kann der historisch-soziologische etc. Begriff des Staates als jenes „E“ in der Modelldarstellung von Recht (I/E) erscheinen.Um zum „Rechtsbegriff des Staates“ zu werden, werden die „I“ als Träger des Herrschafts- Rechts des nationalen Kollektivs, der vielen Einzelkollektive und der Individuen – in deren „Kämpfen“ – in Relation zu diesen „E“ gesetzt.

Jenes I-E-Verhältnis herrscht in allen Bereichen; (z.B. Kunst, Wissenschaft, Kultur); es ist aber nicht hinreichend erklärt, wenn nicht die N,G-Relationalität dazu kommt. Gemeint ist das nur philosophisch-denkerisch Erahnbare unendliche Wechselspiel zwischen Zielsetzung („I“), die sich auf ein bereits Vorhandenes E stützt; um dies E zu verändern, nach Maßgabe der Zielsetzung. Anders gesagt, wann geht „I“, die Zielsetzung, in E, das Ergebnis dieser Arbeit über?

Statt „Ziel“ kann man auch „Ideal“, „Norm“ o.ä. formulieren.

Ebendiese Problematik verweist auf die notwendige Analyse des Prozesses selber. Dazu müssen wir uns von der Akzentuierung der Ausgangslage E und der Hilfsmittel E` sowie der Zielsetzung („I“) lösen.

„Arbeiten, handeln, denken, sprechen“ sind einige der relativ abstrakten und philosophischen Verbalisierungen dessen, was jene Prozesse des Übergangs von E zu I und von I zu E meint.

Hier soll aber nur angedeutet werden, warum wir das in zwei Modellen, die ineinander übergehen (N-G zu N/G), darstellen.

So in Beispielen, die auch Radbruch aufgreift: Die „Leistungen“; als Arbeit etc. in den Bereichen Kunst, Wissenschaft, Erkenntnistätigkeit bestehen in vielen Handgriffen. Aber sie alle kann man einteilen in Identitätsbildende (=G) und Missglückende, wissenschaftlich Irrende, etc. (N)

Diese Trennung kann streng/ objektiv/ nachprüfbar/ geltend sein: Als „N-G“ oder als „Ansichtssache“ gedacht sein (z.B. ein Kunstwerk), als „N/G.“

Was hat das im Bereich „Recht“ zu suchen? Das was „Rechtswirklichkeit des Staates“ umschrieben wird ist die I-Seite, und das was mit „ Wirklichkeitsbegriff“ des Staates gemeint ist, ist seine E-Seite.

Wichtig sind nun die Prozesse, die sich zwischen beiden „Seiten“ abspielen – und diese konstituieren. Ähnlich wichtig sind die selben Prozesse als Entstehungs-Abläufe, ihre Entwicklung.

Diese Prozesse, die als alle Arten von „Arbeit, Handeln, Praxis, Methodik, Naturvorgänge“ konkret werden, analysieren wir philosophisch als N,G unter Beteiligung der I,E.

Damit eröffnet sich ein neues weites Feld von philosophischer Abstrahierungs-Tätigkeit.

So wie die Reduzierung auf „I,E“ als eine moderne „Meta-Physik“ etc. gesehen werden muss, geht es bei der Reduzierungs-Arbeit um die Gestaltung von Bereichen wie „Erkenntnistheorie“, „Methodologie“ u.ä..

Das alles mit der Absicht, Einzelwissenschaften (wie hier die Rechts-Wissenschaft) philosophisch-systematisch zu erfassen.

Die zwei Seien „des Staates“ (E`) sind E und I (als I/E` wird E erzeugt).

Sie gehen also ineinander über, indem sie sich auf das engste berühren. Das führt zu praktischen und theoretischen Komplikationen.

Dennoch kann man „E“ und „I“ verdeutlichen. Zum Beispiel meint der „Rechtsbegriff des Staates“ die I-Seite, der „Wirklichkeitsbegriff des Staates meint die E-Seite. In ersterem wird der Inhalt von Rechtsnormen gefasst. In letzterem geht es um „Tatbestände“ u.ä. als „Bestandteile“ von Rechts-Normen.

Der Staat erscheint dann als „Subjekt“ –> (Ig), der diese Ziele, Interessen inhaltlich vertritt.

Hierbei ist der Staat zwar rechtlich relevant, aber als Begriff einer außerrechtlichen Wirklichkeit, auf die die Rechtsordnung Bezug nimmt.

Zwischen dem Normativbegriff des Rechtsstaates und dem „Wirklichkeitsbegriff“ des Rechts-Staates besteht jenes tendenziell unendliche Spannungs-Feld, das wir als I/E modellieren. Es lässt als „Extrema“ durchaus auch Prioritäten („nur“ I oder nur E) und die Identität, I = E, also die „Hegelsche“ Ansicht, zu.

Was ist die „Idee des Staates“; ist sie vom Normen-/ Rechtsbereich grundsätzlich verschieden?

Als Ii-Ig/E-Gebilde liegt für das, was man Staat, Staats-Zwecke nennt Ig im Vordergrund. Dennoch sind Relationen zu Ii und Ik ebenso vorhanden; während „Ii-Ig“ in der „Rechtsidee“ gerade diese – formale –Gleichgewichtigkeit betont.

In der „Staatsidee“ sind wie in der „Rechtsidee“ beides Mal Relationen zur E-Seite notwendig.

Allerdings können es inhaltlich unterscheidbare E sein.

Das „Modell“ ist also so zu sehen, dass hier beide, „Recht“, „Staat“ I/E-Strukturen haben, dass aber die Inhalte der I, E abweichende sind. Jedoch derart, dass es Schnittmengen gibt sowie Extrema.

Die I/E-Formel verhindert dann, dass nach „Prioritäten“, („Staat oder Recht“), gefragt wird. E/ Staat/ „“Sein“und I/Recht/ „Sollen“ sind – zugegeben sehr unklar und deshalb für viel „Theoretisieren“ offen – prinzipiell unendlich vermittelt.

Letztlich liegt das daran, dass jedes Kollektiv, hier der Staat, aus Einzelmenschen und deren spontane Ii besteht; im Biologisch-Emotionalen verankert, und also auf philosophisch weiterführende Ursachen verweisend. Bereits als „Mensch“ ist dessen E-Seite mit seiner Ii-Seite unendlich vermittelt. (Das soll die Unterscheidung und daraus die Spezifität von Kollektiv/ Staat nicht missachten.)

Wenn jede „Rechtsphilosophie“ sehen muss, einsieht, dass jede rechtsphilosophische Erklärung über das hinaus reicht, was „Staat“, „Recht“ ist, dann stellt sich diese Bereichs-Philosophie die Frage, welche allgemeine Philosophie haben sie als weiteren Weg.

Aber der zu Ende gedachte „staatliche und rechtliche Positivismus“ hat bisher über sich einige, wenn auch nur wenige ( z.B. das Naturrecht) philosophische Schulen zur Begründung von „Recht“ und „Staat“ geistesgeschichtlich gehabt. Diese zeichneten sich durch philosophische „Willkür“ etc. aus; z.B. ist da unklar geblieben, wie die Strukturen der Einzelwissenschaften, (hier Jus und Politik), mit den Strukturen jener Philosophien kompatibel etc. wären.

Wenn dann scheinbare Auswege gefunden werden, wie der, dass „ein höchster Gewalthaber“, meist die „Staatsgewalt“, vorhanden ist, der anordnet und dem gefolgt wird, als Grund des Rechtes, als Rechtsschöpfung. Dazu kann es dann stets noch sekundäre Reflexionen geben: Dass dieser „Gewalthaber“ nur tätig würde, um Rechts-Sicherheit zu gewähren. Oder: Dass „er“ sich selber rechtlich „binden“ müsse, als Eigenbindung an die Gesetze. Wie und warum bleibt aber unreflektiert.

Dann ist das kein „philosophischer“ Ausweg, sondern nur eine Betonung innerhalb der Ii-Ig-Formel, nämlich von „Ig“ (statt von Ii ), wie von uns oben als anderen möglichen Ausweg gezeigt. Ein dritter ist die „E“-Betonung; es sind meist ältere „materialistische“ Auswege. Dagegen kommt es darauf an, diese Gesamt-Formel philosophisch umfassend zu verankern.

Solche gut gemeinten Hoffnungssätze „naturrechtlicher“ Art, wie: „Der Gewalthaber hört auf, zur Rechtssetzung berechtigt zu sein, sobald er sich selbst seinen Gesetzen entzieht“ bereitet qua ihrer Leichtgläubigkeit nicht nur praktisch-politischen-historischen Überraschungen den Weg, sondern behindert auch die tiefere philosophische Reflexion.

„Naturrechtlich“ „bloße Behauptungsstrategie“ steht da in merkwürdigem Scheingegensatz zur faschistoiden (-> C. Schnitt) Praxis, wenn in diese Philosophie weder die E-Seite noch die Ii- und Ik-Seite einfließen.

Ein Missverständnis wäre es, jetzt die E-Seite des Staates zu verkennen (die durchaus konkret ist, z.B. Land/ Boden, Kultur, PM/ Kapital, Menschen). Auch wenn man es etwas abstrakter fasst, z.B. als „positives Recht“, „die Anwendung bloß des Rechtsbegriffs zur Konstruktion des „Rechtsstaates“ o.ä. – es bleibt die Betonung der – natürlich wichtigen – E-Seite und die E-Seite zu über – oder zu unterschätzen.

Es gehören auch beim „Staat“ die „I“ dazu, und beim „Rechtsstaat“ die Ii-Ik-Ig-Spannungsfelder, welche traditionell als „Gerechtigkeit“ (oder auch als „Gleichheit“) gelten.

Dabei darf – philosophisch gesehen – nicht übersehen werden, dass die Anwesenheit von „Ig“ in dem Modell darauf hin weist, dass „der Staat“ jederzeit auch Akte der „Willkür“, des Eigen-Interesses, in der „politischen Wirklichkeit begehen kann.

Und die Form „Ii-Ik-Ig“ hat z.B. stets auch jene „negative“ Seite, dass Einseitigkeiten vernebelt, vertuscht, in das „Gewand des Rechtes“ gekleidet werden können.

Die Tätigkeiten der Ik, deren „parteiische Interessen“, als das der Ii und das allgemeine Ig darzustellen, ist tägliche politische Arbeit – ohne dass das dem Rechtsstaat Abbruch täte.

Die Organe der Rechtspflege, deren Kernaufgabe in der juristisch „handwerklichen“ Handhabung besteht, eben darin, diese Gleichgewichte zwischen den „I“ und zwischen I und E zu erlangen. Und Eigengesetzlichkeiten, Akzentuierungen der Interessen u/o Institutionen zu sehen, zeitweilig auch zuzulassen, dann aber wieder harmonisch, organisch auszugleichen.

Diese (von Harbermas etc.) sozialphilosophisch unterstellte Strategie des I-Ausgleichs ist in ökonomischen Defizitsituationen oft eine Illusion.

„Kirchenrecht“ hat folgende Vorklärungen nötig: „Religion“ und Philosophie unterscheiden sich grundsätzlich nicht, nur als philosophiegeschichtliche Phasen.

Aber auch Wissenschaften (hier Recht) und Philosophie unterscheiden sich grundsätzlich nicht.

Deshalb muss die die Untersuchung in die Details gehen – und dabei die jeweilige „Phasik“ beachten.

Zum Beispiel akzentuiert die Philosophie und die Theologie der „christlichen Religion“ die „Vergesellschaftung“ als „kollektive Subjektivität“; als ein zusätzlich aufgenommenen, eben dadurch sich entwickelnden philosophisch- weltanschaulichen Eckpunkt. (Ein anderer ist die „Subjektivität“ des menschlichen Individuums) .

Damit aber tritt die Erweiterung des Religiösen und des Gottes-Begriffes, (der allgemein als „objektiver Geist“, „Sein“, E“-Eckpunkt gilt) um das was man „Moral“ u.ä. nennt und was wp die „I-Sphäre“ ist, in den Vordergrund.

„Moral“ kann als Ii-Ig in Relation zum E-Niveau gesehen werden. Damit (Ii/Ig,w zu E) aber ist die Rechts-Ebene philosophisch erreicht.

Anders gesagt, Gott als „objektiver Geist“ („E“), dessen philosophische Struktur darín besteht – wie „alles“ in strikt idealistischem Sinne durch die abstrakteste Begrifflichkeit erfassbar und „erzeugbar“ ist – alles zu enthalten etc., tritt in philosophische „Konkurrenz“ zu dem anderen weltanschaulich Eckpunkt, die „I-Seite“ ( Moral u.ä). Genauer gesagt, beider Relation („I/E“) erweitern Wissenschaften und Philosophie.

Der Katholizismus, der sagt, dass alles Recht, Kirchenrecht sei von Gott, hat noch die konsequente Altposition, die nur den „objektiven Geist“ (E) betont.

Wenn gesagt wird, alles Recht stehen im Widerspruch zum Wesen der Religion, zur christlichen Religion, zur „Kirche“, (von Luther bis Tolstoi: „Alles Recht ist wider Gott“), dann anerkennt Luther zwar einem anderen Weltbereich, und weist diesem einen anderen weltanschaulichen Eckpunkt zu. Aber diese drei (Katholiken, Protestanten, philosophische Anarchie) erschaffen keine erweiterte Philosophie.

Alle historisch größeren Kollektive versuchen eigene Rechtssphären zu erhalten; der Sinn ist der, ihren „Ik“ die der historischen Entwicklung voraus eilende Ik sind, einen Freiraum zu verschaffen.

Das bringt es mit sich, dass alle organisationsinterne Rechtsprobleme nur nach eigenen Recht zu behandeln sind, wenn sie – „vernünftigerweise“ – auf jene weltanschaulich oberste Struktur ausgerichtet sind. Es geht nicht an, dass in „weltlichen“ Dingen innerhalb von Kirchen oder Parteien oder Militär etc. parallel gearbeitet wird.

So muss also dieses kirchliche Recht und die Religions-Philosophie, auch die Organisationsseite („Kirche“) und die spezifisch philosophisch-weltanschauliche Zielsetzung ein und dasselbe sein: Es wird eine I/E-Relation und Formation gebildet; und damit wird wieder der allgemeinere philosophische Status erreicht. Historisch konkret weichen nur, die „I“ derart eklatant von den Ig ab, dass – wegen dem Fortgang der historischen Entwicklung – dies gesellschaftlich auch akzeptiert wird.

Historisch-empirisch ist zu sehen, diese gesellschaftliche Toleranz hört stets dann auf, wenn dieses I/E-Verhältnis in seiner dynamischen kreativen Spannung vom Zweck/ Mittel-Verhältnis (I/E) zum Selbstzweck (I=E) „degeneriert“.

Wenn also z.B. der „Eigenwert der Kirche“ nicht mehr vernünftig und als öffentlicher Diskurs, mit allen philosophischen modernen Begründungsvoraussetzungen auf die Kernaufgabe zurückführbar ist: Als Erhaltung der weltanschaulichen Spezialentscheidungen, und als deren Weiterentwicklung.

Das (oft schleichende historische) Herausfallen aus diesem beiden objektiven Aufgaben, lässt aber diesen Kollektiven/ Ii ihren kulturellen Sinn, und ihre geschichtliche Phasen-Bedeutung.

Traditionelle Philosophie, wie auch die „Religion“, versuchen die Eckpunkte „individuell-menschlicher Subjektivität“ möglichst zu umgehen. So dessen Eigenart, (die ja äußerst komplex ist und die die I-Freiheit/ unendliche Offenheit etc. unbedingt thematisieren müsste) auf E-Strukturen („objektiver Geist“, „Natur“, (entfremdete) Gesellschaftlichkeit) abzubilden, zu reduzieren.

Von daher ist auch der „Selbstzweck“ von Sozialverbänden und deren Eigenrecht, (Kirchen, Parteien), zu sehen. Und vor allem ist es der Eigenwert desjenigen weltanschaulichen Eckpunktes, der ja als philosophische Entdeckung und Erarbeitung und Erhaltung immer auch wesentlich neben der Relationalität, den anderen Eckpunkten – und deren Meta-Ebene ist.

Das ist z.B. daran zu erkennen, dass in der katholischen Philosophie es nicht auf den Priester und nicht auf die Gläubigen (als letztlich „freie“ etc. Subjekte) ankommt, so wenn das „Messopfer“ gebracht wird: Nicht ex opere operantis, sondern ex opere operato vollzieht sich das Messwunder. „Die überpersönliche Sendung der Kirche“ leitet sich aus diesen zugrunde liegenden philosophischen Eckpunkten ab; hier der philosophisch „relativ erfolgreichen“und abschließenden Reflexion des Übergangs von materiellem Körper und Geist als objektivem Vorgang, als „Vollzug der Handlung“.

Wenn nur von den Eckpunkten her dies durchdacht und so gehandelt wird, (hier „um der Wandlung selbstwillen“), dann hat dieses Kollektiv (-> Ik) mit seiner Organisation auch die historische Chance („von oben her“-> z.B. E/Gott, sozusagen legitimiert) gegenüber dem „staatlichen Recht“ ein relativ eigenes Recht zu haben,

Und es kann keinem Widerspruch zwischen „katholisch-religiöser“ Lehre und der Zweiteilung in Kirche und Staat, also zwei Rechte (kirchliches und weltliches Recht) geben. Einzig deshalb, weil der letztlich weltanschauliche Eckpunkt dieser (christlich religiösen) Philosophie „Gott“ ist, d.h. oberste objektive Geist- E-Struktur ist; deren einziger Sinn ist, „alles“ zu sein, und zu schaffen, geschaffen zu haben zu „bestimmen“ u.ä., ergo auch das „natürliche“ das staatl. Recht“. Nur, die Inhalte dieses Rechtes, deren Freiheit aus „Subjektivität“ können diesem absoluten offenbarten Göttlichen widersprechen; ein altes philosophisch – religiöses Dilemma.

Für andere gesellschaftliche Bereiche außerhalb von philosophisch fundierten, wie die Kirchenorganisation es ist, spielt dann nicht die ideologisch-weltanschauliche Grundidee („Gott“, E) die alles andere vereinnahmende Rolle, sondern z.B. „Macht“. Diese wird ebenso rückbezüglich, (umfassend u.ä.) einsetzbar, weil sie (wie „E“/ Gott) derart „abstrakt“ ist, dass alle Argumentationen, bzw. alle Maßnahmen stets wieder auf sie hin führen, als sich selbst erfüllend, stabilisierend etc.

Daher muss man – von einer zusätzlich philosophischen Ebene her – „Zweck“/ „I“ und Mittel/ „E“ (hier „Macht“), aber eben auch die philosophisch notwendig zu „E“ gewordenen ideologisch-weltanschaulichen Eckpunkte/Grundideen unterscheiden lernen.

Die „rechtliche Seite“ einer Organisation/ Kollektivs/ Staates managet das dynamische Gleichgewicht zwischen „I“ und E (->Ii-Ig/E); ( „Rechtskirche“ hier).

Die „Inhalte“ von Staat ( „Ig/Eg), von Kollektiven (Ik/Ek) sind z.B. hier als das „Anstreben“ von Erkenntnis und Glaube, Heil, Frieden, „Vereinigung mit Gott“, Liebe als Vergesellschaftung, u.ä., also auch als „I“-Funktion zu sehen.

Aber klar sollte sein, dass jene „Inhalte“ eine neue Diskussion dieses „Bereiches“ (christliche Religion“) eröffnet; in welchem wiederum I/E gilt, wenn auch mit anderen I, E etc.

Für die Rechts-Seite solcher anderen Bereiche – (d.h. für die Relation zwischen den Bereichen, den Eckpunkten) – gilt, dass diesen Bereichen, Kollektiven etc. kein eigenes „Recht“ zugesprochen werden darf, wenn sie diese „philosophisch-wissenschaftlichen Auflagen“ nicht erfüllen: Die „I“ und „E“ in dynamischer, wechselwirkender , kreativer, gleichgewichtiger Spannung zu halten.

Diese Gleichsetzung von I und E, von „Geist“/“Wort“ und „Amt“/Recht/ Autorität ist Chance und Gefahr zugleich – und Zentrum aller gesellschaftlichen Kritik („Bürokratismus“), alle gesellschaftlichen Kollektive betreffend.

Und es ist stets so, dass sich die „Inhalte“ (hier „Innerlichkeit, Seligkeit“), die wir auf „I“ reduzieren und die E-Seite (Organisation, Zwänge) in allen „Bereichen“ miteinander als „unverträglich“ empfunden werden; der tiefer liegende Grund ist die prinzipielle Unterscheidung in „I“ und „E“ (die aber als „Praxis u.ä.“ auch aufgehoben wird -> I/E.

Hier muss man noch mal übergreifend festhalten, „Recht“ ist die Wahrung, etc. dieses Gleichgewichtes (dynamisch wechselwirkend etc. zwischen den jeweiligen I, E etc.), nicht jedoch hat sich „Recht“ der „Inhalte“ von I, E anzunehmen: Die sind ja nach Bereich (und dort im Detail) sehr Verschiedene. Und die „E“ haben dort wiederum ein I/E-Gleichgewicht (dynam, ww, etc.); eben als Kreierte und als Kreative, d.h. in der Entwicklung Stehende.

Und, die Bereiche, hier „Recht“, zu irgendeinem anderen Bereich (z.B. Gesellschaft) in einem philosophisch-wissenschaftlich erläuterbaren Relationsverhältnis stehend, darf keineswegs nur als parallellaufend o.ä. qualifiziert werden

Vielmehr ist das Verhältnis grundlegender, aber auch komplexer; z.B. „Religion und Recht“: In beiden herrschen die I-Funktionen und die E-Seite.

Beider Vermittlung (Relation) bilden den jeweiligen Bereich.

Und die E unterscheiden sich gründlich, aber sie liegen auf der E-Entwicklungs-Linie, als Phasen; und sind auf diese Weise doch wieder relationiert.

Die „I“ stehen auf analoge Weise zueinander, z.B. stehen die vielen Ii, die Ik, Ig alle in Relationen ( „do ut des“); welche aber nur das „Recht“ berühren insofern sie dynamische etc. Gleichgewichtsfelder bilden.

Die religiösen I haben (je nach Art der Religion) andere Relationsarten; z.B. ist die christlich-religiöse „Liebe“ eine Relation, die prinzipiell „ausgleichende Gerechtigkeit“, „Ausgleich zweier Egoismen“, „fremden Vorteil im Tausch zum eigenen Vorteil“ u.ä. nicht berücksichtigt. Vielmehr ist der Kern der christlichen Religion die unendliche Annäherung (→ „I“) an „E“ (Gott).

Wodurch die E-Frage hier so gelöst ist: Tendenziell interessiert die „christliche Religion“ nur das eine Endprodukt, die höchste Phase der Entwicklung („E“).

Historisch-konkret gesehen ist es natürlich so, dass diese reine philosophische (und auch wissenschaftliche) Analyse keinen „Laien“ interessiert; es gibt für ihn nur Tendenzen hin zur Reinheit.

Philosophisch genauer: „Praxis“ besteht nicht nur darin, jeweils ,I/E ,zu relationieren, sondern auch darin, die isolierten weltanschaulichen Eckpunkte „E“ mit den anderen Eckpunkten zu relationieren. Das erscheint dann als diese interne philosophische Vielfalt, Pragmatik, Widersprüchlichkeit der Bereiche, Kollektive u.ä.

Wie aber ist diese Relationalität zwischen den Eckpunkten (E) zu beschreiben? ->N, G.

Ein Beispiel dafür, dass jeder Bereich als I/E beschreibbar ist, ist ein Gegensatz innerhalb der Religion (hier der christlichen). Es ist die Betonung des „göttlichen“ Plans von Welt (und damit auch von Religion, Glaube und Kirche) als geordnete (->E), gegenüber der genau gegensätzlichen Auffassung, dass es göttlicher Wille sei, frei von allen (auch rechtlichen) Regelungen zu sein, „anarchische Liebesgemeinschaften“ (-> Leo Tolstoi); dabei grundsätzlicher Ausschluss allen „Rechtes“, „Organisation“ u.ä.

Dass derartige Dualitäten in wohl allen „Bereichen“ auftreten, und dass man sich dann stets auf einen „Kompromiss“( „das eine ist so verfehlt wie das andere“ ) einigt, weist auf „I/E“ als vor-bewussten Hintergrund, wenn man „praktisch“ wirkend bleiben will.

Dabei sind Auffassungen „un-praktisch“, weltfremd, dass man aus dem Dilemma heraus kommt, wenn man die eine Seite (E-Seite) völlig abtrennt und einem gesonderten Bereich, (Luther: „dem weltlichen Regime“) vorbehält. Und allein die Seelen und ihre Seligkeit, „ein Heldentum der Liebe“, und letztlich „Ethik“, der Religion vorbehält.

Solcher „2-Welten-Lehre“ – ( d.h. schließlich die Beibehaltung der philosophischen Lage, in welcher alle weltanschaulichen Eckpunkte voneinander isoliert sind) – widerspricht die tatsächliche und quasi-holistische Durchdringung von „I“ und „E“, (als „Praxis“).

Jenes Problem hat noch eine tiefere Verankerung: Innerhalb aller Bereiche, hier der christlichen Religion, finden sich stets zwei Haupt-Linien, welche „E“ betonen, das ist in der Religion die Fixierung und Betonung von „dem einen Gott“, (alle näheren Beschreibungen weisen auf die Reduzierung auf „E“).

Die andere Linie ist die der I-Betonung, hier ist das die der christlichen Ethik, so der Liebe zum Nächsten, (aber dann auch wieder der „Liebe zu Gott“)

Solche Dualität in der Basis de Bereiche werden (verbandspolitisch als Geschichte der Kollektive) stets immer wieder diskutiert, umkämpft, kompromisshaft zeitweilig geglättet; solange jedenfalls bis eine wissenschaftsphilosophische Grundklärung greift.

In rechtsphilosophischer Sicht geht es aber – relativ oberflächlich – darum, das Verhältnis der „weltanschaulichen“ Eckpunkte, hier im „Recht-Bereich“, mit anderen Eckpunkten (hier „Religion/Kirche“) zu relationieren. Und zwar als Versuch, dabei andere Eckpunkte d.h. ein philosophisches Gesamtsystem vorerst unbeachtet zu lassen.

Das ist wissenschafts-philosophisch so wichtig, weil „Recht“ tatsächlich nach allen Eckpunkten hin Beziehungen hat; ja sogar nur dieser Art dargestellt werden kann: Recht als Modell „Ii-Ig/E“ enthält ja schon das Wesentliche des Eckpunktes Subjektivität (Ii), Gesellschaft (Ig) und fast aller Sachbereiche (E), z.B. Ökonomie, Öffentliche Organisation.

Die Zweiteilung von Luther: „Liebe“, „Nichtwiderstehen dem Bösen“ und „Recht“, „obrigkeitliche Person“, ist die Trennung der Bereiche in der philosophische Vorarbeit für das mechanizistisch-szientifische Zeitalter.

Das hatte auch Auswirkungen auf grundlegende politisch-pragmatische Erfordernisse; auch bei Luther z.B.

Solche Eckpunkte wie Religion (Liebe, Gott, etc.) stecken in der Formel, dem Modell für „Recht“ stets schon als „I“, „E“ drin. Denn das Modell ist ja nur formaler Art. Welche inhaltlichen I, E das „Recht“ konstituieren, ist ein weiterreichender Teil der allgemeinen Philosophie.

Das heißt aber, jene geforderte Relation der Eckpunkte geschieht über die I- und E-Schiene.

„Der Christ soll zugleich in zwei Welten leben, als Christ und als Weltperson in der Welt als Recht. Aber er sollte in der Welt des Rechts leben, als lebte er nicht in ihr“. Diese Überlegung Luthers interpretieren wir mit Hilfe der Tatsache, dass es viele weltanschauliche Eckpunkte gibt, (hier die Basis der christlichen Religion und die vom „Recht“) und zugleich gibt es philosophisch die Übergängee zwischen den Eckpunkten; soll heißen, die m.o.w. deutlichen philosophischen Versuche, eine sie vereinigende philosophische Meta-Ebene zu konstruieren.

Damit kann auch die Spannung in den Philosophien und den Wissenschafts – Communities beseitigt werden; traditionell zwischen Natur- und Geisteswissenschaftlern.

Hier, bleibt das Recht ganz „weihe- und wesenlos“, weil angeblich eben „weltlich“. Diese „Ausläufer“ des objektiven Entwicklungs- und Abstraktionsvorganges, die sich eigentlich nur auf jene „Objektivität“ stützen können (Religion steht da „höher“ als „Welt, Leben, Bauch“), werden mit unserer philosophischen Systematik relativiert.

Und umgekehrt, so wie der Eckpunkt, die „Phase“, „Religion“ auch alle I-E-Formationen enthält, wie die Phase „Recht“ sie hat (und alle Eckpunkte sowie deren Zusammenhänge abstrakter gefasst werden) wird die Nichtbeachtung (und sei es vor-bewusst, im Handeln/ Praxis/ Arbeit) der Zusammenhänge zwischen den Eckpunkten, (hier von Religion und Welt/ Organisation/ Recht )zu „Degenerationserscheinungen“ beider Eckpunkte führen.

Konkreter: Die Lutherische Vernachlässigung des weltlichen Rechts, der Organisation etc. führte zu den modernen Trennungen von „Staat“ und Kirche: Staat ohne „Sinn“ (Ig). Jene Ig, die „Entfremdungen“ ausgesetzt sind; Religionen/ Philosophie-Gemeinschaften, die den Kontakt zur Entwicklung der Welt (Technik, Ökonomie etc.) verlieren – und damit auch nur noch philosophisch konservierend arbeiten.

Dennoch ist es – auf einer weiter entwickelten historischen Ebene – fortgeschrittener, die katholische Einheit von Organisation, Recht, Kirche mit Religion, (also „die Kirche als religiösen Eigenwert“), aufzulösen, wenn diese Einheit nur noch – „I = E- Zweckmäßigkeitseinrichtung“ ist, und nicht produktiv-kreativ ist (weder in religiös-geistiger-philosophische noch in weltlicher Hinsicht: Zum Beispiel UN-Aufgaben (Weltfriede u.ä.) vorwegzunehmen. Ökumene und weltliche Einheit bedürfen allerdings einer Erweiterung des bis auf den heutigen Tag erreichten philosophischen Standards aller Religionen.

Die Protestanten nutzen da in gewissem Maße eine kleine Chance: Sie kamen bestimmten „weltlichen“ Wissenschaften entgegen – und entwickelten dadurch ihre Philosophie etwas weiter: In Psychologie, Sozialpsychologie, Staatspsychologie (als Ig,w),u.ä. Die „Objektivität“ dieser historisch-sachlichen Abläufe kann gezeigt werden; M. Webers „Geist des Kapitalismus“.

Diese Objektivität zeigt sich darin, dass den alten Vergesellschaftstendenzen der Organisation, zum Beispiel des Rechtes der katholischen Kirche (Ik) die eher individualistische evangelische Verfassung im Organisatorischen – und sogar im Inhaltlich-Philosophischen („allgemeines Priestertum“) – Einfluss nimmt, Teil davon ist, parallel geht mit der Zunahme der allgemeinen demokratischen und liberalen Entwicklung in den Geschichtsphasen Europas.

Noch mal als Übersicht: Es geht um die Frage, ob Kollektive ein „eigenes Recht“ haben können. Wie der Staat u.a. definiert ist durch „Ig“ haben Kollektive ihre Ik zum Sinnzentrum.

Außerdem haben sie organisatorische und rechtliche Strukturen (E) und in ihnen sind menschliche Individuen organisiert (-> Ii, Ii/Ei).

Das Kollektiv „katholische Kirche“ betont als Ik (im Großen und Ganzen) „E“/Gott/ Objektiver Geist/ „absoluter Geist“, die protestantischen Kirchen verdeutlichen dagegen eher die Subjektivität „Ii“., d.h. individuelle, voluntaristische, emotionale Glaubensvorgänge; haben damit verbunden auch „passende“ Glaubensziele („J. Christus“) im Visier.

Das Alles, diese Unterscheidung, etc. wäre für die Rechts-Sphäre wenig erheblich, denn für die Konstitution von „Recht“ gilt: Es geht um die Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes Ii-Ik,Ig / E.

Was hier stören könnte, die historisch bedingte Hervorhebung dieser beiden Kollektive vor anderen – und dadurch die von deren Eigenrechten; und dass es hier (und wohl bei allen Kollektiven) in jenem Modell strukturelle Ungleichgewichte und daher „Un-Recht“ gibt: Ii ist im Protestantismus überbetont, es ist identisch mit „Ik“. Und im Katholizismus ist es unterbetont, Vergesellschaftung und Objektiver Geist (= Ik) schwächt Ii.

Warum, „liegt es im Wesen“ rechtlicher Ordnung, tendenziell global zu werden? Das hängt mit der Struktur der I-Sphäre zusammen; in ihr existieren alle „I“ gleichzeitig. Etwas abgeschwächt (durch den E-Bezug ) heißt das, dass „I“ stets in Relation zu anderen „I“ treten.

Konkreter:) Der jeweils geregelte, verrechtlichte Teil versucht die nicht-verrechtlichten Bereiche zu verrechtlichen. Das rührt auch von den E-Entwicklungen, E- Bewegungen her (z.B. will, der „Forscher“ alles „identifizieren“). Verschiedene „I“, I-Netze relationieren miteinander, vergleichen sich, „konkurrieren“.

Ein „rechtsleerer Raum“ darf nicht verwechselt werden mit dem Fehlen von individuellen und kollektiven „I“; jedes Kollektiv hat eine „Erarbeitung“ und „Bearbeitung“ ihrer I-Netze – ohne dass das unter anderem auch „rechtliche“ Formen – ( d.h. aktiv herzustellende Gleichgewichte Ii-Ig/E ) – annehmen müsste.

Die Unterschiede der weltweiten Rechtsordnungen erklären sich dann aus den verschiedenen Geltungsansprüchen der „Teile“ in dieser Formel, diesem Modell; zum Beispiel betont der „Anarchismus“ darin die Ii-Seite. Meist geht es aber um E-Entwicklungs-Phasen dabei. Eine nationale Rechts-Ordnung eines Industrielandes wird – in allen Details – anders gestaltet, geordnet sein als die einer agrarischen Gesellschaft in Entwicklungsländern.

Dass dann jede „Rechtsordnung“ den Anspruch erhebt, Weltrecht zu sein, hängt erst mal mit der jeweils durch das eigene E-Niveau. (PM, Wissen) und die eigenen Interessen („I“) zusammen. Diese vermögen (= totaler Ideologiebegriff), alle Erscheinungen „in ihrem Sinne“ zu interpretieren, zu verstehen.

Das ist nur dann keine hoffnungslose Situation, wenn man den Willen hat, Weltrecht zu schaffen (was ja – sehr ambivalent – derart alle fordern). Und wenn diese philosophische Meta-Ebene zur Klärung einbezogen wird: So die Denknotwendigkeit des Weltrechts aus der Darlegung der drei (Ii, Ig, E), ihres Gleichgewichts und ihrer inhaltlichen E-Entwicklung und I-Entfaltung.

Da jede Ik-Rechts-Ordnung, (z.B. nationales Recht),beansprucht, Welt-Recht zu sein oder zu zu enthalten, ist deren Universalität zwar abstrakt gesichert, aber andererseits wäre es kurz schlüssig, jene „E-Entwicklung“ und „I-Entfaltung“ (als materiell-ideelles Fortschreiten) zu überspielen, indem man sich davon unabhängig zu machen sucht, um ein für alle verbindliches Völkerrecht zu postulieren.

In der weltpolitischen Praxis geschieht das z.B. heute mit den „Menschenrechten“, dem „1. Welt Niveau“ von Demokratie u.ä. mit universalem Geltungsanspruch.

Es gehört zur E-Entwicklung, die Verläufe der weiteren Entwicklung, der Abstraktion, jederzeit vorweg nehmen zu können, in „formaler“ Weise, d.h. ohne Neues zu erschaffen.

Im „Begrifflichen“ wird das z.B. auch auf die I-Seite angewandt, so: Das Individuum ist der „geborene Weltbürger“. Das heißt, die Ii, Ik und Ig (-> „Nationen“) werden Iw, ihr eventuelles historisches Schicksal abstrakt vorweg nehmend (-> „Der Einzelstaat ist bestimmt, in einem zukünftigen Universalstaat unterzugehen“; diese typische N-G/“Alltags“-Idee stammt bezeichnenderweise von Kant, seine rationale Aufklärung als N-G-Durchsetzung).

Jene Überlegungen, (die „wichtig“ sind), sorgen natürlich für sehr viel Diskursstoff. Weil dahinter die objektiven Spannungsfelder „Ii zu Ig und I/E“ und das der E-Entwicklung stehen.

Weder ist es historisch (-> E-Entwicklung) noch sachlich richtig, Ii mit Ig/w gleich zu setzen; beide haben unterscheidbare philosophische Eigenschaften (z.B. Ii = „Kreativität“ schlechthin; Ig = Abgleichung, „Ordnung“ aller Ii, Ik auf Iw als die E-Vollendung hin).

Dazu kommt, das Verhältnis der Ik zu den Ii einerseits und dem Ig andererseits, (konkret. können die Ethnien z.B. überleben?) Diese Ig (Strukturierung der Menschheit in Nationalstaaten) ist keine „historische Zufälligkeit“. Vielmehr muss das in der objektiven E-Entwicklung mit ihren notwendigen „Phasen“ und dazu den jeweils adäquaten Ik gesehen werden.

Es ergeben sich dabei zwei Problemkreise: Sind die spezifischen Ik (plus E = Nation) „zufälliger“ Art? Und darf man diese Ik/E, also z.B. „Nationen“, als „Kultur“ weiter akzeptieren, im Weltstaat?

Man darf dabei nicht folgenden „Fehler“ machen: Sowohl in historischer Entwicklung wie in sachlicher Hinsicht gibt es Zusammenhänge – und zwar auf I-I/E-Ebene; also, die „Nationen“ sind historische Vorläufer der Weltgesellschaft; sie sind notwendig und unumgänglich. Das ist nur über I, E, I/E beweisbar.

Das gilt auch für die sachliche Entwicklung. Man könnte sagen, dass sich die Nationen vom Weltstaat „nur“ als „verwaltungstechnische“, eventuell „sprachliche“ Untergliederungen unterscheiden. Das aber ist zu ungenau. Denn bei diesen beiden (Sprache, Verwaltung) (und noch vielen anderen Unterscheidungen) handelt es sich um Teile von Einzel-Kulturen.

Diese aber lassen sich auf der „I- (und E-)Ebene – ( welche Ziele haben und hatten diese Ethnien?) – verallgemeinern und verbinden. Zum Beispiel die Verbindung von früheren „I“ zu heutigen; (daher die „Verehrung“ alter Kulturgüter).

Auf dieser allgemeinen I-Ebene (dito I/E) lassen sich dann Verbindungen zwischen „historischen“ und „sachlichen“ Differenzen sowie Gemeinsamkeiten innerhalb einer „Nation“ formulieren, aber auch zwischen den Nationen und dem Weltstaat: Praktisch gesehen, als alle jene „I“, welche als Ik in den Ig und Iw wechselwirkend kompatibel sind, ineinander aufgehen. Das eben ist jenes unendliche Feld „Ik-Ig-Iw“, welches die historischen und sachlichen. systematischen Verbindungen, die Einheit herstellt.

Das gleiche gilt für „E“ – ( und weiterhin für „I/E“); z.B. ist eine „3.Welt-Nation/-Gesellschaft“ mit den entwickelten Nationen der Weltgesellschaft dann nicht „kompatibel“, wenn das E-Niveau (Armut) relevant niedriger ist.

Anders ist es mit dem „I/E-Gleichgewicht“: Als „Kultur“ Ideologien, Geschichte, Sitten, Gebräuche ist das jeweilige I/E selbstverständlich als Teil der „allgemeinen Entwicklung“ für jede Gesellschaft zunächst unabhängig, eigenständig. Dann mag die E-Niveau-Angleichung (Technologie, Lebensniveau ) – an das Niveau der 1. Welt wohl laufen, aber die I-Spezifik kann und sollte weiterhin trennend sein – und daher auch die der I/E (Kultur).

Das Problem ist eines des unendlichen Übergangs: Es erscheint z.B. darin, dass es in einem Nationalstaat der 1. Welt auch heute noch „Regionen“, Kommunen gibt, die beides sind: Regionale und nationale und schon und immer schon transnationale Gebilde.

Von daher gilt es, z.B. in ökonomischen Krisen jene unterscheidbaren öffentlichen Diskurse: Kann man die Krise ( Arbeitslosigkeit, Investitionsstau etc.) global, national oder regional lösen?

Dies alles ist – wie man erkennt – nur nebenher ein „juristisches“ Problem; vor allem ist es von politischer, soziologischer, ökonomischer und auch individual – und sozialpsychologischer Grundstruktur; wp ein Beispiel der Wechselwirkung aller Phasen.

„Gemeinden, Regionen“ sind von den Individuen und daher ihren Ii mehr bestimmt als andere Ebenen; so ist z.B. die örtliche politische Parteienlandschaft auch mit ihren nationalen europäischen, und weltweiten Gesinnungsgenossen z.B. mit der katholischen Kirche u/o der „sozialistischen Internationale“, mehr verbunden als mit dem liberalgesinnten Wirt vom „Lahmen Lamm“.

Aber die Dynamik der E-Entwicklung – und die prinzipiellen Möglichkeiten, dass alle „Ii“ (hier Ik, Ig und Iw) tendenziell ineinander übergehen – gibt auch in dieser speziellen Weise den Trend zur Notwendigkeit einer globalen Rechtsgemeinschaft Vorschub.

Diese beiden (E-Entwicklung und I-Entfaltung -> z.B. als weltweit geltendes Recht) sind wichtiger als die „historischen“, „sachlichen“, „kulturellen u.ä. Zwischen-Phasen – ohne solche Entwicklungsdiesphasen (E) zu eliminieren.

„Recht“ ist vor allem auch dann Teil dieser übergeordneten Ebene, wenn es diese Dynamiken und ihre Vollendung mitträgt und reflektiert.

Aus dem Gesagten folgt durchaus auch, dass es eine gewisse Abstraktheit der Weltgesellschaft (Ew, Iw) gibt, die nur auf jene „Dynamiken“ sieht, aber nicht auf die „zurückbleibenden“ E-Phasen (Kulturgüter und deren Träger die individuellen Menschen und Kollektive, Ii,Ik, Ei,Ek).

Es erweitert sich hier das alte Modell „Ii-Ig/E zu Ii-Ik-Ig-Iw/Ew.

Das heißt, das „ideale Recht“ muss sowohl jenes gesamte I-Spannungsfeld wie auch die gesamte E-Entwicklung (->Ew) im Gleichgewicht halten. Insofern gibt es nicht nur eine allgemeine Tendenz zur „E-Vollendung“ (Ew), sondern in allen Bereichen und hier im Rechts-Bereich die (objektive) Dynamik, die Tendenz zur (spezifisch abschließenden und spezifisch offenen) Vollendung der „Bereiche.“

Solcher – hier relevanten – Bereiche sind aber viele, z.B. kulturell-sozialpsychologisch bestimmte (die „Nation“ als Organisationsform) oder auch eher individual-psychologisch bestimmte Züge , ( wie z.B. „Macht“-Anspruchshaltungen).

Das alles muss bei Gleichgewichtsbildungen von „I“ und „E“ berücksichtigt werden; d.h. Recht wird als „internationales“ mit höheren Quantitäten und qualitativen Varianten zu rechnen haben.

Übrigens Ist diese Ausweitung ins Globale eine Vorwegnahme der quantitativen und qualitativen Züge der historischen Entwicklung. Es stellt sich hier die Frage, welche nationalen Eigenarten, z.B. kultureller Art, sind derart erhaltenswert und wichtig, dass internationales Recht nicht bruchlos anwendbar ist? So bleibt das auch ein internes rechtliches Problem im Spannungsfeld überkommener Kulturstrukturen und „Neuerungen“.

Der formale (und einzelpsychologische) Mantel dafür ist die Macht-Erhaltung von Nationen, Kollektiven jeder Art und von Einzelpersonen; die völlige Loslösung eines Machtstrebens“, von dessen inhaltlichen Absichten kann als „praktisches“ Problem auch „praktisch“, d,h, oft mit Gegenmacht, gelöst werden.

Wie muss die philosophisch rechts-wissenschaftliche Argumentation lauten, wenn die Souveränität eines Kollektivs (z.B. eines Staates) mit den unveräußerlichen Menschenrechten selbständiger Einzelmenschen verglichen wird?

Das Letztere ist verankert in biologisch-emotionalen (-> Ii), kreativfähigen etc. Strukturen.

Ersteres schützt eine – aufzählbare – Anzahl von Kultur-Strukturen/ -Netzen/ -Elementen. Es wäre das also bereits ein fundamentaler Unterschied, (der von uns philosophisch begründet wird; wobei ältere Entwicklungs-Phasen – Biologie hier- mehr als neuere gelten.

Ein weiteres Argument ist, die Ii des menschlichen Individuums sind die kreative Quelle von Ik, Ig und die Ik, g, w sind daher Erzeugte und zu Verändernde.

Das heißt, philosophisch und rechts-theoretisch vom Einzelmenschen zum „souveränen“ Kollektiv, Staat zu gelangen, ist nur möglich über die „Ii-Ig“-Struktur, als unendliche Wechselwirkung, es ist aber nicht möglich als „analogisierende“ abstrakte Übertragung.

Das berührt und relativiert aber nicht die spezifische Selbständigkeit von Ik, Ig (und hier Iw).

Dazu muss noch mal erläutert werden, was die spezifische Aufgabe, der Sinn von Ig ist: Die „Auslese“ der kreativen Ii; und zwar danach, was E schon jeweils zulässt; (ein eher passivischer Zug). Aber auch der „Schutz“ der Ii der Einzelmenschen; die Erhaltung etc. der „Quellen“, der Basis.

Das alles sind Konkretisierungen von „Ii-Ig“.

Sind das eher passivische Aufgaben des Staates (Ig), (physischer Erhalt, Bildung etc. der Individuen), so gibt es auch aktivische Aufgaben jedes Kollektivs, des Staates, z.B.die, seine „Kultur“ ständig und weltweit zu verbreiten.

Und genau das widerspricht einer einseitig rechts-philosophischen Grundeinstellung, welche die „Nation“ (Ig) nur „verteidigt“ gegen europäische, internationale Rechtsansprüche.

Wie das menschliche Individuum hat auch das Kollektiv, die Nation beides, die I -Interessen, Selbsterhalt etc. Jede Einseitigkeit ist aber vor-rechtlich.

Insofern als sowohl die objektive E-Entwicklung als auch die ihr folgende I-Entfaltung als endliche und als unendliche „quantitative“ Bewegungen sind – und zwar zwei : Ins Weite und in die Tiefe/ ins Detail – kann eine Hierarchie der Rechte begründet werden. Das „Völkerrecht“ ist dann das „höchste“ Recht. (Nicht aber etwa das „abstrakteste“. -> Die E-Entwicklung als Abstraktion ist von dieser allgemeinen I/E-Entwicklung nur ein Ausschnitt).

Die Verabsolutierung eines souveränen Kollektivs, des Staates, als Ausschluss der Souveränität und damit der Existenzberechtigung (nebengeordneter Nationen oder Gefüge aus Kommunen, Regionen, Nationen, EU, Welt) ist eine „Abstraktionsvorstellung, aus der „reinen“ E-Sphäre. Während I/E versucht, Abstraktion mit „Inhaltlichkeit“ zu verbinden:

Das sieht dann so aus, dass z.B. die finanziellen etc. Sorgen des Weltstaates um das regionale „Weltkulturerbe“ der Völkergemeinschaft an diesen sonst typisch regionalen und nationalen Rechten, Pflichten genau so viel Mitbestimmung hat wie sie Anteil daran nimmt.

Es ist nach unserer systematischen Auffassung klar, dass die totale Abstraktion, hier als reine, totale „Souveränität“ eines Kollektivs (oder einer Person), nur ein theoretischer, philosophischer Grenzwert sein kann.

Die Folge ist dann aber, dass es „in der Praxis“ fortwährend Anspruchskämpfe (z.B. zwischen UN, EU, Berlin, Länder, Kommunen) gibt. Das heißt für die „Theorie der Praxis“ Begrenzungen von Souveränitäten, wie die der Teilung von Souveränität, ist ein offenes Projekt der Lehre.

D.h. den E-Einflüssen („ Abstraktion“, „Entwicklung“) stehen jederzeit die I- und I/E-Einflüsse zur Seite. Und die „I“ haben z.B. den prinzipiellen Charakter, „Grenzen“ (d.h. „Abstraktion“) zu negieren, zu überwinden und sich mit (allen) anderen „I“ tendenziell zu vereinen.

Das erklärt philosophisch nicht nur die gegenseitige Anerkennung „souveräner“ Staaten (z.B. als Vertragskontrahenten) da ist es wie im Privatrecht; d.h. „I“ ist universelle Kategorie.

Allgemeiner, das betrifft alle Kollektive und deren Souveränität und Gleichberechtigung – und deren Rechtsgemeinschaft.

Das heißt aber nicht, dass die jeweiligen Extrempositionen (gegenseitiger theoretischer Ausschluss, praktisch z.B. „Krieg“ und/ oder völlige Einheitsbildung) theoretisch (oder gar praktisch) ausgeschlossen seien. Vielmehr heißt es, dass „Recht“ sein Existenzbedingung als Wissenschaftsbereich darin hat, immer wieder Gleichgewichte zwischen den drei Positionen (zwei Extrema und das Kompromiss-Gleichgewicht) zu erarbeiten.

Das führt wiede auf das Modell „Ii-Ik-Ig-Iw“ zurück. Jetzt kommen nur zum „souveränen Einzelmenschen“ (Ii) und den inner-nationalen Ik, Ig prinzipiell noch alle global wirksamen möglichen Kollektiv-Bildungen als Einflussnahmen hinzu

Dabei bleibt der weitere Grundgedanke ebenfalls bestehen: Jede Art „I“, die in diesen umfassenden Prozess eintritt, hat den legitimen Anspruch, die anderen „I“ – und auch die E – nach Maßgabe seiner I-Ausrichtung (Ziele, Wünsche, strategische Vorstellungen etc). zu formen, zu beeinflussen, Relationen zu schaffen. Nur so entsteht „Neues“.

So wird z.B. aus dem als Einzelmensch Geborenen über Phasen (Familie etc.) ein Weltbürger.

Und umgekehrt, Ii beeinflusst alle anderen I-Sorten.

„Ii-Ig“ hat den formalen Charakter von „Wechselwirkung“. Es vereint alle diese methodologischen Grundfiguren, ( Dialektik, Hermeneutik).

Aber diese nicht als willkürlich formales, abstraktes Vereinen, sondern sinnvoll aus naturalistisch-kulturalistischer Entwicklung herleitbar.

Das rechtliche Verhältnis (hier z.B.) von Staat und Weltgemeinschaft ist dann so zu schildern – zwar nicht philosophisch genau, aber verständlich – dass der Staat nicht Völkerrechtssubjekt ist, weil er souverän ist, sondern er ist souverän, weil er Völkerrechtssubjekt ist.

Keiner der beiden (Ii, Ig, hier Ig, Iw) ist in der wissenschafts-philosophischen „Praxis“ unabhängig voneinander zu denken – und es ist auch keine Tautologie.

Kann eine einheitliche „Weltkultur“ die nationalen Kulturen vereinen? Es wird da (und es gibt schon) verschiedene Varianten geben; z.B. das Vorherrschen einer Mindeststandart-Kultur, die möglichst viele Menschen, Schichten vereint; diese als optimale Hochkultur für alle anstrebt und die z.B. die Unvereinbarkeiten; oder das Pseudo-Verständnis, den Konsumcharakter beim Übergehen von einer Kultur zur anderen etc. regeln kann.

Die Realität, die historische Praxis sollte eine Mischung von allen Varianten sein; bezogen auf das menschliche Individuum als unendliche I-Sphäre. Nach dieser grundsätzlichen methodologischen Art der Relation ist dann in den einzelnen Bereichspraxen, hier des „Rechts“, z.B. zu bedenken, gerade aus dem Völkerrecht hat der Staat Rechtsmacht und umgekehrt.

Es ist weder Zeichen noch Heilmittel eines unreifen oder schwachen Nationalbewusstseins, persönliche Noten nationale Färbungen in der Kulturarbeit, in der Beurteilung von Kultur, einfließen zulassen. Das „Ii“- und „Ig“-Prinzip besteht ja darin, seine individuellen Vorstellungen als Wünsche, Hoffnungen und aktiv anzustrebenden Ziele zu verwirklichen. „Sachlich“ dabei zu sein, heißt „I“ zu realisieren, eigene u/o nationale, europäische Eigenart.

Aber philosophisch noch grundsätzlicher ist die Struktur der I-Sphäre, und das bedeutet hier: Alle „I“ sind „gleichberechtig“ und sie „hängen zusammen“, gehen ineinander über.

Das im Gegensatz zur E-Sphäre, deren Elexier die „Trennung“, die „Hierarchie“ -> „Entwicklung“ u.ä. ist.

Und ist das „Gute, Wahre, Schöne“ keine Spitze einer Hierarchie? Es sind „deontische“ E-Abstraktionen, also E-Einflüsse auf die I-Sphäre; nach Maßstäben der E-Sphäre. Das ist insofern relevant für die „Rechts-Sphäre“, weil auch speziell die Ig zu E werden können, (dito die Ii, Ik); das gilt als Entartung, Entfremdung; was wiederum auch nur die halbe Wahrheit ist.

Zum Verhältnis von nationaler Kultur und anderen Kulturen und zur Weltkultur: Das ist auch ein Wettkampf der Ideen „E“ und Ziele („I“). Diese aber stets auf „Menschheitswerte“ausgerichtet, die allen zu Gute kommen (z.B. Erfindungen, Kunstwerke). Damit wird der weltgemeinschaftliche

Vorgang der E-Entwicklung konkretisiert; sowie auch die daraus folgende „I-Entfaltung“.

Beides, „E-Vollendung“ und unendliche I-Sphäre enthalten begrifflich bereits, dass die Weltgemeinschaft – objektiv – angestrebt wird – und dass alle „I“ (-> Ik) dort jenseits vom vernichtenden Konkurrenzmechanismen u/o gegenseitigem Ausschluss sein muss.

Zum rechtsphilosophischen Grundmodell: In „Ii-Ig,w“ gibt es die zwei Extrema, Ii verallgemeinert als jeweilige Individualismen (->Ik, Ig-Nation) und Weltstaat als Souveränitätsdogma Iw zu „E“ werden kann, ebenso wie deren dynamisch wechselwirkend Gleichgewichte, die in/ als „Praxis“ (z.B. Völkerbund bis UNO) gelten muss. Als „positives Völkerecht“, überstaatlicher Gemeinwille, auch „Recht als solches“.

Allerdings ist es so noch eine idealistische Theorie und idealistische Praxis, (das praktische Scheitern der Prohekte dieser Organisationen haben eine ihrer Ursachen in der Unvollständigkeit der Modellierung; zu Ii-Iw muss stets die sich entwickelnde E-Seite treten.

Die theoretische Modell allgemeiner „Ii-Ig“ ist formal verbalisierbar; zum Beispiel als bewährte Lehre und Überlieferung. So jene als allgemeingültig anzusehenden Rechtsgrundsätze, die sich auf dem Boden des Naturrechts gebildet hatten; und das Naturrecht, das, obwohl vergangen, noch wirkt, weil es Elemente „absoluter Vernunft“ notwendig enthält.

Die wirkliche Geltung des Rechts hat die Grenzen als „absolute Gültigkeit“ dadurch, dass entweder nur Ii oder nur Ig oder nur E gesehen wird.

Aber jeder dieser drei relativen Fixpunkte (->Eckpunkte) hat sein Eigenleben; (z.B. Eigendynamik, Ii-Freiheit, Kreativität, objektive E-Entwicklung, auch im Ig -> Chaos des Gemeinwillen als Ii/k-Ansammlung und die Auswahl als historisch-gesellschaftliche I/E. Dies verhindert „positivistisches“, hypostasiertes Recht.

Recht ist stets Ii-Iw/E, d.h. auch „Rechtsstreit“ „Interessenstreit, Wertkollision“, (Ii-Ik und Ig-Iw).

Aber darüber hinaus darf der Bezug auf E nicht übersehen oder unterschätzt werden; z.B. die Art des Vorgehens, Ausführens des Streites wird stets vom jeweiligen (objektiv) entwickelten E-Niveau ( -> Phasen) abhängen: So sind z.B. Defizite an E (Armut, Mängel im Bildungsniveau) Hauptursache für Kriegsmethodik, anstatt politischer Lösungen.

Es gibt nun eine Reihe von Vorgehensweisen als praktische Methoden zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, und es gibt zugleich eine Variantenbreite von Beurteilungsmöglichkeiten dieser „praktischen Methoden“; die Ausfechtung eines juristisch geführten Streites klärt die Problematik in sachlicher Weise.

Eine weitere Dimension in diesem Problem-Netz ist die Abwägung der Vor- und Nachteile; (die ökonomische Sicht z.B.); lohnt sich der „Streit“ zum Beispiel als Kriegsführung, kurz-, langfristig, bei der dazu gehörigen Palette der „Kriegs-Ziele“, (die ja nicht nur „Werte“ ideologischer Art sind)?

Das alles fassen wir philosophisch-abstrakt in jenen Übergangs-Feldern unendlicher Art, die sich dreifach ausdehnen: Zwischen den I und I-Arten, zwischen den E (-> als Entwicklung) und zwischen I und E-Seite (je nach Phase).

„Recht“ besteht darin, eben diese vielen Möglichkeiten menschlichen Handelns und Denkens zu „ordnen“, in jeweilige „Gleichgewichte“ zu bringen.

Und alle anderen Aspekte (z.B. „Nebenwirkungen“ des Krieges) müssen vom Juristen – ( nicht negiert, „vernachlässigt“ o.ä. werden, sondern) – als Grenzbereiche (Hilfsmittel daher) in ihrer spezifischen Eigenart gegenüber der zentralen, „rechtlichen“ Aufgabe der Abwägung, Gleichgewichtsbildung erkannt werden.

Menschliches „Handeln“ – ( wie auch „Arbeit“ und im Abstrakteren: Pragmatik) – sind philosophische „Sammelkategorien“. Die Einzelwissenschaften (und deren „Methoden, Begriffe“) haben als ihre zentrale Aufgabe, solche Sammelkategorien (bzw. die dahinter liegenden Teile der Realität) jeweils nach ihren – arbeitsteiligen – weltanschaulichen Schwer-/ und Eckpunkten je teilweise zu identifizieren; um „die Realität“ durch ein philosophisches Gesamtkonzept „abzubilden“.

So gehört zur umfassenden Betrachtung des Krieges dessen ökonomische Seiten, (Abwägung von Mittel und Zweck im Rahmen der gesellschaftlichen-historischen Knappheitsphase, -> Entwicklung).

Ebenso der „Anteil“ des einzelnen Menschen an diesem kollektiven Handeln, (z.B. sein „Leiden“, seine Schuld). Die traditionelle „Ethik“ hat in dieser Betonung der individuellen (Ii) und kollektiven (Ik,g,w) Subjektivität ihren weltanschaulichen Schwerpunkt.

So geht das weiter mit allen philosophisch möglichen „Eckpunkten“.

Der rechtliche Eckpunkt dabei ist also nur einer von mehreren. Das relativiert seine Aussagekompetenz über eine Sammel-Erscheinung wie der „Krieg“ es ist. Aber das Recht gibt ein Maß an die Hand: Da es ihm um die Abwägung, die Gleichgewichtigkeit geht, kann das Recht z.B. feststellen, wann der Krieg rechtlich unsinnig ist; dann nämlich wenn Ii zu Ii u/o I zu E durch die Methodik (->N, G) der „Kriegsführung“ nicht in Gleichgewichtslagen für alle notwendig Beteiligten (Ii,k,g) und Beteiligtes, „E“, gebracht werden kann.

Dass Politik, Recht, Krieg (etc.) als Verhältnisse, Relationen von „I“ (Ik, Ig, Ii) zu verstehen sind, ist deren gemeinsame philosophische Ebene. Dazu kommt aber, dass sie alle ihr jeweiliges Verhältnis zur E-Seite haben. Diese unterscheidbaren Präferenzen für E (z.B. „Mittel“, z.B. Wissen) machen und sind die eigentlichen Unterschiede, z.B.die von Politik und Krieg; z.B. die von Recht und Krieg.

Gemeinsam ist allen dann wieder (hier Recht, Politik, Krieg), dass sie Lösungen, Urteile, Siege u.ä. anstreben. Das verallgemeinern wir als „Gleichgewicht“ (-> I/E- und N/G-Varianten).

Und eben diese objektiv-philosophische wichtige „Variante“ ist der „objektive“ Hintergrund für die politischen und geisteswissenschaftlichen Erscheinungen: Deshalb läuft in der Rechts-Phase, in Theorie und Praxis, „alles“ auf das „Urteil“ hinaus, auf seine Absolutheit, Durchsetzbarkeit u.ä. Deshalb steht „hinter“ jeder politischen Erscheinung die „Durchsetzbarkeit“ (und als „ultima ratio“ der Krieg).

..

Und deshalb spielt im Ökonomischen die Bezahlbarkeit – Geld, Finanzierung, „Haushalt“ etc. – jene große Rolle. Die als weitere praktische Anwendungen, die über die emotional-rationale, individual- und sozialpsychologischen Zwischenstationen solcher zwanghaften Strukturen geht, in denen „vernünftige“ Konsequenzen und Folgerungen ablaufen – und in der systematische Philosophie verstehbarer wird.

Auf einer etwas anderen Ebene liegt es, dass diese „Entscheidungen“ auch oder nur „vorweg“ genommen werden können; z.B. „angedroht“ werden können, vorauszusehen sind, etc. Politik „droht“ mit Gewalt, Krieg ist Gewalt.

Das hat mit der Palette von Methoden zu tun, welche „menschliches Handeln“ ausdifferenziert.

So wie es körperliche und geistige Arbeit gibt – und die wissenschaftliche Tatsache, dass man beides trennen kann – und sie eigentlich untrennbar sind.

Um mittels der Varianten der Praxis die philosophische Kernstruktur noch besser zu beleuchten, geht es wie gesagt „philosophisch“ um jene Zweiheit: N/G als E`, „Wirkung“ (nichts ist in diesen historischen Gesellschaftsbereichen schlimmer als „Unwirksamkeit“) und N, G also frei flottierende „Kräfte“ ohne Relation, daher ohne „Wirkung“ – aber mit „I“.

Alle diese psychologisch, sozialpsychologisch selbstverständlich gesellschaftlich anerkannten „Formen“ sind philosophisch tiefer begründet: In der „z,w und z/w-Dualität“.

„Ethische“ Antworten in der Kriegs-Problematik betonen die I-Seite, z.B. ob Ik wichtiger sind als Ii; oder ob Biologische „Ii/Rz/w“ wichtiger ist als nationale, kulturelle „I“ („Schuld“ u.ä. Verbalisierungen)

Die Rechts-Seite nimmt in umfassenderer Sicht noch die E-Seite ins Visier – und dann die gleichgewichtige Abwägung zwischen allen Größen (I, E).

Auch in anderen konkreten. Problembereichen, wie z.B. zivilrechtliche Sachen, taucht die „ethische“ Komponente auf. Auch dort muss sie als „benachbarter“ Grenzbereich gesehen werden; d.h. mit Einflüssen, Übergängen, aber dennoch spezifisch getrennt.

Können die rechtstheoretisch, -philosophischen Überlegungen zum „Kriegsproblem“ anders verfahren als aus den Erfahrungen und theoretischen Analysen von Privat- und Strafrecht quantitati/ vergrößerte Extrapolationen vorzunehmen?

Dann wäre z.B. die Rechtfertigung eines Krieges (als erlittenes oder bevorstehendes Unrecht, Vergeltung) mit historischer oder auch völkerrechtlicher Feststellung des schuldigen Angreifers etc. möglich.

Gesamtwissenschaftlich und –philosophisch gilt hier allerdings Ähnliches wie bei „Straftaten“ im Strafrechtsbereich, dass auch andere Wissenschaften, z.B. die Psychologie, die Soziologie, bei einer tiefer gehenden Analyse zu beteiligen sind.

Das heißt, die Rechtstheorie des „Krieges“ kann auch hier, wie bei jedem ökonomisch-sozialem-historischen Großgeschehen, nur relativ formaler Art sein;.Vor allem wenn wissenschafts-philosophische Erklärungen in relativ überzeugender Argumentation vorliegen. So zum Beispiel der dialektisch-historisch-materialistische Versuch, den Geschichts-Ablauf als objektiv technologische Erneuerungs-Zwänge (->Investition) und dabei den Wettlauf dabei zu zeigen.

Was wiederum für die Rechtsphilosophie die Frage aufwirft wie weit sie sich in Auseinandersetzung mit den anderen Einzelwissenschaften profilieren sollte.

So wie es im Strafrecht abnorme Motive („I“) gibt, weil die „I“ prinzipiell „frei“ sind, also „willkürlich“ wählbar sind; so ist das auch bei Kollektiven (Ik,g); z.B. die imperialistischen und faschistischen Vernichtungskriege und ihre relativ willkürlichen sozialpsychologischen Ziele. Und es gilt analog die Mittelwahl dabei. Auch die Mittel wurden mit der Gesamt-E-Entwicklung immer „freier“, wirksamer, zugänglicher, selbstmotivierender, -> E wurde zu „I“.

Unsere These ist, die Objektivität der E-Entwicklung stellt nicht nur Mittel „frei zur Wahl“, sondern beeinflusst (m.o.w. direkt) die Willkür der kollektiven Zielsetzung.

Ein Beweis: Sogar nationale bürgerliche Gesellschaften (USA, GB) führen heute noch Vernichtungskriege (Vietnam, Irak) unabhängig von rationalen Begründungen, unabhängig davon, dass eine faschistische Führung, Großpartei dahinter stände.

Und vor allem unabhängig davon, dass bei ökonomischen, kulturellen, religiösen Interessen-Gegensätzen heute ein großes Arsenal an hochwirksamen Einflusstechniken zur Verfügung steht; z.B. die ökonomischen Aufbauhilfe – als Förderung der eigenen Ökonomie.

Dass als „gerechter“ Krieg der siegreiche Krieg aufgefasst wird, verweist auf eine spezifische Entwicklung in der Geistesgeschichte: Der „Krieg“ ist eine „Sammelmethode“; als „Praxis“ materieller und geistiger Art. Die „feudalistische“ historische Phase zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl diese Praxismethoden wie deren Analyse noch wenig durch „Trennung“ ausgezeichnet waren.

Auch die Methode „Krieg“ – ( wie „Gottesurteil“, „Schwertkampf“ „Duell“ ) – ist „veraltet“. Und seine theoretische, hier rechtsphilosophische Erfassung ist deshalb schwierig, weil seine Praxis prinzipiell nicht auftrennbare Strukturkomplexe sind

Auch bei der traditionellen Methode „Krieg“ ging es wie im Recht um Achtung des Feindes, Gleichberechtigung der Gegner, weil es um Interesse – und Wertkollision geht – und alle „I“ prinzipiell gleichwertig sind.

Wie das „Ii-Ik-Ig“ das meint und „modelliert“.

Der Unterschied zum Recht ist aber der, dass man das „Urteil“, der Kriegsausgang (evtl. der „Sieg“ für einen der Kämpfenden) nicht reflektiert, sondern handelnd auf „E“ bezieht, Der Jurist,der Richter muss darüber nachdenken und in seinem Urteil einbeziehen, ob der Ii-Ii-Ausgleich mit dem Entwicklungs-Stand der E-Seite (Reichtum, Wissen, alle „materialen“ Möglichkeiten) im Gleichgewicht ist.

Der „Krieg“ macht diese „Abwägung“ auch auf unmittelbare, handelnde, praktische Weise. Der moderne Krieg zeigt deutlicher als frühere, der technologisch (->E-Entwicklung) Überlegene ist der „Sieger“.

Von letzterer Tatsache her rührt übrigens eine umfassendere geschichtstheoretische Erklärung von „Krieg“( -> Marx): Als Abkürzung objektiver historischer Entwicklung setzen sich die Vertreter der höheren E-Niveaus (Technik, Wissen, „PM“, Waffen) durch.

Dann ist die I-Seite nicht „Vorwand“, vielmehr wird I=E; daher die völlige meta-moralische Verwerflichkeit, (-> Bezug auf die eliminierte I-Seite) des als Gipfel der Entfremdung verstandenen „Krieges“.

Etwas allgemeiner sind solche Probleme zum Beispiel so diskutieren: Setzt sich im Krieg das Urteil „Sieg“ wirklich als eine der Interessen („I“), der Werthaltungen u.ä. allein durch oder wird durch den Ablauf des Krieges (als Entwicklung) ein neues „I“ aus den alten „I“ und aus den beteiligten „E“ erzeugt? Im Modell I->N,G ->E ->N,G -> I` -> etc.

Gibt es einen Zusammenhang der „Größe“ der „I“, z.B. als Ig (nationales Interesse/ Ziele), mit der Methode (->N/G,) ihrer Behandlung? So, das „der Krieg“ das für Ig „angemessene“ Verfahren ist. Entsprechend der Gerichtshierarchie, wo die Größe, Wertgröße u.ä. entscheidend ist für die formale Methode.

Was den Charakter des Endfremdetseins ganz besonders ausmacht ist die Differenz von Ziel und Mittel: Ziel ist es beispielsweise, die „nationale Kultur“, als die I/E-Strukturen, zu verteidigen,zu erhalten, auszudehnen u.ä.

Der Sinn der „Mittel“ dafür ist nicht der Kultur immanent gewählt, sondern an E-Entscheidungen Sieg (G)oder Eliminierung (N) gebunden. Und die Mittel selbst, so militärische „Macht“, technisches Gerät sind typische gesellschaftliche Eg-Konfigurationen.

In den traditionellen Kriegen war es durchaus so, dass die wissenschaftliche, technologische, organisatorische, und da dies Voraussetzung für „Kultur“ ist, auch die zivilisatorisch-kulturell höher entwickelte Gesellschaft die Kriege meist gewann.

Aber die modernen Kriege, (Korea, Irak, Vietnam) zeigen, dass die kollektiven I-Lagen – beider Seiten – entscheidend sind.

Auch die religiöse Grundeinstellung deckt eine ganze konsequent abstrakte philosophische Grundhaltung ab.

Hier stellt sich uns die Frage: Ist das juristische Basisdenken durch derartige „Ig“ geprägt? Oder beruht dieses auf „I/E“?

Das religiöse und z.B. auch das hegelsche Denken beruht auf der richtigen Grundeinsicht, dass alles „Geschehen“ (als I/E strukturiert) und alle Wertungen („I“) stets noch weiter abstrahiert werden können.

Religiös ausgedrückt, es gibt immer noch einen (unendlich) höheren Wert, nämlich „Gott“. Wir sehen das im Vollzug der Abstraktion zum „reinsten“ Sein, zu „E“ (-> so wie Heidegger das z.B. auch fordert). Bei Hegel verdichtet sich das in der (relativ noch konkreten) Sicht, dass die Wirklichkeit als solche sinnvoll ist; oder z.B. „die Weltgeschichte ist das Weltgericht“ (Hegel); denn sie ist ja als „Idee“, „Vernunft“ im absoluten Geist aufgehoben, in ihrer Existenz „sinnvoll“ gemacht.

Das alles ist nur möglich wenn „I“ nicht als meta-theoretische Instanz angesehen wird und deshalb I/E keine philosophische Beachtung erfährt.

Konkreter, der Alltag und Jus haben der Deutung von Kriegsrecht und von Unrecht etc. nicht die alleinige Interpretation als „E“ entgegen zu stellen; dies führt zu jener Meta-Entfremdung, welche dann jede „Ethik“ (=I/E) „aufhebt“, abstrahiert zu reinem E.

Das betrifft natürlich alles Existierendes, wenn es nur als Seiendes gilt – das nur tendenziell als „Sein“ gesehen wird – also die ganze „Entfremdungs“-Diskussion.

Was natürlich (seit der Stoa) den Vorteil hat, dass die negativen individuellen „Ii“ auch „aufgehoben“ werden können.

Das betrifft auch Jus: Es ist ein altes theologisches Problem, das nur philosophisch „lösbar“ ist.

Das Unglück, das Böse, der Krieg, das Verbrechen, der Teufel, der Schmerz, etc. letztlich der Tod, das Nichts (N), sie alle können zwar gedanklich – und davon abgeleitet auch „moralisch“ – mit der hochentwickelten theologischen Spruchweisheit bewältigt werden, aber die Abfindung mit den vollendeten Tatsachen ist keine Rechtfertigung z.B. ihrer Verursacher.

Hier abstrakt prallen „N-G“, als „N“, und N/G aufeinander. „N“ ist philosophisch notwendig, als Teil des objektiven Geistes, „OG“; und N/G ist die ebenfalls „objektiv“ vorhandene Möglichkeit „tätig“ zu werden; tröstend, richtend, heilend, vorbeugend, „entwickelnd“ etc.

Ist das Recht zu sehr von Ii oder Ig bestimmt, z.B. im dt. Faschismus, dann fehlt eine E-Rückbindung, die sich darin äußert, dass Rechtsunsicherheit herrscht, oder darin, dass innere Widersprüche im Gesetzeskorpus auftauchen. Die parlamentarischen Ausschussberatungen dienen ja auch und in ihrer Rückbindung an die Exekutive und Jurisdiktion dazu, dies zu verhindern.

Anders gesagt, die Notwendigkeit, Ii und vor allem Ig weiter zu treiben, wird prinzipiell von „Recht“, d.h.von Ii-Ig/E gebremst.

Wie kann beides kompatibel gemacht werden? Indem die E-Seite besser verstanden wird (-> E-Entwicklung( (wogegen der Faschismus vielfach verstieß), Und dazu ist die E-Seite parallel zu „I“ aktiv vorwärts zu treiben.

Ein Schwachpunkt daran ist, dass sich die Form („Gesetzescharakter“) fast jedem Inhalt anpassen kann; genauer, dass die Übergänge, die Grenzen das eigentliche Problem sind; d.h. was kann noch inhaltlich akzeptiert werden und was nicht mehr.

Dazu dienen die parlamentarischen Auschüsse mit ihren Mechanismen, in ihrer I-Zuständigkeit. Es gibt nur diesen Mechanismus, dass möglichst viele Ii, Ik, Ig beteiligt werden, um unendliche Übergänge zu konkretisieren.

Die faschistische Ideologie und die stalinistische betonen das Ii- Ig-Verhältnis. Das geschieht deshalb z.T. sehr verwirrt – ist Ii der jeweilige „Führer“?, ist Ig das Volk?, („Recht ist, was dem Volk nützt“, „Du bist nichts, dein Volk ist alles“, „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ – aber „Führer befiehl, wir folgen“, wer hat das Sagen?) – weil „Ii-Ig“ von E abgekoppelt ist; und im Stalinismus speziell war E absolut unterentwickelt und konnte daher zu wenig wirken.

Es sind also zwei Aufgaben zu lösen, jeweils die unbegrenzte Abwägung von Gemeininteresse und Individualinteresse (Ig-Ii) und beider Verhältnis zum E-Niveau, zur E-Entwicklung, will man als „positive“ Erscheinung in die Geschichte eingehen

Für die Rechtsphilosophie, so auch für die Wissenschaft und Praxis, ist die Auseinandersetzung mit „Ideologien“ ( darin Ig, die Sozialpsychologie etc. )notwendig.

Die Zentren der „Ideologien“ sind weltanschaulich-philosophischer Art; z.B. betont der Faschismus die „Ungleichheit“ der Menschen, und zwar dies in „statischer Weise“.Der Liberalismus betont auch diese Ungleichheit, jedoch dynamisiert er diese Behauptung; „jeder hat seine Chancen“. Auf diese Freiheiten kommt es aber an

Es geht also bei solchen philosophischen Vor-und Zuarbeiten um Verwandtschaften von Weltanschauungen, um das System dieser Eckpunkte, um „Fehler“ , die da möglich sind; (z.B. ist ein Fehler, diese Eckpunkte von einander stets getrennt zu halten).

Rechts-Philosophie muss sich auch über die Theorien von Gesellschaft, Politik, Ökonomie, Sozialpsychologie Gedanken machen.

Dazu verhilft deren historische Betrachtung; hier: Der Kern der faschistischen deutschen Ideologie war der Höhepunkt und Abschluss einer historischen Entwicklung, die das Kollektiv „Nation“, definiert durch „Kultur“ und durch ökonomische Interessen ( definiert und als Maßstab absolut gesetzt vom Grad auf der objektiven Leistungsskala als E-Entwicklungs-Niveau).

Heute tritt an die Stelle der „Nation“ eher „das Unternehmen“. Ebenso wenig wie diese „Nation-Hypertrophie“ und aggressiv wie sie nehmen ökonomisch-technologisch Unternehmen keine Rücksichten auf Konkurrenten und darüber hinaus auf die gesellschaftliche Umgebung. Das beidesmal zugrunde liegende Denkmodell – ( Leistung und Konkurrenz) – erlaubt nur diesen Ausweg, oder das „sozialistische“ Modell.

Das Recht, Gerechtigkeit, Schuld, etc. werden nach diesen objektiven „Zwängen“ geformt. Heute ist die Verleugnung der Gerechtigkeit und die Vernichtung des Rechtsgedanken, der Abbau gerechter Rechtsprechung, auch im Kleinen (Wahrhaftigkeit, Treu und Glauben u.ä. fortdauernd verletzend) eher schleichender Art; aber es ist auf allen Ebenen, vom kleinen Unternehmen bis zum Großstaaten zu beobachten. Stets aus Gründen der ökonomisch-technologischen und der kulturellen „Konkurrenz“.

Diese das Recht übertreffende technologisch-ökonomische Entwicklung, die aller „politischer Willkür“ letztlich zugrunde liegt, ist hier in ihren „negativen“ Auswirkungen beschrieben. Die positiven Möglichkeiten sind nur durch ein Gleichgewicht von E-Entwicklung und I-Entfaltung zu erarbeiten.

Die Ik,g-Seite, als Politik, setzt sich nicht nur gegen das herrschende Recht durch, sondern zusätzlich gegen die herrschende gesellschaftliche Moralstrukturen, auch gegen sozialpsychologische Barrieren.

Man muss von einer Hierarchie ausgehen, in der das Recht erst an dritter Stelle kommt; die erste ist der gesellschaftliche Wille (Ig), zweitens ist es die Politik, die das „Ig“ normalerweise demokratisch aufnimmt; drittes ist es das „Recht“.

Das war 1933 so: Worte zu gebrauchen, die offenkundig der Sache widersprechen, z.B. „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, statt Eliminierung der Sozialisten, Vernichtung sozialistischer Kultur, Jugendpolitik, Bücherbestände, Bildungseinrichtungen, Sozialbasis, etc.

Allgemein gilt, „Reformen“, gehen immer weiter, sie haben ihre Dynamik von den technologisch-ökonomischen E- Entwicklungen.

Die Notwendigkeit, die aus objektiven Verhältnissen resultiert, sollte in anderen wissenschaftlichen (und ideologischen) Bereichen bewusst werden, um sie dort fruchtbar reflektieren zu können. Teilnahmslosigkeit, Resignation wäre ansonsten die Ursache, auch für Stillstand der Einzelwissenschaften, hier die von „Recht.“

Solche offene und „zynische“ Missachtung allen Rechts durch politisch-ideologische Entscheidungen ist natürlich auch in anderen Gesellschaft en üblich. Daher hat sich die Rechts-Sphäre international Strukturen etc. zuzulegen, um derartiges „abzufedern“.

Gibt es „historische Schuld“? Zum Beispiel: „Deutschland 33 bis 45“: Man kann da unterscheiden, in das Gefühl der Belastung, dass man selbst von dem von anderen verschuldeten Geschehen verschont blieb. Das gilt natürlich – entsprechend abgeschwächt – für jedes Zufallsgeschehen; es ist die „Unsymmetrie“ der Überlebenden.

Und es gilt das Gefühl der Scham, insofern man in irgendeiner Weise – (hier die Volkszugehörigkeit) – mit den Tätern verbunden ist; also die Kriegs- und Mordtaten der Nazis hier.

Nur, „Zufall“ und diese Übertragbarkeit der Schuld, sind wissenschaftlich nicht zu fassen, sie müssen der Philosophie überlassen bleiben.

Und eine moderne Philosophie hebt diese Problematik so auf: Diese Davongekommenen und „Verbrechens-Verwandten“ haben die verstärkte Pflicht, aktiv die Ursachen, die genauen Strukturen u.ä. zu kennen, um die Taten und Täter zu identifizieren, sie historisch zu isolieren; und das historisch und sachlich unbegrenzt.

Große Schuldbekenntnisse sind oft nur halbe Sachen. Vor allem Dingen wenn deren Initiatoren selbst damals verstrickt waren.Man kann die verschiedenen philosophische Schuld-/ Sühneproblematik in modernen Philosophien nicht von jenen feudalen philosophischen Konstrukten, die noch in den Kirchen ihre Existenz haben abgrenzen. Gewiss erfordert der Umfang der „Taten“neue Weisen der Buße, aber beide gehören wp zur allgemeinen sittlichen.Schuld und zur historisch, politisch gesellschaftlichen Haftung.

Das historische Problem aller Abrechnungen mit den „Verlierern“, (z.B. die Entnazifizierung) ist ebenfalls eines, das über die Rechts-Sphäre hinaus reicht: Wo ist die Grenze zwischen „Politik“, Ideologie, Ig und den Grund-/und Menschenrechten?

So die Übereinstimmung von „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“, (es kann davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechte jedem Nazi bekannt sind) und „nulla poena sine lege prae via“.

Letztlich ist das hier in Deutschland ein Versagen der Politik von „Weimar“: Die Menschenrechte waren noch zu wenig in der allgemeinen Sozialpsyche verankert worden. Alles in allem aber geht es um „historische“ Prozesse, die tiefer verankert sind als Jus und Politik – und die wohl mehr oder weniger alle Völker in solchen Übergangs-Phasen durchmachen müssen.

Für die Rechtsphilosophie folgt aber daraus, dass den Philosophien, die als „Positivismus“ oder ähnlich Geltung beanspruchen, die Legitimation durch solche historische Chaossituationen der Boden entzogen wird. Aber auch dem „Naturrecht“ wird insofern gleichermaßen zugesetzt, als auch dies nur weiterhin einige Bedeutung haben kann, wenn es gründlich erweitert und aufgehoben wird:

Das „übergesetzliche“ Recht sind nicht nur die Menschenrechte u.ä.; vielmehr wird nicht nur ein positives Gesetz an diesem „Naturrecht“ gemessen, sondern die ganze Rechts-Sphäre wird an der umfassenden historischen Entwicklung,und d.h. auch an allen anderen Wissenschaften und an allen philosophischen Disziplinen gemessen.

Beim historischen Problem, ob die „bedingungslose“, unbedingte Kapitulation Deutschlands (1945) die völlige Rechtlosigkeit der Verlierer mit sich bringt, oder ob sie durch das „Naturrecht“ – ( das theoretisch von beiden Seiten kritisiert wird) – noch geschützt sind, muss man sehen, dass es auch eine objektive Hierarchie derart gibt, bei der die philosophische Spitze das ist, was als „Naturrecht“ hilfsweise umschrieben ist: Der „objektive“ Geist“ (E,G,N,I).

An ihm hängt die ganze „Entwicklung“ (die Wissenschaften etc.). Er besagt, dass „G – N“ objektiv gelten, d.h. Gleichheit, G (hier zwischen Sieger und Besiegten), auf einer fundamentalen Ebene; N heißt, dass es die fundamentale Freiheit auch zu negativem Tun gibt.

Diese hierarchische überrechtliche Situation hat unter sich die Stufe der historischen Politik; hier als die Absicht der Sieger, dem Verlierer (und damit auch Dritten) den weiteren Weg (mit Menschenrechten) zu weisen und zu ermöglichen.

Die nächst untere Stufe ist erst das normale Recht; d.h. hier die Logik, und dass „bedingungslos“= „rechtlos“ ist.

Aus der philosophischen Gesamtsicht erlaubt das dann „übergesetzliche Rechtsfertigungen“. Es kann daher vom Philosophischen her nicht sein, dass die Sicherheit des positiven Rechts, (z.B. nulla poena sine lege), wichtiger ist.

Im übrigen sind es nicht nur quasi-philosophische Forderungen (wie die nach „Gerechtigkeit“), die das positive Recht unterhöhlen; auch im Rechtssystem gibt es „offene“ Strukturen, z.B. das „Richterrecht“: Für es gilt nirgendwo das Prinzip nulla poena, sondern, dass Gesetzesauslegung und konkreter Fall alle Freiräume eröffnen.

Wissenschaftstheoretisch: Die Entwicklungs-Dynamik beruht darauf. Diese steht aber„philosophisch“ höher als die meist impliziten Voraussetzungen vom „positiven Recht“. Damit aber wird das N-G-Prinzip in positiver Weise genutzt.

Die „Entnazifizierung“ ist ein zugespitztes Beispiel für „Moral, Sitte, politische Idee vs. Recht“. Die Ersteren sind tiefer vergesellschaftet, daher müssen hier auch Psychologie, Soziologie klärend helfen.

Die „Moral“ ist mit dem gesellschaftlichen E-Status verbunden, (z.B. wie reich eine Gesellschaft ist, was kann und was muss sie als nächste Phase der E-Entwicklung zur Verfügung stellen. Oder nach unten abgrenzend: Wie kann die Gesellschaft ihrer Vernichtung selbsterhalterisch entgehen. Das gilt auch für kleinere Kollektive; die jeweilige Disziplinargerichtsbarkeit regelt dann jene allgemeinen Ziele, begrenzt als „ethisches Minimum“.

Das tieferliegende praktische Problem ist, wie kann ein Kollektiv ohne positive und negative Experimente, (also auch die Inkaufnahme von „Irrtum“) in solchen zwei Zwangslagen – die Zukunft erobern, den Untergang vermeiden – überleben?

Gibt es einen geistesgeschichtlichen Rückhalt für die „Rechtsphilosophie“ bei anderen, weitergefassten Philosophen-Schulen/-Autoren?

Diese Frage ergibt sich für alle Wissenschaften, für das Bildungssystem insgesamt und für die Kultur der Kollektive.

Letzteres zu bewerkstelligen ist weitaus am schwierigsten; z.B. ist es prinzipiell kaum möglich, neue Ideen-Gebilde gesellschaftlich zu verankern, weil die alten Ideologien ihre Selbsterhaltung als scheinbar geschlossene Gebilde verteidigen – und zwar oft so, dass sie Neues integrieren, aber eine eigene Weiterentwicklung zu vermeiden wissen.

Die historische Zuspitzung durch diese Ausweichbewegungen erscheint dann z.B. darin, dass im Ideologischen Rückschritte gemacht werden. So beispielsweise zum Islam,seit die Globalisierung zu ökonomischen Verschärfungen spezifischer Art überging; dto die Christianisierung (USA, EU, etc.); auch z.B, der Rückschritt zum „Naturrecht“.Das Naturrecht wird ja, z.B. von der katholischen Kirche, verkürzt interpretiert. „Gott“ ist nur eine Variante, nämlich „E“.

Es geht durchaus um das, was Hegel „absoluten Geist“, wir „objektiven Geist“ nennen; (also neben E auch „I“, N, G und deren Entwicklungen).

Oder allgemein ist es die Flucht in Romantizismen, „Irrationalismus“, welche die ebenfalls z.T. modernen Erfordernisse aufgreifen und diese systematisch „verniedlichen“, z.B. die Existenzphilosophie.

Jedes „positive“ Recht stützt sich, gleich gültig ob es das weiß und will, auf die Grundstrukturen vom „objektiven Geist“, z.B. auf „Logik“ (N-G), aber aber eben auch auf die I-Sphäre, und aus E, N/E, I/E sind z.B. die Menschenrechte ableitbar.

Wenn Naturrecht, z.B. durch die katholische Idee, „Inhalte“ bekommt, dann ist das ein Denk- Fehler. Dennoch ist es selbstverständlich wichtig, bei der I-Seite konkrete Ziele und bei der I/E-Relation bestimmte „Inhalte“ zu diskutieren; z.B. „das Sittliche“.

Das ungenau zu sehen, führt dazu, sich nicht mit den Zielen und Inhalten von Gesetzen überzeugend auseinander zu setzen; z.B. polemisierte die katholische Kirche damals nur gegen „Recht ist, was dem Volke nützt“, weil dabei der Gott vergessen sei. Anstatt ihre eigenen wertvollen historischen und kulturellen Ziele und Inhalte offen zu legen; um diese mit denen der faschistischen Praxis zu konfrontieren.

Natürlich werden mit dieser abstrakten Verankerung („Gott“,“E“) auch spezielle Inhalte vermittelt, so „Liebe, Friede, Gerechtigkeit, u.ä.“. Aber auch hier gilt der Vorwurf, dass diese Inhalte nicht konkret genug sind. Die Nazis führten Kriege, um Inhalte, die keinerlei philosophisch und wissenschaftlich tiefgehendere Begründung von der katholischen Ideologie erhalten konnten.

Das Zusammenspiel mit dem Faschismus, z.B. auch das der protestantischen „Deutschen Christen“, hatte nicht nur oberflächliche tages- und machtpolitische Gründe. Man muss stets sehen, dass es sich um drei verbreitete gesellschaftliche Feudal-Relikte handelte, deren Gemeinsamkeiten wissenschaftlich noch wenig erarbeitet sind, deren individualpsychische und sozialpsychologische Funktionen und Strukturen aber eng verwandt sind;

Zum Beispiel Emotionalitäten, wie das „Herr- Knecht-Verhältnis“, der Anti-Rationalismus aktiver Art, Glaube, Hingabe,Treue, Wir-Abgrenzungen. Aber auch – vielschichtiger – der protestantische Anti-Katholizismus als Hinführung zum Anti-Semitismus und Rassismus.

Die Tabuisierung, Verleugnung ist Teil dieser Schwäche; die erst aufgehoben wird, wenn die Analyse und öffentliche Reflexion das auf einer modernen philosophischen und wissenschaftlichen Ebene – Biologie, Kulturtheorie, Psychologie etc. – aufhebt.

Kurz, im Kern geht es bei den Auseinandersetzungen, seit 1933 verschärft, zwischen staatlichem, positivem und „gottesgesetztem Naturrecht“ (und dann noch das Kirchenrecht, für die katholische und die protestantische Kirche und um deren unklaren Übergänge etc.) um „Ik zu Ig“.

Jedes Kollektiv („Ik“) hat ein eigenes Regelwerk, Satzung, etc. Der „Staat“ beansprucht, Ziele (Ig) für alle Bürger zu haben; er hat also eine bestimmte All-Macht. Die organisierten Religionen gehen aber darüber hinaus; Sie behaupten – und belegen das kulturgeschichtlich – einen spezifischen Anspruch im Bereich der „Philosophie“ und für Einzelbereiche (Wissenschaften, Alltag etc.) zu haben.

Dieser Anspruch ist prinzipiell nicht unberechtigt – und daher ihr „Recht“ – aber er ist „selbstgestört“: Durch die Konkurrenz vieler Religionen. Mehr aber durch ihr regressives, konservatives im Verhältnis zur Philosophie. Nur vom jeweils modernen Stand der Wissenschaften und der Philosophie ist da ein umfassender „Rechts“-Anspruch“ sinnvoll.

Welche Funktionen und daher welche Strukturen sollte eine heutige Philosophie haben?

So abgesichert, abgeschlossen wie es die philosophischen Altformen, „Schulen“ eigentlich waren, wie sie die Religionen darstellen, kann moderne Philosophie nicht mehr sein.

Philosophie als Forschung erfordert ihre Verbundenheit mit den Wissenschaften, mit der Geschichtlichkeit und mit dem differenzierten gesellschaftlichen, politischen, kulturellen Welt-Alltag.

Sicherlich ist einer ihrer tragenden Säulen und weltanschaulichen Ausgangspunkte die individuelle und kollektive Subjektivität – und damit die Bereiche des „Sollens“. Sowie den „objektiven Geist“ als Eckpunkt und damit die traditionellen Fragen und Projekte des „Seins“.

Aber auch jede Einzelwissenschaft und damit auch Einzelbereiche in den „Subjektivitäten“, sowie auch außerhalb ihrer, sind heute solche „Eckpunkte“, die soviel Gewicht durch ihre wissenschaftliche Entwicklung bekamen, dass sie philosophisch wichtiger wurden; z.B. die Physik, Biologie und Psychologie – aber eben auch „das Recht“, die Rechtlichkeit

Die spezifischen Eigenarten dieser wissenschaftlichen Bereiche durchdringen und bereichern – in Wechselwirkung – die Philosophie.

Es gilt dann im Allgemeinen und für die Rechts-Philosophie speziell abzuwägen, wieviel Einfluss man einseitigen Einflüssen von den Einzelwissenschaften und von den politisch-gesellschaftlichen „Ideologien“ die Rechtsphilosophie und im Allgemeinen auf alle anderen philosophischen Aussagen gewähren will.

Konkreter: Die naturalistischen (z.B.die gehirntheoretischen) philosophisch-wissenschaftlichen Ansichten heute oder die „existentialistischen“ psychologisch-gesellschaftlichen Schulen versuchen sich philosophisch, weltanschaulich zu verabsolutieren.Das war in der Geistesgeschichte immer schon so, und es galt stets, das Neue daran und überhaupt das Einseitige nicht zu vernachlässigen.

Noch konkreter, wie kann man die existenzialistischen Komplexe „Sorge, Angst, Sein zum Tode, Geworfensein“ d.h. die Bewusstmachung „unlösbarer Probleme“ in der Rechts-Philosophie berücksichtigen und „aufheben“?

Die „Ii“-Modellierung und auch die Relationalität I/E, Ii-Ig enthält, positiv ausgedrückt, „Freiheit“, Kreativität, Selbstbewusstsein, des Menschen, vielleicht des Denkens, „Ständig ein Weiteres“; negativ ausgedrückt: „Sorge“ etc., „Rätsel“ Mensch, „keine eindeutige Wahrheit“.

Der Ausweg sind die Entwicklungs-Prozesse: Allgemein als solche hin zu „immer höherer Echtheit, Klarheit, Bewusstheit, Existenserhellung“; Konkreter: Kommunikation, u.ä.

Das alles muss die „Rechtsphilosophie“ nutzen, um modern zu sein.

Eine spezielle Philosophie (hier die Rechtsphilosophie) muss sich über den Stand der geschichtlichen Philosophie-Entwicklung Rechenschaft geben.

Diese besteht darin, dass es quer zu den (und sie aufhebenden) großen Zweiteilungen, (z.B. Idealismus – Materialismus), auch die Zweiteilung in philosophische Aussagen zur Sollens-/ I-Sphäre und der Seins-/ E-Sphäre gibt.

Dazu kommt eine Fülle moderner philosophischer Aussagen, die wir als Erforschung und Ausgestaltung dieser zwei „Sphären“ interpretieren.

So gehört z.B. die Struktur von Wertphilosophie (Ii,k,g,w) – (hier als wichtigen Teil von Rechtsphilosophie) – so„die Unableitbarkeit“ und „Unbegründbarkeit des Sollens“, z.B. „aus dem Sein“ zur I-Sphären-Struktur.

Worauf das aber letztlich hinführt – ( was hier nicht zu beweisen ist) -: Wie ist die I-,E-Sphäre und beider spezifisches Verhältnis allgemein zu begründen, also nicht nur empirisch-erfahrungsrmäßig zu konstatieren.

Dann lässt sich daraus z.B: auch kritisch zu diesen Feststellungen sagen: Die Unableitbarkeit des Sollens, des Wertes aus dem Sein und der Wirklichkeit ist so keine richtige; vielmehr gilt „I/E“.

Eine Anwendung der I-E-Einteilung ist dann in der immer noch wichtigen Diskussion um die Unterscheidung von nomothetischer Natur- und idiographischer Kulturwissenschaft. Als enge I/E-Relationen und als tendenziell getrennte, lockere I-E-Relationen; wo z.B. die volle Entfaltung möglicher „I“ die „Weltbeziehungen“ in Kultur und in den Kultur-WIssenschaften spürbar macht.

Philosophie bestand und besteht aber nicht nur darin, diese Erkenntnis zu erarbeiten, sondern auch darin, sie in Meta-Systemen zu integrieren und aufzuheben.

Eine philosophisch moderne Basis muss zu den von den Einzelwissenschaften – hier Recht – geforderten Voraussetzungen Stellung nehmen. Und zum Beispiel die „Aufhebung“ von grundlegenden Gegensatz-Begriffen neu begründen. Ohne das geht „Entwicklung“nicht. Andere Beispiele für neu zu begründende Basisstrukturen sind: Das Verhältnis von „Stoff“/Natur und Idee/Geist; und Individualismus und Kollektivität (-> Ii-Ig): sowie auch die Struktur der Wert-Seite, etc.

Das neu zu fundieren, ist an anderer Stelle zu leisten. Hier sei noch mal kurz auf die Rechts-Philosophie eingegangen: Die wissenschaftstheoretische Unentscheidbarkeit von Wertfragen liegt an der unbegrenzten Anzahl möglicher Wertstandpunkte. Welche es andererseits erlaubt, mit den adäquaten Mitteln jedes „I“ zu konkretisieren, praktisch werden zu lassen – als I/E.

Die theoretisch philosophische Voraussetzung dafür ist, dass es zwei Haupt-Bereiche gibt, E, I, die sich prinzipiell (-> neue Philosophie) unterscheiden lassen; eben z.B. dass es im E-Bereich sehr wohl „Grenzen“, „Identifikation“, „begrenzte Anzahl“, „Abgrenzung“ zwischen den E gibt, im I-Bereich aber nicht.

In Ii-Ig/E ist für „Recht“ „Ii zu Ig“ wichtig. Immer schon war das philosophisch, gesellschaftstheoretisch ein Rätsel: „Individualismen“, „Überindividualistisches“, „transpersonale Zwecklehren“ sahen, es gilt, dass sich diese drei „einander fordern“ und „zugleich“ „einander widersprechen“.

Diese „Nicht-Vermittelbarkeit“ wird von uns durch die philosophische 2-Richtungsarten-Lehre (-> Rz, Rw) substanzieller gemacht.

Dazu kommt I/E (von z-z, w-w zu z/w).

Anders kann man sich das Problem nicht erklären, wie „Gerechtigkeit, Rechts-Sicherheit, Zweckmäßigkeit“ (als vollendete Ii-Ig/E-Relation) in ein Verhältnis zu „überindividualistischen” Zielvorstellungen kommen könnte.

Durch die I-Seite gewinnt die Rechtstheorie und deren Praxis eine Hinwendung zum Subjektiven. „Wertfragen“ sind stets konkreter inhaltlicher Art; während die E-Seite prinzipiell das Abstrakt – Allgemeine, die Theorie mit Systematik etc. in Erkenntnistheorie z.B. vertritt.

Alle Philosophie der Einzelbereiche haben diese beiden Seiten; Systematik abstrakter Art, absolute, allgemein gültige Bestandteile, verbunden mit „Bedürfnissen“ – hier die des „Rechtslebens“.

Die „Methodik“ der Rechtsphilosophie ist nicht anders als die anderer Wissenschaften und Philosophien. Sie stellt die Relationen zwischen I, E her

Und die Analyse dieser Verfahren zeigt, man muss zwei Schwerpunkte festlegen: Die N-G-Methoden und die N/G-Methoden.

Allerdings werden diese erst durch meta-wissenschaftliche, philosophische Deutungen begründbar, so auch ihr Ineinanderübergehen u.ä. oder ihre Herkunft von der „Ersten Physik“, oder ihre Verwandtschaft zu I, E, etc.

Es gibt eine Parallelität von N, G (und auch von deren Zweiheit „N-G, N/G“) zu I, E. Beides Mal kann da schroff getrennt („Rw/N“) werden (z.B.hier in der Rechtsphilosophie); umgangssprachlich in „Wirklichkeit“ und „Wert“, oder philosophisch traditionell als „Sein“und „Sollen“. Die„Praxis“ aber muss/ wird stets als I/E gesehen werden. Parallel dazu N-G, N/G, aber „konkret“ dann als „N-G zu N/G“.

Beides (I/E, N-G zu N/G) ist in/als „Recht“ nachweisbar; bildet den Korpus von „Recht“.

Recht und Macht: Macht ist nur als gesellschaftlich anerkannte Macht möglich. Das heißt, die Gesellschaft wird das was ihr nicht passt früher oder später abschaffen. Das Problem ist diese Übergangszeit. Da hat jedes Kollektiv ( dank Ii-Findigkeit, Kreativität) Methoden, öffentliche Macht zu unterlaufen, umzuinterpretieren u.ä. (von der Schwarzarbeit bis zu Internet-Beweglichkeiten sind das Beispiele heute); (ideologisch objektiv Ist der „Liberalismus“ dafür zuständig).

Aus dieser historischen und gesellschaftlichen Lage ist der Versuch zu verstehen, Ig wieder zu betonen: Das „positivistisch“-ideologische Konzept („Macht ist das Recht“) versucht in „Ii-Ig“ die Ig hervorzuheben.

Wenn man dann sagt „Recht ist, was dem Volke nutzt“, dann betont man zwar Ig – ( und löst das auf, was in „Macht=Recht=Macht“ so störend ist). Aber es geschieht wiederum einiges fehlerhaft: „Ii“ wird vernachlässigt. Ii ist stets auch auf E bezogen; d.h. wenn das E-Entwicklungsniveau es verlangt, kann man Ii nicht „ungestraft“ unterschätzen. Es werden die „Inhalte“ von Ig nicht bedacht (-> Krieg, Sozialstaat, Menschenrechte, Gefahr für Kultur). „Volk“ u.ä. ist nicht nur das Beharren, (->„Gleichgewicht“), sondern bei „richtigen Ig“ – durchaus auch deren Dynamik; -> E-Entwicklung, I-Entfaltung.

Der eigentliche ideologisch-politisch-rechtliche Fehler ist, beide, Ii und Ig zu „konfrontieren. Eine N-G-Haltung ist fern jeder „Praxis“, welche durch „I/E“ gekennzeichnet ist.

Politische und moralische Diskurse sind meist von dieser Art: Was ist das Ziel des Rechts? „Gerechtigkeit“, „Gemeinnutz“, „das Gesetz als Solches“?

Diese Alternativen-Formulierung muss in aktive gesellschaftliche Tätigkeit überführt werden; orientiert am Modell Ii-Ig/ E; wo z.B. „Gemeinnutz“ eine Ig-Variante ist, und „Gesetz als solches“ ist eine E-Variante.

Recht und Rechtsphilosophie (WP)

Inhalt

Kurze Übersicht

Allgemein 1

Unternehmensrecht 2

Urheber-und Verlagsrecht 6

KURZE ÜBERSICHT

Wie jede Wissenschaft hat auch die Rechtswissenschaft wissenschaftstheoretische Grundlagen und zugleich…lebensweltliche Voraussetzungen, Anwendungen. Wegen dieser Zweiheit, doppelten Ausrichtung… fassen wir in der WP das als Phasen, deren praktische und theoretische Eigenarten grundlegend aus einer allgemeinen Entwicklung verständlich gemacht werden. Dazu muss allerdings nun noch der wissenschaftstheoretische Basierung weiter vertieft werden, Das geschieht über eine weitere kritische Auseinandersetzung mit der herkömmlichen … Rechtsphilosophie..

Die Komplexität moderner Gesellschaften eine Folge der „allgemeinen Entwicklung“, in deren Verlauf sich die E-Seite immer mehr entwickelte und die I-Seite im Gefolge ebenfalls. Zwischen ihnen gibt es entsprechend viele Relationsmöglchkeiten.Dazu werden die „I/E“ noch mit den Ii, Ik, Ig und IW der menschlichen Vergesellschaftung verbunden. Anders gesagt, es geht hier um einen Ausschnitt des z/-Seienden, wobei dessen fast unbegrenzt viele Phasen, Subphysen und Details unter einem spezifischen Gesichtspunkt. Theoretisch erfasst wird, als Relation zu den Willensfunktionen, Bewertungen, Ziesetzungen jener Ii,k,g,w. Es entstehen dabei „I/E“-Bezüge

Die Folge jener Vielfalt und Komplexität der Gesellschaft in Relation zu den menschlichen vergesellschafteten Willensmöglichkeiten ist eine große Anzahl an Rechtsformen, sehr vielen.. Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsrichtlinien, und weiteren Normen mit Gesetzeskraft.

Die modernen Gesellschaften sind von hochentwickelten Organisationsstrukturen und Techniken jeder Art bestimmt… Um das philosophisch, hier wp zu verstehen… analysieren wir beides – Organisationen und Technologien – als I/E-Projekte,. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen, auch unterschiedlich entwickelten E sowie die sehr verschiedenen… „I“ kann dann in der inhaltlichen Analyse der rechtlichen Würdigung geschehen. Zunächst geht es darum, die einzelnen E in eine allgemeine gesellschaftlichen und globalen Niveau der E-Entwicklung zu erkennen und daraus spezifische Schlüsse zu ziehen. Solch Vorgang ist für viele… Bereiche… notwendig, Hier im Recht und in den Rechtswissenschaften stehen nun aber die Verhältnisse Ii/Ig, Ii/Iw, Ik/Iw im Vordergrund. Es geht um inen Phasen-Unterschied, dem der Rechtsphäre zu denen der sehr unterschiedlichen „Techniken“. Man kann davon Ausgehen,dass im Rechtlichen die Relationen zwischen verschiedenen I – Ii/Ii,Ik/Ik I/Ig etc – im Zentrum stehen, die E-Seite aber weniger „entwickelt“ erscheint, und in Techniken die I-Seite eher an die verschieden entwickelten E gebunden sind. Das ergibt fein zu differenzierende unterscheidbare „Gedankengänge“ „I/E“ -Komplexe. Begründet werden diese letztlich…in der Unterscheidung… der einzelwissenschaftlichen Theorien – zum Beispiel die Physik – und die ebenso wenig abgeschlossene I-Entfaltung. Beide sind in der Praxis ihrer Anwendung durch andere Phasen, zum Beispiel die Subjektivität, die Gesellschaft oder die Geschichte „vermittelt“. In der praktischen Anwendung dieser Phasen besteht eine „höhere“ Einheit, welche wir wieder als eine umfassende… wp „I/G/N/E-Beziehung“ verstehen…

Wir verbinden die sehr allgemeinen, vagen…Grundprinzipien von Rechtsnormen, welch die Rechtswissenschaft mit der gesellschaftlich-kulturellen Praxis verbindet von den I/E zu N/G ab. So kann man beispielsweise das soziale und psychologische Prinzip… „Keine Strafe ohne Gesetz“ auf das Verhältnis „I/E“ reduzieren, wenn man bedenkt, dass einerseits der Gesetzeskorpus…. , die Ig als gesellschaftlicher Wille, Wertungen, Zielsetzungen an die E-Vollendungstendenz gebunden, einen ähnlichen Anspruch haben muss.Andererseits liegt jeder Abweichung von – eventuell neuen – gesellschaftlichen Anforderungen im E-Bereich…..die prinzipielle Ii-Freiheit zugrunde. Die Ig-Erzeugung folgt in der Entwicklungsdynamik dem erst. Ein anderes Beispiel, der Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit““ verlangt im Vergleich… des Schadens und der Wiedergutmachung, dass die grundlegende E-Entwicklung als Ziel der Gesellschaft ( Ig ), nicht hemmend wirkt. Der Grundsatz zur Einhaltung von „Treu und Glauben“ betrifft die methodische Verbindung ( N,G ) zwischen I und E. Nach allem was wir bisher gesagt haben ist diese Relation schwierig zu verstehen,dennoch verbindet sie real die gesamte gesellschaftliche Seite mit der rechtliche….. wird aber von der übergeordneten gesellschaftlichen Methodik bestimmt, und diese sind in den Vorstellungen von verlässlichem und gegenseitig gewährtem Zusammenhang („Treue“) und von „Glauben“, als eine gängige Zusammenfassung fast aller Alltagsmethoden, ziemlich gut verbalisiert.

Noch ein Beispiel allgemein rechtsstaatlicher Fundierung, ausgeschlossen sollte sein, dass ein Gesetz oder eine Verordnung rückwirkend erlassen wird. Philosophisch widerspricht das allen wp Säulen der Realität. Das sind die „allgemeine Entwicklung“, darin die „objektive E-Entwicklung“ und dem Sinn der I-Kategorie, vorwärts zu weisen.

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